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(siehe Bericht der GPK zur Aussenbetrachtung GKL) Insbesondere würden die Bedingungen für eine Zulassung von Berufsleuten für die Lehrerbildung markant verbessert

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M 126/2001 ERZ

Motion

4036 FDP (Santschi, Brienz)

Weitere Unterschriften: 25 Eingereicht am: 11.06.2001

Eigene pädagogische Hochschule für die Lehrkräfte der Volksschule

Die Aussenbetrachtung der Gesamtkonzeption Lehrerinnen- und Lehrerbildung hat ergeben, dass es vor allem die ungeklärte Strukturfrage verunmöglicht, eine widerspruchsfreie Lösung zu präsentieren. Weil es der Grosse Rat im Jahr 1995 versäumte, im Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung den gewählten Status der Angliederung an die Universität zu konkretisieren, blieb Raum für unterschiedliche Interpretationen offen. Im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zur Aussenbetrachtung GKL werden drei mögliche Lösungen der Strukturfrage aufgezeigt.

Davon weist die Variante der eigenen pädagogischen Hochschule die grössten Vorteile auf.

(siehe Bericht der GPK zur Aussenbetrachtung GKL) Insbesondere würden die Bedingungen für eine Zulassung von Berufsleuten für die Lehrerbildung markant verbessert.

Um einen strukturellen Rückschritt für die Gymnasiallehrerausbildung im gesamtschweizerischen Kontext zu vermeiden, muss die Ausbildung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe 2 wie bisher bei der Universität belassen werden.

Die beiden übrigen im Bericht genannten Varianten sind aus folgenden Gründen zur Umsetzung wenig geeignet:

Die Variante „Angliederung an die Universität“

• hätte Unklarheiten betreffend Dezentralisierungs-, Delegations- und Autonomiefragen zur Folge.

• würde einen erneuten „Berner Alleingang“ bedeuten, da dieses Modell voraussichtlich in keinem anderen Deutschschweizer Kanton angewendet wird.

Die Variante „Vollintegration in die Universität“

• macht eine Unterstellung der LLB unter das Universitätsgesetz zwingend notwendig, was zu weiteren Verzögerungen und weiteren grundsätzlichen Änderungen der LLB führen würde, und

• die vom Grossen Rat mehrfach geforderte Dezentralisierung und die qualitätsfördernde Autonomie der künftigen Lehrerbildungsstätten wären nur bedingt realisierbar.

Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt:

(2)

• die Schaffung einer eigenen pädagogischen Hochschule für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Volksschulstufe (d.h: Kindergarten, Primarschule und Sek. Stufe 1) vorzusehen.

• Dem Grossen Rat die notwendigen Änderungen des LLBG und der übrigen rechtlichen Grundlagen für die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung vorzulegen, welche konsequent auf diese Lösung ausgerichtet sind.

Antwort des Regierungsrates

1. Lehrerinnen- und Lehrerbildung an den Schweizer Hochschulen: Übersicht über den Stand der Projekte

Nach Angaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sind für die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern in der Schweiz die folgenden Organi- sationsmodelle vorgesehen:

Kanton (e) Erlasse Beginn der neuen Ausbil- dungen

Institutionen Universität

Pädagogische Hochschule

Ausbildungsangebot Vorschule

Primarstufe Sekundarstufe I Sekundarstufe II Genf Reglement

1979 (in Revi- sion)

1996/1999 Universität, Institut im tertiä- ren Bereich

Vorschule, Primarstufe Sekundarstufe I und II Wallis Gesetz 1996 2001 Pädagogische Hochschule alle Stufen

Bern (dt.) Gesetz 1995 2001 der Universität angegliedert alle Stufen Bern (frz.),

Jura, Neu- enburg

Konkordat 2000

2001 Pädagogische Hochschule alle Stufen

Waadt Gesetz 2000 2001 Pädagogische Hochschule alle Stufen Freiburg Gesetz 1999 2002 Pädagogische Hochschule

