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Arzte aus der DDR
Berufserlaubnis - Meldung bei der Ärztekammer - Anerkennung der Diplome - Arbeitsplatzsuche
nungsscheinen, die Vorratshaltung von Formularen etc. (es wird ein völ- lig neues Formularwesen geben müs- sen). Dann bietet sich aber erst recht an, den Praxis-Computer weit über die bisherigen Organisations- und Abrechnungszwecke hinaus in zu- nehmendem Maße — als Service für den Kassenarzt — auch für Informa- tionszwecke zu nutzen. EDV-An- wender können sich ihre Praxisarbeit enorm erleichtern, Rezepte, Arzt- briefe, Erläuterungen über die Zu- zahlungspflichten ausdrucken, um nur einiges zu nennen.
Aber auch für die Vermittlung von Informationen für die ärztliche Berufsausübung im engeren Sinn wird sich die EDV-Anwendung mehr und mehr als vorteilhaft erwei- sen. Als erstes Beispiel einer solchen Information des Arztes nannte Dr.
Schaefer das „Arzneimittel-Informa- tionssystem" des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI), Köln. Auf Diskette werden hier dem Arzt für seine Verordnungsweise wichtige Arzneitmitteldaten angebo- ten. Wegen des Fehlens gesicherter Daten umfaßt dieses Informationssy- stem allerdings noch keine Angaben zur Bioverfügbarkeit und Qualität von Arzneimitteln. Software- bzw.
Systemhäuser versenden zur Zeit schon Disketten zur Information über Arzneimittel, die unter die Fest- betragsregelung fallen.
Das Zentralinstitut wird sich, so kündigte Dr. Schaefer an, in der nächsten Zeit intensiv damit befas- sen, weitere Informationen auf Da- tenträgern für Ärzte zu erstellen.
Von anderer Seite entwickelte „Ex- perten-Systeme" (z. B. Empfehlun- gen für eine Stufendiagnostik) wer- den auf ihre Brauchbarkeit für ein EDV-Informations-System hin ge- prüft. Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung nimmt — dies wurde bei dem Presseseminar deutlich — ihre sich selbst auferlegte Verpflichtung sehr ernst, den Kassenärzten bei der Auswahl und der Anwendung der Computer-Systeme fachmännisch behilflich zu sein. DÄ
Unter den bald 50 000 Flüchtlin- gen und Übersiedlern aus der DDR der letzten Wochen befinden sich auch zahlreiche Ärzte, für die sich nun das Problem stellt, was zu tun ist, um eine Anerkennung ihrer DDR-Diplome in der Bundesrepu- blik zu erhalten.
Der erste Schritt ist das Beantra- gen der bundesdeutschen Approba- tion als Arzt. Für die Erteilung einer Berufserlaubnis sind in der Bundes- republik die Obersten Gesundheits- behörden der Bundesländer zustän- dig. Ausführende Dienststellen sind in den Ländern Schleswig-Holstein und Saarland sowie in den Stadtstaa- ten Bremen und Hamburg die Ge- sundheits- und Sozialministerien, in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rhein- land-Pfalz — aus Gründen der Größe dieser Bundesländer — die Regie- rungspräsidenten. Ärzten aus der DDR wird gewöhnlich bei Nachweis des Abschlusses der entsprechenden ärztlichen Ausbildung in der DDR die bundesdeutsche Approbation als Arzt erteilt. Maßgeblich ist das Mini- sterium beziehungsweise der Regie- rungspräsident, in dessen Bereich die Kollegin oder der Kollege seinen Wohnsitz beziehungsweise die Stel- lenzusage eines Krankenhauses hat.
Sobald eine Berufserlaubnis als Arzt vorliegt, besteht aufgrund der Heilberufsgesetzgebung die Pflicht, sich bei der dann zuständigen Lan- des- oder Bezirksärztekammer anzu- melden. Dort werden dann ein Arzt- ausweis ausgestellt, der wöchentliche Bezug des „Deutschen Ärzteblattes"
veranlaßt sowie ausführliche Infor- mationen über Berufs- und Weiter- bildungsordnung erteilt. Sämtliche über den bisherigen beruflichen Werdegang verfügbaren Unterlagen sollten dann den innerhalb der Ge- schäftsführung der Kammern für Weiterbildungsfragen zuständigen
Mitarbeitern eingereicht werden. Es wird nun geprüft, in welchem Um- fang die bisher in der DDR absol- vierte ärztliche Tätigkeit Anrech- nung auf eine Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland finden kann.
