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Archiv "Arzt-Patienten-Verhältnis in der DDR: Zahlreiche Verletzungen der Schweigepflicht" (25.08.1997)

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F

riedrich von Müller hat in sei- ner Münchner Rektoratsrede gesagt, „daß Medizingeschich- te nicht nur ein angenehmer Zeitvertreib sei, sondern die Medizin- geschichte sei wie keine andere Diszi- plin geeignet, auf Fehler und Gefah- ren aufmerksam zu machen, welche unserem jetzigen wissenschaftlichen Streben drohen“ (1). Das gilt beson- ders auch für die Geschichte des Ge- sundheitsrechtes in der DDR. Es wä- re deshalb höchst bedauerlich, wenn sich die kritische Aufarbeitung der medizinischen Zeitgeschichte so ver- zögern würde, wie dies mit der Medi- zingeschichte in der NS-Zeit geschah.

Bei allen differenzierten Unter- schieden zwischen der nationalsozia- listischen Diktatur von 1933 bis 1945 und der Diktatur des Proletariats von 1945 bis 1989, die man als Historiker sehen muß, hatten beide Diktaturen eines gemeinsam: das Wohl des Indi- viduums wurde einem „undefinierten Ideal der ,Volksgemeinschaft‘ unter- geordnet“ (2). Philosophisch sprach man im Sozialismus genauso unde- finiert von der „Übereinstimmung der grundlegenden gesellschaftlichen, klassenmäßigen, kollektiven und per- sönlichen Interessen“ (3).

Es überrascht deshalb keines- falls, daß die ärztliche Schweige- pflicht, die wie keine andere Rechts- vorschrift das individuelle Arzt-Pati- enten-Vertrauensverhältnis schützen soll, in beiden Staatsdoktrinen vor- sätzlich ausgehöhlt wurde. Rüther (2) hat kürzlich dargestellt, daß ein Arzt im Nationalsozialismus beim Verstoß gegen die Schweigepflicht nach § 13 Reichsärzteordnung (RÄO) straffrei ausging, wenn der Arzt ein Geheim-

nis zu einem „nach gesundem Volks- empfinden berechtigten Zweck offen- bart“. Die organisierten Verstöße ge- gen die ärztliche Schweigepflicht durch den Staatssicherheitsdienst (MfS), mit denen gegen gültiges Recht verstoßen wurde, gehörten zum Alltag der politischen Macht- ausübung in der DDR.

In § 27 (2) der Strafprozeßord- nung (StPO) der DDR haben „. . . Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Apo- theker und Hebammen sowie deren Mitarbeiter über das, was ihnen in der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist“ das Recht der Aussageverweigerung vor Gericht. Dieser Paragraph deckt sich fast wörtlich mit dem § 53 der bundes- deutschen StPO.

Gesetzliche Grundlagen

Nach § 136 Strafgesetzbuch (StGB) war die Verletzung dieses Be- rufsgeheimnisses strafbar. Aber be- reits der Gesetzgeber der DDR faßte die Einschränkungen der ärztlichen Schweigepflicht im § 225 StGB deut- lich schärfer als die analogen Bestim- mungen der §§ 138 und 139 im bun- desdeutschen StGB. Während die

§§ 138 und 139 des StGB der Bundes- republik nur von „Nichtanzeige ge- planter Straftaten“ reden, verlangt der § 225 des DDR-StGB Anzeige von dem Vorhaben, der Vorberei- tung oder der Ausführung der dann aufgezählten Straftatbestände. Eben- so kennt das DDR-Strafgesetzbuch nicht die Bestimmung, daß auch der Arzt straffrei ist, „wenn er sich ernst-

haft bemüht hat“, den Täter von der Tat abzuhalten (§ 139 [3] des StGB der Bundesrepublik) (4 – 7). Im Zu- sammenhang mit Schußwaffenverlet- zungen hat der DDR-Generalstaats- anwalt am 9. Juli 1968 verfügt, daß auch bereits abgeschlossene strafbare Handlungen, die der Vorschrift des

§ 225 StGB-DDR nicht unterliegen, anzuzeigen sind (8).

Neben dieser deutlichen Ein- schränkung der ärztlichen Schweige- pflicht im DDR-Strafrecht gegenüber dem der Bundesrepublik gab es eine umfangreiche Zahl von Meldevor- schriften, die in der DDR die ärztliche Schweigepflicht weiterhin einengten.

In einer Publikation von F. Tellkamp und W. Hellmund (9) sind allein 32 Rechtsvorschriften aufgeführt, aus denen eine ärztliche Meldepflicht re- sultierte. Es ist ferner aufschlußreich, daß in der DDR so gut wie keine rich- terlichen Entscheidungen zu Ver- stößen gegen die ärztliche Schweige- pflicht existierten (10).

