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Archiv "Mehr Selbständigkeit notwendig" (29.07.1976)

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Academic year: 2022

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Die Information:

Bericht und Meinung

Jugendarbeitsschutz-Gesetz

> in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an minde- stens fünf Tagen; zusätzliche be- triebliche Ausbildungsveranstaltun- gen bis zu zwei Stunden wöchent- lich sind zulässig. Im übrigen sind auch die Arbeitszeit-Berufsschulta- ge, Berufsschulwochen sowie die übrige Unterrichtszeit einschließ- lich der Pausen anzurechnen.

c) Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, sind die Ju- gendlichen freizustellen. Dies trifft auch auf den Arbeitstag zu, der der schriftlichen Abschlußprüfung un-

mittelbar vorangeht.

9. Urlaub?

§ 19:

> Mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jah- re alt ist.

> mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,

> mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Ka- lenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

10. Allgemeine

Beschäftigungsverbote?

§ 22: Jugendliche dürfen nicht be- schäftigt werden mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,

> bei denen sie sittlichen Gefah- ren ausgesetzt sind,

> die mit Unfallgefahren verbun- den sind, von denen anzunehmen ist, daß sie Jugendliche wegen mangelnden Sicherheitsbewußt- seins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwen- den können,

• bei denen sie schädlicher Ein- wirkung von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzen-

den oder reizenden Stoffen ausge- setzt sind.

11. Unterweisungspflicht über Gefahren?

§ 29: Der Jugendliche ist vor Be- ginn der Beschäftigung vom Arbeit- geber über die Unfall- und Gesund- heitsgefahren seiner Beschäftigung sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Die Un- terweisungen sind in angemesse- nen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.

12. Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak?

§ 31:

Wer

Jugendliche beschäftigt, darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, den Jugendlichen über 16 Jahren keinen Branntwein geben.

13. Gesundheitliche Betreuung Jugendlicher?

§§ 32 bis 46:

1. Erfolgte die Erstuntersuchung in den letzten neun Monaten?

2. Liegt darüber eine Bescheini- gung vor?

3. Erfolgte eine Nachuntersuchung (Bescheinigung!) nach einem Jahr?

4. Sind weitere Nachuntersuchun- gen nach Ablauf eines jeden weite- ren Jahres vorgenommen worden?

5. War eine außerordentliche Nachuntersuchung unter bestimm- ten Bedingungen angezeigt?

Der Arbeitgeber hat die Aufbewah- rungspflicht für die ärztlichen Be- scheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung.

14. Auslage oder Aushang des Gesetzes?

§ 47: Bei Beschäftigung minde- stens eines Jugendlichen muß der

Arbeitgeber einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zu- ständigen Aufsichtsbehörde zur Einsicht auslegen oder aushängen.

15. Aushang über Arbeitszeit und Pausen?

§ 48: Bei der Beschäftigung von mindestens drei Jugendlichen muß der Arbeitgeber einen Aushang über Beginn und Ende der regel- mäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle in der Praxis anbringen.

16. Verzeichnis der Jugendlichen, Vorlage der Verzeichnisse?

§§ 49 bis 50: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Auszubildenden, der bei ihm be- schäftigten Jugendlichen unter An- gabe des Vor-und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohn- anschrift zu führen; der erste Tag des Beginns der Beschäftigung des Jugendlichen muß darin vermerkt sein. Der Aufsichtsbehörde ist das Verzeichnis auf Verlangen vorzu- zeigen. AWA

ZITAT

Mehr Selbständigkeit notwendig

„Viele Krankenhausträger haben auch heute noch nicht erkannt, daß der Eigendyna- mik des modernen Kranken- hauses ein ebenso hohes Maß an Eigenverantwortung sowie organisatorischer und wirtschaftlicher Selbständig- keit entsprechen muß."

Professor Dr. rer. pol. Sieg- fried Eichhorn, Vorstandsmit- glied des Deutschen Kran- kenhausinstitutes, Düssel- dorf, vor dem XXIV. Interna- tionalen Fortbildungskongreß der Bundesärztekammer am 16. März 1976 in Davos

2020

Heft 31 vom 29. Juli 1976

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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