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Archiv "Zwei Jahre Vorbereitung auf die Kassenarzt-Praxis: notwendig und möglich!" (11.10.1979)

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Alle Bemühungen der kassenärztli- chen Selbstverwaltung um die Er- haltung einer zweckmäßigen, mo- dernen und qualitativ hochwertigen ambulanten Versorgung der Bevöl- kerung werden kaum ausreichen, wenn es nicht bald zu einer politi- schen Entscheidung zum Problem der Mediziner-Ausbildung sowie zur Frage einer zweijährigen Vor- bereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit kommt. Der Erste Vorsit- zende der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung, Dr. Hans Wolf Mu- schallik, mahnte im Rahmen eines Presseseminars in Berlin die Politi- ker noch einmal , im Hinblick auf die derzeit wegen der übergroßen Stu- dentenzahlen in praktischer Hin- sicht völlig unzureichende Ärzte- ausbildung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der Bevölkerung auch in den achtziger Jahren aus- reichend berufserfahrene Kassen- ärzte zu garantieren.

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Arztliehe Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Zwei Jahre Vorbereitung auf die Kassenarzt-Praxis:

notwendig und möglich!

Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat sich, wie Dr. Muschallik Ende September beim Presseseminar der KBV in Berlin bekanntgab, noch einmal unverändert für die Forderung aus- gesprochen, daß nach Abschluß der derzeit im Praktischen so man- gelhaften Ausbildung eine zweijährige Pflichtassistentenzeit im Krankenhaus und in freier Praxis abgeleistet werden müsse. um sicherzustellen, daß nur Arzte mit einem Mindestmaß an praktischer Berufserfahrung den ambulanten Patienten in der Kassenarzt-Praxis gegenüberstehen (was andernfalls ab Mitte 1980 ohne jede Vorbe- reitungszeit möglich wäre).

Gerade wegen der derzeit so wenig praxisbezogenen Medizineraus- bildung hatte der Deutsche Arztetag bereits im Mai dieses Jahres gefordert, daß künftig nach Abschluß des theoretischen Studiums eine zweijährige Pflichtassistentenzeit absolviert werden müsse. und er hatte eine entsprechende Änderung der Bundesärzteordnung beziehungsweise der Approbationsordnung verlangt.

Soweit bisher bekannt wurde, hat sich die sogenannte "Kleine Kom- mission", die beim Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit zur Beratung der notwendigen Änderungen der Bundes- ärzteordnung beziehungsweise der Approbationsordnung gebildet

wurde, mehrheitlich für eine Verlängerung der ärztlichen Ausbil-

dung um ein Jahr ausgesprochen, wobei das letzte Jahr der Ausbil- dung im Rahmen einer Assistentenzeit abgeleistet werden soll, die dem Erwerb praktischer Berufserfahrungen dienen würde.

..,.. Da jede Änderung der Bundesärzte- und der Approbationsord- nung ja erst in Jahren "greifen" würde, weil zumindest alle Studen- ten, die derzeit in der klinischen Ausbildung sind, nach der alten Approbationsordnung zu Ende studieren dürften, hat der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, wie Dr. Muschallik in Ber- lin nochmals unterstrich, die gemeinsam mit allen Kassenverbänden erhobene Forderung bekräftigt, daß vorübergehend - bis zur Aus- wirkung der anstehenden Änderungen der Bundesärzteordnung beziehungsweise der Approbationsordnung - die Zulassungsord-

Heft 41 vom 11. Oktober 1979 2627

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Die Information:

Bericht und Meinung

Zwei Jahre Vorbereitungszeit

nung für den Kassenarzt entspre- chend der Empfehlung der Kon- zertierten Aktion so geändert wer- de, daß sie eine zwet}ährige Vorbe- reitungszeit vor der Zulassung als Kassenarzt vorsehe. Dies wäre, auf anderem Rechtswege, eine geeig- nete Maßnahme, der Qualität der kassenärztlichen Tätigkeit so lan- ge zu dienen, bis Bundesärzte- und Approbationsordnung die Qualität der praktischen Ausbil- dung wieder sichern würden.

~ Dr. Muschallik: "Für den Fall, daß es nur zu der Verpflichtung einer einjährigen Assistentenzeit im Rahmen der Medizinerausbil- dung kommt, hat der Vorstand der KBV sich dafür ausgesprochen, daß die Zulassungsordnung- qua- si als Eignungsvoraussetzung für das Tätigwerden als Kassenarzt - vorschreiben muß, daß darüber hinaus eine einjährige Tätigkeit als Assistenzarzt am Krankenhaus

und in freier Praxis nachzuweisen

ist."

Nun werden gegen die Einführung einer Praxis-Vorbereitungszeit von den mit der Prüfung der Emp- fehlung der Konzertierten Akion befaßten Bundesressorts vorran- gig rechtliche Bedenken geltend gemacht, die aber sowohl die Kas- senärztliche Bundesvereinigung als auch -wohlgemerkt- die Spit- zenverbände aller Krankenkassen nicht für durchgreifend erachten.

Der Justitiar der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Jürgen W.

