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S! chwort: Schulbesuchsrecht

Im Dokument Jahrbuch-Update (Seite 43-46)

Schulpfl icht besteht in Baden-Württemberg für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land ihren Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben (a Schulgesetz § 72 Abs. 1). Diese Pfl icht besteht unabhängig von der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit. Schulpfl ichtig ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er oder sie selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil. Die Schulpfl icht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der Ausreisepfl icht fort. a Migra# onshintergrund

Kinder haben aber auch ein Recht auf Bildung. Die UN-Kinderrechtskonvention (Art. 28 KRK) garantiert das Recht auf Schulbesuch ohne Rücksicht auf den aufenthaltsrechtlichen Status.

Um sicherzustellen, dass das Schulbesuchsrecht auch vor der erst nach sechs Monaten einsetzenden Pfl icht zum Schulbesuch wahrgenommen werden kann, ist in der VwV a Schulpfl icht (Durchsetzung) festgelegt, dass die Meldebehörden den Schulen die Daten der schulpfl ichtigen Kinder und Jugend-lichen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit übermitteln müssen und dass die Schule die Erziehungsberechtigten über das Recht ihres derart gemeldeten Kindes auf Schulbesuch informieren muss, wenn es wegen eines laufenden Asylverfahrens oder eines geduldeten Aufenthalts vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zuzug noch nicht schulpfl ichtig ist.

a Schulpfl icht (Ausländische Schüler*innen)

Haushalt (Personalausgabenbudge• erung – PAB)

Auszug aus der Verwaltungsvorschri• des Kultusministeriums zur Personalausgabenbudge! erung (PAB) an Schulen einschließlich Schulkindergärten (VwV-PAB) vom 29.10.2010 (K.u.U. S. 196/2010),

zuletzt geändert 28.5.2020 (K.u.U. S. 74/2020) 1. Mittel statt Stellen

Den Schulleitungen der öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg wird zur weiteren Stär-kung der Eigenständigkeit und Eigenverantwortung im Rahmen der in § 6 StHG festgelegten Grundsätze die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag anstelle der der Schule nach der Verwaltungsvorschrift [...]

a Organisa! onserlass [...] zugewiesenen Lehrerwo-chenstunden Haushaltsmittel zu erhalten. Diese Haushaltsmittel bilden das Budget einer Schule und werden von den Regierungspräsidien ausbezahlt.

Das Budget wird der Schule für ein Schuljahr, bei Be-darf auch für zwei Schuljahre, zur Verfügung gestellt.

Die für die PAB vorgesehenen Stellen und Stellenan-teile müssen im Bewilligungszeitraum verfügbar sein.

Im Umfang der nicht zugewiesenen Lehrerwochen-stunden werden Stellen beziehungsweise Stellenan-teile gesperrt. – Die Anzahl der gesperrten Stellen beziehungsweise Stellenanteile multipliziert mit den jeweiligen einheitlichen festgelegten Pauschalsätzen für eine Stelle des gehobenen beziehungsweise höhe-ren Dienstes ergibt den Mittelbetrag für das Budget.

Hinweis der Redak• on: Ganztagsgrundschulen können zur Fi-nanzierung von Angeboten außerschulischer Partner bis zu 50 % der zusätzlichen Lehrerwochenstunden des Ganztagsbetriebs

„monetarisieren“. a Grundschule (GanztagsgrundschulVO)

2. Bemessungsgrundlage

Die insgesamt zugewiesenen Lehrerwochenstunden (Ist-Stunden einschließlich der Leitungszeit und des Allgemeinen Entlastungskontingentes) des aktuell statistisch erfassten Schuljahres (Lehrerbericht im Herbst) bilden die Bemessungsgrundlage für den Rahmen des Budgets für die einzelne Schule.

a Arbeitszeit (Lehrkrä• e) – Anrechnungen IV.1

In das Budget sind von der einzelnen Schule min-destens vier Lehrerwochenstunden einzubringen.

