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S# chwort: Hitzefrei

Im Dokument Jahrbuch-Update (Seite 36-43)

Eine generelle Vorgabe des Kultusministeriums, ob und unter welchen Umständen „Hitzefrei“

gegeben wird, gibt es nicht. Die Schulleitungen müssen je nach Situation vor Ort (Ganztagesschule, Transportfragen im ländlichen Einzugsbereich) unter anderem Betreuungsfragen klären.

Die Schulleitungen entscheiden deshalb in eigener Zuständigkeit, ob und unter welchen Vorausset-zungen sie „Hitzefrei“ geben. Entscheidend ist dabei das körperliche Wohl der Schüler*innen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse. Das Ministerium empfi ehlt den Schulen, sich hierbei an den aufgestellten Kriterien der Bekanntmachung des Kultusministeriums zum „Ausfall des Unterrichts an besonders heißen Sommertagen“ zu orientieren. Diese Kriterien sind im Einzelnen:

– Die Außentemperatur beträgt um 11 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten.

– „Hitzefrei“ gibt es frühestens nach der vierten Stunde vom allgemeinen Unterrichtsbeginn der Schule an gerechnet.

– Benachbarte Schulen stimmen sich ab und entscheiden möglichst gleichmäßig.

– Die Entscheidung an der einzelnen Schule obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.

– Fahrschülerinnen und Fahrschülern müssen auch bei „Hitzefrei“ bis zur Gelegenheit zur Heimfahrt Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen; solange müssen sie auch beaufsichtigt werden.

– „Hitzefrei“ gibt es nicht für die berufl ichen Schulen und nicht für die gymnasiale Oberstufe.

Das Thema „Hitzefrei“ sollte mit dem Elternbeirat und in der Schulkonferenz beraten werden, um die Interessen der Eltern angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat auch gegenüber den Lehrkräften eine Fürsorgepfl icht und muss den Arbeits- und Gesundheitsschutz beachten. a Hitzefrei

Gymnasium (Stundentafeln)

VO des KM über die Stundentafeln der Klassen 5 bis 10 der Gymnasien der Normalform und der Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Au! auform mit Internat vom 23.6.1999 (K.u.U. S. 179); zul. geänd. 18.6.2020 (GBl. S. 577/2020)

Stundentafeln§ 1

(1) Für die Klassen 5 bis 10 der Gymnasien der Normalform gilt die als Anlage 1 beigefügte Stun-dentafel.

(2) Für die Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Internat gelten die als Anlage 2, 3 und 4 beigefügten Stundentafeln.

Poolstunden, § 2

Pfl ichtwochenstunden, Nachmittagsunterricht (1) In den Gymnasien der Normalform werden vier Poolstunden für alle Schüler verpflichtend ausgewiesen. Darüber hinaus werden sechs Pool-stunden in den Klassen 5 bis 10 und nach Maßgabe der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform auch in den Jahrgangsstufen für fachspezifi sche För-derungen eingesetzt, insbesondere für Fachunterricht in geteilten Klassen oder Kursen. 1,7 Poolstunden werden für zusätzliche individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen in den Klassen 5 und 6 ausgewiesen, zwei Poolstunden werden für zusätzli-che individuelle Förder- und Differenzierungsmaß-nahmen zur Vertiefung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen in der Klasse 10 eingesetzt. Die Stundenzahl in der Klasse 10 wird da-durch für die Schülerinnenund Schüler nicht erhöht.

(2) Auf Antrag der Schule kann das zuständige Regierungspräsidium in begründeten Einzelfällen auf Grundlage eines mit Zustimmung der Schul-konferenz und nach Anhörung des Elternbeirates gefassten Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz eine Ausnahme von den Regelungen des Absatzes 1 genehmigen.

(3) In den Gymnasien der Normalform sollen in den Klassen 5 und 6 in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens drei, in den Klassen 7 bis 9 mindestens zwei Nachmittage in der Woche von Pfl ichtunterricht freigehalten werden. In den Klas-sen 5 und 6 soll der Pfl ichtunterricht auf jeweils 32 Wochenstunden begrenzt sein.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die auf die Profi lfächer Kunst, Sport oder Musik hingeführt werden oder diese Profi lfächer gewählt haben, die bilingual in dafür eingerichteten Abteilungen unter-richtet werden oder die ganztägig betreut werden.

