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Academic year: 2022

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Wesentliche Detail-Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet:

Auf den folgenden Seiten fi nden Sie als Änderungs- dienst zum aktuellen GEW-Jahrbuch neue und überarbeitete Texte zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg.

Dieses Jahrbuch-Update ist eine Serviceleistung für GEW-Mitglieder: Automatisch erhalten Vorstands- mitglieder, Personalrätinnen und Personalräte, Ver- trauensleute, Schwerbehinderten-Vertrauensleute, Beauftragte für Chancengleichheit sowie Mitglieder von Schulleitungen, die der GEW angehören, einen Link auf die neue Ausgabe.

Alle anderen GEW-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich der GEW-Homepage (www.gew- bw.de) zu einem Newsletter anmelden, über den sie einen Link erhalten, sobald eine neue Ausgabe auf der GEW-Homepage abrufbar ist. Sie müssen sich dazu mit ihrer Mitgliedsnummer identifi zieren (siehe Adressenaufkleber der Mitgliederzeitungen).

Jahrbuch-Update 06-2020

Stand 20. Juli 2020

Diese Ausgabe enthält folgende neuen bzw. geänderten Beiträge:

GEW-Mitglieder können auf der Homepage alle im laufenden Jahrgang bereits erschienenen Ausgaben (mit Inhaltsangabe) abrufen.

Das Jahrbuch-Update und das GEW-Jahrbuch sind urheberrechtlich geschützt. Die unautorisierte Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne Einwilligung kopiert, eingescannt, in ein Netzwerk, ins Internet oder in die Intranets von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen eingestellt werden.

Das aktuelle Jahrbuch kann beim Südd. Päd. Verlag der GEW bezogen werden (Bestellanschrift s.u.).

Zum Ausdruck dieser Datei in der Papiergröße des Jahrbuchs sollten Sie auf Ihrem Drucker (in der Regel unter „Eigenschaften“) die passende Option (am besten 71 %) einstellen.

Copyright: Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart, FON: (0711) 21030-70, FAX: (0711) 21030-799, E-Mail: info@spv-s.de, Internet: www.spv-s.de.

Au" augymnasium (Allgemeinbildend und berufl ich)

Aufnahmeverordnung

Außerunterrichtliche Veranstaltungen Besoldung (Allgemeines)

Ferien und unterrichtsfreie Samstage

Gemeinscha% sschule (Verordnung) Gemeinscha% sschule (Verordnung / Stundentafeln)

Gesamtschulen

Gymnasium (Abiturverordnung) Gymnasium (Abitur – Terminplan 2021)

Gymnasium (Stundentafeln)

Gymnasium (Versetzungsordnung) Hauptschule (Abschlussprüfung – Terminplan 2021)

Haushalt (Personalausgaben- budge' erung – PAB)

Notenbildungsverordnung Realschule (Abschlussprüfung – Terminplan 2021)

Realschule (Stundentafel)

Stundentafel-Öff nungsverordnung Terminänderungen Abitur und Abschlüsse 2021

Werkrealschule (Abschlussprüfung – Terminplan 2021)

Werkrealschule (Verordnung) Werkrealschule (Verordnung / Stundentafeln)

Zeugnisse (Allgemeinbildende Schulen)

Änderungen in der Sonderausgabe für die berufl ichen Schulen

Berufl iches Gymnasium (BGVO) Berufsfachschule Fachschulreife – Zweijährig (2BFS-VO)

Termine Berufl iche Schulen 2021

neuer Beitrag

(2)

Au• augymnasium (allgemeinbildend und berufl ich)

Informa# onen der Redak# on zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Wür$ emberg

1.

Allgemeine Informa! onen

Die staatlichen Aufbaugymnasien sind Schulen mit Schwerpunktbereichen, in denen die musischen, kreativen oder sportlichen Talente der Schülerinnen und Schüler gefördert und vertieft werden; alle Profi le führen zur allgemeinen Hochschulreife. Sie werden überwiegend im Internatsbetrieb geführt.

Es gibt allgemeinbildende und berufl iche Aufbau- gymnasien.

2.

Auszug aus der Internatsordnung

§ 1 der Verordnung des KM vom 8.9.1987 (K.u.U. S. 610) (1) Beim Gymnasium in Aufbauform mit Heim (Aufbaugymnasium) bilden Schule und Heim (Internat) eine Einheit. Das Gymnasium in Aufbau- form hat sowohl den besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrag dieses Schultyps zu erfüllen als auch die Schüler im Internat zu betreuen und zu

erziehen. Im Rahmen des Erziehungs- und Bil- dungsauftrags ist die Entwicklung der Internatsschü- ler zu eigenständigen und eigenverantwortlichen Menschen zu fördern.

(2) Im Rahmen der Internatserziehung sind die Schüler auch stufenweise zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Lernen zu führen. Hierzu werden Hilfen angeboten, insbesondere geregelte Lernzeiten, Betreuung der Hausaufgaben, Vermitt- lung von Lerntechniken.

(3) Für die Freizeit der Schüler stellen die Aufbau- gymnasien entsprechend den örtlichen Möglich- keiten angemessene Freizeitangebote bereit, die neben der Erholung auch das Sozialverhalten und die Kreativität der Schüler fördern sollen.

(4) Die Erhaltung der Bindungen der Internatsschü- ler an ihr Elternhaus ist entscheidend für die persön- liche und schulische Entwicklung des Schülers. Die Aufbaugymnasien haben daher die Zusammenarbeit mit den Eltern besonders zu pfl egen.

3.

Aufnahmeordnung für die Au• augymnasien

Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium der dreijährigen Au! auform sowie in die allgemeinbildenden und berufl ichen Gymnasien der sechs- und siebenjährigen Au! au-

form (Aufnahmeordnung für das allgemein bildende dreijährige Au! augymnasium und für die allgemeinbildenden und berufl ichen sechs- und siebenjährigen Au! augymnasien) vom 6.9.2005 (K.u.U. S. 127/2005); zuletzt geändert 18. Juni 2020 (GBl. S.577/2020) Aufnahmevoraussetzungen der allgemeinbildenden § 1

dreijährigen Aufbaugymnasien

(1) In die Einführungsphase des allgemeinbilden- den Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform kann aufgenommen werden, wer über einen Real- schulabschluss, einen Werkrealschulabschluss oder eine Fachschulreife verfügt, wobei ein Durchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Fächer Deutsch, Mathematik sowie der am aufnehmenden Gymnasium weiterzuführenden ersten Pfl ichtfremd- sprache (Englisch oder Französisch) und in jedem dieser Fächer mindestens die Note »ausreichend«

erreicht wurde

(2) Weist das Zeugnis keine Note für die weiter- zuführende Pfl ichtfremdsprache aus, sind aber die Aufnahmevoraussetzungen der für den Abschluss ausgewiesenen Note für eine Fremdsprache erfüllt, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber in der weiterzuführenden Pfl ichtfremdsprache einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung unterziehen und mindestens »ausreichende« Leis- tungen nachweisen. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleiterin oder dem Schullei- ter beauftragten Fachlehrkraft abgenommen; die schriftlichen und mündlichen Leistungen zählen jeweils einfach.

(3) Wer aufgrund der Versetzungsordnung Gymna- sien oder der für die Qualifi kationsphase geltenden Bestimmungen die Oberstufe eines Gymnasiums

oder die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschafts- schule verlassen musste oder freiwillig verlassen hat und nicht mehr wiederholen darf, kann nicht aufgenommen werden.

a Gemeinscha• sschulverordnung; a Gymnasium (Abitur); a Gymnasium (Versetzungsordnung)

(4) Eine Aufnahme ist möglich, wenn bei Schuljah- resbeginn der Einführungsphase das 19. Lebensjahr oder bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- ausbildung das 22. Lebensjahr nicht vollendet ist. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 1 zulassen.