Als Obergrenze können bei Schulen, die insgesamt bis zu 200 Lehrerwochenstunden haben, höchstens zehn Stunden und bei Schulen, die insgesamt mehr als 200 Lehrerwochenstunden haben, höchstens fünf Prozent der gesamten Lehrerwochenstunden von der einzelnen Schule in das Budget eingebracht werden.

3. Verwendung des Budgets

Das Budget darf von den Schulen nur für Landesauf-gaben des Kultusbereichs eingesetzt werden. Hierzu gehört die Bereitstellung des Lehr- und Leitungsper-sonals sowie sonstigen PerLeitungsper-sonals, sofern es ausschließ-lich Landesaufgaben an der Schule wahrnimmt.

Weiter können von dem Budget durch die Schulen Sachausgaben für Landesaufgaben bestritten werden.

4. Einstellung von Personal

Einstellungen sind nur im ohne Sachgrund befri-steten Beschäftigtenverhältnis auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes insbesondere nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zulässig. Es gelten jeweils die aktuellen Hinweise des Finanzministeriums zum

Arbeits- und Tarifrecht, die jeweils aktuellen Re-gelungen des Sozialgesetzbuches IX [...], sowie die jeweils aktuellen Regelungen des Landespersonalver-tretungsgesetzes (LPVG), insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretung.

Für die Einstellung von Lehrpersonal durch die Schulen gelten die jeweils aktuellen Regelungen zur Lehrereinstellung (insbesondere [...] a Einstellungs-erlass, [...] a Pädagogische Assistent*innen und [...]

a Lehrbeau• ragte).

a Chancengleichheitsgesetz (§ 11); a Personalvertre-tungsgesetz § 75 Abs. 1 Nr. 2; a Schwerbehinderung (Inklusionsvereinbarung) Nr. 2; a Tarifvertrag (Länder)

5. Sachausgaben

Die Schulleitungen entscheiden über den Einsatz der Mittel, sie werden dabei durch die Regierungspräsi-dien unterstützt. Die RegierungspräsiRegierungspräsi-dien schließen die Verträge (beispielweise Dienstleistungs- und Werkverträge) ausschließlich zur Erfüllung von Lan-desaufgaben ab, sofern es sich um sächliche Verwal-tungsaufgaben handelt. Die Verwendung des Budgets für Investitionsausgaben ist ausgeschlossen. Hierfür gelten die jeweils aktuellen haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen Regelungen (insbesondere Landeshaushaltsordnung (LHO), Allgemeine Ver-waltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV) und Finanzausgleichsgesetz (FAG).

Hinweis der Redak• on: Die VwV über die Vergabe öff entlicher Au• räge ist zu beachten. a Lehrmi' el und Schuleinrichtung

6. Antragsverfahren

Der Antrag auf Teilnahme an der PAB für das kommende Schuljahr ist auf der Grundlage zu-vor bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde durchgeführter Personalplanungsgespräche von der Schulleitung nach vorheriger Beratung in Gesamt-lehrerkonferenz und Schulkonferenz bis spätestens 30. April eines Jahres auf dem Dienstweg beim zu-ständigen Regierungspräsidium schriftlich zu stellen.

Hinweis der Redaktion: Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Gesamtlehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz. a Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 7

Sofern Lehrerstellen im Rahmen des Lehrerein-stellungsverfahrens zum Unterrichtsbeginn nicht besetzt werden konnten, besteht für die betroffenen Schulleitungen unter Berücksichtigung der unter Nummer 2 genannten Bemessungsgrundlage die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilnahme an der PAB beziehungsweise auf Erhöhung des Budgets bis spätestens 30. September eines Jahres zu stellen.

Die Genehmigung wird vom zuständigen Regie-rungspräsidium erteilt, wenn dem Antrag keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Das Budget darf nicht zu einer Verschlechterung der Unter-richtsversorgung im Pfl ichtbereich führen. Die Re-gierungspräsidien beraten die Schulen hinsichtlich der bestehenden Möglichkeiten.

7. Abschluss von Verträgen

Nach der Genehmigung des Antrags bereiten die Schulleitungen die Verträge vor. Sie werden dabei durch die Regierungspräsidien unterstützt. Die Regierungspräsidien schließen die Verträge ab. Die Schulen erhalten eine Mehrfertigung der jeweiligen Verträge. Die Verträge bedürfen der Schriftform.

