• Keine Ergebnisse gefunden

M 083/2000

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "M 083/2000"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_a63ebdaec75d4a198fe083c589fe98e7.doc

M 083/2000 ERZ 17. Mai 2000 48C.

Motion

1533 Gerber, Thun (FDP)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 03.04.2000

Kantonalisierung Berufsbildung - Eigenleistung privater Trägerschaften

Auf 1.1.2001 sollen die Schulen der Berufsbildung kantonalisiert werden. Das ist ein konsequenter und richtiger Schritt, den es voll und ganz zu unterstützen gilt.

Nicht kantonale Schulen und Institutionen, welche Bildungsangebote zur Verfügung stellen, haben gemäss BerG angemessene Trägerleistungen zu erbringen.

Solche Bildungsangebote sind zu unterstützen.

Der Staat darf aber nicht dazu missbraucht werden, dass mit minimalen oder sogar nur fiktiven Eigenleistungen diese Trägerleistungen erbracht werden, so dass bisherige Schulen der Berufsbildung, ohne wirklich ausgewiesene zusätzliche Beiträge, den Status einer privaten Trägerschaft erhalten.

Die Vorteile einer privaten Trägerschaft, nicht dem staatlichen Korsett zu unterliegen, rechtfertigen solche zusätzlichen Eigenleistungen.

Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt,

1. die Eigenleistungen so zu definieren, dass mindestens zehn Prozent der Nettobetriebskosten, ohne Anrechnung von Eigenleistungen die auch von kantonalen Schulen z.B. im Bereich der Schul- und Kursgebühren verlangt werden, erbracht werden müssen.

2. keine Betriebsbeiträge an Infrastrukturkosten auszurichten, die höher sind als bei kantonalen Schulen.

3. am Konzept festzuhalten, dass das zur Verfügungstellen von Schulraum Sache der privaten Trägerschaften ist.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 06.04.2000

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG) bestimmt, dass Kantone Berufsschulen errichten müssen, wenn keine privaten, eidgenössisch anerkannten Schulen vorhanden sind. Gemäss geltender eidgenössischer Berufsbildungsgesetzgebung geniessen private Berufsschulen sogar Vorrang vor kantonalen Schulen, solange sie die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen.

Deshalb sind die nicht kantonalen Schulen und Institutionen der Berufsbildung im kantonalen Gesetz vom 21. Januar 1998 über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerG) ausdrücklich vorgesehen. Sie müssen eine angemessene Träger- bzw. Eigenleistung erbringen. Diese Vorgabe ist jedoch entsprechend den Erläuterungen im Vortrag flexibel zu handhaben. Es ist zu berücksichtigen, dass die verlangte Träger- bzw. Eigenleistung nicht prohibitiv wirkt und nicht zu einer zwangsweisen Kantonalisierung führt. Im Weiteren gilt der gesetzlich verankerte Grundsatz, dass die berufliche Grundausbildung für die Auszubildenden unentgeltlich sein muss. Ohne eine grosszügige Auslegung der Forderung nach Träger- bzw.

Eigenleistungen kann der kantonale Bildungsauftrag von privaten Berufsschulen nicht erfüllt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Neuregelung der Trägerschaft gemäss BerG die einheitliche Führung der Berufsschulen über Leistungsvereinbarungen beabsichtigt wird. Ein weiteres wichtiges Ziel des neuen Gesetzes besteht in der Entflechtung der Aufgaben zwischen Gemeinden und Kanton. Beides ist sowohl mit der Kantonalisierung als auch mit der Übertragung der kantonalen Aufgabe an Dritte möglich.

Der Regierungsrat geht von einer durchschnittlichen Träger- bzw. Eigenleistung von mindestens 10 % der Betriebskosten, nach Abzug von Bundesbeiträgen und von Schulgeldbeiträgen anderer Kantone, aus. Diese Forderung verbindet er mit der Auflage, dass Schul- und Kursgebühren privater Berufsschulen auf der Tertiärstufe und in der Erwachsenenbildung nicht tiefer sein dürfen als bei kantonalen Berufsschulen.