Aufnahmevoraussetzungen der allgemeinbildenden § 2 und berufl ichen sechs- und siebenjährigen

Aufbaugymnasien

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern auf mittlerem oder erweitertem Niveau an der Gemeinschaftsschule oder auf mittle- rem Niveau an der Realschule ausgewiesen wurden, können ohne Prüfung aufgenommen werden, wenn sie im Anmeldezeugnis die Voraussetzungen nach der Multilateralen Versetzungsordnung erfüllen.

Abweichend davon ist eine Aufnahme auch dann möglich, wenn an der abgebenden Schulart keine zweite Fremdsprache als ein für die Versetzung maßgebliches Fach besucht wurde.

a Berufl iches Gymnasium; a Mul# laterale Versetzungsordnung

(3)

S• chwort: Warnwesten und Erste Hilfe

Wer mit Grundschüler*innen außerhalb des Schulgeländes unterwegs ist, sollte sie zur Vermeidung von Gefährdungen im Straßenverkehr sowie zur besseren Kenntlichkeit mit gelben, refl ektierenden Warnwesten ausstatten. Am besten, die Schule hält davon einen Klassensatz vorrätig.

Automobilclubs und ähnliche Organisationen stellen solche Westen teilweise auch kostenlos zur Verfügung. Allerdings: Die Westen sollten keine Werbe-Aufdrucke tragen! a Werbung

Außerhalb des Schulgeländes sollte die Lehrkraft auch stets eine Tasche mit Erster-Hilfe-Ausstattung bei sich führen. So eine Tasche sollte (an größeren Schulen mehrfach) im Schulsekretariat bereitstehen.

Der/die Sicherheitsbeauftragte der Schule kann sich darum kümmern. a Erste Hilfe

(2) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern auf mittlerem Niveau an der Gemeinschaftsschule oder an der Realschule aus- gewiesen wurden und die die Voraussetzungen für einen Übergang ohne Prüfung nicht erfüllen, sowie Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf grundlegendem Niveau an der Gemeinschafts- schule, Realschule, Werkrealschule oder Hauptschu- le ausgewiesen wurden, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen werden. Für diese Aufnahmeprüfung gelten die Bestimmungen der Multilateralen Versetzungsordnung. Die Prüfung der zweiten Pfl ichtfremdsprache entfällt, wenn sie an der abgebenden Schule nicht besucht wurde.

(3) Die Aufnahme in ein Gymnasium in Auf- bauform mit Internat setzt ferner voraus, dass die Eignung für das jeweilige Profi l nachgewiesen wird.

(4) In der Regel kann nur aufgenommen werden, wer am Ende des vorhergehenden Schuljahres versetzt wurde.

(5) Die Aufnahme in ein berufl iches Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform ist in der Regel nur zu Beginn der Klasse 8 möglich.

Anmeldung § 3

(1) Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljah- resbeginn in das Aufbaugymnasium aufgenommen werden wollen, sind nach den Terminvorgaben der Schule von ihren Erziehungsberechtigten schriftlich bei dem Aufbaugymnasium anzumelden, in das sie eintreten wollen.

Der Anmeldung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. das Abschlusszeugnis, das Zeugnis oder die Halbjahresinformation über die bis zum Zeit- punkt der Anmeldung im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen.

Eine beglaubigte Abschrift des Jahreszeugnisses des laufenden Schuljahres mit dem Nachweis des erfolg- reichen Abschlusses der Klasse ist nachzureichen.

(2) Der Anmeldung für das Internat oder die Ganztagsschule sind zusätzlich beizufügen:

1. eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie bereit sind, die für sie anfallenden Kosten zu tragen,

2. eine Erklärung der Erziehungsberechtigten über den Gesundheitszustand der Schülerin oder des Schülers.

(3) Die Schule kann Aufnahmevereinbarungen treffen.

Aufnahme § 4

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme in das Aufbaugymnasium trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahme in das Internat oder das Verbleiben im Internat können abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu der An- nahme geben, dass die Schülerin oder der Schüler den Internatsbetrieb beeinträchtigen wird.

(2) Die Aufnahme in das Internat und in die Schule erfolgt auf Probe; die Probezeit beträgt in der Regel ein halbes Jahr. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das Aufbaugymnasium verlassen. Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn sich zeigt, dass das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Internats- oder Schulbetrieb empfi ndlich beein- trächtigt. Im Übrigen gelten für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit

1. für Schülerinnen und Schüler des Gymnasium in Aufbauform mit Internat die Versetzungsordnung Gymnasien [...], a Gymnasium (VersetzungsVO) 2. für Schülerinnen und Schüler des berufl ichen

Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform die Versetzungsordnung berufl iche Gymnasien [...]

entsprechend, wobei in den für die Versetzung maßgebenden Fächern ganze Noten zu bilden sind. a Berufl iches Gymnasium (3) Mit der Aufnahme in ein Gymnasium der Aufbauform mit Internat sind die Schülerinnen und Schüler verpfl ichtet, im Internat zu wohnen, wenn sie nicht bei ihren Eltern oder bei Personen, denen die Erziehung außerhalb der Schule anver- traut ist, am Ort des Aufbaugymnasiums oder in dessen Nähe wohnen oder wenn nicht sonstige besondere Gründe einen anderen Wohnsitz rechtfertigen.

Hinweis der Redak• on: Die Aufnahmeverordnungen für das Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd, für das Werkgymnasium Heidenheim sowie die Verordnung über den Besuch der deutsch-französischen Abteilung mit Sek% on

„Französisch als Mu& ersprache“ am Gymnasium in der Normal- form sind hier nicht abgedruckt. Sie sind im Landesrecht Baden- Wür& emberg online abru! ar (Link: www.landesrecht-bw.de).

a Gemeinscha• sschulverordnung; a Gymnasium (Abitur); a Gymnasium (Versetzungsordnung); a Mul% laterale Versetzungsordnung; a Schulpfl icht (Berufl iche Schulen – Übergabe)

(4)

Aufnahmeverordnung

Verordnung des KM über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 8.12.2011 (K.u.U. S. 1/2012); zuletzt geändert 18.6.2020 (K.u.U. S. 577/2020)

Beratungsverfahren§ 2

Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Grundschul- empfehlung ein besonderes Beratungsverfahren erfolgen; das Kultusministerium legt dazu die Einzelheiten in einer Verwaltungsvorschrift fest.

Entscheidung der Erziehungsberechtigten,§ 3 Vorlage der Grundschulempfehlung

Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart ihr Kind besucht. Sie le- gen die Grundschulempfehlung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 SchG der aufnehmenden Schule bei der Anmeldung vor.

Aufnahme in die Hochbegabtenzüge der § 4 allgemeinbildenden Gymnasien der Normalform (1) Die Anmeldung für den Besuch eines Hochbe- gabtenzugs eines allgemeinbildenden Gymnasiums in der Normalform setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem mehrstufi gen Aufnahmeverfahren voraus, das

1. eine Testung des Intelligenzquotienten in Form ei- nes Gruppentests nach anerkannten wissenschaft- lichen Methoden durch eine schulpsychologische Beratungsstelle (Stufe 1) und

2. Gespräche am Gymnasium mit den Erziehungs- berechtigten und in der Regel die Teilnahme an einem Probeunterricht, bei dem Lehrkräfte des Gymnasiums die schulische Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, soziale Kompetenz und Motivati- on des Kindes beobachten, (Stufe 2)

umfasst. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Stufe 1 die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der schulpsychologischen Beratungsstelle anstelle des Gruppentests einen anderen standardi- sierten Intelligenztest zulassen. Eine Teilnahme an Stufe 2 setzt voraus, dass in Stufe 1 ein an Hoch- begabung heranreichender oder diese anzeigender Wert erreicht wurde.

