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M 074/2000

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M 074/2000 ERZ 17 Mai 2000 48C Motion

1532 Guggisberg, Kirchlindach (SVP)

Weitere Unterschriften: 62 Eingereicht am: 03.04.2000

Kostensenkung in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung (LLB) durch Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit der privaten Trägerschaft Neue Mittelschule Bern (NMS)

1. Der Regierungsrat wird aufgefordert, mit der Privaten Trägerschaft Neue Mittelschule Bern eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, die eine Führung des geplanten tertiären LLB-Instituts für die Stufen

a) Kindergarten/untere Klassen der Primarstufe und b) obere Klassen der Primarstufe nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erlaubt.

2. Falls notwendig sind die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass gegenüber den Kosten von kantonalen Instituten Kosteneinsparungen bei Besoldung, Betrieb und Kapital von 15-30 Prozent möglich werden.

3. Die Umsetzung der Motion hat mit der Einführung der neuen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zu erfolgen.

Begründung:

Gemäss Antwort des Regierungsrates auf die Motion Rytz „Tertiarisierung der neuen LLB - keine Abstriche bei der Qualität“ vom 15.11.1999, Seite 4, sind für das private LLB-Institut 4,2 Mio Franken vorgesehen. Das sind 100 Prozent der Besoldungskosten, die Betriebskosten nicht eingerechnet.

Der Einbezug privater Bildungsträger hat grundsätzlich mit dem Ziel zu erfolgen, zwischen privaten und staatlichen Anbietern gesunde Anreize zu schaffen. Sowohl qualitätsmässig und finanziell lassen sich für beide Bildungsträger bessere Resultate erbringen. Der Kanton Bern ist interessiert an einem möglichst effizienten Einsatz seiner knappen finanziellen Mittel.

Das private LLB-Institut an der NMS ist willens und in der Lage, auch in der neuen LLB dieselben Qualitätsstandards mit einem geringeren Mitteleinsatz zu erreichen.

Voraussetzung dazu ist allerdings, dass sich die Vorgaben des Kantons auf das Wesentliche beschränken. Nur so ist eine Führung des Instituts nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und damit eine Kostensenkung möglich.

Die Motion zielt auch im Hinblick auf die breite Einführung von Globalbudgets in die richtige Richtung.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 06.04.2000

Antwort des Regierungsrates

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Zur Frage der Leistungsvereinbarung

- Das Gesetz vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG) sieht die juristische Form der Leistungsvereinbarung nicht vor. Es nennt aber auch keine andere verbindliche Form, die das Verhältnis vom Kanton zu privaten Trägerschaften der Lehrerinnen- und Lehrerbildung regelt. Der Regierungsrat hält es für möglich, eine Leistungsvereinbarung zu schliessen, und hat in den Beschlüssen Nr. 0510 vom 26. Februar 1997 und Nr. 1153 vom 21. April 1999 eine Leistungsvereinbarung zwischen Regierungsrat und Neuer Mittelschule vorgesehen.

- Die weiteren Realisierungsarbeiten haben gezeigt, dass bei der heutigen Praxis der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Leis- tungsvereinbarung zu einer Mehrwertsteuerpflicht des Kantons von zur Zeit 7.5%

führt. Diese Praxis legt nahe, auf eine Leistungsvereinbarung zu verzichten und einen herkömmlichen Subventionsvertrag zu schliessen, der zu keiner Mehrwertsteuerpflicht führt, aber im Übrigen dasselbe Verhältnis zu privaten Institutionen ermöglicht wie eine Leistungsvereinbarung.

Die Gesetzgebung über die Mehrwertsteuer wird vom Bund zur Zeit überarbeitet.

Die neue Regelung wird am 01.01.2001 in Kraft treten. In Zukunft sollen bildungsfreundlichere Regeln gelten. Dann wird wohl eine Leistungsvereinbarung möglich sein.

- Da es möglich sein sollte, die neuen Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung nach der Aufbauphase nach den Regeln des New Public Management zu führen, wird der Regierungsrat eine Änderung LLBG vorlegen, die dies ermöglicht und auch die Leistungsvereinbarung vorsieht.

Zur ersten Ziffer der Motion

Betriebswirtschaftliche Grundsätze sind bei privaten (und kantonalen) Institutionen so weit anzuwenden, als sie die Qualitätsauflagen einer tertiarisierten Ausbildung auf Hochschulniveau (vgl. Kommentar zu Ziffer 2) nicht gefährden.

Zur zweiten Ziffer der Motion

- Der Grosse Rat des Kantons Bern hat mit der Ablehnung der Motion Lörtscher fest- gelegt, dass eine private Lehrerinnen- und Lehrerbildung beibehalten werden soll.

- Der Aufwand der privaten Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist so festzulegen, dass die Qualitätsansprüche der neuen Lehrerinnen- und Lehrerbildung erfüllt werden können. Das heisst:

- Das Minimalangebot für die Studierenden muss geführt werden.

- Die Grösse der Lerngruppen darf nicht wesentlich über der Gruppengrösse an kantonalen Instituten liegen.

- Die Unterrichtsverpflichtung der Dozentenschaft soll nicht höher sein als beim Kanton.

- Die Stufenspezialisierung (Stufen sind im LLBG definiert) ist zu garantieren.

- Das Anforderungsprofil der Dozentenschaft muss dasselbe sein wie beim Kanton.

- Wenn die private Trägerschaft die Kosten senken will, darf dies nicht über eine Qualitätseinbusse geschehen, sondern über das Beisteuern von eigenen Mitteln.

- Die gesetzlichen Grundlagen machen unter der Voraussetzung, dass die Qualitätsstandards eingehalten werden, keine Einschränkung der Einsparung.

- Die weitere Planung der Realisierung muss in Zusammenarbeit mit der privaten Trägerschaft prüfen, wie gross die Kosteneinsparung sein kann. Dass sie zwischen 15 bis 30 Prozent liegen kann, ist im Augenblick nicht gesichert. Deshalb sollte die Ziffer 2 als Postulat überwiesen werden.

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Zur dritten Ziffer der Motion

Es ist anzustreben, die Umsetzung der Motion auf den Beginn der neuen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zu realisieren. Der Zeitplan von Ziffer 3 ist abhängig vom Zeitplan des Bundes bzw. der Ziffer 1.

Antrag des Regierungsrates

Der Regierungsrat beantragt, die Motion als Postulat zu überweisen.

An den Grossen Rat

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