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M 170/2000 M 161/2000 M 167/2000 ERZ ERZ ERZ Motion

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M 170/2000 M 161/2000 M 167/2000

ERZ ERZ ERZ

Motion

Grossenbacher-Frei, Bolligen (CVP)

Weitere Unterschriften: 32 Eingereicht am: 04.09.2000

Für einen vernünftigen Maturitätstermin

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu ändern, dass im Schuljahr 2000/2001 und auch in Zukunft sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Maturitätsprüfungen im ganzen Kanton Bern zwingend vor den Sommerferien durchzuführen sind.

Begründung:

Die kantonale Maturitätskommission hat in Absprache mit der kantonalen Rektorinnen- und Rektorenkonferenz (RRK) und der Erziehungsdirektion beschlossen, ab Schuljahr 2000/2001 die mündlichen Maturitätsprüfungen nach den Sommerferien stattfinden zu lassen. Bei der Schülerschaft stösst dieser Beschluss verständlicherweise auf Widerstand, und es hat sich ein „Komitee für einen vernünftigen Maturitätstermin“ gebildet.

Für die Schülerinnen und Schüler ist die Verschiebung der mündlichen Maturitätsprüfungen auf die Zeit nach den Sommerferien in der Tat mit verschiedenen Nachteilen verbunden.

Zum einen wird durch die grössere zeitliche Distanz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen der Vorbereitungsaufwand für die Schülerinnen und Schüler unnötig erhöht. Zudem können Schülerinnen und Schüler durch diese Verschiebung des Prüfungstermins ein Semester oder ein ganzes Jahr verlieren. Es gibt weiterführende Schulen (z.B. im sozialen und gestalterischen Bereich), die ihre Studiengänge bereits im August beginnen oder für die ein Praktikum zu absolvieren ist in der Zeit zwischen dem Abschluss des Gymnasiums und dem Schulanfang im Herbst. Ebenso gibt es ausländische Universitäten (z.B. Oxfort, Cambridge), die das Maturitätszeugnis bereits anfangs August verlangen. Schliesslich könnte auch die Rekrutenschule nicht mehr in den Sommerferien absolviert werden.

Mit einer Verschiebung der mündlichen Prüfungen auf die Zeit nach den Sommerferien wird die mit der Revision des Gesetzes über die Maturitätsschulen erfolgte Verkürzung der gymnasialen Ausbildung in Frage gestellt und der Bildungsgang wieder künstlich verlängert. Dies ist bildungspolitisch ein völlig falscher Schritt, der in keiner Weise mit den Bemühungen für ein zeitgemässes und effizientes Bildungssystems vereinbar ist.

Insbesondere wird auch der Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler nicht Rechnung getragen.

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Die Verkürzung der gymnasialen Ausbildung darf nicht unter Missachtung der legitimen Interessen der Schülerschaft ad absurdum geführt werden. Die mündlichen Maturitätsprüfungen sind deshalb - wie dies für den französischen Kantonsteil bereits vorgeschrieben ist (Art. 9 MaSG und Art. 29 MaSV) - im ganzen Kanton zwingend vor dem Ende des letzten Schuljahres durchzuführen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.09.2000

M 161/2000 ERZ

Motion

Allemann, Spiegel (SP)

Weitere Unterschriften: 39 Eingereicht am: 04.09.2000

Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Maturitäsprüfungen sowohl im französischsprachigen als auch im deutschsprachigen Kantonsteil vor dem Ende des letzten Schuljahres durchzuführen. Die Durchführung der Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien muss in Artikel 9 MaSG verbindlich festgeschrieben werden.

Begründung:

Das Gesetz über die Maturitätsschulen MaSG vom 12. September 1995 sieht in Artikel 9 Absatz 2 vor, dass im französischsprachigen Kantonsteil die Maturitätsprüfungen vor dem Ende des letzten Schuljahres stattfinden. Für den deutschsprachigen Teil findet sich im Gesetz keine ausdrückliche Regelung. So hat denn die kantonale Rektorinnen- und Rektorenkonferenz in Absprache mit der kantonalen Maturitätskommission und der Erziehungsdirektion beschlossen, den schriftlichen Teil der Maturitätsprüfungen vor, die mündlichen Prüfungen nach den Sommerferien durchzuführen.

Die getroffene Lösung ist für die Maturandinnen und Maturanden äusserst ungünstig:

• Es kommt mit Sicherheit zu Terminkollisionen mit weiterführenden Schulen,

• motivierten jungen Leuten, die zwischen Matura und Studienbeginn im Oktober einen Auslandaufenthalt oder ein Praktikum absolvieren wollen, wird die zur Verfügung stehende Zeit um mehr als einen Monat gekürzt,

• der NC-Test findet zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die angehenden Studentinnen und Studenten den Maturitätsausweis noch nicht einmal erworben haben,

• die Sommer-Rekrutenschule beginnt vor den mündlichen Maturitätsprüfungen, und

• es wird eine unbegründete Ungleichbehandlung zwischen den französichsprachigen und den deutschsprachigen Maturandinnen und Maturanden geschaffen.

damit ist die Liste der Nachteile für die Maturandinnen und Maturanden sicher nicht vollständig.

Es stellen sich aber auch organisatorische Probleme: Auf den Beginn des Schuljahres 2001/2002 hin werden zahlreiche bisherige Lehrkräfte nicht mehr unterrichtet, sei es wegen Entlassungen im Zusammenhang mit der verkürzten Dauer des Gymnasiums, wegen ordentlichen Pensionierungen oder wegen Wechsel des Arbeitsortes. Diese Lehrerinnen und Lehrer werden kaum bereit sein bzw. kaum die Möglichkeit haben, nach den

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Sommerferien den letzten Teil der Prüfungen abzunehmen. Zudem kann der Unterricht für die unteren Klassen während den Maturitätsprüfungen nicht in normalem Rahmen weitergeführt werden. Es ist meines Erachtens nicht sinnvoll, das neue Schuljahr mit etlichen Ausfällen und Spezialstundenplänen zu beginnen.

