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(1)Megasthenes über die indische Stadtverwaltung

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(1)

Megasthenes über die indische Stadtverwaltung').

Von B. Breloer.

Die Brauchbarkeit der griechischen Nachrichten hängt im

wesenthchen davon ab, daß die Fragestellung des Griechen

aufgedeckt wird, daß man seine Antwort so auswertet wie

er sie meint, ihm nichts unterschiebt, was ihm fremd ist.

Deshalb sind seine Angaben so gründlich aus der griechischen

Welt her zu beleuchten, daß sie Leben gewinnen, daß sie

aus der Sphäre einer fremd anmutenden Ideologie in die Welt

der Realien treten und damit reif zur Verwertung werden.

Nicht Vergleichung mit Erzeugnissen unserer Konstruktion

oder mit Quellen, um deren Verständnis ebenfalls noch ge¬

rungen wird, ist die erste Forderung, sondern Ausschöpfung

aller im griechischen Stoff liegenden Möglichkeiten, denn

griechisch dachte der Verfasser, griechisch dachten die Leser,

und in welchen Bahnen die Griechen damals dachten, darüber

sprechen genug Quellen, um diese Hilfe zur Aufhellung einer

schwierigen und wichtigen Geschichtsperiode Indiens nicht

unausgenützt zu lassen.

Dieser Weg führt das zu behandelnde Problem über den

entscheidenden Punkt hinweg, der das Vertrauen zur Nach¬

richt hemmt, der ihr den Weg, der von der Möglichkeit einer

Konstruktion zur Gewißheit einer sorgfältigen Untersuchung

einer staatlichen Einrichtung führt, sperren möchte. Dazu

gehört der Nachweis der doppelten antiken Bearbeitung,

1) Vgl. den in ZDMG. 13 (1934) erschienenen Aufsatz ,, Megasthenes über die indische Gesellschaft", unten zitiert ZDMG. 13.

Zum Ganzen verweise ich auf meine Arbeit: Staatsverwaltung im

alten Indien. I. Finanzverwaltung und Wirtschaftsführung, Leipzig

1934, zitiert als Staatsverwaltung.

Literatur vgl. ZDMG. 13.

(2)

B. Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 41

nämlich durch Megasthenes und den Verfasser der Taxila-

Politie, vermutlich Onesikritos'); der Nachweis setzt das

Problem auf andere Grundlagen; dazu gehört aber auch der

Nachweis, daß eine Einrichtung, die, wenn es nicht dieselbe

ist, sich doch wenigstens nicht von ihr unterscheiden läßt,

noch an anderer Stelle in Indien bezeugt ist. Damit dürfte

der Weg für eine weitere Bearbeitung freigegeben sein, die

diesmal noch nicht versucht werden soll, nämlich eine Aus¬

wertung der griechischen Quelle auf die indischen oder der

indischen auf die griechische — wenn nicht der Quellen¬

abstand für noch zu groß gehalten wird, um den Funken

solider Kenntnis zum Überspringen zu bringen.

I. Die indische Aristokratie.

Strabo ist der einzige, der die lebendige Darstellung des

Megasthenes über die Beamtenschaft des indischen Gro߬

staates in unerwarteter Ausführlichkeit überliefert hat").

Obwohl die Überprüfung des Wortlauts nur ungern vermißt

wird, weil sie bei der Megasthenes-Überlieferung sonst wohl

eine Rolle spielt, wiegt die Abrundung der Darstellung den

Mangel, wenn man es so bezeichnen will, bei weitem auf. Da

zu erwarten steht, daß in Zukunft mit den wirtschaftlichen

Leistungen auch die damit zusammenhängenden politischen

Organisationen des Orients mehr Beachtung als bisher fmden

werden, dürfte auch der Bericht des Griechen über die alt¬

indische Verwaltung an Wert zunehmen — wenn er treu ist.

Die Stadtverwaltung, um die es sich hier handelt'), ge¬

hört zur siebten Klasse der Einteilung des Megasthenes, die

bereits in der Taxila-Politie in wenigen, aber kräftigen Stri¬

chen als Aristokratie im Sinne der griechischen Denkweise

1) Wenn im folgenden Onesikritos genannt, soll damit anderen

Urteilen nicht vorgegriffen werden.

2) Strabo XV, 1, 50, p. 707/08.

3) Die Untersuchung über die Stadtverwaltung wirkt auf die Dar¬

stellung des Gesamtapparates zurück. Ist sie treu, kann man nicht

annehmen, daß die Darstellung der Gau- oder Provinzverwaltung und

der Heeresverwaltung falsch sein sollte.

