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M 187/2000 M 212/2000 I 213/2000

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M 187/2000 M 212/2000 I 213/2000

ERZ ERZ ERZ

9. Mai 2001 48C

Motion

1548 Leuenberger, Trubschachen (SVP)

Weitere Unterschriften: 24 Eingereicht am: 12.09.2000

Zukunftorientierte und verantwortungsbewusste Regelung der Ausbildungsbeiträge ab Tertiärstufe

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Gesetzesänderung des Stipendiengesetzes wie folgt vorzulegen:

• Die Auszahlung von Ausbildungsbeiträgen an Absolventinnen und Absolventen von tertiären und höheren Ausbildungsstufen, erfolgt in Form von rückzahlungspflichtigen, zinslosen Darlehen.

• Die zurückbezahlten Beiträge sind zur Ausschüttung von weiteren Ausbildungsbeträgen zu verwenden.

Berücksichtigt man die erhöhten Kosten die eine Ausbildung auf höherer Stufe in Zukunft mit sich bringt, erkennt man, dass die heutige Regelung über das Stipendienwesen nicht mehr den Erfordernissen der Zeit genügen mag. Die heutige Bildungslandschaft verlangt eine schnellere und intensivere Ausbildung als noch vor einigen Jahren. Dass dabei eine finanzielle Unterstützung zwingend benötigt wird, ist nicht von der Hand zu weisen. Es muss den neuen Anforderungen einer Finanzunterstützung Rechnung getragen werden.

Gerade höhere Bildungswege vermitteln den Auszubildenden einen beruflichen Grundstock; der ihnen nach Beendigung der Ausbildung eine solide berufliche Erwerbsgrundlage ermöglicht. Dabei ist durchaus zu erwarten, dass die erhaltenen Beiträge bei regelmässigem Verdienst wieder zurückbezahlt werden können.

Es ist grundsätzlich eine Frage der Verantwortung, ob erhaltene Beiträge nach Abschluss der Ausbildung wieder zurückbezahlt werden. Es geht dabei auch nicht darum, die Ausgebildeten mit Schulden ins Berufsleben zu entlassen sondern um die Wahrung der sozialen und gesellschaftspolitischen Pflichten. Wer auf höherer Ausbildungsstufe mit Hilfe des Staates seinen Grundstock für die zukünftige gesellschaftliche Stellung erwirbt, dem ist auch zuzumuten, die erhaltenen Unterstützungen - bei Gelegenheit teilweise oder ganz zurückzuzahlen.

Durch die Zweckbindung der zurückbezahlten Beträge kann auch in mittel- und langfristiger Zukunft die Ausbildungsunterstützung in der höheren Berufsausbildung sichergestellt werden. Dabei ist ein faires und soziales System zur Sicherstellung der Ausbildungsbeiträge angestrebt. Ein Spareffekt steht nicht im Vordergrund. Auch Mehrkosten werden dadurch nicht zu erwarten sein, sondern eine Neuregelung des Flusses der Gelder, die schon heute für die Ausbildungsunterstützung eingesetzt werden .

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Auch führt dies nicht zu einer Benachteiligung von Personen aus einem mittellosen Milieu. Gelder für die Ausbildung müssen von allen Studentinnen und Studenten beschafft werden. Entweder erhalten sie diese vom Staat oder aus anderen Quellen. Auch an diese Quellen müssen die Gelder nach der Ausbildung wieder in irgend einer Form zurückfliessen. Es ist dabei nicht zu verstehen, warum die Handhabung mit staatlichen Geldern anders verlaufen soll.

M 212/2000 ERZ

Motion

Reichenau, Bern (GFL)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 20.11.2000

Neugestaltung der Ausbildungsbeihilfen auf Tertiärstufe

Der Regierungsrat wird beauftragt, ein Konzept zur grundlegenden Neugestaltung der Ausbildungsbeihilfen auf Tertiärstufe vorzulegen.

