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M 115/2000

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M 115/2000 ERZ 16. August 2000 48C

Motion 2484 Guggisberg, Kirchlindach (SVP)

Gerber, Thun (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.06.2000

Freie Schulwahl / Studentische Mobilität / Qualitätssicherung

1. Der Regierungsrat stellt sicher, dass im Bereich der Universität, der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung sowie den Fachhochschulen die Studentinnen und Studenten bei mehreren gleichartigen subventionierten Studienangeboten zwischen staatlichen und privaten Anbietern frei wählen können. Umplatzierungen von Studenten und Studentinnen sind nur in kleinem Rahmen zum Auffüllen von Klassen/Gruppen möglich.

Eventuelle Abspracheverträge sind aufzuheben.

2. Gleichwertige Studienangebote zwischen verschiedenen staatlichen und privaten Anbietern, welche zu gleichen Abschlüssen führen, sind laufend zu evaluieren und zwar in Bezug auf den angebotenen Fächerkanon sowie die Studienabschlüsse. Die Studienangebote dürfen andersartig, aber müssen zwingend gleichwertig sein.

Begründung

Eine gesunde Konkurrenz zwischen verschiedenen gleichwertigen kantonal subventionierten bernischen Studiengängen ist durchaus erwünscht. Deshalb ist es zwingend, dass Studentinnen und Studenten ihren Studienplatz frei wählen können. Die Hochschulen sollen sich mit ihren erstklassigen Studienangeboten profilieren - die Absolventinnen und Absolventen wählen aus, welches Angebot sie berücksichtigen wollen.

Die Umplatzierung ganzer Klassen durch Leitungsgremien entspricht dem Gedanken der freien Studienwahl nicht - auf diese Art und Weise wird auch die gesunde Konkurrenz zwischen den einzelnen Schulen ausgeschaltet. Eine Subventionierung mehrerer gleichartiger Studiengänge (private und staatliche Anbieter) lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Anbieter dem Markt ausgesetzt sind. Weniger erfolgreiche Studiengänge werden auf diese Weise verschwinden, was wiederum einer externen Evaluation gleichkommt.

Die einzelnen Schulen können sich auch durch herausragende Dozenten oder wichtige spezifische Fächerangebote profilieren. Das gesamte Studienangebot darf durchaus andersartig, in seiner Gesamtbeurteilung aber gleichwertig sein.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 08.06.2000

Antwort des Regierungsrates

Die mit der Motion geforderte freie Schulwahl und studentische Mobilität ist auf gesamt- schweizerischer Ebene grundsätzlich gewährleistet. Diese Garantien sind sowohl in der Interkantonalen Universitätsvereinbarung wie auch in der Interkantonalen Fachhochschul-

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vereinbarung verbindlich festgelegt und bilden eine Voraussetzung für die Beiträge der anderen Kantone an die Universität Bern und an die Berner Fachhochschule.

Davon nicht betroffen sind Umleitungen von Studierenden an andere Institutionen im universitären Bereich, welche aus Platzgründen vorgenommen werden müssen. In der Medizin wurden solche Umleitungen schon vor der Einführung des Numerus clausus (NC) praktiziert. Damit konnte der NC auch über viele Jahre hinweg verhindert werden. Diese Vorgehensweise, einzelnen Studierenden einen Studienplatz ausserhalb ihrer Wunschuniversität zuzuweisen, wurde vom Bundesgericht als rechtmässig anerkannt, da dadurch der Ausbildungswunsch bezüglich des Fachs respektiert wurde.

Anders verhält es sich bei Umleitungen innerhalb der gleichen Ausbildungsinstitution. Dies trifft heute nur bei der Berner Fachhochschule zu. Ab 2001 ist eine institutionsinterne Umleitung auch bei der Ausbildung der Lehrkräfte für die Kindergarten- und Primarstufe denkbar, wobei vier kantonale Ausbildungsstätten einer subventionierten privaten Institution gegenüberstehen werden. Weil den Studierenden die Wahl der privaten oder einer kantonalen Ausbildungsinstitution frei steht, kann man sie auch nicht von kantonalen Institutionen an die private oder umgekehrt umleiten.

Mit der Anerkennung der Privaten Hochschule für Wirtschaft (PHW) durch den Bund und mit der gleichzeitigen Bundesauflage, die Hochschule als Einheit in die Berner Fachhochschule (BFH) zu integrieren, entstand an der Berner Fachhochschule die Situation, dass zwei private Ausbildungsinstitutionen (Private Hochschule für Wirtschaft PHW und Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung HSW) am gleichen Standort mit dem gleichen Studienangebot aufwarten.

Im Absprachevertrag, der sich auf den Angliederungsvertrag von PHW und HSW an die Berner Fachhochschule stützt, wird festgehalten: „Das Vollzeitstudium wird ausschliesslich durch die HSW geführt. Berufsbegleitende Studien werden sowohl von der HSW wie auch von der PHW angeboten. Grundsätzlich führen beide Institutionen je einen Klassenzug, d.

h. eine Klasse pro Jahr. Falls die Nachfrage das Angebot von zwei Klassen übersteigt, entscheidet die Schulleitung der BFH, ob, wann und wo weitere Klassen eröffnet werden.“

Letztlich wird es sich also bei Umplatzierungen ganzer Klassen innerhalb derselben Hochschule um ein Resultat von nicht optimal angepassten Strukturen handeln. Deshalb gilt es, im Rahmen der Überprüfung der Führungsstrukturen der BFH (Motion Erb) die Zusammenarbeit der verschiedenen Einheiten mit den unterschiedlichen Trägerschaften innerhalb der BFH zu überprüfen. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auch auf die nicht kantonalen Institutionen und deren Einbettung in die BFH gerichtet werden.

Angesichts der obigen Ausführungen beantragt der Regierungsrat, die Motion als Postulat anzunehmen.

An den Grossen Rat

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