(5) Soweit erforderlich, treffen für die Aufbaugym-nasien die Regierungspräsidien Regelungen, die den Besonderheiten des jeweiligen Standortes angepasst sind und eine ausgewogene Stundenplanung sicher-stellen.

§ 2 a

Übergangsbestimmungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 12 besuchen, gelten die Anlagen 1 bis 4 der Stundentafelverordnung

Gymna-sien in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung (abge-druckt im GEW-Jahrbuch 2016) bis zu deren Abschluss am Gymnasium weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederho-lung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.

Hinweis der Redak! on: Das Profi lfach IMP setzt den Besuch des Au! aukurses Informa$ k voraus.

(2) Ethik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet.

Vorbemerkung zu den Anlagen:

Für die folgende Beschreibung von Stundenan-teilen (Gesamtkontingente) ist zwischen einzeln genannten Fächern, Fächerfeldern und Profi len zu unterscheiden.

Einzeln genannte Fächer sind: Deutsch, Mathema-tik, erste Pfl ichtfremdsprache, zweite Pfl ichtfremd-sprache, Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst, Sport, Aufbaukurs Informatik.

Dem gesellschaftswissenschaftlichen Fächerfeld gehören an: Geographie, Gemeinschaftskunde, Geschichte, Wirtschaft / Berufs- und Studien-orientierung.

Dem naturwissenschaftlichen Fächerfeld gehören an: Physik, Chemie, Biologie, Fächerverbund:

Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT).

Profi le (ab Klasse 8): Sprachliches Profi l (dritte Fremdsprache), naturwissenschaftliches Profil (Naturwissenschaft und Technik oder Informatik, Mathematik und Physik [IMP]), künstlerisches Profi l (Musik oder Bildende Kunst), sportliches Profi l (Sport).

In den Klassen 5 bis 10 werden für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, elf Kon-tingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftrag-ten festgelegt.

Von den in den Klassen 5 und 6 zu unterrichtenden Fremdsprachen beginnt die erste zu Beginn der Klasse 5 und die zweite zu Beginn der Klasse 6.

Ausnahmen sind die altsprachlichen Gymnasien und die Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac), die weiterhin parallel mit zwei Fremdsprachen in der 5. Klasse beginnen können.

Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grund-schülern mit vier Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französich in Klasse 6 ermöglicht werden.

Sind Latein und Französisch erste und zweite Fremdsprache, so beginnt der Unterricht in Englisch nach Entscheidung der Schule in Klasse 7 oder 8.

Der Unterricht im Fach Französisch wird frühestens am Ende der Klasse 7 abgeschlossen.

Die sechs Kontingentstunden des Fächerverbunds BNT werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde. Der

Fächer-Die Kontingentstunden des Profi lfachs IMP werden an Gymnasien der Normalform wie folgt verteilt:

in Klasse 8 Informatik zwei Stunden, Mathematik und Physik jeweils eine Stunde; in Klasse 9 Physik zwei Stunden, Informatik und Mathematik jeweils eine Stunde; Klasse 10 Mathematik zwei Stunden, Informatik und Physik jeweils eine Stunde. An Gymnasien in Aufbauform mit Ausnahme des dreijährigen Aufbauzuges richtet sich die Verteilung der Kontingentstunden nach dem jeweiligen Deh-nungsmodell der Schule.

Das Profi lfach Sport, Musik oder Bildende Kunst setzt in den Klassen 5 bis 7 einen verstärkten Fach-unterricht voraus; zur Hinführung auf das Profi lfach stehen die in der Kontingentstundentafel ausgewie-senen Stunden für die Klassen 5 bis 7 zur Verfügung.

In Gymnasien, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten Abteilungen in bilingualer Form er-teilt wird, werden für deutsch-englische Abteilungen zusätzlich sechs Stunden und für deutsch-französi-sche Abteilungen (Abibac) zusätzlich 15 Stunden verbund BNT wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet.

Die Naturwissenschaften, die im Fächerverbund BNT enthalten sind, werden als eigenständige Fächer wie folgt fortgesetzt: Biologie und Physik in Klasse 7, Chemie in Klasse 8.

Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6, Gemein-schaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studien-orientierung in Klasse 8. Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.

In Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil.