Davon abgesehen, gab es aber in der medizinischen und juristischen Fachliteratur der DDR verschiedene Publikationen zum Thema ärztliche Schweigepflicht. In ihr wurde die grundlegende Bedeutung der Schwei- gepflicht für das Arzt-Patienten-Ver- hältnis mit Deutlichkeit dargestellt.

1959 erschien von G. Hansen und H.

Vetterlein das Buch „Arzt und Recht in der Deutschen Demokratischen Republik“ (11). In dieser, später mehrfach aufgelegten, Publikation des Jenaer Institutes für Gerichtsme- dizin wurden die gesetzliche Grundla- ge, der Personenkreis der Schweige- pflichtigen, der Gegenstand der ärzt- lichen Schweigepflicht, die Verlet-

Arzt-Patienten-Verhältnis in der DDR

Zahlreiche Verletzungen der Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht wurde rechtlich in der DDR geschützt. Dennoch hat das Ministerium für Staatssicher- heit (MfS) der DDR umfangreich Privatgeheimnisse aus- gespäht, die Ärzten und deren Mitarbeitern bei der Aus-

übung ihres Berufes bekannt wurden. Wichtigste Quelle für die zahlreichen Beispiele einer Verletzung der ärztli- chen Schweigepflicht sind die persönlichen Akten von Ärz- ten, die als Informelle Mitarbeiter (IM) gearbeitet haben.

Bernhard Opitz

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zung der Schweigepflicht und das Recht der Aussageverweigerung vor Gericht dargestellt.

1975 erschien ein Buch des Hal- lenser Strafrechtlers H. Hinderer über strafrechtliche Gesichtspunkte der Aufklärungs- und Schweige- pflicht des Arztes (12). Hier wurde mit großer Eindeutigkeit formuliert:

„Die Schweigepflicht besteht, wenn man von den gesetzlichen Ausnah- men absieht, absolut und läßt keine Durchbrechung zu.“ „Zu den geheim- zuhaltenden Tatsachen gehören zum Beispiel ferner noch Äußerungen über begangene und bisher

nicht aufgeklärte Straftaten oder andere Rechtsverlet- zungen. Es ist unzulässig, den Inhalt derartiger Gespräche an die Strafverfolgungsorga- ne weiterzuleiten und so fak- tisch die Eröffnung eines Strafverfahrens zu veranlas- sen.“ Ebenso sind die Be- stimmungen über die Verwei- gerung von Zeugenaussagen durch Ärzte vor Gericht und deren Einschränkungen dar- gestellt. Diese eindeutigen Kommentierungen der ärztli- chen Schweigepflicht waren zitierfähig und manchem Arzt für seine Entscheidung eine wichtige Hilfe. Damit

bestand rechtlich auch die Möglich- keit, gegenüber staatlichen Stellen Auskünfte zu verweigern.

Weitergabe von Privatgeheimnissen

Das Ministerium für Staatssi- cherheit (MfS) hat umfangreich Pri- vatgeheimnisse, die Ärzten und deren Mitarbeitern bei der Ausübung ihres Berufes bekannt wurden, ausgespäht.

Wichtigste Quellen für diese Untersu- chung sind die persönlichen Akten von Ärzten, die als IM gearbeitet ha- ben und deren Bruch der Schweige- verpflichtung in diesen Akten oft sehr genau dokumentiert ist. Leider sind diese Akten noch nicht in allzu großer Zahl erschlossen.

Für die Untersuchung der Strate- gie des MfS, die Schweigepflicht zu durchbrechen, sind verschiedene Ar- beiten, die an der Juristischen Hoch-

schule Potsdam (JHP) erstellt wur- den, von Bedeutung. Die dort ange- fertigten Fachschulabschlußarbeiten, Diplomarbeiten und Promotionen waren sämtlich der Öffentlichkeit nicht zugängig. Zum ersten Mal wur- de der Gesamtbestand der „geheimen Dissertationen“ durch eine Bibliogra- phie 1994 erschlossen (13).

Inzwischen hat auch die Behörde des Bundesbeauftragten für die Un- terlagen des MfS der ehemaligen DDR mit der systematischen Er- schließung dieser geheimen Disserta- tionen begonnen. 1994 erschien von

G. Förster die annotierte Bibliogra- phie „Dissertationen der Juristischen Hochschule des MfS“ (14), die bislang wohl wichtigste Publikation zu die- sem Thema.

Die Juristische Hochschule in Potsdam war eine Einrichtung des Ministeriums für Staatssicherheit, die Lehrstühle waren mit Professoren be- setzt, die einen militärischen Rang in- nerhalb des Staatssicherheitsdienstes besaßen. Hinsichtlich ihres Charak- ters dürfte diese Hochschule eine fast skurrile Besonderheit in der Hoch- schullandschaft der DDR darstellen.

