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Feststellung von Schülerleistungen

Im Dokument Jahrbuch-Update (Seite 49-52)

Allgemeines§ 7

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusam-menhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).

Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schrift-lichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. a Pädagogische Freiheit Hinweise der Redak! on:

1. Die Bildung der Jahresnote ist „nicht das Ergebnis einer rein arithme" schen Rechnung, sondern eine ganzheitliche, pädagogisch-fachliche Gesamtwertung“ (Quelle: Schreiben des KM vom 5.7.1996; IV/5-6615.21-96/7).

2. Bei der Notengebung dürfen auch Entwicklungstendenzen der Schülerleistungen im Laufe des Schuljahres

berücksich-" gt werden (Quelle: VGH Mannheim, 10.10.1991).

3. Nach den Versetzungsvorschri• en gilt eine Klasse nur dann als „besucht“, wenn die Schülerin oder der Schüler ihr mindestens acht Wochen lang angehört hat. Analog kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten bei einer Unterrichtsteil-nahme bzw. -dauer unterhalb dieser Mindes$ rist verzichtet werden (z.B. nicht ersetzter Lehrerausfall oder längerfris" ge Krankheit / Beurlaubung von Schüler*innen).

4. Zur Bewertung von fachprak" schen Leistungen im Musik-unterricht hat das KM eine Bekanntmachung erlassen (24.9.2012, K.u.U. S. 189/2012).

5. Zum „Nachteilsausgleich“ bei Behinderungen (auch Lese-/

Rechtschreibschwäche und Rechenschwäche – Legasthe-nie und Dyskalkulie) sowie zum „Notenschutz“ siehe:

a Behinderungen (Förderbedarf) 2.2, 2.3.1 und 2.3.2 und a Sprachförderung (Integra" on). Unter „Notenschutz“ ist zu verstehen, dass Ausnahmen von dem für alle Schüler*innen gleichermaßen geltenden Anforderungsprofi l erlaubt wer-den. Die VwV a Behinderungen (Förderbedarf) Nr. 2.3.2 gesta' et, bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) „im Hinblick auf die besonderen Probleme des Schri• -spracherwerbs“ im Einzelfall vom Prinzip der gleichen Beno-tung bei gleichen Anforderungen abzuweichen. Allerdings muss in der Halbjahresinforma" on und im Zeugnis unter

„Bemerkungen“ festgehalten werden, dass die Note „unter zurückhaltender Gewichtung für Rechtschreiben oder Lesen gebildet“ wurde, was zu einer S" gma" sierung der betroff e-nen Schüler*ine-nen führen kann.

In dieser VwV (Nr. 2.3.1) werden ferner verschiedene Formen eines „Nachteilsausgleichs“ ohne Änderung des Anforderungs-profi ls beschrieben, beispielsweise durch eine Anpassung der Arbeitszeit, durch die Nutzung von besonderen technischen oder didak" sch-methodischen Hilfen, durch eine abweichende Gewichtung der schri• lichen, mündlichen und prak" schen Leistungen oder durch die Anpassung der äußeren Rahmenbe-dingungen bei Prüfungen. Ein solcher Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Die Schulen müssen Schüler*innen und Eltern frühzei" g in die Entscheidungsfi ndung einbeziehen.

(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistun-gen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungs-berechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darzulegen.

(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekanntzugeben. a Befangenheit; a Ermessen

Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten§ 8

Hinweis der Redak! on: § 8 gilt gemäß § 11 nicht für Grundschu-len und SBBZ; vgl. a Grundschule (Leistungsbeurteilung GS und SBBZ) und a Sonderpädagogische Bildungsangebote (Inklusion).

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Un-terrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie werden daher in der Regel nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.

(2) Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluss über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können auch als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Für die Anfertigung einer schriftlichen Wiederholungsarbeit sind in der Regel bis zu 20 Minuten vorzusehen.

(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederho-lungsarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden.

In einer Woche sollen nicht mehr als drei Klassen-arbeiten geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden.

(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfer-tigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer solchen Arbeit, wird die Note

„ungenügend” erteilt.

Hinweis der Redak! on: Die Lehrkra• besitzt in diesem Fall kein a Ermessen.

(6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungs-versuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit noch-mals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note „ungenügend” bewertet werden.