(3)

42 B- Brelobr, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

gezeichnet worden ist. Schon der Name läßt keinen Zweifel

übrig. Sie heißen optimi ditissimi und diese Bezeichnung

stammt zweifellos aus dem Begriffsfeld der Aristokratie.

Zwar ließe der Ausdruck ditissimi, wenn man ihn pressen

wollte, auch die Annahme einer gemischten Verfassung oder

die Angabe der geringen Zahl die Einengung auf eine Olig¬

archie zu, aber solche Gedanken wären abwegig. Sowohl bei

Plato als auch bei Aristoteles stehen') bürgerliche Tüchtig¬

keit, Blutsadel und Reichtum in enger Verbindung. Adel

(evyheia), Tüchtigkeit (dgeTjy)") und ererbter Reichtum be¬

deuten dasselbe. Auf diesem BegrifTsfelde steht auch die

Taxila-Politie und besonders deutlich Megasthenes').

Nach der Taxila-Politie*) hatten diese optimi ditissimi drei

Aufgaben:

1. Verwaltung (res publicas temperant),

2. Rechtsprechung (iudicia reddunt),

3. Staatsvertretung (regibus adsident).

So klar auch diese vier Sätze das Bild dieser Klasse erst¬

malig in der Geschichte zeichnen, so deutlich fällt der dritte

Punkt bei einigem Nachdenken auf. Verwaltung und Recht¬

sprechung gehören in eine Reihe, was soll aber der Ratssitz?

Hier dürfte doch wohl bei Onesikritos das Bild des ideal ge¬

dachten Atheners mitwirken, der Ratsherr, Richter und Ver¬

waltungsbeamter in einer Person sein konnte. Der Abstand

dieser vermittelnden Vorstellung von der darzustellenden

herrschenden Gesellschaft Indiens gibt der Darstellung selbst

die eigentlich belebende Spannung. Sie bildet die Grundlage

des griechischen Verständnisses.

1) Vgl. Bdsolt, Griechische Staatsliunde I, 1920, S. 308ff. Zur

Oligarchie vgl. Arr. Ind. 12, 6-7; Diod. II, 41, 4—5.

2) Arist. Pol. IV, 8, p. 1294 a, 10: igiatOK^atiag y,hv yag ogog &Qetri, dltyuQxiccg äh jtiovtof, ärniov S' iXtv^igia. IV, 7, p. 1293 b, 3: xäv iglerav änXäg xar' &QSTi]v noXiTsia.

3) Diodor: nXjjd-si (ijy Aajricrov evytvsia äh xai ipQovi^asi iidXiara

^aviia^öfievov. Arrian : nXrj&ti ^iv dXiyov tb yivog tovtö iati, eotpi'g äi xai ätxatoTjjti. ix nccvrav ngoxexQtfiivov. ZDMG. 13, 132.

4) Plinius N. H. VI, 19 (22), 66; Solinus 52, 9.

(4)

B. Bbelobb, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 43

Während nun die Taxila-Politie sich alle Mühe gibt, die

demokratische Form dieser durchaus aristokratischen Ge¬

sellschaft, in der jeder alles werden kann, wie ein Bürger in

Athen, nimmt Megasthenes diese Grundlage auf, um ihr ein

völlig neues Gepräge zu geben').

Seine Darstellung hat sich in den drei bekannten Fas¬

sungen erhalten, von denen zunächst die des Strabo und

des Diodor behandelt werden. Sie lassen die Absicht des

Megasthenes klar erkennen.

Strabo: ,,Die siebten sind aber

a) die Räte {avftßovXoi) und

b) Beisitzer {avvsÖQoi) des Königs.

Aus ihren Reihen stammen

a) die Verwaltungsbehörden (rd dgxela),

b) die Gerichte {dixaaf^gia),

c) die Finanzverwaltung {■^ dioixrjaig) des Gesamtstaates (rüv öAcor)"").

Die Hand des Megasthenes ist nicht zu verkennen. Das

Bild des athenischen Bürgers ist verschwunden. Der Blick

geht über die Stadtmauern des griechischen Polis-Begriffes

1) Er ist eben der vorsichtige Diplomat, der den Boden des Ge¬

gebenen nicht verläßt, aber auf dem engen Gebiet dann seinen scharfen Geist spielen läßt. Obwohl er sehr viel mehr von Indien kennt als die

Alexanderhistoriker, hält er sich auf dem Boden der von diesen über¬

lieferten Tatsachen, um nicht seinen ganzen Bericht durch abweichende Auffassungen oder völlig neue Mitteilungen zu gefährden. Er hält sich in der Rolle eines Kritikers, entweder auftragsgemäß oder aus eigener Vorsicht. Jeder Indienreisende wird aus eigener Erfahrung wissen, wie

peinlich es ist, wenn man Angaben über Indien korrigieren muß. Die

Zuhörer verlieren dann jeden Glauben. So stellt sich mir das Bild des Megasthenes dar, der zu einer Zeit schreibt, als Indien ,,akut" war.