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2)

Kon• ngentstundentafel für die Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Au• auform

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)

Kon• ngentstundentafel für die Klassen 5 bis 10 der Gymnasien der Normalform

Unterrichtsfach

Stunden-kontingent

Religionslehre 11

Ethik (11)

Deutsch 24

Erste Pfl ichtsprache 22

Zweite Pfl ichtsprache 18

Mathematik 24

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

Geschichte 10

Geographie 7

Gemeinschaftskunde 4

Wirtschaft/Berufs- und

Studienorientierung 3

Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie,

Naturphänomene und Technik 6

Physik 8

Chemie 6

Biologie 5

Aufbaukurs Informatik 1

Musik 9

Bildende Kunst 9

Sport 16

Profi le (dritte Fremdsprache, Naturwis-senschaft und Technik, IMP,

gegebenen-falls Musik, Bildende Kunst oder Sport) 12 Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profi lfach in der Einführungsphase der gymnasialen

Oberstufe fortgeführt werden kann) 1 Poolstunden (für alle Schüler verpfl ichtend) 4 Pool für Maßnahmen zur

Differenzierung und Förderung 9,7

Unterrichtsfach

Stunden-kontingent

Religionslehre 9

Ethik 7

Deutsch 20

erste Pfl ichtsprache 16

zweite Pfl ichtsprache 18

Mathematik 20

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

Geschichte 10

Geographie 5

Gemeinschaftskunde 4

Wirtschaft/Berufs- und

Studienorientierung 3

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

Physik 9

Chemie 6

Biologie 6

Aufbaukurs Informatik 1

Musik 7

Bildende Kunst 8

Sport 12

Profi le (dritte Fremdsprache, Naturwissen-schaft und Technik, IMT, gegebenenfalls

Musik, Bildende Kunst oder Sport) 12 Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profi lfach in der Einführungsphase der gymnasialen

Oberstufe fortgeführt werden kann) 1

Poolstunden 10

zugewiesen; zudem werden für den bilingualen Unterricht der deutsch-englischen Abteilungen drei und der deutsch-französischen Abteilungen (AbiBac) vier Stunden aus den Poolstunden ver-wendet. An Gymnasien mit deutsch-englischer Abteilung belegen Schülerinnen und Schüler, die das von der Schule angebotene »Internationale Abitur Baden-Württemberg« ablegen oder das

»Bilinguale Zertifi kat Kursstufe« erlangen wollen, eines der Fächer Biologie, Geschichte oder Geo-graphie in der Einführungsphase der Oberstufe als bilinguales Sachfach.

An Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac) kann neben der allgemeinen Hochschulreife gleichzeitig die französische Hochschulzugangs-berechtigung erworben werden. Schülerinnen und Schüler, die die französische Hochschulzugangsbe-rechtigung erwerben wollen, besuchen

– in Klasse 7 das Fach Geographie, in Klasse 8 das Fach Geschichte und in Klasse 9 das Fach Gemeinschaftskunde jeweils bilingual in franzö-sischer Sprache und

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 2) Kon• ngentstundentafel für die Klasse 11 der Gymnasien in Au• auform

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2) Kon• ngentstundentafel für die Klassen 8 bis 11 der Gymnasien in Au• auform

Sechsjähriger Au• auzug

Unterrichtsfach

Stunden-kontingent

Religionslehre 7

Ethik 7

Deutsch 15

erste Pfl ichtsprache 14

zweite Pfl ichtsprache 15

Mathematik 16

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

Geschichte 6

Geographie 3

Gemeinschaftskunde 4

Wirtschaft/Berufs- und

Studienorientierung 3

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

Physik 7

Chemie 6

Biologie 4

Musik 5

Bildende Kunst 6

Sport 9

Profi le (dritte Fremdsprache, Naturwissen-schaft und Technik, IMP, gegebenenfalls Musik, Bildende Kunst oder Sport) 12 Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profi lfach in der Einführungsphase der gymnasialen

Oberstufe fortgeführt werden kann) 1

Poolstunden 8

Unterrichtsfach

Stunden-kontingent

Religionslehre 2

Ethik 2

Deutsch 4

Englisch 4

Französisch 4

Mathematik 4

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

Geschichte 2

Geographie 1

Gemeinschaftskunde 1

Wirtschaft/Berufs- und

Studienorientierung 1

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

Physik 2

Chemie 2

Biologie 2

Musik 1

Bildende Kunst 1

Sport 2

Profi le 2

Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profi lfach in der Einführungsphase der gymnasialen

Oberstufe fortgeführt werden kann) 1

Poolstunden 0

– in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe das Fach Französisch, das bilinguale Fach Geschichte auf Französisch sowie eines der bilingualen Fächer Gemeinschaftskunde oder Geographie auf Französisch.