Begründung:

In den letzten Jahren haben sich die politischen Ansprüche an die Ausbildung auf Tertiärstufe sowie an die entsprechenden Bildungsinstitutionen und nicht zuletzt an die Auszubildenden selbst stark verändert. Massgeblich sind folgende Grundsätze und Entwicklungen:

1. Recht auf Bildung und freier Zugang (UNO-Pakt I).

2. Verkürzung der Ausbildungsdauer.

3. Tendenzielle Erhöhung der Ausbildungsgebühren.

4. Tendenzielle Reduktion der Ausbildungsbeiträge.

Diese Entwicklungen stehen untereinander in einen gewissen Widerspruch: Verkürzung der Ausbildungsdauer bedeutet zwangsläufig eine zeitliche und arbeitsmässige Intensivierung der Ausbildungsgänge. Damit wird die Ausübung von Erwerbsarbeit neben dem Studium schwierig oder unmöglich. Laut einer Studie zur sozialen Lage der Studierenden (Markus Diem, BfS, 1977, Bern) sind jedoch 78 Prozent der befragten Studierenden erwerbstätig, wovon für 46 Prozent die Lohnarbeit, unumgänglich ist, um ihr finanzielles Überleben sichern zu können. Die Reduktion der Ausbildungsbeiträge verschärft die Situation zusätzlich, so dass die Studierenden der Forderung, möglichst rasch, intensiv und ohne Nebenbeschäftigung zu studieren wegen gekürzten Beiträgen trotz erhöhten Gebühren nicht genügen können. Chancengleichheit ade? Der übergeordnete Grundsatz „Recht auf Bildung“ beinhaltet auch die Verpflichtung, Chancengleichheit zu verwirklichen und freien Zugang zu einer Fähigkeit und Neigung entsprechenden Ausbildung zu gewährleisten. Die Wahl der geeigneten Mittel ist dem Gesetzgeber überlassen. Im Kanton Bern besteht bis anhin die Tradition, freien Zugang nicht durch Unentgeltlichkeit der Ausbildung, sondern durch Unterstützungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen zu gewähren. Das kantonale Stipendiengesetz aus dem Jahr 1987 erscheint in vielen Belangen der veränderten gesellschaftlichen Realität nicht mehr angepasst. Der Regierungsrat schreibt in seiner Antwort auf eine entsprechende Interpellation Bütler (3168), dass für die Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im Jahr 2001 eine detaillierte Untersuchung vorgesehen sei. GFL unterstützt und befürwortet diese Untersuchung, fordert den Regierungsrat jedoch auf, diese Chancen zu nutzen, um das System der Ausbildungsbeihilfen grundsätzlich zu überdenken.

Dabei ist der Grundsatz der Elternunabhängigkeit von zentraler Bedeutung. Junge Erwachsene sollen als eigenständige Mitglieder der Gesellschaft und nicht aufgrund der

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finanziellen Lage ihrer Eltern beurteilt werden. Sie sollen damit in ihrer Unabhängigkeit und im Wahrnehmen von Verantwortung gefördert werden. Dies ist nicht als Protest gegen die Familie zu werten, sondern als ein Bekenntnis zur eigenen Verantwortung. Auch könnte diese finanzielle Entflechtung im Ablösungsprozess von zu Hause einen entspannenden Einfluss haben.

Die GFL findet es deshalb nötig, verschiedene Modelle zur Neugestalltung der Ausbildungsbeihilfen zu entwickeln und zu prüfen. Namentlich sind dabei folgende Ansätze zu berücksichtigen:

1. Allgemeiner Anspruch: es besteht ein Recht auf Bildung und folglich ein Anspruch auf Beiträge zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

2. Elternunabhängigkeit: Studierende werden als eigenständige Subjekte und nicht als Familienmitglieder wahrgenommen und beurteilt.

