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M 041/2001 ERZ 4. Juli 2001 48C
Motion
2146 Rytz, Bern (GB)
Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 06.02.2001
Zugang zur LehrerInnenbildung mit Berufsmatur
Der Regierungsrat wird aufgefordert, in der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 5 Lehrerinnen- und Lehrerausbildungsgesetz (LLBG) festzulegen, dass eine Berufsmatur für die Zulassung von Personen mit Berufsbildung und Berufspraxis als „allgemeinbildendes Ergänzungsangebot“ anerkannt wird. BerufsmaturandInnen sollen keinen weiteren Allgemeinbildungsnachweis erbringen müssen.
Begründung:
Der Zugang von Berufsleuten ist explizit im neuen Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung verankert worden. Bei der Beratung des Gesetzes im Jahr 1995 wurde vom damaligen Erziehungsdirektor betont, dass der Weg zur neuen LehrerInnenbildung
„gleichgewichtig und gleichwertig“ über die Berufsbildung führen soll. Zur Umsetzung dieses Anliegens wird im Rahmen der neuen LehrerInnenbildungsinstitute ein allgemeinbildendes Studienjahr für Berufsleute angeboten.
Dieses Angebot ist sinnvoll und wichtig, wird aber der Qualifikation von BerufsmaturandInnen nicht gerecht. Gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung wird mit einer Berufsmatur eine erweiterte Allgemeinbildung und die generelle Fachhochschulreife ausgewiesen. Der Allgemeinbildungsbedarf der Personen mit Berufsmatur kann deshalb nicht mit dem von Berufsleuten ohne Berufsmatur gleichgesetzt werden. Bei der Präzisierung der Zulassungsvoraussetzung in der geplanten Verordnung soll deshalb explizit verankert werden, dass Personen mit einer Berufsmatur ohne zusätzlichen Allgemeinbildungsnachweis zur neuen LehrerInnenbildung zugelassen werden.
Mit dieser Regelung wird die allgemeinbildende Qualität der Berufsmatur anerkannt.
Gleichzeitig besteht die Chance, dass das Interesse an der neuen LehrerInnenbildung in den kritischen Anfangs- und Umstellungsjahren vergrössert werden kann.
Antwort des Regierungsrates
1. Zulassung von Berufsleuten zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung; Zusam- menfassung
1.1 Berufsleute mit Berufsabschluss
2 Die Zulassung von Berufsleuten mit Berufsabschluss zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung setzt voraus:
a Berufserfahrung im Umfang von 650 Stunden,
b die bestandene Aufnahmeprüfung in das allgemeinbildende Studienjahr,
c die bestandenen Abschlussprüfungen nach dem 1. und 2. Semester des allgemeinbildenden Studienjahres.
1.2 Berufsleute mit Berufsmaturitätsabschluss
Für Berufsleute mit Berufsmaturitätsabschluss gibt es zwei Wege in die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung:
1.2.1 Aufnahmeprüfung an die Universität
Berufsleute mit Berufsmaturität werden nach bestandener Aufnahmeprüfung an die Universität direkt zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zugelassen; Berufserfahrung ist nicht erforderlich.
1.2.2 Allgemeinbildendes Studienjahr
Die Zulassung von Berufsleuten mit Berufsmaturität zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung setzt voraus:
a Berufserfahrung im Umfang von 650 Stunden,
b die bestandenen Abschlussprüfungen nach dem 1. und 2. Semester des allgemeinbildenden Studienjahres.
2. Regelung der Zulassung zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung nach dem Ge- setz vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG)
Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG) setzt die Zulassung zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung eine breite Allgemeinbildung voraus. Diese wird erworben
a in Ausbildungsgängen, die über eine kantonal oder gesamtschweizerisch anerkannte Maturität zu einem Hochschulzugang führen
oder
b in der Berufsbildung, anschliessender Berufspraxis und durch allgemeinbildende Ergän- zungsangebote.
Im Vortrag zum LLBG (Ziffer 5.4 c) wird ausgeführt:
„Aber nicht nur Mittelschülerinnen und Mittelschüler, sondern auch Berufsleute finden den Zugang zu den Lehrerberufen.
Da Berufsleute eine Ausbildung absolviert haben, die weniger auf Allgemeinbildung ausge- richtet ist, sind für sie Nachholmöglichkeiten im Bereich der Allgemeinbildung nötig.
Diese allgemeinbildenden Ergänzungen können verschieden erfolgen:
a Berufsleute absolvieren ein Aufnahmeverfahren für diejenige Stufenausbildung, die sie angehen wollen. Wenn sie aufgenommen sind, vervollständigen sie im ersten Jahr des Studiums, das für sie ein Jahr länger dauert als für die Maturandinnen und Maturanden, ihre Allgemeinbildung und legen eine entsprechende Zwischenprüfung ab.
b Für Berufsleute werden zweijährige Ergänzungsangebote im Bereich der Allgemeinbil- dung vorgesehen, die zur Maturität führen.“
Die unter Buchstabe b des Vortrags zum LLBG vorgesehene Variante der zweijährigen Er- gänzungsangebote, die zur Maturität führen, wurde nicht weiter verfolgt. Man beschränkte sich bei der Planung auf das allgemeinbildende Studienjahr, wie es unter Buchstabe a des Vortrags erwähnt wird.