(2) Nach Abschluss des mehrstufi gen Aufnahme- verfahrens entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Kindes in den Hochbegabtenzug unter Berücksichtigung der Ergebnisse beider Stufen des Aufnahmeverfahrens.

Grundschulempfehlung§ 1

(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkon- ferenz die Grundschulempfehlung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 SchG. a Schulgesetz § 5 Abs. 2 S. 4

(2) Der Grundschulempfehlung liegt eine pädagogi- sche Gesamtwürdigung zugrunde, in die insbesondere die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsver- halten sowie die bisherige Entwicklung des Kindes ein- fl ießen. Sie basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte und einer regelmäßigen Beratung mit den Erziehungsbe- rechtigten über die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes und orientiert sich prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten.

(3) Eine Empfehlung für die Werkreal- und Haupt- schule, die Realschule oder das Gymnasium wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung nach Absatz 2 vorliegen. Die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schul- art entsprochen wird. Hinsichtlich der schulischen Leistungen kann als Orientierungshilfe dienen, dass den Anforderungen des Gymnasiums in der Regel entsprochen wird, wenn in der Halbjahres- information der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend (2,5) erreicht wurde; den Anfor- derungen der Realschule bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens befriedigend (3,0).

(4) Eine Empfehlung für die Realschule beinhaltet auch eine Empfehlung für die Werkrealschule und die Hauptschule. Eine Empfehlung für das Gymnasium beinhaltet auch eine Empfehlung für die Realschule sowie die Werkrealschule und die Hauptschule.

Hinweis der Redak! on: Eine Grundschulempfehlung für eine der herkömmlichen Schularten schließt die Empfehlung für die Gemeinscha• sschule ein. a Aufnahmeverfahren Nr. 3.2.5

(5) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Klassenkon- ferenz bei der Entscheidung über die Grundschul- empfehlung nach Absatz 1. Er ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

a Abschlüsse und Bildungswege; a Aufnahmeverfahren; a Aufnahmeverfahren (Termine); a Behinderungen (Förderbedarf) Nr. 2.3.2; a Bildungsberatung; a Gemeinscha• sschule; a Hochbegabung; a Konferenzordnung § 4;

a Mul$ laterale Versetzungsordnung; a Schulgesetz § 5; a Schulpsychologische Beratungsstellen

(5)

Außerunterrichtliche Veranstaltungen

Verwaltungsvorschri• des Kultusministeriums über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen;

(VwV außerunterrichtliche Veranstaltungen) vom 28. Mai 2020 (K.u.U. S. 67/2020)

1. Allgemeines

1.1 Bedeutung außerunterrichtlicher Veranstaltungen

Bei der Verwirklichung des schulischen Erzie- hungs- und Bildungsauftrags gemäß § 1 Absatz 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg kommt außer- unterrichtlichen Veranstaltungen eine besondere Be- deutung zu. Sie dienen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Ent- faltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers bei.

Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstal- tungen eröffnen vielfältige Möglichkeiten einer vertieften Begegnung von Lehrkräften und Schüle- rinnen und Schülern innerhalb einer Gemeinschaft.

Lehrkräfte haben Gelegenheit,

– sich der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler noch stärker persönlich zuwenden zu können,

– die Schülerinnen und Schüler nach ihren besonderen Interessen und Fähigkeiten an der Gestaltung wesentlich mitarbeiten zu lassen, – die Vertrauensbasis zu den Schülerinnen und

Schülern zu festigen und auszubauen sowie – das Selbstverständnis der Schülerinnen und

Schüler sowie deren Selbstvertrauen zu fördern.

Schülerinnen und Schüler haben Gelegenheit, – ihre unterschiedlichen Interessen einzubringen, – ihre besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten

zu entfalten,

– Anerkennung und Motivation für weiteren persönlichen Einsatz zu fi nden,

– Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu entwickeln und

– die eigene Bereitschaft zum mitverantwortlichen Handeln in einer Gemeinschaft zu stärken.

1.2 Geeignete außerunterrichtliche Veranstaltungen

Der Bedeutung außerunterrichtlicher Veranstaltun- gen im Sinne der Nummer 1.1 tragen insbesondere die folgenden Veranstaltungen Rechnung:

a) Wanderungen und Jahresausfl üge

Im Schuljahr können Schulen, Grundschulförder- klassen und Schulkindergärten bis zu vier Wander- tage durchführen; ab Klasse 5 kann dafür auch eine bis zu einwöchige Wanderung stattfi nden.

Ausnahmsweise ist auch in den Klassen 3 und 4 eine mehrtägige Wanderung möglich. Daneben können die Schulen einen ganztägigen Jahres- ausfl ug durchführen, wobei eine angemessene Wanderzeit gewährleistet sein soll.

b) Chor-, Orchester- und Sporttage

Im Schuljahr können bis zu fünf Tage für Chor-, Orchester- und Sportveranstaltungen verwendet werden.

c) Besuch bildungsfördernder Veranstaltungen sowie Theateraufführungen und musikalischer Darbietungen

d) Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung

Sie können ab Klasse 8 durchgeführt wer- den und sollen nicht mehr als fünf Unter- richtstage dauern. Nr. 1.3 bleibt unberührt.

a Erziehungsau• rag und poli" sche Bildung

Hinsichtlich der Landtagsbesuche wird auf die „Richtlinien der Präsidentin des Landtags über die Einführung von Schülerinnen und Schülern sowie sonstigen Jugendgruppen in die Parlamentsarbeit“ [...] hingewiesen.

a Landtagsbesuche (dort auch Hinweis auf Berlinreisen) e) Schullandheimaufenthalte

Während der Schulzeit soll mindestens einmal an einem Schullandheimaufenthalt teilgenommen werden, der in der Regel ab Klasse 5 in ländlichen Gegenden Baden-Württembergs durchgeführt wird und zwischen fünf und vierzehn Tagen dau- ert. Ausnahmsweise sind auch in den Klassen 1 bis 4 Schullandheimaufenthalte möglich.

f) Lerngänge und Betriebserkundungen g) Projekttage

h) Schüleraustausch mit dem Ausland

Er kann in der Regel ab Klasse 7 durchgeführt werden und zwischen zehn Tagen und vier Wo- chen dauern, wobei Gruppen von Schülerinnen und Schülern aus mehreren Klassen bis höch- stens zwei Wochen Unterrichtszeit in Anspruch nehmen können. a Schüleraustausch i) Internationale Schülerbegegnungen mit Staaten

Mittel- und Osteuropas

Es gilt Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderung der Jugendbildung [...] a Außerunterrichtliche Jugendbildung; a Na" onalsozialismus (Gedenktag) Während eines Schuljahres soll eine Klasse in der Regel nicht mehr als zwei Wochen Schulzeit für die Durchführung von Veranstaltungen der Buchstaben a bis d in Anspruch nehmen.

1.3 Besuch von Orten na! onalsozialis! schen Unrechts wie insbesondere Gedenkstä# en Schulische Erziehung zu freiheitlicher demokra- tischer Gesinnung, zur Menschlichkeit und Frie- densliebe sowie zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer kann in besonderer Weise bei dem Besuch von Orten geleistet werden, an denen nationalsozialistisches Unrecht geschehen ist. Wäh- rend der Schulzeit soll mindestens einmal an dem Besuch eines solchen Ortes teilgenommen werden.

Für Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozia- listischen Unrechts gilt Nummer 11 der Verwaltungs- vorschrift des Kultusministeriums über die Förde-

(6)

rung der Jugendbildung vom 21. Juni 2017 (K.u.U.

S. 140/2017) in der jeweils geltenden Fassung.

Hinweis der Redak• on: Zur Teilnahmepfl icht von Lehrkrä• en an außerunterrichtlichen Veranstaltungen siehe die Beiträge a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise) sowie a Teilzeit (Pfl ichten und Rechte).