3. Differenzierte Rückerstattung von Beiträgen: nach Ablauf einer angemessenen Frist sind die Beiträge entsprechend der tatsächlichen Finanzkraft (Einkommens- und Vermögenslage) zurückzuerstatten.

Diese Forderungen sind nicht neu und auch im europäischen Umfeld nicht unbekannt.

Es bestanden und bestehen Modelle und Systeme, welche diese Prinzipien umzusetzen versuchen. In den 1970er Jahren erarbeitete der Verband Schweizerischer Studentenschaften das sogenannte Lausanner-Modell und lancierte eine Initiative zur

„Finanzierung der Ausbildung Erwachsener“. Dieses Modell enthält interessante Ansätze, die damals als unangemessen Beurteilt wurden, heute allerdings unter dem Aspekt der Jugendförderung (vgl. Art, 11 BV) und insbesondere der Unabhängigkeitsförderung neu zu erwägen sind. Der europäische Vergleich zeigt, dass vor allem in den nordischen Staaten (Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen) elternunabhängige Ausbildungsbeihilfen gewährt werden. Mögliche Ansätze für den Kanton Bern sind elternunabhängiges Stipendiensystem, Bildungsgutscheine, Studierendenlohn, ...

Uns ist es wichtig aufzuzeigen, in welchem gesellschaftlichen Zusammenhang die Ausbildungsbeihilfen stehen, und dass sie weit mehr sind als Finanz- und Budgetpolitik, wenn alle Aspekte einbezogen werden (Sozialkontext, Familiensituation, Jugendförderung ...). Wir möchten mit dieser Motion bewirken, dass der Kanton Bern eine Pionierrolle übernimmt in der Schweiz und versucht, ein innovatives, auf neu-alten Forderungen beruhendes System der Ausbildungsbeihilfen zu verwirklichen, welches den heutigen gesellschaftlichen Realitäten und den Bedürfnissen der jungen Erwachsenen gerecht wird.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 23.11.2000

I 213/2000 ERZ

Interpellation

Reichenau, Bern (GFL)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 20.11.2000

Ausbildungsbeihilfen auf Tertiärstufe

Im Vortrag zum Gesetz über die Änderung von Vorschriften über Schulgelder und Studiengebühren von 22. Dezember 1999 nimmt der Regierungsrat Bezug zum UNO-Pakt I über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Artikel 13 des Paktes gewährleistet das Recht auf Bildung und sieht unter anderem vor, dass der Zugang zu den verschiedenen Formen des höheren Schulwesens allen, nach Eignung und Neigung, auf jede geeignete Weise zugänglich gemacht werden müsse. Nach Pakt ist die Wahl der geeigneten Mittel dem Gesetzgeber frei gestellt. Der Regierungsrat bekennt sich trotzdem zur Strategie,

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weiterhin Gebühren zu erheben, ja den Gebührenrahmen sogar noch zu erhöhen. Die daraus resultierenden Hindernisse, die dem Grundsatz von Artikel 13 widersprechen, sollen mit Stipendien und flankierenden Massnahmen beseitigt werden. Dieser Erklärung zum Trotz erachtet der Regierungsrat jedoch die Anpassung der geltenden Stipendiengesetzgebung nicht als zwingend notwendig und will auf eine Überarbeitung der Gesetzgebung verzichten.

Die Haltung der Regierung erscheint widersprüchlich und fragwürdig. Sie passt ins Bild der aktuellen Bildungspolitik für die Tertiärstufe, welche momentan von drei Merkmalen geprägt ist:

1. Verkürzung der Ausbildungsdauer.

2. Erhöhung der Ausbildungsgebühren

3. Reduktion der Ausbildungsbehilfen oder nicht adäquate Anpassung an erhöhte Gebühren.

Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen

1. Hält der Regierungsrat die beschriebene Politik für die Tertiärstufe für vereinbar mit dem Recht auf Bildung und dem Prinzip der Chancengleichheit und letztlich mit dem UNO-Pakt I über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?

