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M 161/2000 M 167/2000 M 170/2000

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M 161/2000 M 167/2000 M 170/2000

ERZ ERZ ERZ

1. November 2000 48C

Motion

3390 Allemann, Spiegel (SP)

Weitere Unterschriften: 39 Eingereicht am: 04.09.2000

Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Maturitäsprüfungen sowohl im französischsprachigen als auch im deutschsprachigen Kantonsteil vor dem Ende des letzten Schuljahres durchzuführen. Die Durchführung der Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien muss in Artikel 9 MaSG verbindlich festgeschrieben werden.

Begründung:

Das Gesetz über die Maturitätsschulen MaSG vom 12. September 1995 sieht in Artikel 9 Absatz 2 vor, dass im französischsprachigen Kantonsteil die Maturitätsprüfungen vor dem Ende des letzten Schuljahres stattfinden. Für den deutschsprachigen Teil findet sich im Gesetz keine ausdrückliche Regelung. So hat denn die kantonale Rektorinnen- und Rektorenkonferenz in Absprache mit der kantonalen Maturitätskommission und der Erziehungsdirektion beschlossen, den schriftlichen Teil der Maturitätsprüfungen vor, die mündlichen Prüfungen nach den Sommerferien durchzuführen.

Die getroffene Lösung ist für die Maturandinnen und Maturanden äusserst ungünstig:

• Es kommt mit Sicherheit zu Terminkollisionen mit weiterführenden Schulen,

• motivierten jungen Leuten, die zwischen Matura und Studienbeginn im Oktober einen Auslandaufenthalt oder ein Praktikum absolvieren wollen, wird die zur Verfügung stehende Zeit um mehr als einen Monat gekürzt,

• der NC-Test findet zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die angehenden Studentinnen und Studenten den Maturitätsausweis noch nicht einmal erworben haben,

• die Sommer-Rekrutenschule beginnt vor den mündlichen Maturitätsprüfungen, und

• es wird eine unbegründete Ungleichbehandlung zwischen den französichsprachigen und den deutschsprachigen Maturandinnen und Maturanden geschaffen.

damit ist die Liste der Nachteile für die Maturandinnen und Maturanden sicher nicht vollständig.

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Es stellen sich aber auch organisatorische Probleme: Auf den Beginn des Schuljahres 2001/2002 hin werden zahlreiche bisherige Lehrkräfte nicht mehr unterrichtet, sei es wegen Entlassungen im Zusammenhang mit der verkürzten Dauer des Gymnasiums, wegen ordentlichen Pensionierungen oder wegen Wechsel des Arbeitsortes. Diese Lehrerinnen und Lehrer werden kaum bereit sein bzw. kaum die Möglichkeit haben, nach den Sommerferien den letzten Teil der Prüfungen abzunehmen. Zudem kann der Unterricht für die unteren Klassen während den Maturitätsprüfungen nicht in normalem Rahmen weitergeführt werden. Es ist meines Erachtens nicht sinnvoll, das neue Schuljahr mit etlichen Ausfällen und Spezialstundenplänen zu beginnen.

Aus den aufgezeigten Gründen muss wie bis heute auch der letzte Teil der Maturitätsprüfungen vor den jeweiligen Sommerferien durchgeführt werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.09.2000

M 167/2000 ERZ

Motion

Streiff-Feller, Oberwangen (EVP)

Weitere Unterschriften: 10 Eingereicht am: 04.09.2000

Abschluss des Maturitätslehrgangs auf Ende des Schuljahres

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossrat eine Änderung des Gesetzes über die Maturitätsschulen (MaSG) Artikel 9 vorzulegen, welcher bestimmt, dass

- im ganzen Kanton die Maturitäsprüfungen vor Ende des letzten Schuljahres, resp. bis spätestens Mitte Juli stattfinden.

Begründung:

Der Maturitätslehrgang wurde um ein Jahr verkürzt, dies auch mit der Begründung, die Ausbildungszeit etwas der kürzeren Ausbildungsdauer im Ausland anzupassen.

- Im Artikel 5 der MaSG heisst es: „Der Bildungsgang bis zur Maturität dauert vier Jahre.