Die Richtigkeit dieser Vorstellung, das Gegenteil vom „generalisierenden und idealisierenden" Megasthenes, muß sich erst noch erweisen. Immer¬

hin verdichtet sie sich zur Annahmemöglichkeit.

2) Strabo XV, 1, 49, p. 707: "Eßäonoi ä' oi aviißovXoi xai ovreigoi tov ßaediae, car rä &Qxcta xai dixacrifpia xai 17 diotxTjsi; xäv olutv.

(5)

44 B- Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

hinaus auf die weiten Flächen der nordindischen Ebenen, auf

den indischen Gesamtstaat des Candragupta'). Wir wissen,

daß die Struktur der staatlichen Welt die Dezentralisation

bevorzugte, so daß wir im Zweifel stets mit Staatenbund

oder Bundesstaat zu rechnen haben. Das ist der Boden, den

Megasthenes gegen das griechische Bild der Polls einge¬

tauscht hat.

Auf diesem Boden hat er die Dreiteilung der Taxila-

Politie beibehalten, ihr aber einen anderen Inhalt gegeben.

Verwaltungsbehörden und Gerichte sind geblieben. Für die

ausgefallene Staatsvertretung ist aber die Finanzverwaltung

eingetreten. Damit hat Megasthenes einen unabhängigen

Zweig der indischen Verwaltung zum erstenmal erfaßt, der

das Rückgrat jeglicher Herrschaft in Indien ist. Eine so weit¬

gehende Verflechtung von finanziellen Interessen der Be¬

völkerung mit denen des Staates wird wohl als einzig da¬

stehend bezeichnet werden können"). Deswegen ist die An-

g£ibe des Megasthenes so wertvoll, sie bestärkt die Annahme,

daß die besonderen Aufgaben der indischen Finanzverwaltung

dem Lande inhärieren, daß sie so alt wie das Land selbst sind.

Die dritte Abänderung, die Megasthenes vorgenommen

hat, betrifft die Ansetzung der ganzen Klasse und ihr Einbau

in das staatliche Gefüge. Hatte schon Onesikritos in der

Taxila-Politie den Charakter der Aristokratie, wie ihn der

Grieche auffaßte, gezeichnet, so hob Megasthenes ihn noch

weit schärfer hervor. Er bezeichnet als Aufgabe der ganzen

Klasse, Beisitzer und Ratgeber des Königs zu sein. Aus dieser

wird dann die Beamtenschaft entnommen. Die Beamten¬

schaft ist also Teil und Mitglied der Gesamtklasse der Räte

und Beisitzer. Damit ist der Gedanke des Onesikritos auf¬

genommen, der das Zusammenfallen oder die Zuständigkeit

1) Da der Abendländer nicht immer geneigt ist, die natürliche Ver¬

kürzung der geistigen Perspektive gebührend in Rechnung zu setzen,

sei darauf hingewiesen, daß die indischen Länder die europäischen an

Ausdehnung und Bevölkerung meistens übertreffen, um den beliebten

Begriff der Kleinstaaterei für einen gewöhnlichen Europäer des Fest¬

landes unbrauchbar zu machen.

2) Darüber Staatsverwaltung passim.

(6)

B. Bbeloeb, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 45

von drei Funktionen in der Person aus der herrschenden

Gesellschaft an dem Bilde des athenischen Bürgers erklärt

haben mag, der Staatsmann, Richter und Beamter sein soll.

Aristoteles') hatte die Gewalt auch in drei Glieder {/nögia) ein¬

geteilt, von denen die erste Klasse die Trägerin der Staats¬

gewalt (to xvQiov rfjg nohreiag), die zweite die Behörden

im Sinne von Staatsorganen (t6 negi rag dg^ds) und als

dritte Klasse schließlich die das Richteramt innehabenden

(rd dixdCov) anzusehen sind. Diese Einteilung ist natürlich

ideell. Tatsächlich lassen sich die Funktionen nicht so scharf

scheiden. Alle Amtsträger, natürlich mit der anzuwendenden

Beschränkung, sind mehr oder minder gleichwertige Mit¬

glieder derselben herrschenden Gesellschaft. Sie sitzen im

Rat, im Gericht und andern Stellen der Staatsverwaltung

und -Vertretung. Das ist ohne Zweifel die Dreiteilung des

Onesikritos und ihr wohnt derselbe Gedanke inne. Mega¬

sthenes dagegen hat diesen Gedanken zugunsten eines anderen

aufgegeben. Er läßt die Rechtspflege neben Landes- und

Finanzverwaltung treten, weil offenbar die Rechtspflege in

der Organisation von den griechischen Vorstellungen abwich").