Die Absolventen erwarben den Ab- schluß eines Diplomjuristen. Die JHP hatte darüber hinaus auch Promoti- onsrecht. Der Einigungsvertrag er- kennt zwar die Doktorwürde an, er- möglicht es aber nicht, daß mit dem Diplom ein juristischer Beruf aus- geübt wird. Dies ist auch berechtigt, weil nur rund 20 Prozent der Vorle- sungen juristischer Natur waren. Die

restlichen Vorlesungen bezogen sich auf marxistisch-leninistische Philoso- phie und geheimdienstliches Spezial- wissen.

Entsprechend den Gepflogen- heiten des Staatssicherheitsdienstes hat man auch hier mit Decknamen gearbeitet. Im Staatsexamenszeugnis wurden die Prüfungsfächer „legen- diert“. Zum Beispiel wurde aus dem Fach „Imperialismus-Analyse/sub- versive Angriffe“ durch Legendie- rung im Zeugnis „Staatsrecht bürger- licher Staaten“ (15). Diese For- schungsarbeiten und Dissertationen sind eine wichtige Quelle bei der Untersuchung der all- gemeinen strategischen Kon- zepte des Staatssicherheits- dienstes. Ein gemeinsames Kennzeichen haben alle

„Forschungsarbeiten“ der JHP: ihre rechtliche Skrupel- losigkeit.

1978 verteidigte E. Jaekel seine Diplomarbeit mit dem Titel „Zu einigen zu beobach- tenden Besonderheiten in der Zusammenarbeit mit inoffizi- ellen Mitarbeitern aus der medizinischen Intelligenz zur Erhöhung der Wirksamkeit ihres Einsatzes im Kampf ge- gen die subversiven Angriffe des Feindes“ (16). Im Kapitel 1.2. führt der Autor aus, daß der so- zialistische Arzt „kein über den Klas- sen und Schichten unserer Gesell- schaft stehendes Wesen mit einer all- gemein menschlichen Moral irgend- einem neutralen Humanismus ver- pflichtet“ sei. Er müsse vielmehr auch den Anforderungen der sozialisti- schen Gesellschaft „gerecht werden“.

Was das MfS darunter versteht, sagt er unmittelbar danach: Das „Bild der sozialistischen Arztpersönlichkeit kann deshalb nicht allein aus den An- forderungen seines Berufes abgeleitet werden“. Der Autor kritisiert das Festhalten zahlreicher „Angehöriger der medizinischen Intelligenz“ an den

„Auffassungen der Einheit der deut- schen Wissenschaft“ sowie der „ver- breiteten Vorstellung vom ,unpoliti- schen Arzttum‘, dem zeitlosen unver- änderlichen ärztlichen Ethos“.

Im Verhältnis Arzt–Patient „übt der Arzt eine führende und leitende Funktion aus“. Diese vertraute Um- A-2186 (30) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 34–35, 25. August 1997

T H E M E N D E R Z E I T AUFSÄTZE

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gangsweise müsse durchbrochen wer- den. „Ziel und Inhalt der inoffiziellen Zusammenarbeit erfordere eine grundsätzliche Veränderung dieses Verhältnisses, ohne daß das dem Arzt-IM offenkundig werden soll.“

Dazu gibt er auch detaillierte Emp- fehlungen. Ein Treffen soll nicht

„im sogenannten Ordinationszimmer“

durchgeführt werden, wobei der Führungsoffizier eventuell sogar auf dem „Stuhl plaziert wird, auf dem sonst der Patient sitzt“. Das verschaffe dem „Arzt-IM psychologische Vor- teile“. Der Führungsoffizier muß

„sich seine souve- räne Rolle sichern durch das operative Wissen, das er über den IM hat und das seine Überlegen- heit begründet“. Es wird für den „Ein- satz materieller An- erkennung“ für die geleistete Arbeit des Arzt-IM plä- diert. Bei Sachge- schenken solle man die Interessen be- rücksichtigen. Man- che seien Sammler von Münzen, Bü- chern, Porzellan.

Die Möglichkeit zur

„schnellen Beschaf- fung“ eines „Luxus- gegenstandes bezie-

hungsweise PKW“ wird erwogen. Und nicht zuletzt: Die „operative Einfluß- nahme auf die Verteilung von im Gesundheitswesen spezifischen Titeln oder Auszeichnungen (Medizinalrat, Hufelandmedaille) zur Befriedigung des Prestigebedürfnisses . . .“

Es werden aber auch Verhaltens- weisen für den Führungsoffizier gege- ben: „Der operative Mitarbeiter muß unbedingt Sorgfalt und Kultiviertheit in der äußeren Erscheinung doku- mentieren.“ „Gepflegter Haarschnitt, saubere Hände und Fingernägel“ so- wie „Vermeidung starken Mund- und Schweißgeruchs“ wird gefordert. Und nicht zuletzt: „Die Treffdurchführung mit einem Professor der Medizin ei- ner Universität in einem ausgebauten Mansardenzimmer eines Einfamilien- Reihenhauses mit primitiver Einrich- tung kann nicht als förderliche Treff-

atmosphäre und den Bedingungen der Zusammenarbeit mit IM aus der medizinischen Intelligenz entspre- chend betrachtet werden.“

In seiner 1982 verfaßten Fach- schulabschlußarbeit stellt A. Berg

„Die politisch operative Sicherung des Haftkrankenhauses Leipzig als zentrale medizinische Einrichtung des Strafvollzugs der DDR“ dar (17).