2. Vorbereitung und Genehmigung

2.1. Den Schulen wird der ihnen für außerun- terrichtliche Veranstaltungen zur Verfügung stehende Betrag mitgeteilt.

2.2 Die Gesamtlehrerkonferenz berät und be- schließt mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfi ndenden schulischen Veranstaltungen.

a Konferenzordnung § 2 Nr. 11; a Schulgesetz

§ 47 Abs. 5 Nr. 4

2.3 Die Planung der einzelnen schulischen Ver- anstaltungen, insbesondere der mehrtägigen Fahrten und Wanderungen, soll grundsätzlich in der Klassenpfl egschaft beraten werden.

Hinweis der Redak• on: Es ist dringend zu empfehlen, außerunterrichtliche Veranstaltungen nicht nur recht- zeitig schriftlich (!) anzukündigen, sondern von den Erziehungsberech% gten das schri• liche (!) Einverständnis zur Teilnahme ihres Kindes einzuholen. Dabei sollten auch Angaben zu individuellen Besonderheiten abgefragt wer- den (z.B. gesundheitliche Beeinträch% gungen, Allergien, Medikamenteneinnahme). a Medikamentenabgabe

2.4 Die Veranstaltungen werden von der Schullei- terin oder dem Schulleiter genehmigt. Geneh- migungen sind nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.

a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten) 2.5 Die Schule ist dafür verantwortlich, dass Art

und Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung den unter Nummer 1.1 oder Nummer 1.3 ge- nannten pädagogischen Zielen und Vorgaben unmittelbar und eindeutig dienen und auf den Erkenntnisstand und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler abgestimmt sind.

Lerngänge, Betriebserkundungen, Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung müssen dem Bildungsplan entsprechen.

2.6 Die an den Veranstaltungen teilnehmenden Lehrkräfte und Begleitpersonen müssen den vorauszusehenden Anforderungen gewach- sen und über ihre Pfl ichten informiert sein.

Sonstige geeignete Begleitpersonen können insbesondere Eltern sein. a Erste Hilfe Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Schülerin- nen und Schülern soll neben der verantwortli- chen Lehrkraft mindestens eine Begleitperson teilnehmen; dies gilt an Grundschulen bei jeder Klassengröße. Bei mehr als 40 Schülerinnen und Schülern ist im Regelfall die Teilnahme einer weiteren Begleitperson erforderlich. Im Übrigen richtet sich die Anzahl der erforder- lichen Begleitpersonen nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler und den mit der Veranstaltung verbundenen Gefahren.

An den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren richtet sich die Zahl der

Begleitpersonen nach den Bedarfen der Schü- lerinnen und Schüler.

2.7 Die für die Schülerinnen und Schüler entste- henden Kosten sind so niedrig wie möglich zu halten, müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Veranstaltung stehen und dürfen die Eltern nicht unzumutbar belasten.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind in der Regel Schullandheime, Jugendherbergen, Ju- gendhotels und ähnliche Übernachtungs- und Verpfl egungsstätten auszuwählen.

Es sollen öffentliche Verkehrsmittel gewählt werden, soweit ein zumutbares Fahrangebot besteht.

2.8 Die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schüler an mehrtägigen Veranstaltungen bedarf des schriftlichen Einverständnisses der Eltern.

2.9 Die Kostenbeiträge der Schülerinnen und Schü- ler sowie der Eltern und die sonstigen Einnah- men im Zusammenhang mit außerunterricht- lichen Veranstaltungen werden von der verant- wortlichen Lehrkraft verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben sollen bei größeren Geldbeträ- gen über ein zweckgebundenes Treuhandkonto abgewickelt werden. Eine zeitnahe Prüfung des Nachweises über die ordnungsgemäße Mittelverwendung ist durch die Schulleitung sicherzustellen. a Haushalt (Kassenführung) 2.10 Grundsätzlich sollen alle Schülerinnen und

Schüler einer Klasse, Gruppe, Lerngruppe oder eines Kurses teilnehmen. Sofern einzelne Schülerinnen und Schüler nicht an der außer- unterrichtlichen Veranstaltung teilnehmen, sind sie zur Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe verpfl ichtet.

Hinweis der Redak• on: Zum Ausschluss einzelner Schüle- rinnen und Schüler von außerunterrichtlichen Veranstal- tungen siehe: a Schulgesetz § 90 Abs. 9 (Hinweise).

3. Reisekostenvergütung für Lehrkrä# e und Begleitpersonen;

Versicherungsschutz;

Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler

3.1 Bei allen außerunterrichtlichen Veranstaltungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift besteht für beamtete Lehrkräfte Dienstunfallfürsorge, für angestellte Lehrkräfte, Begleitpersonen und Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfall- versicherungsschutz. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass bei rein privaten Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler, die lediglich bei Gelegenheit der Veranstaltung stattfi nden, Un- fallversicherungsschutz ausgeschlossen sein kann.

a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekos- ten); a Unfallversicherung/-verhütung

3.2 Die Reisekostenvergütung für Lehrkräfte richtet sich bei allen Veranstaltungen, die auf der Grund- lage dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt werden, nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes II des a Landesreisekostengeset- zes. Entsprechendes gilt für Begleitpersonen, die nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(7)

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung stellt Musterformulare für die Reiskostenab- rechnung auf seiner Internetseite bereit.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden nicht Einzelzimmerkosten, wie bei gewöhnlichen Dienstreisen angesetzt, sondern anstelle des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes folgende Aufwandsvergütung festgesetzt:

3.2.1 Tagegeld

Das Tagegeld wird nach den jeweils gültigen reisekostenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg festgesetzt. Es werden 70 Prozent des jeweils zustehenden Tagegeldes als Aufwandsvergütung erstattet.

3.2.2 Unterkunftskosten

Die Aufwandsvergütung für die Unterkunfts- kosten wird wie folgt festgesetzt, darf aber die tatsächlichen Ausgaben nicht übersteigen:

Reisekostenersta• ung für Übernachtung je Person und Nacht

Inland bis zu 80 % der Höchstsätze des als notwendig anerkannten Betrages für eine gewöhnliche Dienstreise

Ausland (wie Inland) Groß-

städte Inland

bis zu 80 % der Höchstsätze des als not- wendig anerkannten Betrages für eine gewöhnliche Dienstreise in eine Großstadt im Inland mit mehr als 100 000 Einwohnern Groß-

städte Ausland

bis zu 80 % der Höchstsätze des als not- wendig anerkannten Betrages für eine ge- wöhnliche Dienstreise in eine Großstadt im Ausland mit mehr als 100 000 Einwohnern 3.2.3 Berücksichtigung der Verpfl egung bei den

Unterkunftskosten

Die Verpfl egung wird bei den Unterkunftskos- ten wie folgt berücksichtigt:

Übernachtungskosten, welche die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des für die außerunterrichtlichen Veranstaltungen nach dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag und bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maß- gebenden und für die außerunterrichtlichen Veranstaltungen in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegten Auslandstagegeldes für einen vol- len Kalendertag zu kürzen. Das gleiche gilt bei Voll- oder Halbpensionspreisen mit der Maß- gabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittagessen 50 Prozent und für das Abendessen 30 Prozent betragen.

Die pauschale Kürzung erfolgt stets dann, wenn in der Unterkunftsrechnung der Anteil für die enthaltene Verpfl egung nicht gesondert ausgewiesen ist (Inklusivpreis).

3.3 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Reisekostenvergütung ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg.