8. Abwicklung

Das zuständige Regierungspräsidium veranlasst die Auszahlung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung beziehungsweise die Landesober-kasse. Das Budget ist verbindlich und verlässlich.

Die Schulleitungen sind dafür verantwortlich, dass das zugewiesene Budget nicht überschritten wird. In regelmäßigen Abständen werden die Schulleitungen von den Regierungspräsidien über den Mittelabfl uss ihres Budgets informiert.

Die teilnehmenden Schulen haben Aufzeichnun-gen über die Budgetverwendung während des Schuljahres zu führen. Die Aufzeichnungen samt den begründenden Unterlagen sind zum Ende des Schuljahres dem zuständigen Regierungspräsidium zur Prüfung vorzulegen.

9. Beratung

Die Regierungspräsidien beraten die an der PAB teilnehmenden Schulen.

Hinweis der Redak• on: Der Abschluss von Beschä• igungsver-trägen im öff entlichen Dienst ist außerordentlich komplex. Die Schulleitungen müssen eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben beachten. Unter h% ps://ibbw.kultus-bw.de/site/pbs-bw-new/

get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/

ls-bw/Service/Personalausgabenbudge& erung/PAB-1_Handrei-chung_Stand_2019-01.pdf ist eine (56-sei& ge!) Handreichung des ehemaligen Landesins& tuts für Schulentwicklung abru* ar.

a Arbeitszeit (Lehrkrä• e) VwV Anrechnungen; a Arbeitszeit (PC-Betreuung); a Chancengleichheitsgesetz (§ 11);

a Haushalt (Budge& erung – Allgemeines); a Einstellungserlass; a Pädagogische Assistent*innen; a Lehrbeau• ragte;

a Personalvertretungsgesetz § 75 Abs. 1 Nr. 2; a Schulträger; a Schwerbehinderung; a Tarifvertrag (Länder)

S• chwort: Den privaten Computer dienstlich nutzen?

Dass die Lehrkräfte ihren privaten PC als alltägliches Arbeitsmittel benutzen, ist absolut üblich. Die Unterrichtsvorbereitung ist beispielsweise ohne das Internet heute kaum noch möglich.

Kritisch wird die Nutzung des privaten Notebooks oder Tablets jedoch in dem Augenblick, da per-sönliche Daten von Schülerinnen und Schülern oder von deren Erziehungsberechtigten verarbeitet werden. Dann greift nämlich der Datenschutz.

Die Datenschutzgrundverordnung und das Landesdatenschutzgesetz bestimmen eindeutig: Die Verarbeitung von Personaldaten durch Behörden beziehungsweise durch deren Mitarbeiter*innen ist nur auf hierfür geeigneten und besonders ausgestatteten Geräten und unter Beachtung zahlreicher Schutzvorschriften zulässig. Das KM hat das in der Verwaltungsvorschrift a Datenschutz (Schulen) aufgelistet. Ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist die Personaldatenverarbeitung auf dem privaten PC unzulässig. Wer es trotzdem tut, muss strafrechtliche und disziplinarische Folgen erwarten.

Die Konsequenz: Wenn behördliche Vorschriften die Lehrkräfte verpfl ichten, Schüler- oder Elterndaten automatisch zu verarbeiten, also beispielsweise die Zeugnisse oder Notenlisten elektronisch zu verwal-ten, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die dafür benötigten und entsprechend ausgestatteten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Das kann am Arbeitsplatz Schule geschehen: Der Arbeitgeber (in diesem Fall der Schulträger) stellt dort ausreichend viele und verfügbare dienstliche Computer auf. Dann sind die datenschutzrechtlichen Probleme im Prinzip gelöst. Oder der Arbeitgeber stattet seine Arbeitnehmer*innen mit den entsprechenden Geräten aus, damit diese unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften am heimischen Arbeitsplatz genutzt werden können. Ersteres ist nicht überall der Fall und Letzteres geschieht in der Praxis so gut wie nirgends.