Er beginnt mit dem gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr der Volksschule.“ Der Regierungsrat missachtet jedoch dieses Gesetz, indem er in der Maturitätsschulverordnung (MaSV) Artikel 29 festlegt: „Im deutschsprachigen Kantonsteil können die schriftlichen Maturitätsprüfungen unmittelbar vor den Sommerferien, die mündlichen Mitte August bis anfangs September stattfinden.“ Das Schuljahr geht aber anfangs Juli zu Ende!

- Durch die späte Maturprüfung wird aber in Kauf genommen, dass die Schüler das mit viel Arbeit und Stress „ersparte“ Jahr wieder verlieren. Es gibt

• weiterführende Schulen z.B. im sozialen Bereich, die ihre Studiengänge im August beginnen

• amerikanische und englische Universitäten, die das Semester anfangs September beginnen und das Maturitätszeugnis im August verlangen

• Schüler, die in den Sommerferien die RS absolvieren möchten.

- Es ist üblich und pädagogisch sinnvoll, dass die eigenen Lehrkräfte die mündliche Prüfung abnehmen. Dies wäre nach dem neuen System jedoch nicht mehr

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gewährleistet, da längst nicht alle Lehrkräfte im neuen Schuljahr noch an der bisherigen Schule unterrichten (Pensionierungen, Entlassungen, Stellenwechsel ..).

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.09.2000

M 170/2000 ERZ

Motion

Grossenbacher-Frei, Bolligen (CVP)

Weitere Unterschriften: 32 Eingereicht am: 04.09.2000

Für einen vernünftigen Maturitätstermin

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu ändern, dass im Schuljahr 2000/2001 und auch in Zukunft sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Maturitätsprüfungen im ganzen Kanton Bern zwingend vor den Sommerferien durchzuführen sind.

Begründung:

Die kantonale Maturitätskommission hat in Absprache mit der kantonalen Rektorinnen- und Rektorenkonferenz (RRK) und der Erziehungsdirektion beschlossen, ab Schuljahr 2000/2001 die mündlichen Maturitätsprüfungen nach den Sommerferien stattfinden zu lassen. Bei der Schülerschaft stösst dieser Beschluss verständlicherweise auf Widerstand, und es hat sich ein „Komitee für einen vernünftigen Maturitätstermin“ gebildet.

Für die Schülerinnen und Schüler ist die Verschiebung der mündlichen Maturitätsprüfungen auf die Zeit nach den Sommerferien in der Tat mit verschiedenen Nachteilen verbunden.

Zum einen wird durch die grössere zeitliche Distanz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen der Vorbereitungsaufwand für die Schülerinnen und Schüler unnötig erhöht. Zudem können Schülerinnen und Schüler durch diese Verschiebung des Prüfungstermins ein Semester oder ein ganzes Jahr verlieren. Es gibt weiterführende Schulen (z.B. im sozialen und gestalterischen Bereich), die ihre Studiengänge bereits im August beginnen oder für die ein Praktikum zu absolvieren ist in der Zeit zwischen dem Abschluss des Gymnasiums und dem Schulanfang im Herbst. Ebenso gibt es ausländische Universitäten (z.B. Oxfort, Cambridge), die das Maturitätszeugnis bereits anfangs August verlangen. Schliesslich könnte auch die Rekrutenschule nicht mehr in den Sommerferien absolviert werden.

Mit einer Verschiebung der mündlichen Prüfungen auf die Zeit nach den Sommerferien wird die mit der Revision des Gesetzes über die Maturitätsschulen erfolgte Verkürzung der gymnasialen Ausbildung in Frage gestellt und der Bildungsgang wieder künstlich verlängert. Dies ist bildungspolitisch ein völlig falscher Schritt, der in keiner Weise mit den Bemühungen für ein zeitgemässes und effizientes Bildungssystems vereinbar ist.

Insbesondere wird auch der Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler nicht Rechnung getragen.