2. Können die Ausbildungsbeihilfen im Einzelfall bei Bedarf erhöht werden, ohne zuvor die Stipendiengesetzgebung zu revidieren?

3. In welchem Verhältnis stehen die Mehreinnahmen aus einer Erhöhung der Gebühren zu den deswegen erforderlichen Erhöhungen der Ausbildungsbeihilfen?

4. Wie stellt sich der Regierungsrat zu grundsätzlich neuen Modellen der Ausbildungs- beihilfen (wie Lausanner-Modell, Bildungsgutscheine, Studierenden-Lohn, ...)?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 23.11.2000

Antwort des Regierungsrates 1. Grundsätzliches

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der Regierungsrat nicht gegen eine Überarbeitung und Anpassung der geltenden Stipendien- und Darlehensgesetzgebung stellt. Er versteht Bildung als zentrales Bedürfnis der Menschen und als eine der wichtigsten Grundlagen für Wohlfahrt und Wohlstand der Gesellschaft. Ein leistungsfähiges Bildungssystem wird heute sichergestellt und es wird dafür gesorgt, dass es sich entsprechend den Veränderungen von Gesellschaft und Wirtschaft weiter entwickeln kann. Der freie Zugang zu den den Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildungen ist gewährleistet. Der Regierungsrat erachtet deshalb ein sofortiges Handeln als nicht notwendig. Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation Bütler dargelegt, hat eine ERKOS-Grobuntersuchung der Ausbildungsbeiträge, die im Rahmen des Staatsbeitragsgesetzes im Jahre 1999/2000 stattfand, aufgezeigt, dass eine Detailuntersuchung notwendig ist. Eine solche ERKOS- Detailuntersuchung wird im laufenden Jahr durch das unabhängige Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien, BASS, durchgeführt. Der Regierungsrat erwartet von dieser Unter- suchung fundierte Erkenntnisse über positive und negative Auswirkungen der heutigen Beitragsregelung. Es ist geplant, gestützt auf diesen Bericht neue Lösungsmodelle zu erarbeiten, die den heutigen und zukünftigen Anforderungen im Bildungswesen und der Förderung der Chancengleichheit Rechnung tragen.

In den vergangenen Jahren sind immer wieder Vorstösse unternommen worden, die Ausbildungsfinanzierung in Form von rückzahlbaren Darlehen vorzunehmen.

Fördersysteme mit rückzahlungspflichtigen Beiträgen sind grundsätzlich möglich. Einige Kantone kennen, so auch der Kanton Bern, eine teilweise Ausrichtung von

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Ausbildungsbeiträgen in Form von Darlehen. Vor allem die nordischen Staaten haben ein System, das sich vorwiegend auf rückzahlbare Beiträge stützt. Die administrativen Aufwendungen sind sehr gross und der Rücklauf der Gelder unbefriedigend. So erwägen Dänemark und Schweden, diese Art der Ausbildungsfinanzierung wieder abzuschaffen und vermehrt auf nicht rückzahlbare Zuschüsse zu setzen, weil der administrative Aufwand nicht zu bewältigen ist. Der Regierungsrat hat immer wieder darauf hingewiesen, dass mit einem Ausbildungsfinanzierungssystem mit Schwergewicht auf Darlehen die Chancengleichheit in keiner Weise mehr gewährleistet wäre.

2. Motion Leuenberger

Grundsätzlich erhalten nur Personen aus finanziell schwachen Kreisen Stipendien. Im Schlussbericht der ERKOS Grobuntersuchung des Staatsbeitrages Ausbildungsbeiträge vom 17. März 2000 wurde aufgezeigt, dass rund 90% aller gesprochenen Stipendien Personen zu Gute kommen, deren Eltern ein Einkommen bzw. Vermögen von unter Fr.

