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Die Pädagogische Hochschule hat ein Angebot für Berufsleute sicher zu stellen, mit dem sie sich auf das Studienziel Lehrkraft für die Sekundarstufe I vorbereiten können

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M 066/2004 ERZ 9. Juni 2004 48C Motion

1806 Guggisberg, Kirchlindach (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 19.02.2004

Sicherstellung Zugang und Angebot Lehrerinnen- und Lehrerbildung Sekundarstufe I für Berufsleute

Der Regierungsrat wird beauftragt, nachfolgende Inhalte umzusetzen:

1. Der Zugang für Berufsleute in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung wird nicht nur mit dem Studienziel „Lehrkraft der Kindergarten- oder Primarstufe“, sondern auch für die Sekundarstufe I sichergestellt.

2. Die Pädagogische Hochschule hat ein Angebot für Berufsleute sicher zu stellen, mit dem sie sich auf das Studienziel Lehrkraft für die Sekundarstufe I vorbereiten können.

Der RRB 3256 vom 26.11.03 ist entsprechend anzupassen.

3. Innerhalb der Pädagogischen Hochschule ist eine Organisationseinheit zu definieren, welche die Angebote für Berufsleute, die Lehrerin bzw. Lehrer werden wollen, koordiniert und die Betreuung der Berufsleute in den Vorbereitungsstudien sicher stellt.

Das Institut für allgemeinbildende Studien der heutigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung wird als Institut aufgehoben. Die Angebote für Berufsleute mit Studienziel "Lehrkraft der Kindergarten- oder Primarstufe" werden ab September 2005 durch die zukünftige pädagogische Hochschule bereit gestellt.

Nicht sicher gestellt ist das Angebot, dass Berufsleute die entsprechende Zusatzausbildung absolvieren können, um auch das Studium für die Sekundarstufe I in Angriff nehmen zu können.

Die Koordination der Vorbereitungsangebote für Berufsleute und für deren Betreuung und Begleitung muss nach der Aufhebung des Instituts ASFB mittels einer adäquaten Organisationseinheit sicher gestellt werden.

Diese Passerelle ist äusserst wichtig und vom Souverän so gewünscht. Gerade im Zusammenhang mit der und im Hinblick auf die Bewältigung der Schnittstellenproblematik Sekundarstufe I und berufsbildender Sekundarstufe II sind Lehrerinnen und Lehrer mit Vorbildung und Sozialisierung in einem Beruf ausserhalb der Lehrerbildung äusserst wertvoll. Auch sind die bisherigen Erfahrungen mit den Absolventinnen und Absolventen in den LLB-Lehrgängen und in der Berufsausübung durchwegs positiv.

Das mögliche Argument, dass die neu geschaffene "Dubs-Passerelle" (wirksam ab April 2004) dieses Angebot unnötig mache, ist nicht gültig: Es möchte zwar für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden einigermassen angehen, würde aber den Berufsleuten ohne Berufsmaturität den Weg zu Sekundarstufe I – Lehrerbildung endgültig verbauen.

Der derzeitig geplante Weg ist eine Geringschätzung des Werts des berufsbildenden Wegs – dies muss verhindert werden.

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Antwort des Regierungsrates

1. Ausgangslage

1.1 Gesetzesentwurf über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule

Der Gesetzesentwurf über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) sieht in Art. 25 die Zulassung zur Grundausbildung der Lehrkräfte für die Vorschulstufe, die

Primarstufe und die Sekundarstufe I für Personen mit einer eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität vor. Die Gesetzesbestimmung erlaubt jedoch im Weiteren, dass der Regierungsrat in der Verordnung abweichende Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere für Berufsleute, vorsieht. Der Regierungsrat ist in seinen Entscheidungen jedoch nicht frei.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 des PHG-Entwurfs muss er sich an die gesamtschweizerischen Anerkennungsvoraussetzungen halten.

In Art. 5 Abs. 4 des PHG-Entwurfs wird festgehalten, dass die Pädagogische Hochschule Vorbereitungskurse für Grundausbildungen anbieten kann. Art. 64 Abs. 1 Bst. b des Entwurfs gibt dem Regierungsrat die Kompetenz, über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen der Grundausbildungen sowie über Vorbereitungskurse für Grundausbildungen zu entscheiden.