Universität

Vorschule, Primarstufe Sekundarstufen I und II Basel-

Land, Basel-Stadt

Vertrag (noch nicht verab- schiedet)

2002 Pädagogische Hochschule alle Stufen

Tessin Gesetz 2001 2002 Pädagogische Hochschule alle Stufen Zürich Gesetz 2000 2002 Pädagogische Hochschule alle Stufen Graubün-

den

Gesetz 1998 2003 Pädagogische Hochschule Vorschule, Primarstufe Solothurn Gesetz (noch

nicht verab- schiedet

2003 Pädagogische Hochschule Vorschule, Primarstufe

Aargau Verordnung 2000

2003 Pädagogische Hochschule Vorschule, Primarstufe, Sekundarstufe I

St. Gallen Gesetz 1999 2003 Pädagogische Hochschule Universität

Vorschule, Primarstufe Sekundarstufen I und II Uri,

Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug

Konkordat 2000

2003/2004 Pädagogische Hochschule Vorschule, Primarstufe, Sekundarstufe I

Thurgau Gesetz (noch nicht verab- schiedet)

2003 Pädagogische Hochschule Vorschule, Primarstufe

Die Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden führen keine eigenen Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

(3)

Die fachwissenschaftliche Ausbildung für die Sekundarstufe I wird mehrheitlich, diejenige für die Sekundarstufe II vollständig an Universitäten stattfinden. Die pädagogische und die berufspraktische Ausbildung für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufen I und II soll überwiegend Aufgabe der Pädagogischen Hochschulen sein.

2. Beziehung der Motion Santschi zur Motion der GPK vom 27. März 2001 betreffend dringliche Massnahmen im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung (GKL) des Kantons Bern

Die Motion der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates vom 27. März 2001 ver- langt unter Ziffer 1 eine "Überprüfung der rechtlichen Grundlagen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Antragstellung an den Grossen Rat, damit die Strukturen, in denen die Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene zu erfolgen hat, und damit auch der Grad der Autonomie eindeutig festgelegt werden können."

In der Begründung wird ausgeführt: "Die Strukturfrage muss nochmals politisch diskutiert und geklärt werden. Zur Diskussion stehen im wesentlichen drei Varianten, nämlich die Vollintegration in die Universität, die Optimierung des bestehenden Angliederungsmodells oder die Schaffung einer selbstständigen pädagogischen Fachhochschule." Die GPK gibt keiner der möglichen Varianten den Vorzug. Sie verschafft damit einer breiten Diskussion den nötigen Spielraum.

Der Grosse Rat hat der Motion der GPK zugestimmt und damit den Auftrag erteilt, die Strukturfrage nochmals politisch zu diskutieren und zu klären.

Die Motion FDP (Santschi, Brienz) verlangt die Schaffung einer eigenen Pädagogischen Hochschule für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Volksschule (Kindergarten, Primar- und Sekundarstufe I). Sie greift damit einer breiten Diskussion der Strukturfrage vor. Die Kantonale Konferenz der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist grossmehrheitlich der Meinung, dass eine solche Diskussion unbedingt geführt werden muss, bevor über die Strukturfrage definitiv entschieden wird.

3. Zulassung von Berufsleuten

Die Motion argumentiert, die Variante einer eigenen Pädagogischen Hochschule weise die grössten Vorteile auf. "Insbesondere würden die Bedingungen für eine Zulassung von Be- rufsleuten für die Lehrerbildung markant verbessert." Diese Feststellung trifft nur bedingt zu und ist für die einzelnen Stufenausbildungen unterschiedlich zu beurteilen.

3.1 Lehrkräfte für den Kindergarten und die Primarstufe

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe sind in Artikel 5 des Reglements der EDK vom 10. Juni 1999 in Artikel 5 wie folgt festgelegt:

1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert eine gymnasiale Maturität oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom.