Aus den aufgezeigten Gründen muss wie bis heute auch der letzte Teil der Maturitätsprüfungen vor den jeweiligen Sommerferien durchgeführt werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.09.2000

M 167/2000 ERZ

Motion

Streiff-Feller, Oberwangen (EVP)

Weitere Unterschriften: 10 Eingereicht am: 04.09.2000

Abschluss des Maturitätslehrgangs auf Ende des Schuljahres

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossrat eine Änderung des Gesetzes über die Maturitätsschulen (MaSG) Artikel 9 vorzulegen, welcher bestimmt, dass

- im ganzen Kanton die Maturitäsprüfungen vor Ende des letzten Schuljahres, resp. bis spätestens Mitte Juli stattfinden.

Begründung:

Der Maturitätslehrgang wurde um ein Jahr verkürzt, dies auch mit der Begründung, die Ausbildungszeit etwas der kürzeren Ausbildungsdauer im Ausland anzupassen.

- Im Artikel 5 der MaSG heisst es: „Der Bildungsgang bis zur Maturität dauert vier Jahre.

Er beginnt mit dem gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr der Volksschule.“ Der Regierungsrat missachtet jedoch dieses Gesetz, indem er in der Maturitätsschulverordnung (MaSV) Artikel 29 festlegt: „Im deutschsprachigen Kantonsteil können die schriftlichen Maturitätsprüfungen unmittelbar vor den Sommerferien, die mündlichen Mitte August bis anfangs September stattfinden.“ Das Schuljahr geht aber anfangs Juli zu Ende!

- Durch die späte Maturprüfung wird aber in Kauf genommen, dass die Schüler das mit viel Arbeit und Stress „ersparte“ Jahr wieder verlieren. Es gibt

• weiterführende Schulen z.B. im sozialen Bereich, die ihre Studiengänge im August beginnen

• amerikanische und englische Universitäten, die das Semester anfangs September beginnen und das Maturitätszeugnis im August verlangen

• Schüler, die in den Sommerferien die RS absolvieren möchten.

- Es ist üblich und pädagogisch sinnvoll, dass die eigenen Lehrkräfte die mündliche Prüfung abnehmen. Dies wäre nach dem neuen System jedoch nicht mehr gewährleistet, da längst nicht alle Lehrkräfte im neuen Schuljahr noch an der bisherigen Schule unterrichten (Pensionierungen, Entlassungen, Stellenwechsel ..).

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.09.2000

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M 170/2000 ERZ

Motion

Grossenbacher-Frei, Bolligen (CVP)

Weitere Unterschriften: 32 Eingereicht am: 04.09.2000

Für einen vernünftigen Maturitätstermin

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu ändern, dass im Schuljahr 2000/2001 und auch in Zukunft sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Maturitätsprüfungen im ganzen Kanton Bern zwingend vor den Sommerferien durchzuführen sind.

Begründung:

Die kantonale Maturitätskommission hat in Absprache mit der kantonalen Rektorinnen- und Rektorenkonferenz (RRK) und der Erziehungsdirektion beschlossen, ab Schuljahr 2000/2001 die mündlichen Maturitätsprüfungen nach den Sommerferien stattfinden zu lassen. Bei der Schülerschaft stösst dieser Beschluss verständlicherweise auf Widerstand, und es hat sich ein „Komitee für einen vernünftigen Maturitätstermin“ gebildet.

Für die Schülerinnen und Schüler ist die Verschiebung der mündlichen Maturitätsprüfungen auf die Zeit nach den Sommerferien in der Tat mit verschiedenen Nachteilen verbunden.

Zum einen wird durch die grössere zeitliche Distanz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen der Vorbereitungsaufwand für die Schülerinnen und Schüler unnötig erhöht. Zudem können Schülerinnen und Schüler durch diese Verschiebung des Prüfungstermins ein Semester oder ein ganzes Jahr verlieren. Es gibt weiterführende Schulen (z.B. im sozialen und gestalterischen Bereich), die ihre Studiengänge bereits im August beginnen oder für die ein Praktikum zu absolvieren ist in der Zeit zwischen dem Abschluss des Gymnasiums und dem Schulanfang im Herbst. Ebenso gibt es ausländische Universitäten (z.B. Oxfort, Cambridge), die das Maturitätszeugnis bereits anfangs August verlangen. Schliesslich könnte auch die Rekrutenschule nicht mehr in den Sommerferien absolviert werden.

Mit einer Verschiebung der mündlichen Prüfungen auf die Zeit nach den Sommerferien wird die mit der Revision des Gesetzes über die Maturitätsschulen erfolgte Verkürzung der gymnasialen Ausbildung in Frage gestellt und der Bildungsgang wieder künstlich verlängert. Dies ist bildungspolitisch ein völlig falscher Schritt, der in keiner Weise mit den Bemühungen für ein zeitgemässes und effizientes Bildungssystems vereinbar ist.

Insbesondere wird auch der Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler nicht Rechnung getragen.

Die Verkürzung der gymnasialen Ausbildung darf nicht unter Missachtung der legitimen Interessen der Schülerschaft ad absurdum geführt werden. Die mündlichen Maturitätsprüfungen sind deshalb - wie dies für den französischen Kantonsteil bereits vorgeschrieben ist (Art. 9 MaSG und Art. 29 MaSV) - im ganzen Kanton zwingend vor dem Ende des letzten Schuljahres durchzuführen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.09.2000

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