3. Zugang zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung für Berufsleute mit Berufsmaturitätsabschluss
Nach Artikel 2 Absatz 3 LLBG erfolgt die Lehrerinnen- und Lehrerbildung grundsätzlich an zentralen und regionalen Instituten, die der Universität angegliedert sind. Deshalb ist für
3 die Zulassung zur Lehrerinnen- und Lehrerausbildung die Universitätsgesetzgebung massgebend. Für Berufsleute mit Berufsmaturitätsabschluss gibt es zwei Möglichkeiten.
Sie werden entweder nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung für alle nichtmedizinischen Studiengänge zugelassen oder sie absolvieren das allgemeinbildende Studienjahr für Berufsleute und werden nach Bestehen der Abschlussprüfungen zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung zugelassen. Im Folgenden werden beide Wege kurz dargestellt.
3.1 Aufnahmeprüfung an die Universität
Die Berufsleute mit Berufsmaturitätsabschlusses werden zu allen nichtmedizinischen Studiengängen der Universität und der Lehrerinnen- und Lehrerbildung zugelassen, wenn sie die Aufnahmeprüfung in fünf Fächern (Mathematik; Deutsch; Geschichte; Biologie, Geographie, Physik oder Chemie; Französisch, Englisch oder Italienisch). bestanden haben. Wer die Aufnahmeprüfung nicht besteht, hat die Möglichkeit, das
allgemeinbildende Studienjahr zu absolvieren.
3.2 Allgemeinbildendes Studienjahr
Die Berufsleute mit Berufsmaturitätsabschluss werden prüfungsfrei in das
allgemeinbildende Studienjahr aufgenommen. Der Studienplan des allgemeinbildenden Studienjahres richtet sich nach der Stufenausbildung aus, in die eine Berufsfrau
beziehungsweise ein Berufsmann eintreten möchte. Der nachstehende Fächerkanon zeigt die inhaltlichen Schwerpunkte der drei Richtungen des allgemeinbildenden Studienjahres:
Studienziel: LLB für den Kindergarten und die unteren Klassen der Primarstufe
Studienziel: LLB für die obe- ren Klassen der Primarstufe
Studienziel: LLB für die Se- kundarstufe I
Deutsch Deutsch Deutsch
Philosophie Philosophie Philosophie
Pädagogik/Psychologie Pädagogik/Psychologie Pädagogik/Psychologie
Französisch Französisch Französisch
Englisch oder Italienisch
Mathematik Mathematik Mathematik
Geschichte Geschichte Geschichte
Geographie Geographie Geographie
Naturwissenschaften Naturwissenschaften Physik Chemie Biologie
Bildnerisches Gestalten Bildnerisches Gestalten Bildnerisches Gestalten oder Technisches/Textiles Gest. Technisch/Textiles Gestalten
Musik Musik Musik oder
Instrument oder Sologesang Instrument oder Sologesang
Sport Sport Sport
Der Besuch den Unterrichts im allgemeinbildenden Studienjahr ist (mit Ausnahme des In- strumentalunterrichts beziehungsweise des Unterrichts in Sologesang) fakultativ. Da den Berufsleuten Studienmaterialien zur Verfügung gestellt werden, die exakt Auskunft geben über die Anforderungen der Abschlussprüfungen nach dem 1. und 2. Semester,
entscheiden sie selbst, ob der Besuch des Unterrichts für sie nötig ist. Diese Regelung ist flexibel und kommt den unterschiedlichen Bedürfnissen der Berufsleute entgegen.
Die durch das LLBG geforderte Berufspraxis beträgt auf 650 Stunden. Die Berufsleute haben Berufspraxis im gleichen Umfang nachzuweisen wie die Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasialen Maturität ausserschulische Erfahrungen nachzuweisen haben. Die Berufspraxis kann vor, während oder nach dem allgemeinbildenden Studienjahr geleistet werden.
4. Antrag
4 Die Berufsmaturität berechtigt zum Eintritt in eine Fachhochschule des entsprechenden Berufsfeldes. Von den Inhaberinnen und Inhabern einer gymnasialen Maturität wird, falls sie an einer Fachhochschule studieren wollen, ein Zwischenjahr verlangt mit der
Begründung, die gymnasiale Ausbildung müsse ergänzt werden mit Ausbildungsanteilen, die im Gymnasium nicht im entsprechenden Umfang vermittelt werden. Umgekehrt ist es berechtigt, von den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität Ausbildungsanteile zu verlangen, die im Rahmen Berufsmaturitätsausbildung nicht im entsprechenden Umfang vermittelt werden.
Der Zugang zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung für der Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ist gemäss Ziffer 3.1 ohne Zwischenjahr möglich. Wer die
Aufnahmeprüfung an die Universität nicht besteht, kann ohne Aufnahmeprüfung in das allgemeinbildende Studienjahr der Lehrerinnen- und Lehrerbildung eintreten und nur jene Ausbildungsanteile besuchen, die wirklich nötig sind. Ein genereller Zugang zur
Lehrerinnen- und Lehrerbildung ohne Nachweis der erforderlichen Allgemeinbildung ist jedoch nicht sachgerecht. Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.
An den Grossen Rat