2 Führt die Ausbildung ausschliesslich zum Diplom für die Vorschulstufe, berechtigt auch das Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) zur Zulassung.

3 Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer dreijährigen, anerkannten Diplommittelschule (DMS), einer anerkannten Handelsmittelschule (HMS) und Berufsleute, die über eine Berufs- maturität oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen, anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zur Ausbildung zugelassen werden. Allfällige Mängel an Allgemeinbildung müssen behoben werden.

Falls die Ausbildung der Lehrkräfte für den Kindergarten und die Primarstufe an einer Päd- agogischen Hochschule durchgeführt wird, ist der Zugang zur Ausbildung für Berufsleute, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen, aner-

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kannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, möglich. Allfäl- lige Mängel an Allgemeinbildung müssen behoben werden.

3.2 Lehrkräfte für die Sekundarstufe I

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrkräfte der Sekundarstufe sind in Artikel 5 des Reglements der EDK vom 26. August 1999 in Artikel 6 wie folgt festgelegt:

1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert eine gymnasiale Maturität oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, das an einer Hochschule erworben wurde.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die

a) über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, das nicht an einer Hochschule erworben wurde, oder

b) über eine Berufsmaturität, oder ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS), oder

c) über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen,

können zur Ausbildung zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau vor Beginn der Ausbildung ausweisen können.

Falls die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe I an einer Pädagogischen Hoch- schule durchgeführt wird, ist der Zugang zur Ausbildung für Berufsleute nicht erleichtert, verlangt doch das Anerkennungsreglement der EDK einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau.

3.3 Zulassung der Berufsleute zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung

Es ist durchaus erwünscht, wenn Berufsleute mit mehrjähriger Berufserfahrung den Weg zum Lehrerinnen- und Lehrerberuf finden. Durch ihre Berufserfahrung bringen sie einen Lebensbezug in die Schule, der bisher weitgehend gefehlt hat. Dies darf jedoch kein Hauptargument für die institutionelle Gestaltung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sein.

Die Tertiarisierung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist u.a. auch deshalb in die Wege geleitet worden, weil dem Lehrerinnen- und Lehrerberuf relativ zu anderen Berufen, deren Ausbildung mittlerweile auf Fachhochschulniveau angehoben worden ist, ein Statusverlust droht. Diesem relativen Statusverlust kann entgegengewirkt werden, wenn für ein Studium in der Regel eine allgemeine Maturität vorausgesetzt wird. Der Lehrerinnen- und Lehrerberuf muss für Maturandinnen und Maturanden attraktiv sein, sonst wird die Zielsetzung der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung verspielt. Die bedingungslose Öffnung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Berufsleute würde auch die Allgemeinbildung als Voraussetzung für ein Studium entwerten, was eine unabsehbare Qualitätseinbusse der öffentlichen Bildung zur Folge hätte. Erreicht würde damit das Gegenteil dessen, was mit der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung angestrebt wird.

4. Die Strukturfrage

4.1 Ausbildung der Lehrkräfte des Kindergartens und der Primarstufe

Bisher wurden die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner sowie die Lehrkräfte der Primar- stufe und der Realschule an Seminaren auf der Sekundarstufe II ausgebildet. Neu findet die Ausbildung

- für den Kindergarten und die unteren Klassen der Primarstufe (Kindergarten, 1. und 2.

Schuljahr) und

- für die oberen Klassen der Primarstufe (3. bis 6. Schuljahr) auf Hochschulstufe statt.

Für diese Stufenausbildungen sind alle Strukturmodelle denkbar (Integration in die Univer- sität, Angliederung an die Universität, Pädagogische Hochschule).

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4.2 Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe I

Bisher wurden die Sekundarlehrkräfte an der Universität ausgebildet. In den Fachausbildungen der Schulfächer der Sekundarstufe I wurden die Studierenden teilweise in die fakultären Veranstaltungen der Universität integriert, teilweise wurden für sie besondere Veranstaltungen durchgeführt. Nach ähnlichen Ausbildungsmodellen werden die Sekundarlehrkräfte in den anderen Hochschulkantonen ausgebildet.