Das Kultusministerium versucht, das Problem dadurch zu umschiffen, dass es den Lehrkräften in seiner VwV a Datenschutz (Schulen) gestattet, ihren privaten PC daheim auch zur dienstlichen Personal-datenverarbeitung zu benutzen. Damit dies rechtlich möglich wird, muss die einzelne Lehrkraft ihren PC auf eigene Kosten so ausstatten, absichern und behandeln, dass daraus praktisch ein Dienstgerät wird, das für private Zwecke (beispielsweise als PC für die Familie) nicht benutzt werden kann.

Wer es also unbedingt will oder aus Gründen der Bequemlichkeit vorzieht, muss sich diesen Bedin-gungen unterwerfen. Aber zugleich ist klar: Keine Lehrkraft ist hierzu verpfl ichtet oder darf hierzu genötigt werden. Diese eindeutige Rechtslage wird beispielsweise in der Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz einer landeseinheitlichen digitalen Bildungsplattform sichtbar, die von den schulischen Hauptpersonalräten mit dem Kultusministerium vereinbart wurde. Darin heißt es (§ 4 Abs. 1): „Die Beschäftigten sind nicht verpfl ichtet, eigene Endgeräte sowie Software auf ihre Kosten anzuschaffen oder diese dienstlich zu benutzen. Der Einsatz von für den Dienstgebrauch zugelassenen privaten Geräten ist erlaubt.“

Wir raten davon ab, den Privat-PC zur Personaldatenverarbeitung zu benutzen, und empfehlen den Schulleitungen und den Lehrerkollegien (über Konferenzbeschlüsse), vom Schulträger die notwen-dige Ausstattung der schulischen Arbeitsplätze der Lehrkräfte mit geeigneten Geräten zu verlangen.

nachweis. Als Kontrolle des Lernfortschritts soll sie Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und ggf.

den für die Berufserziehung der Schüler Mitverant-wortlichen den erzielten Erfolg bestätigen, ihnen Hinweise für den weiteren Lernfortgang geben und damit die Motivation des Schülers fördern. Als Leis-tungsnachweis stellt sie eine Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang des Schülers darf.

Konferenzen, Klassenpfl egschaft§ 2

(1) Die nachfolgenden Regelungen stellen einen Rahmen dar, innerhalb dessen die Gesamtleh-rerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonfe-renz ergänzende Regelungen treffen kann (§ 45 Abs. 2 SchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Konferenzordnung und § 47 Abs. 5 SchG). Darüber hinaus kann die Schulkonferenz zu allgemeinen Fragen der Leistungs-erhebung und -beurteilung Vorschläge gegenüber dem Schulleiter und den Lehrerkonferenzen machen (§ 47 Abs. 2 SchG). a Pädagogische Freiheit Hinweise der Redak• on: Die Notenbildungsverordnung bildet für die Leistungserhebung und -beurteilung einen verbindlichen Rahmen, dessen Ausfüllung der Gesamtlehrerkonferenz mit Zus" mmung der Schulkonferenz obliegt.

Die in § 2 Abs. 1 erwähnten „ergänzenden Regelungen“ können z.B. folgende Fragen der Leistungserhebung betreff en:

– Darf an einem Tag neben einer Klassenarbeit auch eine schri• liche Wiederholungsarbeit geschrieben werden?

– Wie viele Klassenarbeiten dürfen in einer Woche / je Fach / in einem Schuljahr geschrieben werden?

– Muss eine Klassenarbeit wegen eines schlechten Ergebnisses (Gesamtdurchschni% oder überpropor" onaler Anteil von mangelha• en und ungenügenden Ergebnissen) der Schul-leitung vorgelegt werden?

– Muss bei Klassenarbeiten bzw. schri• lichen Wiederholungs-arbeiten neben der Note auch der Klassendurchschni% oder ein Notenspiegel mitgeteilt werden?