Abweichend besteht die Zuständigkeit der jeweils zuständigen oberen Schulaufsichts- behörde bei Schüleraustauschmaßnahmen im Rahmen des Patenschaftsprogramms mit deutschen Auslandschulen. Darüber hinaus kann das Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umsetzung der Enquete- Kommission „Fit für‘s Leben in der Wissensge- sellschaft Bereich Berufl iche Schulen“ sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Berufsbildung abweichende Zuständigkeiten festlegen.

3.4 Im Rahmen des internationalen Schülergrup- penaustauschs können Schülerinnen und Schülern Zuschüsse entsprechend der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel und der jeweiligen Förderbestimmungen ge- währt werden. Beim Schülergruppenaustausch mit Frankreich sind Anträge über die jeweils zuständige obere Schulaufsichtsbehörde an das Deutsch-Französische Jugendwerk, bei Gruppenaustauschmaßnahmen mit anderen Ländern an das Regierungspräsidium Stuttgart als obere Schulaufsichtsbehörde zu richten.

3.5 Für internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas sowie für Studienfahrten zu Gedenkstätten national- sozialistischen Unrechts können Schulen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse erhalten. Anträge sind bei der jeweils zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Es gilt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die a Außerunterricht- liche Jugendbildung [...].

Hinweise der Redak! on:

1. Die notwendigen Fahrt- und Nebenkosten werden voll ersta$ et. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird anstelle des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes eine Auf- wandsentschädigung ersta$ et. Siehe a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten)

2. Die Pauschale für das Übernachtungsgeld stellt einen Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrund- satz dar; das Gericht hat einer Kollegin deshalb die volle Kostenersta$ ung zugesprochen (VG Stu$ gart 14.12.2017, AZ:

1K6923/17; Bundesverwaltungsgericht 23.10.2018, BVerwG 5 C 9.17). Betroff ene Mitglieder sollten sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an den GEW-Rechtsschutz wenden.

3. Teilzeitbeschä• igte Lehrkrä• e im Arbeitnehmerverhältnis haben bei mindestens ganztägigen Klassenfahrten usw.

Anspruch auf Vergütung wie Vollbeschä• igte.

a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise) Nr. 4.

4. Das KM hat Richtlinien für den Erwerb eines Berech* gungs- scheines zur Durchführung von Schneesportunterricht im Rahmen von Spor$ agen und Schullandheimaufenthalten erlassen (Losebla$ sammlung K.u.U. Nr. 6752.52).

5. Wegen der notwendigen Entsendebescheinigung für Lehr- krä• e bei Auslandsaufenthalten siehe a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Hinweise) Nr. 7

a Aufsichtspfl icht (Schwimmunterricht); a Außerunterrichtliche Jugendbildung; a Außerunterrichtliche Veranstal- tungen (Hinweise); a Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Reisekosten); a Erste Hilfe; a Erziehungsau• rag und poli* sche Bildung; a Na* onalsozialismus (Gedenktag); a Reisekosten (Abrechnung); a Schüler-Zusatzversicherung;

a Schüleraustausch; a Schulpartnerscha• en; a Unfallversicherung

(8)

Besoldung (Allgemeines)

Informa! onen der Redak! on zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Wür" emberg

Anders als die übrigen Arbeitnehmer*innen werden Beamt*innen nicht für ihre Arbeit beziehungsweise Leistung entlohnt, sondern sie werden für ihren Dienst amtsangemessen besoldet („alimentiert“).

Bei der Einstellung werden sie in das Eingangsamt ihrer Laufbahn eingruppiert.

a Besoldung (Lehrkrä• e-Eingruppierung)

Bei Fachlehrkräften und Technischen Lehrkräften sowie bei Lehrkräften des höheren Dienstes gibt es ein Eingangsamt und ein Endamt. Bei den Lehr- kräften GHWRGS des gehobenen Dienstes ist das Eingangsamt zugleich das Endamt, sie haben keine Regelbeförderung. a Beförderung (Allgemeines) Die Besoldung der Beamt*innen erfolgt grundsätz- lich nach dem Amt, in das sie ernannt wurden. Wird beispielsweise eine Grundschullehrkraft an einem SBBZ eingesetzt, so erhält sie zwar die Unterrichts- erlaubnis für diese Schulart, sie unterrichtet auch das Deputat dieser Schulart, aber sie wird nach ihrem Amt (Lehrerin Grundschule) besoldet.

Bestandteile der Besoldung 1. Grundgehalt

– der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes a Besoldung (Lehrkrä• e- Eingruppierung);

a Besoldung (Beamtengehälter)

– und der Besoldungsstufe, die sich nach den berufl ichen Erfahrungszeiten richtet.

a Besoldung (Gesetz – LBesGBW) § 32; a Elternzeit 2. Bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestände

besteht ein Anspruch auf:

a) Familienzuschlag (ehebezogener Teil ruhegehalt- fähig; kinderbezogener Teil nicht ruhegehaltfä- hig, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ruhestand neben der Pension ausbezahlt);

a Besoldung (Gesetz – LBesG) § 40

b) Zuschläge bei Altersteilzeit (§ 69 LBesG), bei be- grenzter Dienstfähigkeit (§ 72) oder bei Hinaus- schieben der Altersgrenze (§ 73), sämtlich nicht ruhegehaltfähig.

a Teilzeit (Altersteilzeit) / Beamtenrecht c) Zulagen

– Amtszulage (nur bei herausgehobener Funktion, zum Beispiel Schulleitung; ruhegehaltfähig), – Stellenzulage (sie wird nur für die Dauer der

Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt und ist meist nicht ruhegehaltfähig), – Strukturzulage; nur im Eingangsamt bei Lehrkräf-

ten mit Eingangs- und Endamt (Studienrät*innen in A 13; Fachlehrkräfte in A 9; Technische Lehr- kräfte in A 10); im Endamt (Oberstudienrät*in

in A 14, Fachoberlehrer*in in A 10, Technische Oberlehrer*in in A 11) entfällt diese Zulage.

a Besoldung (Gesetz – LBesG) § 46; a Besoldung (Zulagen)

Der Anspruch auf Besoldung besteht ab dem Tag der Ernennung und endet i.d.R. mit dem Eintritt in den Ruhestand. a Beamtenversorgung Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung antei- lig gezahlt. Der ehebezogene Familienzuschlag wird, wenn beide Ehe-/Lebenspartner*innen Beamte sind oder eine beamtenähnliche Bezahlungsstruktur (mit Familienkomponente) haben, jeweils zur Hälfte bezahlt.

Im Falle einer Beurlaubung, die nicht im dienst- lichen Interesse liegt, besteht kein Anspruch auf Besoldung.

Krankheit und Beihilfe

Der Anspruch auf Besoldung ist Voraussetzung für den Bezug von Beihilfe im Krankheitsfall.

Diese wird stets im vollen Umfang gewährt, sofern mindestens eine Teilzeitbeschäftigung oder Eltern- oder Pfl egezeit vorliegt. Bei Beurlaubung ohne Bezüge entfällt die Beihilfe, auch für Ehe- oder Lebenspartner*in oder Kinder.

a Beihilfe (Allgemeines)

Es gibt bei Beamt*innen keine „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“. Bei Erkrankung läuft die Besoldung so lange weiter, bis etwas anderes (Teildienstfähig- keit, Dienstunfähigkeit, Eintritt in den Ruhestand oder Entlassung) beantragt und beschieden oder amtlich festgestellt wird.

a Eingliederungsmanagement (BEM); a Disziplinar- gesetz; a Schwerbehinderung

Stellenhebung / Abgruppierung / Beförderung Im Falle einer Hebung der eigenen Stelle aufgrund einer Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (bei- spielsweise höhere Bewertung von Schulleitungsstel- len) sind die neuen Bezüge nach Aushändigung des entsprechenden Bescheides oder der Urkunde sofort ruhegehaltfähig.