1) Pol. IV, 14, p. 1297 b-16, p. 1301a.

2) Vgl. Breloer, Altindisches Privatrecht bei Megasthenes und

Kautalya, Leipzig 1928, 70-82, 127-158; auch Staatsverwaltung 368.

Die Frage des Rechtsschutzes ist in ausschlaggebender Bedeutung

für das indische — und auch das orientalische — Recht noch nicht

erkannt. Als Rechtsstoff wird lediglich das sogenannte materielle Recht

angesehen, woraus auf Grund unserer eigenen Anschauungen vom

Rechtsschutz ein dogmatisches System aufgebaut wird. Diese plan¬

mäßige Abstraktion folgt sklavisch bis auf die Gliederung des Rechts¬

stoffes der traditionserprobten Methode der Pandektenexegese, aller¬

dings ohne dieselben Ziele zu verfolgen, nämlich die römischen Rechts¬

gedanken dem deutschen Rechtsschutz dienstbar zu machen. Bislang

hat noch niemand über die Verwertbarkeit orientalischer Rechts¬

gedanken seine Meinung geäußert. Warum präparieren wir also diese

Rechtsgedanken aus ihrem Zusammenhang heraus, in dem allein sie

lebensfähig sind? Die abweichende Gerichtsverfassung, das abwei¬

chende Prozeßrecht, Zwangsvollstreckung kennen zu lernen, sollte die

erste Sorge sein, damit würden wir viel schneller an die Schwierigkeiten gelangen, als auf dem Umweg über eine Systematik des anzuwendenden

Rechtsstoffes, bei der man mehr oder weniger schnell zu der Über-

•i/

(7)

46 B. Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

Megasthenes hat also zwei statt drei Klassen. Die erste

entspricht den Trägern der Staatsgewalt, die zweite den Be¬

hörden im Sinne von Staatsorganen ; zwischen beiden besteht,

soweit möglich, Personalunion.

Nun ist nach Aristoteles die erste Klasse die Trägerin der

Staatsgewalt (rd xvqiov rfjg nohreiag) eine Rolle, die in Indien

dem König zufallen mußte. Ohne Zweifel haben aber die

beiden griechischen Autoren eine Einschränkung der könig¬

lichen Macht zum Ausdruck bringen wollen. Das geschah

durch die Hervorhebung des aristokratischen Charakters der

herrschenden Gesellschaft, durch die Anspielung auf demo¬

kratische Formen innerhalb dieser Gesellschaft, und durch

die zwangsläufige Vorstellung des Griechen, daß Räte und

Beisitzer dazu da sind, die Macht des Königs einzuschränken').

Die Frage der Stellung des Königtums, so ungemein

interessant sie auch ist, kann hier nicht einmal gestreift

werden, wo es sich um die deutliche Zeichnung einer Adels¬

zeugung gelangt, daß die Fetzen, die man schließlich gewinnt, gegen

das System, mit dem man sie vergleicht, so abstechen, daß sich die

Mühe, die man zum Zustandebringen des Vergleiches aufgebracht hat,

nicht lohnt.

Geht man aber von der Frage des Rechtsschutzes aus — das ist

doch schließlich das Problem des Staates, dem, der recht hat, nun

auch recht zu geben —, so wird man das Abweichende unserer An¬

schauungen auch bei der Betrachtung des materiellen Rechtsstoffes vor

Augen haben; nicht aber auf dem umgekehrten Wege, wenn man schon

jemals über die Untersuchung des materiellen Rechts hinausgelangen sollte. Sie bleibt aber Stückwerk.

Anders liegt natürlich die Frage für die Inder, soweit sie praktische Zwecke verfolgen.

1) Im Jahre 418 gerieten die Spartiaten über den Rückzug des

Königs Agis aus Argolis in Aufregung. Sie wählten 10 cti/ißorXot Räte,

ohne die er sein Heer nicht führen durfte. Vgl. Thukydides V, 63, 4.

In derselben Weise schickten später die Spartaner dem Nauarchen

Knemos drei avfLßovXoi mit Vollmachten (Thuk. II, 85).

Auf Kreta waren die Geronten die eufi/Joulot der Kosmoi (Strabo

X, 4, p. 484). Die Beschlüsse der Geronten und Kosmoi wurden der

Volksversammlung vorgelegt (Arist. Pol. II, 10, p. 1272a, 11.

Diese Beispiele, die aus Homer aufgefüllt werden können, betreffen die einzigen vergleichbaren Verhältnisse im griechischen Kulturkreis, der von königslosen Vorstellungen beherrscht wurde.