Liegt bereits eine staatliche Facharztanerkennung der DDR in einem der Gebiete vor, wird durch Einzelfallbegutachtung die Gleich- wertigkeit mit einer entsprechenden abgeschlossenen bundesdeutschen Weiterbildung geprüft. Maßgeblich hierfür ist § 16 Abs. 4 der Weiterbil- dungsordnung („Eine von deutschen Ärzten in der DDR oder Berlin [Ost]
abgeschlossene Weiterbildung ist an- zuerkennen, wenn sie einer Weiter- bildung nach Maßgabe dieser Wei- terbildungsordnung gleichwertig ist.")
Vielfach sind, bedingt durch die Umstände der Flucht, keine kom- pletten Unterlagen mit Original-Ur- kunden und Zeugnissen verfügbar.
In den meisten Fällen hat sich bisher jedoch gezeigt, daß wenigstens die Approbationsurkunde der DDR und die staatliche Facharztanerkennung, mindestens jedoch das Sozialversi- cherungsheft mitgebracht werden konnten. Bei unkompletten Unterla- gen und Nachweisen bieten die Ärz- tekammern zumeist an, den Nach- weis über den beruflichen Werde- gang durch eine eidesstattliche Er- klärung vor einem Notar zu erbrin- gen. Dabei kann auch auf eidesstatt- liche Versicherungen ehemaliger DDR-Kollegen, die jetzt ebenfalls in der Bundesrepublik sind, zurückge- griffen werden. Auskünfte über den Wohnort solcher Ärzte erteilt das
Bayerische Rote Kreuz, Telefon:
0 89/9 24 14 01.
Schwieriger wird sich im Einzel- fall die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz gestalten. Der ärztliche Arbeitsmarkt ist in der Bundesrepu-
I Informationen für die Berufsausübung
A-3056 (20) Dt. Ärztebl. 86, Heft 42, 19. Oktober 1989
DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT
DER KOMMENTAR
blik mit zur Zeit schätzungsweise cir- ca 15 000 arbeitslosen und arbeit- suchenden Kollegen belastet, mit deutlich steigender Tendenz. Prakti- sche Berufserfahrung als Arzt stellt jedoch bei Bewerbungen einen Qua- lifikationsvorteil dar. Die bisherigen ärztlichen Tätigkeiten in der DDR sollten in Bewerbungsgesprächen auch ausführlich dargelegt werden.
Eine Arbeitsvermittlung für Ärzte erfolgt aufgrund des Arbeits- vermittlungsmonopols der Bundes- anstalt für Arbeit durch die Zentral- stelle für Arbeitsvermittlung bezie- hungsweise die regionalen Fachver- mittlungsdienste. Auskünfte über angebotene Stellen erteilt die
Zentralstelle für Arbeitsvermitt- lung, Feuerbachstraße 42-44, 6000 Frankfurt, Tel. 0 69/7 11 11.
Es empfiehlt sich in jedem Fall jedoch, auch beim örtlichen Arbeits- amt vorstellig zu werden. Den größ- ten Stellenanzeigenteil für Medizi- ner weist das „Deutsche Ärzteblatt"
auf, welches den übergesiedelten Arzten nach Meldung bei der zu- ständigen Landes- beziehungsweise Bezirksärztekammer wöchentlich kostenlos zugestellt wird. In vielen Fällen hat es sich auch bewährt, Krankenhausabteilungen und auch niedergelassene Ärzte direkt anzu- sprechen und nach frei werdenden Stellen zu fragen.
Eine Tätigkeit als Kassenarzt in eigener Praxis ist erst dann möglich, wenn zuvor die Zulassung durch die zuständige Kassenärztliche Vereini- gung erfolgt ist. Vor Antragstellung auf Kassenzulassung ist jedoch der Nachweis der obligatorischen kas- senärztlichen Vorbereitungszeit mit den Mindestabschnitten in Klinik und Praxis erforderlich.
Vor Abschluß etwaiger Versi- cherungen wie Kranken-, Berufs- haftpflicht-, Rechtsschutz- und Le- bensversicherung sollte in jedem Fall kompetente Beratung eingeholt wer- den, damit nicht irgendwelche unse- riösen Geschäftemacher zu Ver- tragsabschlüssen mit unübersehba- ren finanziellen Folgewirkungen überreden. Auskünfte — auch über Gruppenversicherungssverträge für Ärzte — erteilen gerne die Ärztekam- mern oder die ärztlichen Verbände.