Der Besuch des bilingualen Profi ls Deutsch-Italie-nisch (AbiStat) ab Klasse 8 setzt die Teilnahme an einem zweistündigen Vorbereitungskurs in der Form einer Italienisch-Arbeitsgemeinschaft in Klasse 7 voraus. In den Klassen 8 bis 10 unterschreitet der Unterricht in italienischer Sprache insgesamt nicht die Anzahl von sechs Wochenstunden; neben den regulären Stundenkontingenten entfällt in den Klassen 8 und 9 jeweils je eine Stunde auf Italienisch als dritte Fremdsprache und auf das bilinguale Fach Geschichte auf Italienisch und in Klasse 10 je eine Stunde auf die bilingualen Fächer Geschichte und Geographie auf Italienisch.

Am dreijährigen Aufbaugymnasium ist Unterricht in Französisch als zweite Fremdsprache fortzufüh-ren, wenn in mindestens vier aufeinanderfolgenden Schuljahren Unterricht in dieser zweiten Fremdspra-che besucht wurde, anderenfalls wird Unterricht in Französisch als zweite Fremdsprache neu begonnen.

Unter a Termin-Checkliste fi nden Sie die wich• gsten Termine des Schuljahres.

a Abschlüsse (Allgemeines); a Au! augymnasium (Allgemeinbildend und Berufl ich); a Gymnasium (Abitur – AGVO);

a Gymnasium (Schultypen); a Gymnasium (Schulversuch G 9); a Konferenzordnung

Hinweis der Redak• on: Alle Entscheidungen nach dieser Verordnung werden von der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin bzw. des Schulleiters getroff en.

a Konferenzordnung § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 2 Ziff . 1

Versetzungsanforderungen§ 1

(1) In die nächsthöhere Klasse werden nach Maß-gabe der nachfolgenden Bestimmungen solche Schüler versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis

1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und

2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und

3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note

„ungenügend“ bewertet sind und

4. die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind; trifft dies in zwei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note „ungenügend“ in einem Fach, das

nicht Kernfach ist, durch die Note „sehr gut“

in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note „gut” in zwei anderen maßgeben-den Fächern,

b) die Note „mangelhaft“ in einem Kernfach durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Kernfach,

c) die Note „mangelhaft“ in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern.

Hinweis der Redaktion: In Nr. 5.2 i.V.m. Nr. 5.3 der VwV a Sprachförderung (Integra# on) ist u.a. verfügt, dass bei Eintri$ in die Klassen 7 bis 10 die Herkun• ssprache eine vorge-schriebene Pfl ich& remdsprache ersetzen kann, wenn es möglich ist, den Kenntnisstand der Schüler*innen in jedem Schuljahr schri• lich zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist als versetzungserhebliche Note in das Zeugnis aufzunehmen.

(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anfor-derungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.

Gymnasium (Versetzungsordnung)

VO des KM über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Au+ auform mit Internat (Versetzungsordnung Gymnasien) vom 30.1.1984 (K.u.U. S. 63); zuletzt geändert 18. Juni 2020 (GBl. S.577/2020)

(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit „versetzt“ oder „nicht versetzt“ zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: „Ver-setzt nach § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnung”.

(5) Wird ein Schüler am Ende der Klasse 5 oder 6 nicht versetzt, hat die Klassenkonferenz die Empfeh-lung auszusprechen, dass der Schüler in die Realschu-le oder in die HauptschuRealschu-le überwechseln soll, es sei denn, sie gelangt zu der Auffassung, dass der Schüler nach der Wiederholung der Klasse voraussichtlich den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen sein wird. Die Empfehlung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Für das Überwechseln gelten die Bestim-mungen der multilateralen Versetzungsordnung.

(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen können, für den Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter ausreichend bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden; dies gilt nicht für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe.

Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus.

Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter be-auftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft.

Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres.

Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses.

Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.