Das Haftkrankenhaus Leipzig hat die Aufgaben, schwere Erkrankungen in- haftierter DDR-Bürger und sämtli- cher Ausländer zu behandeln, die Häftlinge, die sich staatsfeindliche

Symbole tätowiert haben, zu „detäto- wieren“, Nahrungsverweigerer und Fremdkörperverschlucker zu thera- pieren.

Die IM-Tätigkeit wird mit dem Ziel aufgebaut, einen hohen Grad an Sicherheit und Ordnung in der Ein- richtung zu gewährleisten und „Gei- selnahme, Entweichungen und ande- res“ zu verhindern. Wichtig für den Einsatz der IM sind Chefärzte, Ober- und Stationsärzte. Dieser Personen- kreis hat ständigen Kontakt und kann Persönlichkeiten konkret einschät- zen. „Oftmals besteht durch die er- wiesene medizinische Hilfe zwischen beiden Parteien ein bestimmtes Ver- trauensverhältnis.“ Es wird kritisiert, daß unter den „C-Beschäftigten“

(Kalfaktoren, Hauswerkstätten, Wä- scherei, Bücherei, Küche etc.), die in- nerhalb des Haftkrankenhauses „un-

eingeschränkte Bewegungsfreiheit“

hatten, nicht genügend Werbungen für IM durchgeführt wurden. Diese Arbeit zeigt, mit welch planerischer Akribie vom Schreibtisch aus die In- formationsgewinnung unter Ausnut- zung „eines bestimmten Vertrauens- verhältnisses“ betrieben wurde.

Die Karriere eines Arzt-IM

Bei der chronologischen Darstel- lung der Entwicklung eines solchen Arzt-IM aus seiner persönlichen Akte ist zu ersehen, wie sich die Zusam- menarbeit eines In- formanten mit der Stasi immer intensi- ver entwickelte.

IM „Ug“ ist Psychiater und wird von einem Ober- leutnant „Nt“ als Führungsoffizier betreut. Sie trafen sich konspirativ:

18. September 1974: „Ug“ infor- miert „Nt“ fachlich über Probleme psychiatrischer Be- gutachtung und das Einweisungsgesetz der DDR.

2. Oktober 1974: „Ug“ informiert

„Nt“ über die stationäre Aufnahme eines Beschäftigten aus der Kartona- genfabrik C.

13. November 1974: Bericht, daß der Beschäftigte der Kartonagen- fabrik C „über die Feierlichkeiten zum 25. Jahrestag der DDR in sta- tionärer Behandlung Abt. Psychiatrie Heilstätte . . .“ aufgenommen wurde.

31. Januar 1975: „Ug“ berich- tet über „Leitungsfragen“ in seiner Klinik.

27. Oktober 1975: „Ug“ berichtet seinem Führungsoffizier „Nt“, daß ein Observierter „eine echte paranoi- de Schizophrenie habe“. Der Füh- rungsoffizier schreibt in seinem Be- richt „Schützofrener“. Am gleichen Tag beauftragt der Führungsoffizier seinen IM „Ug“, einen Patienten, wel- cher mehrfach in der `´CSSR an der Etwa sechs Millionen Personen waren in der Zentralen Kartei des MfS erfaßt. Foto: dpa

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Grenze zur BRD „aufgefallen“ ist, in Gesprächen auszuhorchen. Er soll dieses Gespräch im Krankenblatt do- kumentieren und dem Patienten mit einer Überführung nach Waldheim drohen.

Am 19. Februar 1976 bekommt der IM „Ug“ den Auftrag, einen Pati- enten zur Untersuchung vorzuladen.

Am 16. März 1976 überreicht der IM

„Ug“ seinem Führungsoffizier eine komplette Kopie der psychiatrischen Exploration mit handschriftlich ange- merkten Diagnosen. Am 26. Januar 1977 übergibt der IM eine dreiseitige Beurteilung eines Antragstellers auf

„Übersiedlung“ „entsprechend des gegebenen Auftrages“. Nach Beurtei- lung „von medizinisch-wissenschaftli- chem Standpunkt gehört er in der Psychiatrie zu den Patienten, welche nicht krank sind“.