1.2 Reglemente der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Hochschuldiplomen Die Reglemente der EDK über die Anerkennung von Hochschuldiplomen regeln unter anderem auch die Zulassungsvoraussetzungen zu den Stufenausbildungen. Die Anerkennungsreglemente befinden sich zurzeit in Revision. Die Genehmigung der revidierten Reglemente durch den Vorstand der EDK ist noch nicht erfolgt. Die Revision geht eher in Richtung Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen.

Das heute gültige Reglement vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe sieht die Zulassung von Berufsleuten mit Berufsmaturität oder einem Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung vor. Allfällige Mängel in der Allgemeinbildung müssen indessen behoben werden. Dies kann vor oder während der Ausbildung geschehen.

Berufsleute mit Berufsmaturität oder einem Abschluss einer mindestens dreijährigen

anerkannten Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung können gemäss Art. 6 des Reglements vom 26. August 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie sich vor Beginn des Studiums über einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Niveau ausweisen können.

2. Stellungnahme zu den einzelnen Punkten der Motion

Zu Punkt 1 der Motion

Der Zugang von Berufsleuten in die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe I wird sichergestellt, sofern diese die Anerkennungsvoraussetzungen der EDK erfüllen, sich also über einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau ausweisen können. Zurzeit wird im Rahmen der EDK die Frage einer einheitlichen schweizerischen Zulassungsprüfung geprüft. An welcher Institution sich die Kandidatinnen und Kandidaten auf eine allfällige Zulassungsprüfung vorbereiten, ist diesen freigestellt.

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Da die Regelungen der EDK noch nicht endgültig feststehen, kann dieser Punkt der Motion lediglich als Postulat angenommen werden.

Zu Punkt 2 der Motion

Die Kompetenz, Vorbereitungskurse für Grundausbildungen vorzusehen (Art. 5 Abs. 4 PHG-Entwurf) liegt gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b des PHG-Entwurfs beim Regierungsrat. Er hat zu entscheiden, für welche Studiengänge Vorbereitungsangebote eingerichtet und finanziert werden können. Grundsätzlich besteht ein grosses Interesse seitens des Regierungsrates, dass auch die neue Pädagogische Hochschule ein entsprechendes Angebot bereitstellt. Nach heutigem Stand der Planung ist davon auszugehen, dass an der Pädagogischen Hochschule dieselben Vorbereitungsangebote eingerichtet werden können, wie sie in der heutigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung bestehen.

Wie oben erwähnt, muss betreffend Zulassungsvoraussetzungen zu den Pädagogischen Hochschulen die gesamtschweizerische Entwicklung, insbesondere das Ergebnis der Überprüfung der EDK-Zulassungsbestimmungen berücksichtigt werden. Im Weiteren besteht die Möglichkeit, die genannten Angebote in Koordination mit andern

Pädagogischen Hochschulen (z. B. Fribourg oder Solothurn) zu führen.

Der Regierungsratsbeschluss 3256 vom 26. November 2003 muss nicht geändert werden, da er den Vorbehalt der definitiven Beschlüsse im Rahmen der jeweiligen

Gesetzgebungsverfahren enthält. Der Regierungsrat lehnt deshalb eine Änderung dieses Beschlusses ab.

Zu Punkt 3 der Motion

Die Kompetenz, weitere Organisationseinheiten zu definieren, liegt gemäss PHG-Entwurf bei der Pädagogischen Hochschule. Nach heutigem Stand der Planung wird die

Pädagogische Hochschule eine geeignete Organisationsform finden (vorgesehen ist jedoch nicht die Errichtung eines eigens dafür zuständigen Instituts), um die Angebote für

Berufsleute zu koordinieren und die Betreuung der Berufsleute in den Vorbereitungsstudien sicherzustellen, zumal ein grosses Interesse besteht, auch Berufsleute als Lehrpersonen auszubilden. Der Regierungsrat ist gewillt, kostengünstige Lösungen zu finden. Nicht auszuschliessen ist dabei, dass der Auftrag an die Gymnasien oder an die Maturitätsschule für Erwachsene übertragen wird.

3. Antrag

Aus den unter Ziffer 2 genannten Gründen und in Anbetracht der bevorstehenden Beratung des Gesetzesentwurfs über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule durch den Grossen Rat des Kantons Bern stellt der Regierungsrat folgenden Antrag:

Punkt 1 und 3 der Motion: Annahme als Postulat Punkt 2 der Motion: Ablehnung

An den Grossen Rat

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