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.

a Handy-Nutzung; a Notenbildungsverordnung § 9;

a Schulgesetz § 47 Abs. 5 Nr. 2

4. bei Unterricht im Umfang von sieben oder mehr Wochenstunden mindestens sechs Klassenarbeiten.

In den Abschlussklassen sind in den genannten Fächern bei

1. bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten,

2. bei drei bis fünf Wochenstunden mindestens drei Klassenarbeiten,

3. bei sechs Wochenstunden mindestens vier Klas-senarbeiten,

4. bei sieben und mehr Unterrichtsstunden min-destens fünf Klassenarbeiten anzufertigen.

Maßgebend ist die Zahl der Wochenstunden, die in dem betreffenden Fach nach dem Stundenplan vorgesehen ist. Für Bildungsgänge, in denen der Un-terricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Abweichende Sonderregelungen einzelner Ausbil-dungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

(4) In den übrigen Fächern, in denen keine Klas-senarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden. In den Fächern, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten Abteilungen der Schule in bilingualer Form erteilt wird, gilt diese Höchstzahl nicht für schriftliche Wiederholungsarbeiten zur Prüfung sprachlicher Fertigkeiten; diese Höchstzahl gilt auch dann nicht, wenn in Klasse 5 des Gymna-siums die 2. Fremdsprache kein Kernfach ist.

(5) Von den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Klassenarbeiten können nach Entscheidung des Fachlehrers jeweils eine Klassenarbeit, bei minde-stens sechs vorgeschriebenen Klassenarbeiten bis zu zwei Klassenarbeiten und in Bildungsgängen, in denen der Unterricht in Gestalt von Hand-lungs- oder Lernfeldern erteilt wird, bis zu drei, höchstens aber die Hälfte der vorgeschriebenen Klassenarbeiten durch jeweils eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse ersetzt werden; abweichend hiervon bleibt in den berufl ichen Gymnasien die Zahl der vorgeschrie-benen Klassenarbeiten von den gleichwertigen Leistungen unberührt. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Haus-arbeiten, JahresHaus-arbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebe-nenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fach-lehrer. In den Werkrealschulen und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschrie-benen Klassenarbeiten unberührt lässt. Unbescha-det der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den Hauptschulen, Werkreal-schulen und RealWerkreal-schulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab Klasse 7, Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen § 9

Wiederholungsarbeiten, gleichwertige Leistungen

Hinweis der Redak• on: § 9 gilt gem. § 11 nicht für Grund-schulen und SBBZ sowie für die Jahrgangsstufen des Kurs-systems der Gymnasien und Kollegs; zum Inhalt und zur Zahl der „schri• lichen Arbeiten“ an Grundschulen und SBBZ; vgl.

a Grundschule (Leistungsbeurteilung GS und SBBZ) § 2 und a Sonderpädagogische Bildungsangebote (Inklusion).

(1) In den Werkrealschulen und Hauptschulen werden in den Klassen 5 bis 9 im Fach Deutsch im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter eine Nachschrift; in den Fächern Mathema-tik und Englisch sollen häufi ger verschiedenartige, aber weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden. Im Fach Mathematik sind min-destens drei Klassenarbeiten anzufertigen. In der Klasse 10 sind in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils mindestens vier Klassenarbeiten anzufertigen;

im Fach Deutsch müssen darunter mindestens zwei Aufsätze sein.

(2) In den Kernfächern der Gymnasien der Normal-form und der Gymnasien in AufbauNormal-form mit Internat sowie an den Realschulen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Pfl ichtfremdsprache und ab der Klasse 7 in dem gewählten Fach des Wahlpflichtbereichs werden im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 7 der Gymnasien und den Klassen 5 bis 9 der Realschulen eine Nachschrift. In den Fächern Alltagskultur, Ernährung, Soziales sowie Technik der Realschule können jeweils bis zu zwei Klassen-arbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten ersetzt werden; das gleiche gilt in den Fächern Naturwissenschaft und Technik so-wie Informatik, Mathematik und Physik (IMP) des Gymnasiums mit der Maßgabe, dass eine Klassen-arbeit ersetzt werden kann. Abweichend von Satz 1 werden in den Gymnasien der Normalform und der Aufbauform mit Internat im Kernfach Sport im Schuljahr mindestens drei Klassenarbeiten angefertigt; an Gymnasien mit bilingualem Profi l Deutsch-Italienisch (AbiStat) im Kernfach Italienisch im Schuljahr mindestens fünf Klassenarbeiten, wobei in Klasse 8 eine Klassenarbeit durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird.