50'000.-- ausweisen. Der weitaus grösste Teil der gewährten Ausbildungsbeiträge entfällt also auf die tiefen Einkommens- und Vermögensklassen. Entgegen der Meinung des Motionärs würde ein erweitertes Darlehenssystem sehr wohl zu einer Benachteiligung von finanziell schwächeren Personen führen. Natürlich müssen die Mittel für eine Ausbildung von allen Studentinnen und Studenten beschafft werden. Wenn die Quelle dafür nicht der Staat ist, werden es in erster Linie die Eltern sein. Kinder, welche von ihren Eltern während der Ausbildung finanziell unterstützt wurden, müssen das Geld jedoch in den wenigsten Fällen zurückzahlen. Es sind also ganz klar Auszubildende aus finanziell schwachen Familien, die sich mit Darlehen belasten müssen.

Es wird betont, dass ein Spareffekt nicht im Vordergrund stehe. Es wird deshalb darauf verzichtet, in einer Berechnung darzulegen, ob und wenn ja, in welchem Umfang die finanzielle Belastung des Staates abnehmen würde. Hervorzuheben ist aber die Tatsache, dass gestützt auf die heutige Zahl von Absolventinnen und Absolventen der Tertiärstufe nach ca. 15 Jahren rund 33 000 offenen Darlehen zu verwalten wären. Neben einem effizienten EDV-System würde das zur Schaffung von ca. 20 neuen Vollzeitstellen führen.

Diese Angaben beruhen auf Erfahrungswerten aus dem Bankgeschäft.

Gründe gegen die ausschliessliche Gewährung von Darlehen für die Tertiärstufe

• Je höher der Bedarf nach Ausbildungsbeiträgen ist, desto höher wird die Verschuldung am Ende der Ausbildung sein, was sozial im Widerspruch zum eigentlichen Anliegen unseres Stipendienwesens steht, das neben der generellen Nachwuchsförderung vor allem die Verbesserung der Chancengleichheit im Bildungswesen zum Ziel hat.

Benachteiligt würden in erster Linie die finanziell Schwachen, welche auf Hilfe des Kantons angewiesen sind. Auszubildende, welche aufgrund der finanziellen Situation der Eltern keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben, erhalten in den allermeisten Fällen die notwendigen Mittel von den Eltern. Eine Rückzahlung dieser Mittel an die Eltern muss wohl in den seltensten Fällen erfolgen.

• Auch nach erfolgreichem Abschluss verlängert sich heute wegen des Zwangs zur weiteren Qualifikation die Phase bis zur definitiven beruflichen Konsolidierung erheblich. Die Auffassung, eine gute Ausbildung im Hochschulbereich garantiere auch eine einkommensmässig attraktive Stellung auf dem Arbeitsmarkt, war in der Vergangenheit lange zutreffend, entspricht jedoch nicht mehr der Realität.

• Das Einkommen bleibt nach dem Studienabschluss oft bescheiden und gleichzeitig wachsen allfällige Unterhaltspflichten für Familie und Kinder. Die Rückzahlungsver- pflichtungen müssten deshalb sehr flexibel definiert werden (einkommens- und familienstandabhängige Raten, Zinslosigkeit, lange Amortisationsfristen, etc.) Der

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dadurch entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand würde erheblich, was bereits die heutige Darlehensbewirtschaftung beweist.

• Ein drohender grosser Schuldenberg würde gerade bei Personen aus mittellosem Milieu die Weiterbildungsbereitschaft und die Absolvierung eines zweiten Bildungswegs einschränken, was nicht im Sinne einer zukunftsorientierten Bildungspolitik ist.

• Eine Systemänderung des Stipendienwesens würde den Kanton Bern, entgegen allen Harmonisierungsbestrebungen, von den anderen Kantonen abgrenzen.

• Bei Berücksichtigung der Zinslasten für den Kanton, des zusätzlichen Verwaltungs- aufwandes und der erheblichen Abschreibungen (heute rund 10% der gewährten Darlehen) verlieren die Darlehensmodelle auch unter finanzpolitischen Gesichtspunkten an Attraktivität.