27. November 1978: Bericht über einen zur „Alkoholentziehungskur“

überwiesenen Patienten. In diesem Bericht: IM „Ug“ teilt mit, „daß er wie festgelegt, die persönlichen Sachen des . . . durchsuchen konnte“. „In sei- ner Brieftasche fand er ein Bild (an- geblich seines Bruders), der in Uni- form der Bundeswehr zu sehen ist . . .“

Die IM-Laufbahn des „Ug“ gip- felte darin, daß er seine ärztliche Tätigkeit für Ermittlungen im Be- reich XX des MfS mißbrauchte. Seine Akte gibt darüber Auskunft. Am 26.

Juni 1986 schreibt ein Vorgesetzter an seinen Führungsoffizier: Informati- onsbedarf für den Einsatz des IMV

„Ug“. Im Rahmen seiner Möglichkeit soll „Ug“ seinen Patienten . . . zu fol- genden Fragen abschöpfen:

1. Sind eine Grimmaer Gruppe der „Goethe-Gesellschaft“ oder ein

„Seume Klub“ oder beides existent?

2. Wer sind die Mitglieder und die führenden Köpfe in beiden Gruppen?

3. Wo treffen sich die Mitglieder zu ihrer Arbeitstagung? 4. Sind diese lo- kal im Kulturbund eingebunden oder unter welchen Dachorganisationen?

5. Welchen Charakter tragen die Gruppen, mit welchen Aufgaben und Zielstellungen befassen sie sich?

6. Welche Aktivitäten gehen von die- sen Gruppen aus? 7. Was sind Voraus- setzungen, um Mitglied einer solchen Gruppe zu werden? 8. Inwieweit kön- nen Charakteristika zu einzelnen Mit- gliedern erarbeitet werden?

Die letzte Eintragung in dieser Akte stammt vom 13. Juni 1989 (20).

Zustimmung zur Werbung als IM

Wenn das Ministerium, meist nach sorgfältiger Vorbereitung und Anlegung einer „Vorlaufakte“, ver- suchte, einen Arzt als IM zu werben, dann gab es nur zwei Wege: Zustim- mung oder Ablehnung. Beide Wege hatten für das Schicksal des Betroffe- nen schwerwiegende Folgen. Für bei- de Entscheidungen wurde jeweils ei- ne typische Akte herausgesucht.

In der Vorlaufakte (18) wird die 40jährige Ärztin Dr. K. G. anhand sorgfältiger Recherchen beschrieben.

Sie ist nach Facharztausbildung Stell- vertretende Stadtbezirksärztin ge- worden und besitzt nach ihrer Ausbil- dung in einer Universitätsklinik die Facultas docendi. Sie wurde 1969 AGL-Mitglied, 1974 AGL-Vorsitzen- de und 1964 Mitglied der SED. Poli- tisch erhält sie folgende Einschät- zung: Sie sei eine „Genossin, die kon- sequent die Politik von Partei und Re- gierung vertritt“. 1977 unterschreibt sie ihre Verpflichtung mit dem Deck- namen „Angela“. Die Beurteilung verbessert sich noch: „Bei . . . handelt es sich um eine der Partei der Arbei- terklasse treu ergebene Genossin.“

Noch als Oberärztin in der Uni- versitätsklinik macht sie genaue Ana- lysen über „religiös gebundene Stu- denten“. Bereits 1974 hatte sie Anga- ben zur Republikfluchtmotivation ih- res geschiedenen Mannes und seiner Familie gemacht. „Die Genossin G.

war sofort einverstanden, unser Or- gan zu unterstützen“, schreibt ein Mitarbeiter des MfS in die Akte. Zwi- schen dem 21. Januar 1977 und dem 27. August 1982 finden sich in ihrer Akte Berichte über 43 konspirative Treffen. Die ständig weiterhin einge- holten Beurteilungen loben die ein- satzbereite aktive Genossin.

Plötzlich ist eine Wendung fest- zustellen. In den Beurteilungen wer- den ihr mangelnde fachliche Kompe- tenz nachgesagt, unangemessenes Auftreten. Dann kommt die Bemer- kung, daß die Tätigkeit von IM An- gela für das MfS nicht mehr nützlich sei. Man trennt sich. Zum Abschied

erhält sie ein Geschenk im Wert von 75 DM.

Für den anderen Weg entschied sich ein junger 27jähriger Arzt, D. Z.

Man hatte versucht, ihn während ei- ner Inhaftierung als IM zu werben.

Nach seiner Haftentlassung wurde er mehrfach von Mitarbeitern des MfS bedrängt. Als er einer Aufforderung zu einem konspirativen Treffen nicht nachkam, wurde er unter einem Vor- wand zum Vorsitzenden des Rates des Kreises bestellt.

