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Grundsätze

Im Dokument Jahrbuch-Update (Seite 46-49)

Allgemeines§ 1

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch deren Feststellung zur Kontrolle des Lernfortschritts zum

Leistungs-2. Abschni•

Zeugnisse, Halbjahresinforma• on, Noten

Zeugnisse§ 3

(1) Für jedes Schuljahr erhalten die Schüler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Zeugnis über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern während des ganzen Schuljahres (Jahreszeugnis).

Zusätzlich enthalten

a) das Jahreszeugnis der Klasse 3 der Grundschule, die Jahreszeugnisse der Klassen 5 und 6 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums, das Abschlusszeugnis der Grundschule sowie die Zeugnisse der ent-sprechenden Klassen der allgemeinbildenden Sonderschulen mit Ausnahme der Schulen für Geistigbehinderte eine allgemeine Beurteilung, b) die übrigen Jahreszeugnisse Noten für Verhalten

und Mitarbeit; abweichend davon werden in den Kollegs, den einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, in der Mittel- und Oberstufe der Berufsoberschulen und in den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie in den Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen keine Noten für Verhalten und Mitarbeit erteilt.

(2) In den Abschlussklassen erhalten die Schüler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, außerdem ein Zeugnis über ihre Leistungen in den einzel-nen Unterrichtsfächern im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). Die Schüler der Klasse 4 der Grundschulen erhalten für das erste Schulhalbjahr eine Halbjahresinformation. a Zeugnisse (3) Das erste Schulhalbjahr dauert bis zum 31.

Januar, das zweite Schulhalbjahr bis zum 31. Juli.

(4) Die Zeugnisse sind in der Regel auszugeben:

1. das Halbjahreszeugnis in der Zeit vom 1. bis 10. Februar,

2. das Jahreszeugnis an einem der letzten sieben Unterrichtstage.

Die für die Ausgabe der Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse geltenden Bestimmungen bleiben unberührt. Dasselbe gilt, wenn in Prü-fungsanforderungen Sonderbestimmungen für das Halbjahreszeugnis getroffen sind.

(5) Die für einzelne Schularten oder -typen der berufl ichen Schulen aufgrund des § 26 Schulgesetz getroffenen abweichenden Regelungen über Beginn und Ende des Schuljahres und der Schulhalbjahre bleiben unberührt; die Zeugnisse sind an solchen Schulen abweichend von Absatz 4 in der Regel an einem der letzten sieben Unterrichtstage des Schul-halbjahres auszugeben. Bei berufl ichen Schulen mit Teilzeitunterricht sind die Halbjahreszeugnisse ab-weichend von Absatz 4 Nr. 1 in der Regel am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres oder am ersten Unterrichtstag des zweiten Schulhalbjahres auszugeben.

(6) In den Klassen 7 und 8 der Werkrealschule und Hauptschule werden im Jahreszeugnis die Noten durch eine verbale Leistungsbeschreibung ergänzt,

wenn dies insbesondere im Hinblick auf den späte-ren Übergang des Schülers in weitere Bildungs- oder Ausbildungsgänge notwendig ist.

Halbjahresinformation§ 4

(1) Für das erste Schulhalbjahr erhalten die Schü-ler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern, wobei ganze Noten, ganze Noten mit Notentendenz (Plus oder Minus) und halbe Noten zulässig sind.

(2) Bei wesentlichen Veränderungen des Leis-tungsbildes und besonderen Vorkommnissen können ergänzende Aussagen gemacht werden. Falls ein Gespräch zwischen einzelnen Lehrern und den Erziehungsberechtigten angebracht erscheint, ist ein entsprechender Hinweis in die Halbjahresinforma-tion aufzunehmen.

Hinweis der Redak• on: Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach Auff assung der Klassenkonferenz gefährdet, hat die Schule die Eltern bzw. den volljährigen Schüler oder die volljährige Schülerin selbst durch einen Vermerk im vorausge-henden Halbjahreszeugnis zu benachrich# gen, bei späterem Leistungsabfall unverzüglich durch schriftliche Mitteilung („blauer Brief“). Die Nichtbeachtung dieser Formvorschri• en hat jedoch keinen Anspruch auf Versetzung zur Folge, jedenfalls dann nicht, wenn die Schule auf andere geeignete Weise, z.B.

durch mündliche Unterrichtung der Eltern, ihrer Informa# ons-pfl icht nachgekommen ist.

a Elternbeiratsverordnung § 3; a Volljährigkeit

(3) Die Halbjahresinformation ist vom Klassen-lehrer, erforderlichenfalls nach Beratung in der Klassenkonferenz, zu fertigen. Für die Ausgabe gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 entsprechend. a Zeugnisse

Leistungsnoten§ 5

(1) Die Leistungen der Schüler werden mit folgen-den Noten bewertet:

sehr gut (1) gut (2)

befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) (2) Die Noten haben folgende Bedeutung:

1. Die Note „sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

2. Die Note „gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3. Die Note „befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anfor-derungen entspricht.

4. Die Note „ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5. Die Note „mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6. Die Note „ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so

4. Die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht.

Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im Allge-meinen als auch die Fähigkeit und tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswil-len, der sich in Beiträgen zu den selbstständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert.

(3) Die Noten für Verhalten und Mitarbeit sollen durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozi-alverhalten des Schülers ergänzt werden, falls dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.

a Zeugnisse Nr. 9

(4) Unter Bemerkungen können Aussagen zu häu-fi gen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse.