Bösche, betonte bei dem Presse- seminar in Berlin, daß die in der Konzertierten Aktion mitwirken- den Organisationen der Kranken- kassen und Ärzte die Einführung einer Vorbereitungszeit für recht- lich unbedenklich halten.

Dr. Bösche: Die These, nach wel- cher "Berufsbefähigungen nach ailgemeinem Recht" auch ohne weiteres auf dem Gebiet der So- zialversicherung Gültigkeit hätten, wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gedeckt:

"Sowohl das Bundesverwaltungs- gericht als auch das Bundesoziai- gericht haben in jüngsten Ent-

scheidungen darauf hingewiesen, daß es die besondere Zweckrich- tung der sozialen Krankenversi- cherung, insbesondere ihre Finan- zierung durch die Solidargemein- schaft und ihre Inanspruchnahme als Sachleistung rechtfertigt, daß über das allgemeine Recht hinaus besondere Voraussetzungen für die Tätigkeit auf diesem Gebiet ge- fordert werden dürfen." Im übri- gen hätten die (jetzt vorgebrach- ten) allgemeinen Bedenken dann auch schon erhoben werden müs- sen gegen die bisherige- unbean- standet gebliebene! - Vorberei- tungszeit

Und was das Freizügigkeitsgebot des Rechts der Europäischen Ge- meinschaft anbelangt, so kann be- wiesen werden, daß auch andere Mitglieder der EG für ihre Staats- angehörigen besondere Vorschrif- ten zu einer der kassenärztlichen Tätigkeit ähnlichen Berufsaus- übung erlassen haben; so zum Beispiel Großbritannien und Ir- land, Dänemark und die Nieder- lande. Selbst der gelegentlich zu hörende Einwand einer Ungleich- behandlung zwischen europä- ischen Ausländern und Deutschen

ist rechtlich irrelevant, weil das

Freizügigkeitsgebot des EG- Rechts den Inländer, der im Inland bleiben will, gar nicht betreffen kann.

So stellte Dr. Bösche Sinn und Zweck der angestrebten Vorberei- tungszeit noch einmal zusammen- fassend dar: "Die Vorbereitungs- zeit auf die kassenärztliche Tätig- keit kann und soll die ärztliche Ausbildung nicht ersetzen. Sie kann lediglich für das Gebiet der sozialen Krankenversicherung vorübergehend sicherstellen, daß unzulänglich praxisbezogen aus- gebildete Ärzte als Instrument des Sicherstellungsauftrags der Kas- senärztlichen Vereinigungen für diese besondere Tätigkeit in ge- eigneter Weise ,tüchtig' gemacht werden. Die Zwischenzeit muß der Bundesgesetzgeber nutzen, um durch Änderung der Ausbildungs- vorschriften auf Zeit und Dauer die Aufrechterhaltung einer besonde-

2628 Heft 41 vom 11. Oktober 1979 DEUTSCHES ARZTEBLATT

ren Vorbereitungszeit auf die kas- senärztliche Tätigkeit überflüssig zu machen ...

Die ,Eignung' zur kassenärztlichen Tätigkeit gewinnt durch die zu er- wartende ,Ärzteschwemme' so lange eine andere Dimension, als nicht durch Änderung der Ausbil- dungsvorschritten sichergestellt ist, daß mit der Erteilung der Ap- probation auch die uneinge- schränkte Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in freier Praxis gewährleistet wird. Die ge- setzliche Ermächtigung, in der Zu- lassungsordnung sowohl eine Vorbereitungszeit als auch die Eignungsvoraussetzungen für die kassenärztliche Tätigkeit zu re- geln, erscheint als hinreichende Rechtsgrundlage, auch Elemente der persönlichen Eignung zur Rechtfertigung für die Aufrechter- haltung einer Vorbereitungszeit einzuordnen."

Und zur Sicherstellung dieser Vor- bereitungszeit: "Bezüglich der Zahl an Assistentenstellen, welche für die Vorbereitung auf die kas- senärztliche Tätigkeit in freier Pra- xis zur Verfügung gestellt werden müssen, glaubt die Kassenärztli- che Bundesvereinigung die Ge- währ dafür übernehmen zu kön-

nen, daß jeder in die Vorberei·

tungszeit drängende approbierte Arzt eine Stelle als Vertreter oder Assistent findet, um in der gefor- derten Zeit die Voraussetzung für die Zulassung zur kassenärztli- chen Tätigkeit zu erfüllen."

Bis 1977 wurden schließlich völlig

reibungslos jeweils achtzehn Mo-

nate Vorbereitungszeit bewältigt; auch bei der bis Mitte 1980 abzu- leistenden Vorbereitungszeit von sechs Monaten nur in freier Praxis gab und gibt es keine Probleme.

Es ist also nicht nur notwendig, sondern auch möglich, mit der vorgeschlagenen Änderung der Zulassungsordnung sicherzustel- len, daß auch künftig nur hinrei- chend praxiserfahrene Ärzte in die kassenärztliche Versorgung der Bevölkerung einbezogen wer-

den. DÄ

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