(8)

B. Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 47

herrschaft handelt, die den König mit großer Hingabe unter¬

stützt, aber doch seiner Macht Grenzen setzt, die jetzt nicht

abgetastet werden sollen. Zum Unterschied von der griechi¬

schen ßovXrj, die eine feste Institution ist, mit bestimmter

Mitgliederzahl, die durch einen Wahlmodus aus der herr¬

schenden Gesellschaft herausgezogen wird, handelt hier in

Indien diese über das weite Land zerstreute Aristokratie als

Ganzes, als blutsmäßig verbundene Gesellschaft. Sie ist über

das Land zerstreut, mit Ämtern belastet, kommt kaum in

größerer Zahl zusammen, weil sie durch Amt und Verant¬

wortung gefesselt ist, aber ihre Mitglieder sind die Räte des

Königs, sie dürfen vor ihm erscheinen, sie sind, wie der

indische Ausdruck lautet, seine „Hausgenossen" (amätya)^).

Die Beisitzer {a-uvedgoi) sind eine Institution aus dem

griechischen Bundesleben. Die avveögoi sind das engere und

leitende Kollegium der Städtebünde. Der athenische Städte¬

bund wurde 378 gegründet; Athen hatte die Hegemonie"),

jeder Bundesgenosse entsandte einen oder mehrere avvedgoi

mit einer Stimme in die Bundesversammlung {awedgiov).

Diese hatte die Bundesgewalt. Noch berühmter ist das avve-

ögiov xmv 'EXkijvtov Philipps aus dem Jahre 337, das für die

ganze Griechenwelt das sachliche und terminologische Muster

abgegeben hat. Die avvsögoi beschlossen über Krieg und

Frieden, konnten über Bündnisse verhandeln und solche ab¬

schließen, mit fremden Gesandten verhandeln und politische

Missionen ausschicken. Die wesentliche Voraussetzung für

einen solchen Bund') ist die Freiheit (ehvßegia) und Selb¬

ständigkeit (avrovo/iia) seiner Mitglieder. Das ist der Punkt,

1) Auf die außerordentliche Wichtigkeit dieses Ausdrucks und die

Klarheit der Bezeichnung der herrschenden Schicht, wird im Teil II

der Staatsverwaltung, der über Verwaltung und Staatsführung handelt,

zurückzukommen sein. Eine bessere Charakterisierung hätte niemand

auf Grund der indischen Quellen treffen können, als hier der nüchterne Grieche gibt. Der Nicht-Indologe kann die Tragweite dieser Feststellung, deren Auswirkung noch aussteht, nicht ermessen.

2) Über Hegemonie später. Zum Ganzen vgl. immer Busolt a. O.

3) Die anderen Bünde sind nach diesen Mustern organisiert. Vgl.

BusoLT.

(9)

48 B. Breloeb, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

der zum Vergleich gestimmt hat: Die Städte und wohl auch

die Gaue und Provinzen haben eine gewisse Selbständigkeit.

Bei der Zentrale herrscht ein engeres Gremium, das über das

große Ganze gesetzt ist. Während Megasthenes durch die

Heraushebung der aristokratischen Schicht den großen Rah¬

men der Verwaltung richtig gefunden hat, zeigt er hier eine

Institution auf, die für Indien charakteristisch ist, das Kabi¬

nett. Der Hof mit seinem Kabinett schwebt als Zentral¬

instanz über dem aus mehr oder weniger vielen Einheiten

zusammengesetzten Reich, und jede Unter zentrale macht es

ähnlich. Auch hier hat Megasthenes die scharfe Teilung

zwischen den Hausgenossen {amätya) und den Ministern

(mantrin) des Herrschers gut getroffen.

Diese Ergebnisse werden aus Diodor bestätigt und er¬

weitert.

I. ,,Die siebte Klasse ist

a) Ratgeberin (ro ßovXevov fiegog),

h) Beisitzerin (to avveÖQsvov),

von denen, die über den Staat (tcöj' xoivüv) be¬

schließen, an Zahl die geringste, an Adel (evyeveia)

und an Gesinnung (fQÖvi^aig) am meisten bewundert.

II. Aus ihren Kreisen kommen

a) diejenigen, [die den Königen Ratgeber] sind,

b) die Finanzchefs der Staatsverwaltung (rü)v xoivwv),

c) die Richter über Streitigkeiten.

III. Und durchweg entnehmen sie die Führer und die

Behörden (rovg i^yefiövag xai rovg äg^ovrag) aus ihren

Reihen"!).

1) Diodor II, 41: "E^tfofiov d' iarl (ligog ro ßovUvov xai evveäQivov tolg vnhq xmv xoiv&v ßovXevojiivoig, nXi^&si fikv iXäxiaxov, (vyiveia Si xai qiQovtjaei. iidXiaxa &av(iaS6(isvov.