• In bestimmten Situationen gewährt der Kanton Bern schon heute nur rückzahlbare Darlehen. Die Hauptgründe sind: Überschreitung der stipendienberechtigten Ausbildungszeit von 12 Jahren, eine zweite Ausbildung auf gleicher Stufe oder ein zweites Hochschulstudium; ein Ausbildungswechsel ohne wichtigen Grund (wichtige Gründe sind z.B. gesundheitliche Gründe, Mutterschaft); Überschreitung des 40.

Altersjahres; wenn der Saldo aus dem Familienbudget aus objektiven Gründen nicht erhältlich ist.

In den Jahren 1998, 1999 und 2000 sah die Verteilung Stipendien/Darlehen wie folgt aus:

Jahr Stipendien Darlehen 1998 43 379 116 2 151 662 1999 41 055 312 1 608 965 2000 44 763 012 1 411 241

Die Erziehungsdirektion wird in der zur Zeit anlaufenden Überarbeitung des Stipendien- gesetzes die Richtlinien zur Gewährung von Darlehen überprüfen und Vorschläge zur Flexibilisierung dieses, die Beiträge ergänzenden, Instrumentes unterbreiten. Dabei wird sie auch eine teilweise Verlagerung von Stipendien zu rückzahlbaren Darlehen prüfen. Gegen eine ausschliessliche Gewährung von Darlehen für die Tertiärstufe, wie sie der Motionär mit seiner sehr strikten Formulierung verlangt, sprechen aber, wie vorstehend aufgeführt, zuviele Gründe.

Gleiche oder ähnlich lautende parlamentarische Vorstösse erfolgten in den letzten Jahren auch in den Parlamenten der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Freiburg, Tessin, Zürich.

Keiner der erwähnten Kantone hat jedoch einen solchen Schritt in die Tat umgesetzt. Im Kanton Bern wurde die Motion Lüthi vom 10. März 1996 mit deutlichem Mehr abgelehnt.

Ein Systemwechsel hin zu rückzahlbaren Ausbildungsbeiträgen für die Tertiärstufe würde sozial- und bildungspolitisch einen Rückschritt bedeuten und finanzpolitisch viel weniger bringen als auf den ersten Blick angenommen werden kann. Das Stipendienwesen muss weiterhin in der Lage sein, die Ausbildungsbereitschaft und Chancengleichheit zu fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes und des Wirtschaftsstandortes Bern beizutragen.

3. Motion Reichenau

Die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass erhöhten Ausbildungs- kosten bei der Stipendienberechnung Rechnung getragen werden kann. Ebenfalls kann

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nicht von einer tendenziellen Reduktion der Stipendien gesprochen werden. Das zeigen die Druchschnittsstipendien der letzten Jahre an Absolventinnen und Absolventen von universitären Lehrgängen.

1995 8 948 1998 10 705 1996 10 052 1999 9 535 1997 11 871 2000 11 869

Ob und wenn ja in welchem Umfang das aus dem Jahre 1987 stammende Stipendiengesetz den heutigen gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr zu genügen vermag, wird die gegenwärtige ERKOS-Detailuntersuchung an den Tag bringen. Der allgemeine Anspruch auf ein Recht auf Bildung schliesst nach Meinung des Regierungsrates nicht automatisch und in jedem Fall den Anspruch zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ein. Bereits jetzt muss festgehalten werden, dass beispielsweise der Grundsatz der völligen Elternunabhängigkeit kaum umgesetzt werden wird. Es besteht kein Anlass, die in Art. 276 und 277 des Zivilgesetzbuches verankerte elterliche Unterstützungspflicht während der Ausbildung zu umgehen.