Die Verkürzung der gymnasialen Ausbildung darf nicht unter Missachtung der legitimen Interessen der Schülerschaft ad absurdum geführt werden. Die mündlichen Maturitätsprüfungen sind deshalb - wie dies für den französischen Kantonsteil bereits vorgeschrieben ist (Art. 9 MaSG und Art. 29 MaSV) - im ganzen Kanton zwingend vor dem Ende des letzten Schuljahres durchzuführen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.09.2000

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Antwort des Regierungsrates

Die Motionen Allemann, Streiff-Feller und Grossenbacher-Frei greifen alle eine Frage auf, die bereits bei der Behandlung des Gesetzes über die Maturitätsschulen (MaSG) vom Grossen Rat beraten worden ist. 1995 hat der Grosse Rat in der Septembersession in zweiter Lesung eine Ergänzung des Artikels 9 mit dem Inhalt, dass die Maturitätsprüfungen im ganzen Kanton vor den Sommerferien abgeschlossen werden müssen, abgelehnt. Nur für den französischsprachigen Kantonsteil wurde diese Ergänzung in das Gesetz aufgenommen. Der Regierungsrat hat in Art. 29 der Maturitätsschulverordnung (MaSV) diese Vorgaben des Grossen Rats umgesetzt.

Der Regierungsrat nimmt zu den Motionen wie folgt Stellung:

• Für die erste Maturitätsprüfung nach neuem Maturitätsanerkennungsreglement (MAR) im Jahr 2001 ist eine Vorverlegung der mündlichen Prüfung vor die Sommerferien wegen der zwei zu prüfenden Jahrgänge aus organisatorischen Gründen undenkbar.

Einerseits können weder die Schulen noch die kantonale Maturitätskommission (KMK) zwei Maturitätsprüfungen im Quartal zwischen Frühlings- und Sommerferien organisatorisch und personell bewältigen. Andererseits haben die Schulen die Planung des laufenden Schuljahrs weitgehend abgeschlossen und zusammen mit der KMK ist die Vorbereitung der Maturitätsprüfungen des Jahrs 2001 weit fortgeschritten. Eine Verschiebung des Prüfungstermins ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich.

• Auch für die folgenden Schuljahre ist eine Vorverlegung der mündlichen Maturi- tätsprüfungen vor die Sommerferien abzulehnen. Die Situation hat sich seit der Behandlung des Maturitätsschulgesetzes durch den Grossen Rat nicht geändert. Der Regierungsrat teilt die Ansicht der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz des Kantons Bern (RRK), welche vor einer allfälligen Änderung Erfahrungen mit dem neuen Prüfungstermin machen möchte.

• Die gesamte Ausbildungszeit bis zur Matur ist im Kanton Bern 1992 mit dem Ziel, den Maturandinnen und Maturanden einen früheren Ausbildungsbeginn auf der Tertiärstufe zu ermöglichen, auf 12 Jahre gekürzt worden. Der auf die Maturität vorbereitende Lehrgang umfasst somit im Kanton Bern neben dem gymnasialen Unterricht im 9.

Schuljahr noch drei postobligatorische Jahre. Dies entspricht dem Minimum, welches das MAR für das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife festlegt. Da wegen der Verfügbarkeit der Expertinnen und Experten die mündlichen Prüfungen gestaffelt erfolgen müssen, hätte eine Vorverlegung der ganzen Maturitätsprüfung vor die Sommerferien die Konsequenz, dass mit den schriftlichen Prüfungen zum Teil bereits im Mai begonnen werden müsste. Das letzte Jahr der gymnasialen Ausbildung, in welchem die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Maturaarbeit Erfahrungen mit der wissenschaftlichen Arbeitsweise sammeln, würde um beinahe ein Quartal gekürzt.

Der Regierungsrat ist der Überzeugung, dass dies nicht zu verantworten ist.

• Für die Qualitätssicherung der gymnasialen Ausbildung im Kanton Bern ist es von grosser Bedeutung, dass an den Maturitätsprüfungen Mitglieder des Lehrkörpers der Universität als Expertinnen und Experten eingesetzt werden. Auf diese Weise bleiben die Universität und die Maturitätsschulen im Dialog und die Lehrkräfte der Gymnasien erhalten regelmässig Rückmeldungen von der abnehmenden Ausbildungsstätte. Auf die Dauer können aber nur genügend Universitätsangehörige als Expertinnen und Experten gewonnen werden, wenn die mündlichen Prüfungen in der vorlesungsfreien Zeit, und somit nach den Sommerferien, stattfinden.