Hinweis der Redak• on: Hierzu § 11 a beachten.

(3) In den berufl ichen Schulen sind in den Kern-fächern, in der als Wahlpfl ichtfach oder Wahlfach in der Eingangsklasse der berufl ichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform oder in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschulen belegten Fremdsprache sowie, mit Ausnahme der berufl ichen Gymnasien, in den sonstigen Fächern mit einer schriftlichen Abschluss- oder Zusatzprüfung im jeweiligen Schuljahr Klassenarbeiten nach folgenden Maßgaben anzufertigen:

1. bei Unterricht im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten, 2. bei Unterricht im Umfang von drei bis zu fünf Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten, 3. bei Unterricht im Umfang von sechs

Wochen-stunden mindestens fünf Klassenarbeiten,

in den berufl ichen Gymnasien, in den Gymnasien der Aufbauform mit Internat ab Klasse 8 pro Schul-jahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpfl ichtet. In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpfl ichtfächern und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistun-gen zu einem Drittel gewichtet wird (fachinterne Überprüfung). a Lernstandserhebungen

§ 9a Projektarbeit

(1) In Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule führen alle Schülerinnen und Schüler eine Projektarbeit durch. Die dafür erteilte Note fl ießt in die Bewertung der Jahresleistung des Faches Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung ein und wird dabei gegenüber den übrigen Leistungen zur Hälfte gewichtet; im Jahreszeugnis wird eine entsprechende Bemerkung ausgebracht. Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die entweder in Klasse 9 oder in Klasse 10 an der Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen.

(2) Für die Projektarbeit gelten im Übrigen die diesbezüglichen Bestimmungen der Hauptschul-abschlussprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 9 b

Bewertung der deutschen Rechtschreibung

(1) In den auf der Grundschule aufbauenden Schulen und den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erfolgt die Bewertung von Verstößen gegen das amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung (Rechtschreibfehler) bei der schriftlichen Leistungsfeststellung im Fach Deutsch und den übrigen Unterrichtsfächern nach Maßgabe der folgenden Absätze. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpä-dagogisches Bildungsangebot gilt Satz 1 insoweit, als es die im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung festgelegten Entwicklungs- und Bildungsziele zulassen. a Rechtschreibung (2) Im Fach Deutsch ist die Bildung zum normge-rechten Schreiben wesentliches Ziel des Unterrichts.

Die Vermittlung normgerechten Schreibens ist Aufgabe auch der übrigen Unterrichtsfächer.

(3) Die Bewertung der Rechtschreibung im Fach Deutsch richtet sich nach der Art der schriftlichen Leistung:

1. die Bewertung von Nachschriften ist nach einer Bewertungsskala vorzunehmen, die sich an der Schulart beziehungsweise der jeweiligen Niveau-stufe, der KlassenNiveau-stufe, der Übungsdauer sowie dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Nachschrift orientiert.

2. in Aufsätzen werden Rechtschreibfehler gekenn-zeichnet und in die Bewertung der Leistung einbezogen.

3. bei sonstigen schriftlichen Leistungen sind Rechtschreibfehler zu kennzeichnen und ent-sprechend dem Schwerpunkt der Aufgabe bei der Bewertung zu berücksichtigen.

(4) In den übrigen Fächern sind Rechtschreibfehler zu kennzeichnen. Schwerwiegende und gehäufte Rechtschreibfehler können bei der Bewertung der Leistung mit einem Notenabzug bis zu einer Note bewertet werden.

(5) Die Regelungen zu den Ausnahmen von den Anforderungen (Notenschutz) bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben bleiben unberührt.

Hinweise der Redak• on:

1. Bi! e hierzu § 11 Abs. 3 sowie § 11 a Abs. 2 beachten.

2. In der Primarstufe gelten die Bes" mmungen der Verordnung aGrundschule (Leistungsbeurteilung GS und SBBZ) § 3 Abs. 5 Satz 3: Danach sind „bei allen schriftlichen Arbeiten Abwei-chungen von der Rechtschreibung sowie Ausdrucksmängel zu beachten und zur individuellen Förderung heranzuzie-hen“. Die Feststellung solcher „Abweichungen“ führt also nicht zu einer schlechteren Bewertung der Leistung bzw.

einem Notenabzug.