Ablehnung der Mitarbeit als IM

Der Arzt D. Z. blieb standhaft bei seiner Ablehnung und reichte sei- ne Meinung schriftlich nach. Auch sie ist in der Vorlaufakte archiviert (19):

„Ich fühle mich als Arzt meinem Ge- wissen gegenüber dazu verpflichtet, alles das, was Patienten mir gesagt haben, mit größter Vertraulichkeit und absoluter Schweigepflicht für mich zu behalten. Das rechtfertige ich damit, daß Menschen dem Arzt ihres Vertrauens einfach mehr sagen als anderen Menschen. Dieses Ver- trauen hat man aber nur, wenn man eben verschwiegen ist. Würde ich derartige Äußerungen heimlich tun – also ohne daß die betreffenden Men- schen von einer solchen Weitergabe erfahren – so könnten diese Men- schen zwar getäuscht werden und mir weiterhin ihr Vertrauen schenken.

Ich aber würde dadurch vollkommen meine Unbefangenheit verlieren, ich würde mich solchen Menschen ge- genüber zutiefst schuldig fühlen und somit jene seelische Kraft verlieren, die ich brauche, um als Arzt existie- ren zu können.“

„. . . Ich betone: Es ist meine feste Überzeugung, daß diese meine Haltung dem in der DDR gültigen Recht entspricht und den Anforde- rungen nachkommt, die in einer so- zialistischen Gesellschaft an einen Arzt gestellt werden. Allgemein: Die- se Haltung – der ärztlichen Schweige- pflicht – ist bereits im Eid des Hippo- krates begründet, ich darf diese Stelle zitieren: ,Was ich bei meiner ärztli- chen Tätigkeit sehe oder wahrnehme, oder was ich sonsthin dabei Menschli- ches erfahre, das nicht weitergegeben A-2188 (32) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 34–35, 25. August 1997

T H E M E N D E R Z E I T AUFSÄTZE

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werden soll, das werde ich im tiefsten Herzen bewahren und will es für un- aussprechlich halten.‘ Nach unserem Gesetz ist die Verletzung der ärztli- chen Schweigepflicht sogar nach § 300 des StGB unter Strafe gestellt. Bei der nun folgenden Auslegung des § 300 des StGB folge ich der offiziellen Kommentierung (Lit.: Hansen/Vet- terlein „Arzt und Recht in der DDR“). Es wird darin betont, daß alle dem Arzt zur Kenntnis gelangten ,. . . Dinge aus dem privaten und ge- sellschaftlichen Leben . . .‘ nach dem Wortlaut des Gesetzes zu verschwei- gen sind.“

„Diese Schweigepflicht existiert sogar gegenüber anderen zur Schweigepflicht verpflichteten Perso- nen, zum Beispiel anderen Ärzten gegenüber. Ich schließe mich dem Urteil von Hansen/Vetterlein an, wenn diese sagen, daß die Folgen einfach unabsehbar sind, wenn die ärztliche Schweigepflicht nicht mehr existiert.“

Am Schluß seines 1963 beschrie- benen zweiseitigen Textes sagt D. Z.

dann: „Auch nach gründlicher und in- tensiver Prüfung vor meiner religiö- sen Überzeugung als Christ muß ich Ihnen bekennen, daß ich eine derarti- ge Handlung nicht mit den Grundsät- zen meines Glaubens vereinbaren kann. Ich war nicht in der Lage, ein solches Handeln in meiner Situation vor dem Neuen Testament rechtferti- gen zu können. Matthäus 16.26: Was hülfe es dem Menschen, so er die ganze Welt gewönne und nähme doch Schaden an seiner Seele?“.

Kurze Zeit danach wurde die Vorlaufakte geschlossen und in der zuständigen Bezirksverwaltung archi- viert (19).

Zitierweise dieses Beitrags:

Dt Ärztebl 1997; 94: A-2183–2190 [Heft 34–35]

Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf das Literaturverzeichnis im Sonderdruck, anzufordern über den Verfasser.

Anschrift des Verfassers

Prof. Dr. med. Bernhard Opitz Evangelisches Krankenhaus Paul-Gerhardt-Stiftung 06886 Lutherstadt Wittenberg

D

as Thema „Qualitätssiche- rung“ bildete den Schwer- punkt des Hauptprogramms der eigentlichen Konsultativ- tagung. Die Ärzteorganisationen der vertretenen Länder sehen sich mit der Forderung konfrontiert, die Qua- lität einer ausreichenden, wirtschaft- lichen und notwendigen Behandlung zu sichern. Als Instrumente werden Leitlinien oder Standards diskutiert.

Es zeichnet sich ab, daß die medizi- nisch-wissenschaftlichen Fachgesell- schaften länderübergreifend entspre- chende Dokumente konzipieren, die vorrangig den Stand der Wissenschaft beachten, während das Gebot einer wirtschaftlichen Behandlung eher in den Hintergrund tritt.