Wenn es darum geht, einen „strukturellen Rückschritt“ der Lehrerinnen- und Lehrerbildung zu vermeiden, darf die Ausbildung für die Sekundarstufe I nicht übergangen werden. Denn eine Pädagogische Hochschule für alle Stufen vom Kindergarten bis zur Sekundarstufe I würde auch für letztere einen Rückschritt im Vergleich zur bisherigen Situation darstellen.

Da die Fachausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe I zu einem grossen Teil an der Universität erfolgen muss, wäre eine Lostrennung der Sekundarstufe I von der Universität nicht sinnvoll. Es sollte gründlich überlegt werden, ob im Falle der Einrichtung einer Pädagogischen Hochschule der Schnitt tatsächlich (wie die Motion verlangt) bei der Sekundarstufe II erfolgen soll oder nicht viel eher bei der Sekundarstufe I.

4.3 Ausbildung der Gymnasiallehrkräfte

Die Motion verlangt, dass die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II wie bisher an der Universität belassen werden solle, um einen „strukturellen Rückschritt“ für die Gym- nasiallehrerinnen- und Gymnasiallehrerausbildung zu vermeiden.

Dass die Fachausbildung der Gymnasiallehrkräfte in den Fächern des gymnasialen Fächerkanons an der Universität oder an einer Fachhochschule (in den Fächern Bildnerisches Gestalten und Musik) stattfinden muss, ist unbestritten. Für die erziehungs- wissenschaftlich-didaktische Ausbildung (EDA) und für die berufspraktische Ausbildung (BPA) sind jedoch alle drei Strukturmodelle denkbar (Integration in die Universität, Angliederung an die Universität oder Pädagogische Hochschule). Die EDA und die BPA der Gymnasiallehrkräfte ist nicht universitärer als die EDA und die BPA der anderen Stufenausbildungen.

In der Frage der institutionellen Ansiedlung der Ausbildung der Gymnasiallehrkräfte argu- mentiert die Motion auf der Basis eines partikularen Interesses. In der „Gesamtkonzeption für die Ausbildung der Lehrkräfte aller Stufen und Schultypen“ die der Grosse Rat mit einer Motion 1978 (überwiesen 1979) angeregt hat, liegt die Chance für einen echten Fortschritt der Lehrerinnen- und Lehrerbildung. Die „Grundsätze zur Gesamtkonzeption der Lehrerbil- dung“ sind vom Grossen Rat 1990 ohne Gegenstimme verabschiedet worden. Von diesen Grundsätzen angesichts eines zweifellos ungenügend gelösten Strukturproblems abzuwei- chen, wäre jedoch problematisch. In der Gesamtkonzeption der Lehrerinnen- und Lehrerbildung liegt nach wie vor eine Besonderheit des Bernischen Reformmodells, die nicht nur zukunftsweisend ist, sondern auch für andere Kantone Vorbildcharakter haben könnte, weshalb sie nicht unbedacht aufgegeben werden sollte.

5. Zusammenfassung

Für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung sind verschiedene Strukturmodelle möglich, unter anderen auch das von der Motion vorgeschlagene Modell einer Pädagogischen Hochschule für die Ausbildung der Lehrkräfte der Volksschule. Die Darlegungen unter Ziffer 4.2 und 4.3 zeigen die Nachteile dieser Variante.

Der Regierungsrat verschliesst sich der Klärung der Strukturfrage nicht. Er möchte dem Grossen Rat jedoch nicht einen Entscheid bezogen auf eine Schulstufe vorlegen, bevor eine breite Diskussion stattgefunden hat, so wie dies die Motion der GPK verlangt.

Antrag: Annahme als Postulat

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An den Grossen Rat

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