Go/BÄK
Arzneimittel
Schizophrene Politik
Die Überleitungsvorschriften zum Arzneimittelgesetz 1976 sahen vor, daß Fertigarzneimittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (1978) im Verkehr befanden, als zu- gelassen gelten, wenn der Hersteller dieses dem Bundesgesundheitsamt anzeigte. Diese fiktive Zulassung sollte zwölf Jahre nach dem Inkraft- treten des Gesetzes, das heißt Ende dieses Jahres, erlöschen, es sei denn, daß zuvor ein Antrag auf Verlänge- rung gestellt wird. Wird der Antrag beanstandet, so hat der Antragsteller weitere drei Jahre Zeit, den Män- geln abzuhelfen. Erst nach dieser Frist ist — so das Gesetz — die Zulas- sung zu versagen.
Es ist schon heute abzusehen, daß die zuständige Bundesoberbe- hörde die Überprüfung der Anträge, also den Prozeß der Nachzulassung nicht fristgerecht abschließen kann.
Im Klartext heißt das, daß Arzt und Patient nicht davon ausgehen kön- nen, daß die von den Herstellern beanspruchten Anwendungsgebiete der betreffenden Arzneimittel — und das sind nach Anzahl die meisten! — vom Bundesgesundheitsamt über- prüft und die erforderlichen Konse- quenzen gezogen wurden. Damit wird der heftig kritisierte, gespaltene Arzneimittelmarkt bis ins nächste Jahrzehnt fortbestehen.
Der Wert der in der kassenärzt- lichen Versorgung verordneten Arz- neimittel mit zweifelhaftem thera- peutischen Nutzen wird auf etwa fünf Milliarden DM jährlich ge- schätzt. So verwundert es nicht, daß das zuständige Ministerium von der im Gesundheits-Reformgesetz vor- gesehenen Rechtsverordnung über unwirtschaftliche Arneimittel Ge- brauch macht. Zwei Teilgebiete, de- ren Ausschluß aus der Leistungs- pflicht der gesetzlichen Krankenver- sicherung justitiabel erscheint, sind betroffen. Zum einen unzweckmäßige Kombinationen, zum anderen Arz- neistoffe, über die die Nachzulas- sungs- beziehungsweise Monogra- phiekommissionen des Bundesge-
sundheitsamtes bereits den Stab ge- brochen haben.
Ein gewisser „Heckenschnitt"
ist hierbei allerdings unvermeidlich.
Das ergab kürzlich eine Anhörung, bei der jedoch die Mehrzahl der Gruppen unzweckmäßiger Kombina- tionen als solche von den Sachver- ständigen akzeptiert wurde.
Darüber hinaus läßt der kürzlich vom Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit vorgelegte Entwurf der Arzneimit- tel-Prüfrichtlinien, die dem Bundes- gesundheitsamt konkrete Hand- lungsanweisungen bei der Arznei- mittelzulassung geben sollen, erken- nen, daß es nach wie vor politisch nicht opportun erscheint, den deut- schen Arzneimittelmarkt zu „berei- nigen".
• Während nämlich im Arznei- mittelgesetz selbst (Paragraph 22 Absatz 3) die Ausnahmen, bei denen sogenanntes „Erkenntnismaterial"
zur Zulassung ausreicht, klar defi- niert sind, sollen nach der Arznei- mittel-Prüfrichtlinie pharmakolo- gisch-toxikologische und klinische Prüfungen nur dann gefordert wer- den dürfen, soweit kein ausreichen- des „Erkenntnismaterial" vorliegt.
Bei neuen Arzneimitteln mit be- kanntem Wirkstoff, für die jedoch meist keine heutigen Ansprüchen genügende Untersuchungen zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit vorliegen, sollen hierzu nach dem Entwurf der Prüfrichtlinie auch nicht kontrollierte Studien und Sammlun- gen von Einzelfallberichten, die eine wissenschaftliche Auswertung er- möglichen, ausreichen. Selbst medi- zinisches Erfahrungsmaterial, zum Beispiel aus nicht einem Überprü- fungsverfahren unterworfener wis- senschaftlicher Fachliteratur, soll als Beleg eines Indikationsanspruches gelten.
Für den Beobachter dieser di- vergierenden arzneimittelpolitischen Entwicklung in der Bundesrepublik wird nicht nur interessant sein, wel- che Interessentengruppen sich letzt- endlich durchsetzen, sondern auch, wie es dem Gesetzgeber gelingt, mit den stringenteren Vorgaben der Eu- ropäischen Gemeinschaft konform zu bleiben.
Dr. med. Karl-Heinz Kimbel Dt. Ärztebl. 86, Heft 42, 19. Oktober 1989 (21) A-3057