Länderübergreifende Leitlinien

Ärztliche Selbstverwaltungsor- ganisationen hingegen müssen auch diesen Gesichtspunkt angemessen berücksichtigen. Leitlinien, deren wissenschaftliche Evaluation als kei- nesweg abgeschlossen beurteilt wur- de, könnten länderübergreifend for- muliert werden auf der Basis ver-

gleichbaren medizinischen Fachwis- sens, eines entwickelten Gesund- heitswesens, das aus ähnlichen Wur- zeln entstanden ist, sowie einer ge- meinsamen Sprache. Dabei sind al- lerdings unterschiedliche Organisati- onsformen der beteiligten Staaten und Ärzteorganisationen, des medi- zinischen Versorgungssystems sowie der Aus-, Weiter- und Fortbildung zu berücksichtigen. Einigendes Ziel für länderübergreifende Leitlinien sollte die Forderung einer optimalen, nicht maximalen, ethisch gerechtfertigten ärztlichen Versorgung des Patienten sein.

Die Fortbildung, traditionelles Mittel der Qualitätssicherung, muß so angelegt sein, daß sie neben der Ver- mittlung von Wissen und Kompetenz auch das ärztliche Verhalten beein- flußt. Auch hier gilt das Postulat der wissenschaftlichen Evaluation. Orga- nisation und Inhalte der ärztlichen Fortbildung gehören in der Bundes- republik Deutschland weitgehend zum Aufgabenbereich der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften, die hierfür entsprechende Strukturen ge- schaffen haben. Demgegenüber tra- gen in der Schweiz die medizinisch- wissenschaftlichen Fachgesellschaf-

Konsultativtagung

Vernetzung über

Ländergrenzen hinweg

Bei der 43. Konsultativtagung deutschsprachiger Ärzte-

organisationen, die am 4. und 5. Juli 1997 auf Einla-

dung der Bundesärztekammer mit Unterstützung der

gastfreundlichen Landesärztekammer Mecklenburg-

Vorpommern in Warnemünde stattfand, reifte der Ent-

schluß, die Zusammenarbeit auf einigen Gebieten – ge-

dacht wird an Qualitätssicherung, Weiter- und Fortbil-

dung sowie Datennutzung – durch die Bildung gemein-

samer Ausschüsse zu institutionalisieren. Als erfolgrei-

ches Beispiel gilt die vor einigen Jahren insbesondere

auf Drängen der Österreichischen Ärztekammer gegrün-

dete ständige Arbeitsgruppe „Gesundheit und Umwelt“.

(6)

ten die Verantwortung für Inhalte und Art der ärztlichen Fortbildung; die Ärzteorganisation beschränkt sich im wesentlichen auf administrative Vor- gaben.

Österreich:

Rasterfahndung und Lauschangriff

Aus den für eine solche Tagung traditionellen Länderberichten sei er- wähnt, daß nach einem Urteil des Verfassungsgerichtes in Österreich Ärzte sich zu Gruppenpraxen zusam- menschließen dürfen, die sozialversi- cherungsrechtliche Regelung hinge- gen muß noch gegen den Widerstand der Versicherer durchgesetzt werden.

Die Österreichische Ärztekammer bemüht sich, im Zuge gegenwärtiger parlamentarischer Beratungen die Ausdehnung des sogenannten Lausch- angriffs und der Rasterfahndung auf ärztliche Praxen zu verhindern. Ob zu erreichen ist, die Behörden von der Einführung einer die Krankenhäuser begünstigenden Großgeräteplanung abzuhalten, ist zweifelhaft. Immerhin gelang es, bei der Novellierung des Universitätsgesetzes den überkom- menen Abschluß des Medizinstudi- ums mit dem „Doktor“ zu erhalten – geplant war an seiner Stelle der Titel

„Magister“.

Schweiz: Reform der ärztlichen Ausbildung

In der Schweiz werden die Bemühungen fortgesetzt, die Vergü- tung für Basisleistungen zu erhöhen, Honorare für Spezialisten jedoch zu senken, so daß zwischen beiden Gruppen ein Verhältnis von 1 : 2,5 entsteht. Möglicherweise werden in- teressierte Ärztegruppen hier eine Urabstimmung verlangen. Geplant ist, daß die betriebswirtschaftlich er- rechneten Tarife ärztlicher Leistun- gen zum 1. Januar 1999 in Kraft tre- ten. Es zeichnet sich eine Volksinitia- tive für eine einzige Sozialversiche- rung ab, die nach Meinung der Schweizer Ärzteorganisation FMH zu hoher Regelungsdichte und vermut- lich zur Staatsmedizin führen könnte.