• Das Gymnasium hat in erster Linie die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf ein Universitäts- oder Hochschulstudium vorzubereiten. Die überwiegende Anzahl der Schülerinnen und Schüler entscheidet sich auch für diesen Weg. Der neu vorgesehene Termin für die Maturitätsprüfungen erlaubt ohne Probleme einen Studienbeginn an einer Universität oder einer Hochschule im Herbst, finden doch die mündlichen

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Prüfungen in den DIN-Wochen 32 bis 35 statt. Es wäre unangemessen, wegen einer Minderheit von Schülerinnen und Schülern mit anderen Ausbildungswünschen die gymnasiale Ausbildung weiter zu verkürzen und damit eine Verschlechterung für eine Mehrheit in Kauf zu nehmen. Auch die sehr kleine Anzahl Maturandinnen und Maturanden, welche gleich nach der Matur an einer ausländischen Universität ihr Studium aufnehmen, rechtfertigt keine Änderung der Prüfungstermine. Für diese Fälle kann eine Lösung gefunden werden.

• Weil das Maturitätszeugnis keine Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am NC- Test ist, kann der Test abgelegt werden, bevor die Ausbildung am Gymnasium abgeschlossen ist. Da man sich zudem gemäss den Berichten des Zentrums für Testentwicklung und Diagnostik am Departement für Psychologie der Universität Freiburg kaum auf den Test vorbereiten kann, entstehen für Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich noch auf die Maturitätsprüfung vorbereiten müssen, keine Nachteile.

• Da die Ausbildung bis zur Matur im Kanton Bern um ein Jahr gekürzt worden ist und die militärische Aushebung weiterhin mit 19 Jahren stattfindet, sind die Schülerinnen und Schüler nach dem Erlangen der Maturität in den meisten Fällen noch nicht dienstpflichtig und können so ohne Gesuch um Vorverschiebung die Rekrutenschule nicht bereits im Sommer des gleichen Jahrs absolvieren.

• Erfahrungsgemäss ist es eine kleine Anzahl Lehrkräfte, welche auf den Schul- jahreswechsel den Schuldienst verlässt. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Pensionierungen. Durch rechtzeitige Absprache mit den betroffenen Lehrkräften und durch frühzeitige Planung können die Schulleitungen verhindern, dass in Folge von Pensionierungen Lehrkräfte nicht mehr die mündlichen Maturitätsprüfungen ihrer Schülerinnen und Schüler abnehmen können. In den seltenen Fällen eines Stellenwechsels muss versucht werden, mit dem neuen Arbeitgeber eine Regelung zu treffen.

• Die Maturitätsprüfung ist ein Teil der Hochschulvorbereitung. Bei Prüfungen an den Universitäten und Hochschulen ist es üblich, dass zwischen Abschluss der Ausbildung und der Prüfung Zeit für die Prüfungsvorbereitung eingeräumt wird. Für die Gymnasien sollte eine ähnliche Regelung gelten und deshalb müssen mindestens die mündlichen Prüfungen nach den Sommerferien stattfinden. In etlichen Fächern weicht zudem der Inhalt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung voneinander ab. So wird für die Vorbereitung der mündlichen Prüfungen die Lektüre mehrerer literarischer Werke verlangt. Die Schülerinnen und Schüler haben mit der zur Zeit geltenden Regelung zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ausreichend Zeit, sich speziell mit den Inhalten der mündlichen Prüfungen auseinanderzusetzen.

• Die im MaSG vorgesehene unterschiedliche Regelung für den deutsch- und den französischsprachigen Kantonsteil ist in der Tat stossend. Der Regierungsrat befürwortet deshalb eine einheitliche Regelung des Maturitätsprüfungstermins. Er wird dem Grossen Rat eine Änderung von Art. 9 MaSG unterbreiten, nach welcher mindestens die mündlichen Maturitätsprüfungen im ganzen Kanton nach den Sommerferien durchgeführt werden.

Aus den dargelegten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, die Motionen abzulehnen.

An den Grossen Rat

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