Hinweis der Redak• on: Es erfolgt eine rückwirkende Verset-zungsentscheidung: Zunächst erteilt die prüfende Lehrkra• eine neue Beurteilung in Form von ganzen Noten in den betroff enen Fächern; diese Noten ersetzen die Zeugnisnoten des Vorjahres.

Danach stimmt die Klassenkonferenz des zurückliegenden Schuljahres erneut über die Versetzung ab. Es wird ein neues Zeugnis (Bemerkung: „versetzt“ oder „nicht versetzt“) mit ak-tuellem Datum ausgestellt. Quelle: RP Stu$ gart; Oktober 2018 a Klassenlehrkra• (Nr. 2); a Mul# laterale VersetzungsVO

§ 2

Maßgebende Fächer

(1) Maßgebende Fächer für die Versetzung sind, so-fern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jewei-lige Klasse als Unterrichtsfächer ausgewiesen sind, Re-ligionslehre, Ethik, Deutsch, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, die Pfl ichtfremdsprachen, Ma-thematik, der Fächerverbund: Biologie, Naturphäno-mene und Technik, Biologie, Physik, Chemie, der Auf-baukurs Informatik, Naturwissenschaft und Technik,

Informatik, Mathematik und Physik (IMP), Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung, Sport, Musik und Bildende Kunst; dies gilt für bilingual unterrichtete Sachfächer entsprechend. Wäre eine Versetzung we-gen der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend; ist eines dieser Fächer Kernfach, gilt Halbsatz 1 nur für die beiden übrigen Fächer. Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Versetzung nicht möglich wäre.

Hinweis der Redak• on: Gemäß § 9 a gilt § 2 Abs. 1 für Schüler*

innen, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 12 besu-chen, in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (abgedruckt im Eltern-Jahrbuch 2016) weiter. Dies gilt nicht für Schüler*innen, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in Klassenstufe 5 oder 6 befand.

(2) An den Gymnasien der Normalform sind un-ter den für die Versetzung maßgebenden Fächern Deutsch, die Pfl ichtfremdsprachen und Mathematik Kernfächer. Außerdem sind Kernfächer

1. im sprachlichen Profi l ab Klasse 8 die dritte Fremdsprache,

2. im naturwissenschaftlichen Profi l ab Klasse 8 Naturwissenschaft und Technik oder Informatik, Mathematik und Physik (IMP),

3. im künstlerischen Profi l ab Klasse 8 Musik oder Bildende Kunst,

4. im Sportprofi l ab Klasse 8 Sport,

5. Physik in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, soweit es anstelle des Profi lfachs dreistündig belegt wird.

Im naturwissenschaftlichen Profi l ist eine zusätz-lich gewählte dritte Fremdsprache (Additum) kein Kernfach; werden die Leistungen geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet, bleiben sie bei der Versetzungsentscheidung außer Betracht und die Klassenkonferenz kann den Schüler vom Unterricht in diesem Fach ausschließen. Wird in Klasse 5 die zweite Fremdsprache entsprechend der Jahrgangsstundentafel der Schule mit nicht mehr als zwei Wochenstunden unterrichtet, so ist sie nicht für die Versetzung maßgebend und nicht Kernfach.

(3) An den Gymnasien der Aufbauform mit Inter-nat sind unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern Deutsch, die Pfl ichtfremdsprachen und Mathematik Kernfächer. Außerdem sind Kernfächer 1. im naturwissenschaftlichen Profi l ab Klasse 7

Naturwissenschaft und Technik oder Informatik, Mathematik und Physik (IMP),

2. im künstlerischen Profi l ab Klasse 7 Musik, ab Klasse 9 Musik oder Bildende Kunst,

3. im Sportprofi l ab Klasse 7 Sport,

4. im Realschulaufsetzer Musik oder Physik, 5. Physik in der Einführungsphase der gymnasialen

Oberstufe, soweit es anstelle des Profi lfachs dreistündig belegt wird.

Hinweis der Redak• on: Das Profi lfach IMP setzt den Besuch des Au$ aukurses Informa% k voraus.

Aussetzung der Versetzungsentscheidung§ 3

(1) Die Klassenkonferenz kann bei Schülern der Klassen 5 bis 9 die Entscheidung über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Ent-scheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr

1. aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder

2. wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte.

Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß

Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß

Im Dokument Jahrbuch-Update (Seite 36-43)