Für die Reform der ärztlichen Ausbil-

dung – eine eidgenössische Kommis- sion muß bis Ende 1998 Resultate vorlegen – hat die FMH einen inte- grierten Studiengang mit problembe- zogener Ausbildung sowie die Ein- führung eines Numerus clausus gefor- dert. Die in den deutschsprachigen Kantonen, insbesondere der Inner- schweiz, traditionelle Selbstdispensa- tion soll in Zusammenarbeit mit den Apothekern ausgebaut werden, um durch Vereinfachung der Distribution die Medikamentenpreise zu senken.

Die Medikamentenabgabe soll als ärztliche Leistung honoriert werden, wobei für Arzt und Apotheker eine margenunabhängige Vergütung ange- strebt wird.

Weiterbildung in staatliche Verantwortung?

Als Folge der bevorstehenden Annäherung der Eidgenossenschaft an die Europäische Union wird künftig die ärztliche Weiterbildung in staatli- che Verantwortung übernommen, aber wohl weiterhin von der FMH or- ganisiert werden. Innerstaatlich ist ei-

ne zunehmende Verlagerung der Zu- ständigkeit für das Gesundheitswesen von der kantonalen auf die eidgenössi- sche Ebene zu bemerken. Gleichzeitig wächst die Bedeutung der FMH ge- genüber den kantonalen ärztlichen Gesellschaften. Die wissenschaftli- chen Fachgesellschaften beeinflussen in zunehmendem Maße die Weiter- und Fortbildung sowie die Qualitätssi- cherung. Als Folge der schon ange- sprochenen Neuordnung der ärztli- chen Weiterbildung ist die Mitglied- schaft in der FMH nicht mehr obligat zur Erlangung eines „Facharzttitels“.

Die FMH bemüht sich, ihr Image vom

„Bundesamt“ zum Dienstleistungsun- ternehmen zu wandeln. Es wird als ausreichend angesehen, wenn 80 Pro- zent der Schweizer Ärzte in der FMH organisiert sind, die bei dem unverän- derten Postulat einer freiwilligen Mit- gliedschaft auch das Recht zu behalten wünscht, Ärzte, die sich nicht nach ihren Richtlinien verhalten, auszu- schließen. So würde das Akronym

„FMH“ hinter dem Namen eines Arz- tes ein Qualitätsausweis sein, sein Feh- len entsprechende Rückschlüsse erlau- ben. Prof. Dr. med. Elmar Doppelfeld A-2191 Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 34–35, 25. August 1997 (35)

T H E M E N D E R Z E I T TAGUNGSBERICHT

Umwelt: Beobachtungspraxen

Bei der diesjährigen Sitzung der Arbeitsgruppe „Gesundheit und Umwelt“, die im Vorfeld der Konsultativtagung stattfand, befaßte man sich mit Partikeln, oft unterschätzten Luftschadstoffen, die von der WHO und der Umweltagentur der EU als Hauptproblem eingestuft werden. Ei- ne Studie des Departements für Verkehr und Energie im Jahr 1996 führ- te für die Schweiz zu der begründeten Schätzung, daß der volkswirt- schaftliche Schaden durch verkehrsbedingte Luftbelastung 1,6 Milliarden sFr. pro Jahr beträgt. Dieser Betrag wird zu circa 70 Prozent durch Pro- duktionsausfälle bedingt; die Kosten für stationäre und ambulante Be- handlung belaufen sich innerhalb dieser Gesamtsumme auf circa 20 Mil- lionen sFr.

Daß das Rauchen nach wie vor die häufigste vermeidbare Ursache von Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist, wird durch die Er- gebnisse dieser Studie nicht in Frage gestellt.

Ein Netzwerk von Beobachtungspraxen (Sentinels) kann nach dem 1991 bis 1995 von der Abteilung Epidemiologie und Sozialmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover und der Ärztekammer Niedersach- sen dank Förderung seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wis- senschaft, Forschung und Technologie durchgeführten Modellversuch

„Morbus“ innerhalb bestimmter Grenzen in Ansätzen umwelt- und ver- sorgungsepidemiologische Ergebnisse zur Verfügung stellen. Bei ausrei- chender Validität der Daten könnten Sentinel-Systeme wichtige Hinwei- se auf Häufigkeiten und Determinanten von Erkrankungen in der Bevöl- kerung liefern.

Referenzen

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Dann bietet sich aber erst recht an, den Praxis-Computer weit über die bisherigen Organisations- und Abrechnungszwecke hinaus in zu- nehmendem Maße — als Service für den

Vertreter der angestell- ten Ärzte äußerten in Köln die Auf- fassung, auch künftig werde das Schwergewicht der ambulanten Ver- sorgung von angestellten Ärzten in Polikliniken

Aus den Gesprächen mit den Patienten über die sie visitierenden Ärzte ergab sich, daß etwa 30 Pro- zent so stark gehemmt waren, daß sie ihre Fragen nicht loswerden konnten oder