Ist eine höhere (oder niedrigere) Eingruppierung von Schüler- oder Klassenzahlen abhängig, müssen die statistischen Werte des Vorjahres, des Folgejahres und die Stellenbesetzungssperre beachtet werden;

bei Höhergruppierung muss eine entsprechende Stelle im Staatshaushaltsplan ausgebracht sein.

Im Falle eines Laufbahnwechsels steht die höhere Besoldung erst dann zu, wenn die entsprechenden Stellen frei sind oder neu geschaffen werden.

a Besoldung (Stellenhebung und Abgruppierung) Bei Beförderungen sind persönliche Wartezeiten und Stellensperren zu beachten.

a Beförderung (Stellensperre/Beförderungssperre) a Beamtenversorgung; a Beförderung (Stellen- /Beförderungssperre); a Besoldung (Beamtengehälter); a Besol- dung (Gesetz – LBesG); a Besoldung (Lehrkrä• e- Eingruppierung); a Besoldung (Stellenhebung und Abgruppie- rung); a Besoldung (Zulagen); a Disziplinargesetz; a Eingliederungsmanagement (BEM); a Schwerbehinderung

neuer Beitrag

(9)

Ferien und unterrichtsfreie Samstage

Ferienverteilung und unterrichtsfreie Samstage in den Schuljahren 2019/2020 bis 2023/2024;

Auszug aus der VwV des KM vom 25.10.2017 (K.u.U. S. 225; ber.: S. 23/2018); zul. geänd. 28.6.2020 (K.u.U. S. 67)

I.

Ferienverteilung

Fußnoten:

1) Am 31. Oktober 2021, 31.

Oktober 2022 und 31. Okto- ber 2023 (Reformationsfest) ist schulfrei. [...]

2) Am 1. April 2021, 14. April 2022 und 6. April 2023 (je- weils Gründonnerstag) ist schulfrei.

3) Zu den beweglichen Ferien- tagen erhalten die Lehrkräfte nach § 6 der [...] a Arbeits- zeit (Lehrkräfte-Arbeitszeit- VO) in jedem Schuljahr drei unterrichtsfreie Tage, die entsprechend der Regelung für bewegliche Ferientage festzulegen sind.

Sommerferien 2024

Langfris" ge Sommerferienregelung bis 2024 (Quelle: Beschluss der Kul- tusministerkonferenz, 12.6.2014) Die KMK hat für die Sommerfe- rien 2024 in Baden-Württemberg den 25. Juli bis 7. September 2024 festgesetzt.

Angegeben ist in diesem Be- schluss der KMK jeweils der erste und der letzte Ferientag;

der erste Ferientag ist in Baden- Württemberg in der Regel ein Donnerstag. Da der letzte Ferien- tag stets ein Samstag ist, beginnt der Unterricht zwei Tage darauf, also am Montag, 9.9.2024.

II.

Unterrichtsfreie Samstage

1

Allgemeines

1.1 An einer öffentlichen Schule ist jeder Samstag unterrichtsfrei, wenn dies die Schulkonferenz be- schließt. An berufl ichen Schulen können hiervon einzelne Schularten oder Bildungsgänge durch Beschluss der Schulkonferenz ausgenommen werden.

a Schulgesetz § 47 Abs. 3 Nr. 2

Es wird empfohlen, dass benachbarte Schulen sich gegenseitig abstimmen. Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.

Schuljahr 2020/2021:

Sommerferien: 30. Juli 2020 bis einschließlich 12. September 2020 Herbstferien: 26. Oktober 2020 bis einschließlich 30. Oktober 20201) Weihnachtsferien: 23. Dezember 2020 bis einschließlich 9. Januar 2021 Osterferien: 6. April 2021 bis einschließlich 10. April 20212) Pfi ngstferien: 25. Mai 2021 bis einschließlich 5. Juni 2021 Den Schulen stehen noch vier bewegliche Ferientage zur Verfügung.3)

Schuljahr 2021/2022:

Sommerferien: 29. Juli 2021 bis einschließlich 11. September 2021 Herbstferien: 2. November 2021 bis einschließlich 6. November 20211) Weihnachtsferien: 23. Dezember 2021 bis einschließlich 8. Januar 2022 Osterferien: 19. April 2022 bis einschließlich 23. April 20222) Pfi ngstferien: 7. Juni 2022 bis einschließlich 18. Juni 2022 Den Schulen stehen noch vier bewegliche Ferientage zur Verfügung.3)

Schuljahr 2022/2023:

Sommerferien: 28. Juli 2022 bis einschließlich 10. September 2022 Herbstferien: 2. November 2022 bis einschließlich 4. November 20221) Weihnachtsferien: 21. Dezember 2022 bis einschließlich 7. Januar 2023 Osterferien: 11. April 2023 bis einschließlich 15. April 20232) Pfi ngstferien: 30. Mai 2023 bis einschließlich 9. Juni 2023 Den Schulen stehen noch fünf bewegliche Ferientage zur Verfügung.3)

Schuljahr 2023/2024:

Sommerferien: 27. Juli 2023 bis einschließlich 9. September 2023 Herbstferien: 30. Oktober 2023 bis einschließlich 3. November 20231) Weihnachtsferien: 23. Dezember 2023 bis einschließlich 5. Januar 2024 Osterferien: 23. März 2024 bis einschließlich 5. April 2024 Pfi ngstferien: 21. Mai 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024 Den Schulen stehen noch fünf bewegliche Ferientage zur Verfügung.3)

1.2 Wird ein Beschluss nach Nummer 1.1 nicht gefasst, ist in der Regel jeder zweite Samstag, beginnend mit dem zweiten Samstag nach dem Ende der Sommerferien, unterrichtsfrei.

Diese unterrichtsfreien Samstage werden vom Kultusministerium vor Schuljahresbeginn lan- deseinheitlich festgelegt und bekanntgegeben.

1.3 Soweit nach den Stundentafeln Wochenstun- denzahlen vorgeschrieben sind, werden diese durch einen unterrichtsfreien Samstag nicht verringert; die unterrichtsfreien Samstage sind bei der Stunden- plangestaltung zu berücksichtigen.

Eine Übersicht über die Schulferien der anderen Bundesländer ist auf der Homepage der KMK abru$ ar: www.kmk.org/service/ferien.html

(10)

2

Sonderregelungen

2.1 Abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2 kann an berufl ichen Schulen folgender Unterricht an Samstagen abgehalten werden:

2.1.1 gerätebezogener Unterricht, insbesondere Labor- und Werkstattunterricht, sofern dieser Unterricht aus schulorganisatorischen Gründen, vor allem wegen Mangel an Fachräumen, nicht an anderen Werktagen erteilt werden kann,

2.1.2 Unterricht zum Erwerb von Zusatzqualifi ka- tionen, insbesondere der Fachhochschulreife,

2.1.3 Unterricht zum Erwerb von Abschlüssen voll- zeitschulischer Bildungsgänge, der in Teilzeitform angeboten wird.

2.2 Abweichend von Nr. 1.1 können mündliche Abschlussprüfungen sowie Arbeitsgemeinschaften, insbesondere Chor und Orchester, am Samstag stattfi nden.

Hinweis der Redak! on: Außer in den in Ziff . 2 genannten Sonderfällen dürfen demnach schulische Veranstaltungen mit Unterrichtscharakter (z.B. der teilnahmepflichtige Teil eines Schulspor$ estes oder Nachholtermine für versäumte Klassenarbeiten) nur an solchen Samstagen sta% inden, die nicht vom KM landesweit als „unterrichtsfrei“ erklärt wurden.

Solche Ausnahmen bedürfen ferner stets eines Beschlusses der Schulkonferenz. a Schulgesetz § 47 Abs. 3 Nr. 2

3.