'Ex xovxav yciQ oTxs [aviißovXov rolg ßaeiXevaiv] elai oixs SioixrjTal TÜV XOIVÜV xofl ol äixaaxal xätv &iiq>iaßriTOVfiivcov xai xa96Xov xovg T^ye-

^6vag xai rovg ag^ovrag ix xovtcov ix^vai.

Über die Einklammerung unten.

(10)

B. Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 49

Diodor hat den Gedankengang des Megasthenes erfaßt.

Die Stellung der herrschenden Gesellschaft als Staatsrat und

als Kabinettsmitglieder ist klar wiedergegeben. Neu ist die

Absetzung dieser beratenden und geschäftsführenden Ge¬

sellschaft gegen die Machthaber. Strabo hatte nur den König,

handelnd unter Zuziehung (avvedQoi.) gewissermaßen acting

in council, und nach Anhören (av/ußovXoi) dieser Klasse, auf¬

geführt; hier tritt bei Diodor eine Mehrzahl von Beschließen¬

den auf. Ob darunter eine Gesellschaft von Regierenden,

etwa eine Familie, oder ob die Gesamtheit der einzelnen

Verwaltungsspitzen in den ,, Ländern" gemeint ist, die ohne

Souverän zu sein, nur mit persönlicher Verantwortung be¬

lastet, die Herrschaft mehr oder weniger nach eigenen Ent¬

schlüssen führte, soll hier nicht entschieden werden. Bei der

Neigung zu bundesstaathchem Charakter wird die Form der

Hofhaltung und Beschlußfassung inmitten der Edlen, die

jeden Morgen zum Oberhaupt kommen, wie sie heute noch

in Rajputana und anderswo zu sehen ist, gemeint sein; sie

zieht sich bis in die kleinsten Autokratien hinunter.

Die Abtrennung der Finanzverwaltung von der reinen

Verwaltung läßt sich nach Diodor nur auf einem Umweg

nachweisen. Statt der reinen Verwaltung hat er hier ganz

gegen Zusammenhang die av/ißovXoi roig ßaadevai Ratgeber

der Könige angeführt, die keineswegs hierher gehören, son¬

dern bereits oben erledigt sind. Was hier gestanden haben

mag, läßt sich nicht ausmachen, es muß aber den dgxela des

Strabo entsprochen haben').

Der Ausfall ist insofern bedauernswert, als Diodor zu

seiner Anführung erklärende Genetive hinzugibt"), eine Er-

1) Derjenige, der den Text verbessert hat, entnahm diesen Einsatz

aus Plinius, so daß der Text des Diodor äußerlich dem der Taxila-

Politie entspricht, über den aber Megasthenes hinausgekommen ist.

Was er grundlegend ändern wollte, hat diese Emendation wieder um¬

geworfen. So widerspricht sie nicht nur dem Geist, sondern auch dem

Wortlaut der ganzen Notiz. Sie trägt also den Stempel einer dummen

Ausfüllung der Lücke auf der Stirn.

2) Vgl. one [av^ißovXou rolg ßaaiXtvei] tiaiv gegen : oirs äioinr\xal rS>v xoivmv

und : »al ol ämaatal rmv aiicpiaßrirovfiivmv.

Zeitschrift d. D. M. &. Neue Folge Bd. XIV (Bd. 89) 4

(11)

50 B- Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

läuterung, die man nur ungern vermißt. Daß Diodor an dieser

Stelle die reine Verwaltung und nicht die angebrachten Räte

genannt hat, steht über allem Zweifel.

Die Anordnung des Diodor, die Finanzverwaltung an die

zweite Stelle zu setzen, ist wohl aus Megasthenes entnommen.

In der Abtrennung liegt gerade der Fortschritt, deswegen

wird sie folgerichtiger nicht durch die Anführung über

Rechtspflege getrennt. Bemerkenswert ist der angeführte Zu¬

satz des Diodor, der den gründlichen Unterschied zwischen

den einzelnen Landes-Finanzverwaltungen und der Finanz¬

zentrale') durchblicken läßt. Das liegt in den Worten dwi-

xrjxal rwv xoiwv, damit ist die Gesamtverwaltung gemeint.

Auch bei Anführung der obersten Justizverwaltung gibt

Diodor einen erläuternden Zusatz, der das Eigenartige der

indischen Einrichtung sofort so scharf erfaßt, wie das mit

einem Wort nur möglich ist. Er nennt nur die streitige Ge¬

richtsbarkeit {dtxaaral rwv a/i(piaßrjrov/ievmv) und schließt

damit die Strafgerichtsbarkeit aus. Letztere gehört also in

die reine Verwaltung hinein. Auch diese Frage kann hier nur

gestreift werden, ist aber für die Erkenntnis des alten Rech¬

tes, das sich bis in die Neuzeit stabil gehalten hat, von großer

Bedeutung").