Dies gilt auch für die Regelung von „näheren Einzelheiten“ bei den Hausaufgaben, „insbesondere den zeitlichen Umfang sowie die Anfer" gung von Hausaufgaben übers Wochenende und über Feiertage“ oder auch für die Frage, ob Hausaufgaben über die Ferien aufgegeben werden dürfen. a siehe unten § 10 Abs. 3 Nach dem Beschluss der GLK und der Zus" mmung der Schulkon-ferenz sind solche „ergänzenden Regelungen“ für alle Lehrkrä• e der Schule verbindlich. Soweit die Notenbildungsverordnung in solchen Fragen keine Festlegungen tri& und von der GLK der Schule hierzu kein Beschluss gefasst wurde, können die einzel-nen Lehrkrä• e im Rahmen ihres pfl ichtgemäßen dienstlichen Ermessens und unter Beachtung der übrigen für sie geltenden Bes" mmungen (§ 38 Schulgesetz) frei entscheiden.

In der Frage der Leistungsbewertung selbst kann die GLK hin-gegen lediglich (nicht verbindliche) „Empfehlungen für einheit-liche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung“ geben; vgl.

a Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 5.

(2) Die Klassenpfl egschaft soll ihrer Aufgabe, der Unterrichtung der Eltern über den Entwicklungs-stand der Klasse und die Grundsätze für Klassen-arbeiten und Hausaufgaben sowie der Aussprache darüber, besondere Beachtung schenken (§ 56 Abs. 1 SchG). a ElternbeiratsVO; a Konferenzordnung

Notenbildungsverordnung

Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung, NVO) vom 5. Mai 1983 (K.u.U. S. 449/1983); zuletzt geändert 18. Juni 2020 (GBl. S. 577/2020)

Vorbemerkungen

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch die Vermittlung von Werten und Wertvorstellungen, wie sie im Grundgesetz, in der Landesverfassung und in

§ 1 des Schulgesetzes niedergelegt sind. Der Lehrer als Erzieher benötigt zur Verwirklichung seiner Aufgaben einen pädagogischen Freiraum, bei der Leistungsbeurteilung einen pädagogischen Beur-teilungsspielraum. Dem tragen die nachfolgenden Regelungen zur Notenbildung dadurch Rechnung, dass sie sich auf ein Mindestmaß beschränken und insbesondere regeln, worauf im Interesse der Chan-cengerechtigkeit der Schüler nicht verzichtet werden kann. Dies erfordert andererseits, dass der Lehrer sei-nen pädagogischen Beurteilungsspielraum, den er im Interesse des Schülers hat, verantwortungsvoll nutzt.

Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule gebietet, dass Fragen der Leistungs-erhebung und -beurteilung zwischen den beiden Erziehungsträgern beraten werden. Soweit derartige Fragen die Schule insgesamt betreffen, sind sie in der Schulkonferenz (§ 47 SchG), soweit sie einzelne Klassen betreffen, in der Klassenpfl egschaft (§ 56 SchG) zu behandeln. Falls die Gesamtlehrerkonfe-renz ergänzende Regelungen trifft, bedürfen sie der Zustimmung der Schulkonferenz.

Der gemeinsame Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule erfordert auch eine möglichst umfas-sende Information der Eltern über die schulische Entwicklung ihrer Kinder. Neben dem Gespräch zwischen Lehrern und Eltern dient dem insbeson-dere die Information der Eltern über die Leistungen ihrer Kinder im ersten Schulhalbjahr. Durch die Möglichkeit, die Notentendenz anzugeben und die Beurteilung durch zusätzliche Ausführungen zu erläutern, kann diese Information den Eltern wertvolle Hinweise für ihre Erziehungsarbeit geben.

Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, die Noten für Verhalten und Mitarbeit zu erläutern.

Hinweise der Redak• on:

1. Zu den Hausaufgaben und ihrer Bewertung bi% e Hinweis 1 bei § 10 beachten.

2. An Gemeinscha• sschulen gilt die NotenbildungsVO nur eingeschränkt. a Gemeinscha• sschule (Verordnung) § 6 3. Zur Elterninforma" on auch § 4 Abs. 2 (Hinweis ) beachten.

a Informa" onsfreiheitsgesetz

1. Abschni!

Im Dokument Jahrbuch-Update (Seite 43-46)