Festlegung der unterrichtsfreien Samstage Schuljahr 2020/2021

26. September 2020 10. Oktober 2020 24. Oktober 2020 7. November 2020 21. November 2020 5. Dezember 2020 19. Dezember 2020 23. Januar 2021 6. Februar 2021 20. Februar 2021 6. März 2021 20. März 2021 3. April 2021 24. April 2021 8. Mai 2021 22. Mai 2021 19. Juni 2021 3. Juli 2021 17. Juli 2021

Schuljahr 2021/2022

25. September 2021 9. Oktober 2021 23. Oktober 2021 20. November 2021 4. Dezember 2021 18. Dezember 2021 22. Januar 2022 5. Februar 2022 19. Februar 2022 5. März 2022 19. März 2022 2. April 2022 16. April 2022 7. Mai 2022 21. Mai 2022 4. Juni 2022 2. Juli 2022 16. Juli 2022

Schuljahr 2022/2023

24. September 2022 8. Oktober 2022 22. Oktober 2022 5. November 2022 19. November 2022 3. Dezember 2022 17. Dezember 2022 14. Januar 2023 28. Januar 2023 11. Februar 2023 25. Februar 2023 11. März 2023 25. März 2023 8. April 2023 22. April 2023 6. Mai 2023 20. Mai 2023 10. Juni 2023 24. Juni 2023 8. Juli 2023 22. Juli 2023

Schuljahr 2023/2024

23. September 2023 7. Oktober 2023 21. Oktober 2023 4. November 2023 18. November 2023 2. Dezember 2023 16. Dezember 2023 13. Januar 2024 27. Januar 2024 10. Februar 2024 24. Februar 2024 9. März 2024 6. April 2024 20. April 2024 4. Mai 2024 18. Mai 2024 1. Juni 2024 15. Juni 2024 29. Juni 2024 13. Juli 2024

S! chwort: Urlaub in Risikoländern?

Es gibt kein Reiseverbot. Richtig ist aber, dass Lehrkräfte nicht in Kenntnis einer für sie geltenden Quarantänebestimmung Reisen unternehmen dürfen, die zwangsläufi g dazu führen, dass sie nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ihren Dienst antreten können. Dies wäre wohl nicht mit der beamten- rechtlichen Dienstleistungspfl icht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG vereinbar („Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.“).

Weiter steht im Fall einer Erkrankung an Covid-19 durch eine Reise in ein vom RKI ausgewiesenes Risikogebiet auch die Frage im Raum, ob Beamt*innen durch die billigende Inkaufnahme des Er- krankungsrisikos gegen ihre „Gesunderhaltungspfl icht“ verstoßen haben.

Ob darüber hinaus schließlich auch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst mit entsprechendem Verlust der Dienstbezüge gemäß § 11 Abs. 1 Satz1 LBesGBW vorliegt, kann nicht generell beantwortet werden, sondern bedarf der Prüfung des konkreten Einzelfalls.

(Quelle: Schreiben RP Stu& gart vom 7.7.2020)

(11)

Gemeinscha• sschule (Verordnung)

VO des KM über die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe der Gemeinscha• sschule (Gemeinscha• s- schulverordnung – GMSVO) vom 22.6.2012 (K.u.U. S. 117/2012); zul. geändert 18. Juni 2020 (GBl. S. 577/2020)

Abschni! 1 Sekundarstufe I

Allgemeines§ 1

Für die Gemeinschaftsschulen gelten die a Noten- bildungsverordnung, die a Schulbesuchsverordnung, die a Konferenzordnung, die a Elternbeiratsverordnung und die SMV-Verordnung mit den nachfolgenden Besonderheiten.

a Schülermitverantwortung; a Schulgesetz § 8a Stundentafel§ 2

Für die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

a Gemeinscha• sschule (Verordnung / Stundentafel) § 3

Lerngruppenbildung

(1) Die Schüler werden in einem gemeinsamen Bildungsgang je nach ihren individuellen Leistungs- möglichkeiten entsprechend den Bildungsstandards der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder des Sonderpädagogischen Bildungs- und Bera- tungszentrums unterrichtet. Der Schulleiter bildet hierfür Lerngruppen nach pädagogischen Gesichts- punkten; Basis ist das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift [...] a Organisa" onserlass für das jeweilige Schuljahr zur Verfügung stehende Budget.

(2) An die Stelle des in den jeweiligen Regelungen vorgesehenen Klassenlehrers tritt der Lerngruppen- begleiter; er wird vom Schulleiter bestimmt.

Lernentwicklung und Bildungsstandards§ 4

(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der gelten- den Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erzie- hungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen.

(2) Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät.

Die individuelle Lernentwicklung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, etwa durch ein Lern- tagebuch.

(3) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Emp- fehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen

Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend.

a Gemeinscha• sschule (Schullau# ahnentscheidung);

a Mul" laterale Versetzungsordnung

(4) Schüler, die einen Anspruch auf ein sonder- pädagogisches Bildungsangebot haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungs- begleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für das jeweilige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan des jeweiligen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

Dauer des Bildungsganges§ 5

Der Bildungsgang dauert nach Maßgabe von § 8a Absatz 4 SchG fünf oder sechs Schuljahre. In Ausnahmefällen kann er, außer im Abschlussjahr, auf Beschluss der Lerngruppenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Für Schü- ler mit dem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die jeweils vorgesehenen Regelungen zur Dauer des Bildungsganges.

Leistungsmessung§ 6

(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differen- zierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt.

(2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach bezie- hungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt.

(3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljah- res erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand.

Hinweis der Redak" on: Ab 1.2.2019 werden die Leistungen in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst – außer in den Profi lfächern und in den Abschlussklassen – nicht einer Ebene zugeordnet, sondern als Niveauangabe steht G/M/E im Lernent- wicklungsbericht. (Quelle: Infobrief GMS Nr. 4, Dezember 2018)

(3a) Die schriftliche Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 enthält auch Aussagen über das Lernverhalten und das Sozialverhalten. Ab Klassen-

(12)

stufe 7 und mit Ausnahme des individuellen Ab- schlussjahres sind zum Schuljahresende auf Wunsch der Erziehungsberechtigten jeweils auch Noten im Lernverhalten und Sozialverhalten auszubringen;

die Regelungen der a Notenbildungsverordnung über die Noten für Verhalten und Mitarbeit fi nden entsprechende Anwendung.

(3b) Eine Ausbringung von Noten nach den Absät- zen 3 und 3a kann nur in der Weise erfolgen, dass dies für alle Fächer, Fächerverbünde sowie für das Lernverhalten und Sozialverhalten erfolgt

(4) Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.

Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fä- chern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gym- nasiums in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.

(5) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I gelten die a Notenbildungsverordnung sowie entsprechend dem gewählten Abschlussziel die Realschulab- schlussprüfungsordnung, die Hauptschulabschluss- prüfungsordnung oder die Regelungen der Ver- setzungsordnung Gymnasien. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulab- schlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschafts- schule mit Ausnahme des Profi lfachs maßgeblich.

Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schul- abschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpfl ichtfach und das Profi lfach Kernfächer.

(6) Wer den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erworben hat, kann diese Klasse erneut besuchen, um in Klasse 10 den Realschulabschluss zu erwerben oder die Versetzung in die Einführungsphase der

gymnasialen Oberstufe nach den Regelungen der gymnasialen Versetzungsordnung anzustreben.

(7) Wird die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 9 oder nach Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung in Klasse 10 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden, sofern an ihr nicht bereits in Klasse 9 erfolglos teilgenommen wurde.

(8) Wird die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden oder der Haupt- schulabschluss angestrebt werden. Die Hauptschul- abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.