Er anerkennt als Träger- bzw. Eigenleistungen nur ausgewiesene Leistungen, die sich entweder in Erträgen (Mitgliederbeiträgen, Schul- und Kursgebühren, Nettoerträgen aus Dienstleistungen und Produktion, Beiträgen Dritter) oder in Aufwandminderungen (Gratis-Dienstleistungen Dritter, Übernahme von Infrastrukturkosten durch die Standortgemeinde usw.) äussern. Als Vergleichsbasis dienen die Betriebskosten kantonaler Schulen und Institutionen.

Der Regierungsrat ist nicht bereit, den privaten Berufsschulen Beiträge auszurichten, die höher sind als die Betriebskosten vergleichbarer kantonaler Berufsschulen. Dies gilt für sämtliche Kostenarten, nicht nur für die Infrastrukturkosten. Sämtliche private Berufsschulen müssen deshalb bis Ende 2001 eine Kostenrechnung nach kantonalen Kriterien einführen, damit die Vergleichbarkeit untereinander und mit den kantonalen Schulen sichergestellt ist.

Die Trägerschaft der nicht kantonalen Schulen und Institutionen ist für die Bereitstellung und den Betrieb der notwendigen Infrastruktur verantwortlich. Die aufgrund der eidgenössischen Bestimmungen berechneten jährlichen Zins- und Abschreibungskosten von subventionierten Liegenschaften werden wie bisher als Betriebskosten anerkannt. Hingegen wird der Regierungsrat wie bei den privaten Maturitätsschulen in Zukunft keine Investitionsbeiträge mehr zusichern. Bei Mietobjekten werden die anrechenbaren Mieten ebenfalls nach den geltenden Bundesvorschriften berechnet. Im Weiteren werden bei der Genehmigung von Mietverträgen die im geplanten Artikel 71a BerG festzulegenden Grundsätze für die Kantonalisierung der Liegenschaften mitberücksichtigt.

(3)

3

Der Regierungsrat geht davon aus, dass die privaten Berufsschulen mit den Eigentümern der von ihnen genutzten Liegenschaften Vereinbarungen abschliessen, die ihnen den für den Betrieb einer Schule benötigten Raum langfristig sichern. Ohne diese Absicherung wird es ihnen kaum möglich sein, die in den Vereinbarungen vorgesehene Verantwortung für die Bereitstellung geeigneter Infrastruktur zu übernehmen.

Aufgrund der vorliegenden Ausführungen beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat

- Ziff. 1 der Motion abzulehnen;

- Ziff. 2 und 3 der Motion anzunehmen.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In § 6 Absatz 5 SGB VI heißt es weiter: „(Die Befrei- ung) erstreckt sich (. .) auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart

Regelungsaufgabe Paarbeziehung: Was darf der Staat. 35

Dies be- trifft nicht nur die genuin rechtliche Frage nach den durch Verfassung und Grundrechte gezogenen Regelungsgrenzen (was darf der Staat?), sondern gleichermaßen die Frage

✓ Legal, wenn eine Willens- äußerung des Betroffenen oder gültige Patienten- verfügung vorliegt.. ✓ Legal, wenn eine Willens- äußerung des Betroffenen oder gültige

An der Grenze zu Rundistan öffnete mir ein kugelrunder Wächter _______ große, runde Tor und begrüßte mich überaus freundlich.. _______ Wetter in diesem Land war

Man kann das Fürwort „das“ auch durch „dieses“, „dies“, „welches“ oder..

Vor einem doppeltem SS setzt man in aller Regel ein

TPPA eignet sich als Suchtest, aber eine Ent- scheidung, ob es sich um eine behandlungsbe- dürftige Infektion oder eine serologische Nar- be handelt, ist nicht möglich.. Sehr hohe