§ 10 Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind zur Festigung der im Un-terricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertie-fung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.

(2) Die Hausaufgaben müssen in innerem Zusam-menhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie der Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann.

(3) Die näheren Einzelheiten hat die Gesamtleh-rerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz zu regeln, insbesondere den zeitlichen Umfang sowie die Anfertigung von Hausaufgaben übers Wochenende, über Feiertage und an Tagen mit Nach-mittagsunterricht; an Tagen mit verpfl ichtendem Nachmittagsunterricht darf es in den Klassen 5 bis 10 keine schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag geben.a Schulgesetz § 47 Abs. 5 Nr. 2 (4) Der Klassenlehrer bzw. Tutor hat für eine zeit-liche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und auf die Einhaltung der bestehenden Regelungen zu achten.

Hinweise der Redak• on:

1. Hausaufgaben haben mit der Leistungsmessung sowie der Noten- und Zeugnisgebung nur am Rande zu tun, denn sie dienen vorrangig der Übung, Ver" efung und Anwendung des Gelernten. Sie zu benoten, ist u.a. auch deshalb

problema-" sch, weil nicht sicher ist, dass es sich um eine eigenständige, den einzelnen Schüler*innen zurechenbare Leistung handelt.

Die Nichterledigung von Hausaufgaben stellt deshalb keine

„Leistungsverweigerung“ i.S.v. § 8 Abs. 5 dar. Würde hierfür die Note „ungenügend“ erteilt, wäre dies keine Leistungsbe-wertung, sondern der sachfremde und deshalb unzulässige Einsatz der Benotung als Sank" on für ein Fehlverhalten. Tra-gen Schülerinnen und Schüler hingeTra-gen zuhause Gelerntes – z.B. Vokabeln, Gedicht – im Unterricht vor, so handelt es sich nicht um die Erledigung einer „Hausaufgabe“, sondern um eine mündliche Leistung im Unterricht. Die Bewertung und Benotung dieser Leistung ist zulässig bzw. geboten.

Die Erteilung von Noten für Hausaufgaben ist also nur dann zulässig, wenn der Schüler oder die Schülerin die Möglichkeit hat, für gut gemachte Hausaufgaben auch eine posi" ve (und für unzureichende eine nega" ve) Bewertung zu erhalten.

Werden Hausaufgaben benotet, muss § 7 Abs. 3 und 4 der NotenbildungsVO beachtet werden. Sie müssen zur Beno-tung nicht unbedingt als Klassensätze eingesammelt werden, es sind auch S" chproben möglich. Am Ende des Schuljahres

müssen dann jedoch von jedem Schüler und jeder Schülerin mehrere Hausaufgabennoten vorliegen.

2. Die Schulen können von der Vorgabe, dass es an Tagen mit verpfl ichtendem Nachmi# agsunterricht keine schri• lichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Schultag geben darf, nicht abweichen, auch nicht durch Beschluss der GLK.

3. Das KM hat vorgeschrieben: „Bei der Erteilung von Haus-aufgaben berücksichtigen die Schulen die besonderen Be-dürfnisse der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Herkunftssprache und zusätzlichem Sprachförderbedarf.“

a Sprachförderung (Integra% on), Nr. 3.4

4. Die Hausaufgaben sind auch ein Thema für die Klassen-pfl egscha• . Auf den „Elternabenden“ sollen sich Eltern und Lehrkrä• e „gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über [...] Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben [...].

a Schulgesetz § 56 Abs. 1 Nr. 4

5. An Gemeinscha• sschulen werden Hausaufgaben „unter Wah-rung der in § 10 [...] vorgesehenen Ziele als Schulaufgaben durch individuelles und kooperatives Lernen“ ersetzt.

a Gemeinscha• sschule (Verordnung) § 7

6. Zu den Sprachfördermaßnahmen im Rahmen von schulbe-gleitenden Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen für Kinder

mit Bedarf an zusätzlicher Sprachförderung, insbesondere mit Migra% onshintergrund, siehe a Hausaufgaben.

4. Abschni•

Im Dokument Jahrbuch-Update (Seite 49-52)