(9) Kann eine Versetzung in Klasse 10 bei Unterricht auf Niveau E nach den Regelungen der Versetzungs- ordnung Gymnasien in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgen, so kann diese Klasse wiederholt werden, um die Versetzung auf Ni- veau E oder bei gleichzeitigem Wechsel auf das ent- sprechende Niveau den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss anzustreben. Die Realschul- abschlussprüfung und die Hauptschulabschluss- prüfung können dabei jeweils einmal wiederholt werden. Eine entsprechende Wiederholungsmög- lichkeit besteht nicht für Schüler, die die Klasse 10 wiederholt haben, um die Versetzung auf Niveau E anzustreben.

Schulaufgaben§ 7

Hausaufgaben werden unter Wahrung der in § 10 der a Notenbildungsverordnung § 10 vorgesehenen Ziele als Schulaufgaben durch individuelles und kooperatives Lernen im Ganztagsschulkonzept der Gemeinschaftsschule ersetzt.

Konferenzen§ 8

(1) An die Stelle der Klassenkonferenz tritt die Lerngruppenkonferenz. Ihr gehören alle Lehrkräfte an, die in der Lerngruppe selbstständig unterrichten.

(2) Die Gesamtlehrerkonferenz kann Jahrgangs- stufenkonferenzen bilden; die Regelungen der Konferenzordnung zu weiteren Teilkonferenzen bleiben im Übrigen unberührt. aKonferenzordnung

S• chwort: Für Bedür• ige eintreten

In jeder Schulklasse gibt es Kinder, deren Erziehungsberechtigte (oft ist das nur eine Person) es sich aus den verschiedensten Gründen nicht leisten können, dem Kind „die paar Euro“ mitzugeben, die mal für diesen und mal für jenen Zweck fällig werden. Da Armut eine Schande ist, die man schamhaft verdeckt, ist die Notlage dieser Schüler/innen oft nicht ohne Weiteres sichtbar. Das müssen übrigens nicht die landläufi g „Hartzer“ genannten Kinder von Menschen sein, die „Transferleistungen“ beziehen („Hartz IV“, „Aufstocker“, Flüchtlinge). Es gibt auch viele Menschen mit einem Einkommen knapp oberhalb der Schwelle für gesetzlichen Leistungen. Bisweilen sind die noch übler dran.

Wir Lehrkräfte, vor allem wir Mitglieder der GEW, sollten uns dessen stets bewusst sein. Wir bestehen auf der vollen Gewährleistung der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, wir machen keine kostspieligen Ausfl üge, wir bekämpfen jede Form der Diskriminierung und Ausgrenzung solcher Kinder.

Und wir beraten die Eltern, soweit wir das können. Wir weisen sie auf das a Bildungspaket hin und unterstützen sie dabei, diese gesetzlichen Leistungen auch in Anspruch zu nehmen. Das ist ihr Recht.

(13)

Elternvertretung§ 9

(1) Für die Jahrgangsstufen wird jeweils eine Jahr- gangsstufenpfl egschaft gebildet. Für sie gelten die

§§ 5 bis 9 der a Elternbeiratsverordnungmit fol- gender Maßgabe:

1. An die Stelle der Eltern der Schüler der Lern- gruppe, der Lehrkräfte der Lerngruppe und des Lerngruppensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufen, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Jahrgangsstufe selbst- ständig unterrichten, die Vertreter der Schüler der Jahrgangsstufe im Schülerrat sowie deren Stellvertreter.

2. An die Stelle des Vorsitzenden der Klassenpfl eg- schaft tritt der Vorsitzende der Jahrgangsstufen- pfl egschaft. Er wird von den Elternvertretern der Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 der Elternbeiratsverordnung entsprechend.

(2) Die Jahrgangsstufenpfl egschaft kann für die Lerngruppen Lerngruppenpfl egschaften bilden. Für diese gelten die §§ 5 bis 9 der Elternbeiratsverord- nung mit folgender Maßgabe:

1. An die Stelle der Eltern der Schüler der Klasse, der Lehrkräfte der Klasse und des Klassenspre- chers treten jeweils die Eltern der Schüler der Lerngruppe, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Lerngruppe selbstständig unterrichten, und der Lerngruppensprecher sowie sein Stellvertreter.

2. Die Eltern der Lerngruppenpfl egschaft wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Lerngrup- penpfl egschaft. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 der Elternbeiratsver- ordnung entsprechend. Stellvertreter ist der Lerngruppenbegleiter.

(3) Die Jahrgangsstufenpflegschaften wählen jeweils in den Elternbeirat so viele Vertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassenel-

ternvertreter und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 mögli- chen Klassen, kann die Jahrgangsstufenpfl egschaft beschließen, dass statt der Wahl nach Satz 1 der Lerngruppenelternvertreter und ein Stellvertreter Mitglieder des Elternbeirates sind.

§ 10

Schülermitverantwortung

(1) An die Stelle der Klassenschülerversammlung und der Klassensprecher treten die Lerngruppenver- sammlung und die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter. a Schülermitverantwortung (2) ln jeder Lerngruppe werden ein Lerngruppen- sprecher und ein Stellvertreter gewählt.

(3) Die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte jeweils in den Schülerrat so viele Vertreter und Stellvertreter wie bei Klassenbil- dungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassensprecher und Stellver- treter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, sind alle Lerngruppenspre- cher und ihre Stellvertreter Mitglieder des Schülerrats.

Abschni• 2 Gymnasiale Oberstufe

Voraussetzungen für die Aufnahme§ 11

In die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschafts- schule kann aufgenommen werden, wer

1. an der Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasi- en versetzt wurde oder

2. die Realschulabschlussprüfung erfolgreich abge- legt und in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pfl ichtfremdsprache mindestens die Note gut und im dritten dieser Fächer mindes- tens die Note befriedigend sowie in allen für die

Hinweis der Redak! on: Wege zum Abitur für Schüler*innen der Gemeinscha• sschule nach Klasse 10

Voraussetzungen Fremdsprache

Oberstufe der Gemein-

scha" s- schule

1. Versetzung auf E-Niveau in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien. aGemeinscha• sschule (Verordnung) § 11 Nr. 1

2. Erfolgreich abgeschlossene Realschulabschlussprüfung. Durchschni! von mindestens 3,0 in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern. In zwei der Fächer Deutsch, Mathema$ k und in der Pfl ich& remdsprache mindestens die Note „gut“ und im dri! en dieser Fächer mindestens die Note „befriedigend“. a Gemeinscha• sschule (Verordnung) § 11 Nr. 2

Zweite Fremd- sprache ist nicht Voraussetzung.

Sie kann ab Kl. 11 neu begonnen werden.

Oberstufe des allgemein- bildenden Gymnasiums

1. Versetzung auf E-Niveau in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien. aGymnasium (Versetzungsordnung) § 1

2. Durchschni! von mindestens 3,0 in allen für die Versetzung maßgeblichen Fächern.

In zwei der Fächer Deutsch, Mathema$ k und in der Pfl ich& remdsprache (Englisch) mindestens die Note „gut“ und im dri! en dieser Fächer mindestens die Note

„befriedigend“. aGemeinscha• sschule (Verordnung) § 16 Nr. 2.

Französisch- unterricht ab Klasse 6.

In Klasse 10 mindestens Note

„befriedigend“.

Wechsel an ein dreijähriges

berufl iches Gymnasium

1. Versetzungszeugnis einer GMS auf E-Niveau nach den Anforderungen der Ver- setzungsordnung Gymnasien. (AufnahmeVO berufl iche Gymnasien § 1 Abs. 1 Nr. 3).

2. Realschulabschluss mit Notendurchschni! mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Mathema$ k und der am BG weiterzuführenden ersten Pfl ichtsprache (Englisch oder Französisch) und in jedem dieser Fächer mindestens die Note „ausreichend“. (Aufnah- meVO berufl iche Gymnasien § 1 Abs. 1 Nr. 1).

Zweite Fremd- sprache ist nicht Voraussetzung.

Sie kann ab Kl. 11 neu begonnen werden.

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