sourcen genutzt werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Problem der Finan- zierung der Therapie psy- chisch kranker Straftäter hin- zuweisen, die nur teilweise über die Finanzierungssyste- me der Krankenversicherung gedeckt ist. Sinnvoll könnten auch Clearingstellen sein, die zwischen beteiligten juristi- schen Institutionen (Be- währungshilfe) und thera- peutischen Stellen (qualifi- zierte Fachärzte, Psychothe- rapeuten, Ambulanzen) ver- mitteln können. Völlig un- produktiv und für niemand hilfreich ist jedoch die im Vorspann des Artikels ausge- sprochene Entwertung der Niedergelassenen.
Dr. med. Christian Vogel, Arbeitskreis Forensik und Gutachten Psychiatrie, Berufsverband Deutscher Nervenärzte e.V., Agnesstraße 14/III, 80798 München
Fortbildung für Nicht- Forensiker notwendig
Forensisch-psychiatrische Ambulanzen sind notwendig für Spezialfälle, aber keine Lösung für die routinemäßi- ge, flächendeckende und störungsspezifische Versor- gung aller psychisch kranken Straftäter.
Ich arbeite schwerpunkt- mäßig mit Suchtpatienten, viele sind vorbestraft, zum Teil mit mehr als zehn Jah- ren Haft. Die nächstgelege-
nen forensischen Kliniken sind 50 und 80 km entfernt.
Sollen die Patienten (ohne Führerschein!) nach Entlas- sung am Ort der forensi- schen Klinik wohnen blei- ben?
Notwendig sind aber struktu- rierte Fortbildungsangebote für Nicht-Forensiker. Der von der Justiz geforderte Qualifikationsnachweis Fo- rensische Psychiatrie sollte als Kursangebot berufsbe- gleitend und damit für jeden interessierten Psychiater – auch einen bereits niederge- lassenen – erwerbbar sein (analog der „Suchtmedizini- schen Grundversorgung“).
Kontraproduktiv wäre die von den Forensikern vorge- schlagene Einführung des Schwerpunktes (Teilgebie- tes) Forensische Psychiatrie.
Kaum ein Facharzt würde nochmals zwei Jahre als Assi- stent arbeiten.
Nicht nachvollziehbar ist auch Prof. Kröbers Äuße- rung, das therapeutische Ver- fahren sei „sekundär“. In den letzten Jahren konnte sehr gut die störungsspezifische Wirksamkeit therapeutischer Verfahren belegt werden.
Gefährlich wäre zum Bei- spiel die Behandlung eines alkoholkranken Täters ohne die Beherrschung kognitiv- verhaltenstherapeutischer Rückfallprophylaxe-Techni- ken.
Dr. Holger Schmidt-Endres, Farmerstraße 14, 82194 Gröbenzell
A
A1358 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 2017. Mai 2002
B R I E F E / B Ü C H E R
Großbritannien
Zu dem Beitrag „Offensive gegen die Wartelisten“ von Kurt Thomas in Heft 13/2002:
Consultant gleich Chefarzt
Im Beitrag steht, dass „min- destens drei Prozent aller Oberarzt-Stellen (Consult- ants) im NHS mangels Be- werbern nicht besetzt werden können“.
Ein Consultant ist kein Ober- arzt, sondern ein Chefarzt!
Er ist der Letztverantwortli-
che, dem niemand mehr übergeordnet ist, der in völli- ger Entscheidungsfreiheit ak- tiv die Abteilung gestaltet, Sekretärinnen hat, seinen Mitarbeitern Zeugnisse aus- stellt usw. Es gibt zwar in den meisten Abteilungen, je nach Größe, mehrere gleichrangi- ge Consultants, von denen je- der sein eigenes Spezialge- biet hat, dennoch ist diese Position keinesfalls mit der eines deutschen Oberarztes gleichzusetzen, und es scheint eine Herabwürdi- gung, dies zu tun.
Ursula Ecker,Auwaldstraße 7, 79110 Freiburg
Reinhard Dettmeyer: Medizin &
Recht für Ärzte. Grundlagen – Fallbeispiele – Medizinrechtliche Fragen. Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg u. a., 2001, XXVI, 467 Seiten, 85 Abbildungen, 43 Tabel- len, broschiert, 39,95 A
Das Buch zum Arzthaftungs- recht konzentriert sich auf Fragen des Medizinrechts und speziell ausgewählte me- dizinrechtliche Themen. Der Autor, ein Jurist und Facharzt für Pathologie und Rechts- medizin, will diese Materie auch den Nichtjuristen ver- mitteln.
In 20 Kapiteln werden die Schwerpunkte dieses Rechts- gebiets, zum Beispiel Auf- klärung und Einwilligung, Schweigepflicht und Schweige- recht, Sterbehilfe, Dokumen- tationspflicht und Einsichts- rechte in Krankenunterlagen,
Behandlung minderjähriger Patienten, Therapieverweige- rung, Behandlungsfehler, Stan- desrecht und Ethikkommissio- nen, erörtert. Die Ausführun- gen werden durch zahlreiche Beispielfälle ergänzt, mit de- nen die Auswirkungen der rechtlichen Fragen für die Pra- xis gut nachvollziehbar erläu- tert werden. Musterformulare geben Empfehlungen für die praxisnahe Anwendung.
Abgerundet werden wich- tige Informationen durch kurze, entsprechend den be- handelten Themen zugeord- nete Literaturüberblicke, mit denen auf ausgewählte, wei- terführende Aufsätze verwie- sen wird.
Dem Autor des Werkes ist es gelungen, ein empfehlenswer- tes Nachschlagewerk für Ärzte vorzulegen. Barbara Berner
Arzt-Patient-Gespräche
Basis für Vertrauen
Monika Dorfmüller (Hrsg.): Die ärztliche Sprechstunde.Arzt, Pa- tient und Angehörige im Ge- spräch. Ecomed Verlagsgesell- schaft, Landsberg/Lech, 2001, 384 Seiten, Paperback, 36 A
Wesentlich für das Gelingen des partnerschaftlichen Ge- sprächs mit dem Patienten ist die Kommunikationsfähig-
keit des Arztes. Oft nimmt er emotionale Bedürfnisse des Patienten nicht mehr wahr;
besonders die Themen Ster- ben und Tod bereiten ihm
Schwierigkeiten. Sein Erfolg als Arzt hängt jedoch vom verständnisvollen Gespräch ab, auf dem das Vertrauen des Patienten beruht. Auch non- verbale Mitteilungen müssen beachtet werden.
Die Herausgeberin, klini- sche Psychologin an einem Krankenhaus, hat eine Reihe namhafter Autoren in Klinik und Praxis gewonnen, die aus dem Blickwinkel verschiede- ner Fachrichtungen über das ärztliche Gespräch berichten.
Juristische Aspekte werden berücksichtigt, ebenso kommt ein Theologe zu Wort, ein Ka- pitel beschäftigt sich mit dem Thema „Der Arzt als multi- medialer Dienstleister“. So werden fundierte Grundlagen für die Gesprächsführung ver- mittelt, wobei auch die beson- deren Schwierigkeiten mit ausländischen Patienten be- handelt werden.
Zahlreiche Kasuistiken be- leben den Text, zuweilen wird auch auf Beispiele aus Litera- tur und Philosophie hingewie- sen. Merksätze und Zusam- menfassungen erleichtern die Rezeption. Maja Rehbein
Medizinrecht