Die Information:
Bericht und Meinung
Jugendarbeitsschutz-Gesetz
> in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an minde- stens fünf Tagen; zusätzliche be- triebliche Ausbildungsveranstaltun- gen bis zu zwei Stunden wöchent- lich sind zulässig. Im übrigen sind auch die Arbeitszeit-Berufsschulta- ge, Berufsschulwochen sowie die übrige Unterrichtszeit einschließ- lich der Pausen anzurechnen.
c) Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, sind die Ju- gendlichen freizustellen. Dies trifft auch auf den Arbeitstag zu, der der schriftlichen Abschlußprüfung un-
mittelbar vorangeht.
9. Urlaub?
§ 19:
> Mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jah- re alt ist.
> mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
> mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Ka- lenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
10. Allgemeine
Beschäftigungsverbote?
§ 22: Jugendliche dürfen nicht be- schäftigt werden mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,
> bei denen sie sittlichen Gefah- ren ausgesetzt sind,
> die mit Unfallgefahren verbun- den sind, von denen anzunehmen ist, daß sie Jugendliche wegen mangelnden Sicherheitsbewußt- seins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwen- den können,
• bei denen sie schädlicher Ein- wirkung von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzen-
den oder reizenden Stoffen ausge- setzt sind.
11. Unterweisungspflicht über Gefahren?
§ 29: Der Jugendliche ist vor Be- ginn der Beschäftigung vom Arbeit- geber über die Unfall- und Gesund- heitsgefahren seiner Beschäftigung sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Die Un- terweisungen sind in angemesse- nen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
12. Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak?
§ 31:
Wer
Jugendliche beschäftigt, darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, den Jugendlichen über 16 Jahren keinen Branntwein geben.13. Gesundheitliche Betreuung Jugendlicher?
§§ 32 bis 46:
1. Erfolgte die Erstuntersuchung in den letzten neun Monaten?
2. Liegt darüber eine Bescheini- gung vor?
3. Erfolgte eine Nachuntersuchung (Bescheinigung!) nach einem Jahr?
4. Sind weitere Nachuntersuchun- gen nach Ablauf eines jeden weite- ren Jahres vorgenommen worden?
5. War eine außerordentliche Nachuntersuchung unter bestimm- ten Bedingungen angezeigt?
Der Arbeitgeber hat die Aufbewah- rungspflicht für die ärztlichen Be- scheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung.
14. Auslage oder Aushang des Gesetzes?
§ 47: Bei Beschäftigung minde- stens eines Jugendlichen muß der
Arbeitgeber einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zu- ständigen Aufsichtsbehörde zur Einsicht auslegen oder aushängen.
15. Aushang über Arbeitszeit und Pausen?
§ 48: Bei der Beschäftigung von mindestens drei Jugendlichen muß der Arbeitgeber einen Aushang über Beginn und Ende der regel- mäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle in der Praxis anbringen.
16. Verzeichnis der Jugendlichen, Vorlage der Verzeichnisse?
§§ 49 bis 50: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Auszubildenden, der bei ihm be- schäftigten Jugendlichen unter An- gabe des Vor-und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohn- anschrift zu führen; der erste Tag des Beginns der Beschäftigung des Jugendlichen muß darin vermerkt sein. Der Aufsichtsbehörde ist das Verzeichnis auf Verlangen vorzu- zeigen. AWA
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ZITAT
Mehr Selbständigkeit notwendig
„Viele Krankenhausträger haben auch heute noch nicht erkannt, daß der Eigendyna- mik des modernen Kranken- hauses ein ebenso hohes Maß an Eigenverantwortung sowie organisatorischer und wirtschaftlicher Selbständig- keit entsprechen muß."
Professor Dr. rer. pol. Sieg- fried Eichhorn, Vorstandsmit- glied des Deutschen Kran- kenhausinstitutes, Düssel- dorf, vor dem XXIV. Interna- tionalen Fortbildungskongreß der Bundesärztekammer am 16. März 1976 in Davos