Für das behandelte Thema ist die Erweiterung der vor¬

getragenen Gedanken des Megasthenes durch einen neuen

Zusatz des Diodor von Bedeutung. Die Taxila-Politie hatte

dieselbe Dreiteilung zugrunde gelegt, die auch Aristoteles

lehrt, nämlich Träger der Staatsgewalt, Behörden und Ge¬

richte zu scheiden'). Megasthenes hatte diese Aufteilung be¬

wußt verlassen. Er hatte an erster Stelle einen großen Kreis

der herrschenden Schicht beschrieben, der das Privileg des

Gehörtwerdens und der Mitarbeit in Art eines Kabinettes

als Grundrecht innehatte und in dem Maße ausnutzte, als

man nicht durch ein Amt außerhalb der Residenz gebunden

1) Über diese interessante und lehrreiche Materie vgl. Staats¬

verwaltung.

2) Vgl. Staatsverwaltung 368, 382. Vgl. oben Anm. 2, S. 45.

3) Siehe oben S. 42.

(12)

B. Bbeloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 51

war'). In diesen ideellen Kreis zeichnet er einen weiteren

Kreis der Landes-, Finanz- und Gerichtsverwaltung ein.

Außerdem wird aus diesem ersten Kreis als dritter noch eine

weitere Gruppe von Führern {i^ye/iöveg) und Behörden

{ägxovxeg) herausgeschnitten, von denen gesagt wird, daß sie

„durchweg" (xa&öXov) der Gesamtklasse entnommen werden").

Dieser dritte Kreis ist bei Megasthenes neu eingeführt, und

dieser Kreis umfaßt auch das städtische Beamtenkollegium,

das den Gegenstand der Untersuchung bildet.

Als vorläufiges Ergebnis der Untersuchung steht der Ein¬

teilung der Taxila-Politie in Verwaltung, Rechtsprechung,

Staatsvertretung, die Aristoteles entspricht, eine andere des

Megasthenes gegenüber, nämlich in

Staatsvertretung als Gesamtheit,

Oberbehörden der Landes-, Finanz- und Rechtsverwal¬

tung,

Führer und Behörden, die durch die Einteilung nicht er¬

faßt sind (der mittleren Stadt- und Provinzverwal¬

tung).

Die Erörterung des Begriffs ,, Führer" sei noch zunächst

zurückgestellt. Unter Behörden verstehen wir die Staats¬

organe, die durch ein anderes Staatsorgan mit der Ausübung

eines begrenzten Kreises öffentlich-rechtlicher Befugnisse be¬

traut sind. Mitglieder dieser Behörden heißen Beamte.

In der griechischen Vorstellung scheiden sich die Beamten

nach unten von den Amtsdienern, den vnrjQsrai, nach oben

von dem die Befugnisse übertragenden Staatsorgan. Auch

nach griechischer Vorstellung scheidet man die avvedgoi als

das engere und leitende Kollegium von den Behörden im

engeren Sinne').

1) In Wirklichkeit stuft sich die Gesellschaft in der Weise ab, daß die Edelsten oder die Befähigsten an den Hof gezogen werden, während

die anderen nach Können und Eignung in den Provinzen leben.

2) Vermutlich ist hier auch v,a^6Xovs zu lesen, da Diodor auch

sonst das Adjektivum näQ-oXog gebraucht; vgl. 17, 13, wo nccQ-öXov äh

xäv oi'xav steht, aber auch zu lesen ist: xa&öXmv.

3) Z. B. zwei Proxenie-Dekrete von Akraiphia aus der 1. Hälfte

des 2. Jahrhunderts (IG VII, 4127—4129) xv &Qxovxfs »V xv aovveigv

(13)

52 B. Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

Die Gegenüberstellung von a^övedgoi und äg/ovreg scheint

auch Megasthenes nahegelegen zu haben, wie überhaupt die

Terminologie zur Bezeichnung der bundesstaatHchen indi¬

schen Verwaltung dem Wortschatz des griechischen Städte¬

bundes entnommen zu sein scheint. Dabei ist nicht klar, ob

die Taxila-Politie, also Onesikritos, diese Auswahl vorgenom¬

men hat oder Megasthenes; wahrscheinlich blieb auch beiden

keine andere Wahl.

Arrian bringt als dritte Quelle einen weiteren Beitrag

zum Problem. Zunächst bleibt er wortgetreu:

,,Die siebten sind diejenigen, die zusammen mit dem

König über die Gesamtangelegenheiten beraten, oder

wenn es sich um selbständige Städte handelt, mit den

Behörden (dgxai)^). An Menge ist dieses Geschlecht ge¬

ring, an Weisheit und Gerechtigkeit von allen das vor¬

züglichste."