Einige Zahlen zur elternunabhängigen Berechnung: im Jahre 2000 können 1 805 Bezügerinnen und Bezüger von Stipendien dem Tertiärbereich zugerechnet werden. Sie haben 15 745 450 Franken an Stipendien für sich beansprucht. Bei gleichbleibenden Bedingungen könnten diese Stipendiatinnen und Stipendiaten bei Elternunabhängigkeit je 23 340 Franken an Stipendien beanspruchen. Das ergäbe für diese Gruppe Jahresstipendien von 42 128 700 Franken. Das ist gleichviel wie der Kanton im Jahr 2000 für alle Beitragskategorien ausgegeben hat. Diese Berechnung umfasst nur heutige Bezügerinnen und Bezüger. Bei einer elternunabhängigen Berechnung ist aber davon auszugehen, dass alle Auszubildenden im Tertiärbereich um Ausbildungsbeiträge nach- suchen werden.

Der Kanton Bern hat in der Vergangenheit in Sachen Stipendienpolitik öfters eine Pionierrolle übernommen und der Regierungsrat ist gewillt, diese Funktion auch in Zukunft wahrzunehmen und ein innovatives System der Ausbildungsbeihilfen zu erarbeiten.

4. Interpellation Reichenau

1. Wie bereits erwähnt, erachtet der Regierungsrat die Überprüfung der Stipendiengesetzgebung als notwendig, ist aber nicht der Ansicht, dass die in der Interpellation angesprochene Politik für die Tertiärstufe gegen das Prinzip der Chancengleichheit oder letztlich gegen Art. 13 des UNO-Pakt I verstösst. Die heutige Gesetzgebung sieht eine Berücksichtigung erhöhter Ausbildungsgebühren vor und eine Reduktion der Ausbildungsbeihilfen fand nicht statt.

2. Gemäss heutiger Stipendiengesetzgebung müssen die anerkannten stipendienberech- tigten Kosten der Teuerungsentwicklung angepasst werden. Die Anpassung ist an den Grundbetrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gekoppelt. Hier erfolgte eine Anpassung im November 2000. Gestützt darauf wird der Regierungsrat die für die Beitragsberechnung geltenden Ansätze per 1. August 2001 der Teuerung anpassen.

Die Anrechnung von höheren Kosten hat eine direkte Erhöhung der Ausbildungsbeiträge zur Folge. Die Jahresstipendien werden ab 1. August 2001 voraussichtlich um durchschnittlich Fr. 1 800.00 höher ausfallen. Richtigerweise lässt die geltende Gesetzgebung eine Erhöhung der Beiträge im Einzelfall grundsätzlich nicht zu. Ausbildungsbeiträge sind nicht dafür gedacht, individuelle Bedürfnisse Einzelner zu befriedigen. Wenn aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen eine soziale Härte entsteht, können Beiträge aus dem Fonds für Härtefälle gewährt werden.

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3. Erhebungen, welche im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einführung von Ausbil- dungsgebühren auf der Sekundarstufe II gemacht worden sind, zeigten, dass sich Schulgeld-Einnahmen und Mehraufwand bei den Stipendien praktisch die Waage hielten. Im Tertiärbereich sind solche Vergleiche nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand machbar. Längst nicht alle Bezügerinnen und Bezüger von Ausbildungsbeiträgen in diesem Ausbildungsbereich sind von einer Erhöhung der Studiengebühren betroffen. Umgekehrt sind längstens nicht alle Absolventinnen und Absolventen von Ausbildungen an Universitäten und Fachhochschulen Stipendienbezügerinnen und -bezüger.

4. Wie vorgängig erwähnt, ist der Regierungsrat gewillt, neue Modelle der Ausbildungs- finanzierung zu erarbeiten.

5. Anträge

Motion Leuenberger

Gestützt auf die Darlegungen unter Punkt 2 beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Motion Reichenau

Im Hinblick auf die ERKOS-Detailuntersuchung möchte der Regierungsrat Handlungsfreiheit bewahren. Er beantragt daher, die Motion als Postulat ent- gegenzunehmen.

An den Grossen Rat

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