Hinweis der Redak• on:

1. Die Möglichkeit, Fehlzeiten in das Zeugnis einzutragen, soll dem Schuleschwänzen sowie missbräuchlichen Krankmel-dungen entgegenwirken. Inhaltlich handelt es sich um eine Sank# on (bzw. deren Androhung) zur Durchsetzung der Schulbesuchspfl icht. Die Lehrkrä• e bzw. die Klassenkonferenz müssen eine Ermessensentscheidung im Einzelfall treff en.

Dabei haben sie auch zu berücksich# gen, ob Fehlzeiten ent-schuldigt sind. Misstraut die Schule volljährigen Schülerinnen und Schülern die sich selbst entschuldigen können, hat sie die Möglichkeit, ein ärztliches oder amtsärztliches A& est einzufordern. Ein „automa# scher“ Eintrag von Fehlzeiten ohne Feststellung und Wertung der Gründe dafür wäre rechtswidrig.

a Ermessen; a Schulbesuchsverordnung; a Schulpfl icht (Durchsetzung); a Zeugnisse Nr. 9

2. Der tatsächliche Eintrag ins Schulzeugnis stellt wegen der Außenwirkung (z.B. bei der Vorlage des Zeugnisses anlässlich der Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar. Das Verbot des Eintrags in Abgangs-, Abschluss- oder Prü-fungszeugnisse stellt keine Ermäch# gung dar, solche Einträge in allen anderen Schulzeugnissen vorzunehmen, denn zumindest bei der Erst-Bewerbung müssen die Schüler*innen in der Regel auf das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis als „Bewerbungs-zeugnis“ zurückgreifen. Der Vermerk der Fehlzeiten im Zeugnis hä& e dann eine Sank# onswirkung, die im Ergebnis stärker wäre als eine förmliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme. Dafür bedür• e es aber einer Rechtsgrundlage im Schulgesetz.

3. Wenn überhaupt, dürfen Fehlzeiten also nur in ein son-s# ges Zeugnis und nur dann eingetragen werden, wenn Schüler*innen lange Zeit bzw. sehr häufi g unentschuldigt ge-fehlt haben; dabei sind die gleichen Maßgaben wie bei den Er-ziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß a Schulgesetz

§ 90 anzuwenden: Vorrang „pädagogischer Erziehungsmaß-nahmen“, Übermaßverbot, Wahl des „mildesten Mi& els“.

Es müssen also alle anderen Maßnahmen (beispielsweise Nachfrage/Anhörung, mündliche Ermahnung, Gesprächsan-gebot, schri• liche Ermahnung, Hausbesuch, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, Einschaltung des Jugendamts) gescheitert sein.

a Verwaltungsrecht (Allgemeines) Nr. IV.

(5) Die allgemeine Beurteilung, die Noten für Ver-halten und Mitarbeit und die Bemerkungen werden als Teil des Zeugnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Kon-ferenzordnung von der Klassenkonferenz bzw. der Jahrgangsstufenkonferenz beraten und beschlossen;

der Klassenlehrer hat für die allgemeine Beurteilung einen Vorschlag zu machen. a Zeugnisse

lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(3) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der verschiedenen Schularten und Schul-typen sowie der Altersstufe des Schülers Rechnung zu tragen. Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 2 bezieht sich auf die im Bildungsplan oder Lehrplan festgelegten Leitgedanken, Kompetenzen, Ziele und Inhalte, insbesondere auf den Umfang, auf die selbstständige, richtige und prozessorientierte An-wendung der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.

§ 9b bleibt unberührt.

a Behinderungen (Förderbedarf) 2.3.2; a Sprach-förderung (Integra# on)

Hinweis der Redak• on: Hinweise unter § 7 Abs. 2 beachten.

(4) In den Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in den Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnis-sen sind nur ganze Noten zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für schulfremde Teilnehmer an Prüfungen.

Allgemeine Beurteilung, § 6

Noten für Verhalten und Mitarbeit, Bemerkungen (1) Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussa-gen zur Arbeitshaltung (z.B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbstständigkeit (z.B. Eigeninitiative, Verantwor-tungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (z.B.

Hilfsbereitschaft, Fairness) in der Klassen- und Schulgemeinschaft.

Hinweis der Redaktion: Das KM hat eine Arbeitshilfe mit Beispielen für gelungene allgemeine Beurteilungen erlassen (7.7.1995; K.u.U. S. 427/1995). Darin hat es u.a. ausgeführt:

Merkmale der „Arbeitshaltung“ sind insbesondere: Fleiß, Sorg-falt, Lernbereitschaft, Ausdauer, Pünktlichkeit, Aufmerksamkeit.

Kennzeichen der „Selbstständigkeit“ sind unter anderem:

Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft, Entschlussfreu-digkeit, Informationen einholen und verarbeiten.

Kriterien für die Bestimmung der „Zusammenarbeit in der Klassen- und Schulgemeinschaft“ sind unter anderem:

Hilfsbereitschaft, Fairness, Arbeitsverhalten in der Gruppe, soziales Verhalten in der Klassen- und Schulgemeinschaft, Übernahme von Aufgaben und Pfl ichten für die Gemeinschaft, Kooperation mit dem Lehrer, Bereitschaft zum Gespräch, Rück-sichtnahme und Toleranz, Einhaltung von Absprachen und Regeln, partnerschaftlicher Umgang, Lösung von Konfl ikten, Kompromissbereitschaft.

(2) Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut gut

befriedigend unbefriedigend.

Die Noten haben folgende Bedeutung:

1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung verdienen.

2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht.

3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht.

3. Abschni•

Im Dokument Jahrbuch-Update (Seite 46-49)