Nun verläßt er offenbar den Text des Megasthenes, den

die beiden anderen Autoren ausgezogen haben und eilt hin¬

über zur Schilderung der einzelnen Beamtenstellen, die Me¬

gasthenes nach seiner Art sauber ausgeführt haben muß.

Arrian wirft hierbei ziemlich wahllos alles durcheinander,

indem er aufnimmt, was gerade sein Blick erhascht").

,,Aus diesen werden ihnen die Behörden {ägxovreg)

und was sie an Gaufürsten {vofidgxoi) und Satrapen

{vTiaQxoi) haben, sowohl Schatzverwalter {^j^aavgofviaxeg)

wie Arsenalverwalter {arQarocpvkaxeg) , sowohl Admirale

(vavoQxoi) wie Magazinvorsteher {ra/i(m) und auch die Vor¬

steher der landwirtschaftlichen Arbeiten ausgewählt')."

IXe^av. 2708: äMx'd-r} rvs aovviäQvg xtj rv ääfiv. Nr. 4132, Ehrendekret aus der2. Hälfte des 2. Jahrhunderts. Auch Demosthenes XXIV, 127,150,

1) Im anderen Sinne als oben gemeint.

2) Vgl. dazu ZDMG. 13, 137, 160, wo er yivog und ffoqp/ffrtjs falsch anwendet.

3) Ind. 11, 11: "E^Jofioi äi elaiv oi inig rmv xoivmv ßovXtvofiivmv öjiov r& ßaeilel, fi xatä x6Xiag, oeai airdvoiioi evv r^ai &gx^ei. ITlij^ct

(14)

B. Beeloek, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 53

Arrian macht kein Hehl daraus, daß ihm die Ausführlich¬

keit des Megasthenes zu weit geht. Da wir aus Strabo die

Reihenfolge der behandelten Beamten kennen, wonach die

landwirtschafthchen Beamten beginnen, die Arrian am Schluß

führt, zeigt sich, daß der Reihenfolge Arrians keinerlei Wert

beizumessen ist. Immerhin vermittelt er den Anschluß an

die Beschreibung der Behörden, die allein von Strabo über¬

liefert ist und über den Umfang und den Inhalt des von

Megasthenes verwandten Begriffes Behörde (äg^ovrec:) Klar¬

heit verschafft. Leider ist die Erläuterung über den Begriff

der ,, Führer" ausgefallen; es wird aber gelingen, anderweitig Aufklärung beizubringen.

Nach Strabo') hat Megasthenes die Behörden in zwei bzw.

drei Gruppen eingeteilt und bestätigt damit unsere Auffas¬

sung, daß die jetzt zu behandelnden Behörden andere als die

an zweiter Stelle genannten Verwaltungs-, Finanz- und Ge¬

richtsbehörden sind, was bereits aus Diodors Text hervor¬

ging. Megasthenes hat also die Darstellung des Onesikritos

nicht allein nach oben, sondern auch nach unten hin er¬

weitert.

Die Gruppen sind:

I. Zivilbeamte 1. Provinzbeamte {ayogavoßoi)

2. Stadtbeamte {darwö/xoi).

II. Militärbeamte (ot im rwv argaruorwv).

Die Trennung von Militär- und Zivilinstanzen erscheint

ziemlich natürlich, bedeutet aber in einem Lande, das in-

^hv dliyov t6 yivog xovro iaxi. eotpirj, Si xai dtxaiörjjTi ^x nävxiov ngo- xCKQiiiivov. tv9ev oSxi ag^ovreg avtolaiv imXiyovxai. xai oaoi vofucg^oi xai vTcagxoi xai 9r]aavQ0(pvXaxeg xai atgaxotpvXaxeg, vavag^oi xe xai xaiiiai xai t&v xaza yecogyiriv tgycov iniotdtai.

1) Strabo XV, 1,50, p. 707: Von den Behörden sind die einen

Agoranomen, die anderen Astynomen, die dritten Heeresbeamte. T&v

S' &Qx6vx(ov oi ^ir tlaiv ccyOQavofioi, oi ä' äatvvöjioi, oi d' tel täv axga- xiaxäv.

O. Stein, Megasthenes u. Kautilya, 1920, versucht hier ein Schema zu retten, um Arrian gerecht zu werden, erkennt aber nicht die Dreiteilung, von dem der dritte Teil beschrieben wird. Ähnlich die Konstruktion

bei Timmer, Mesthenes en de Indische Maatschappij, Amsterdam 1930.

(15)

54 B- Bbeloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

folge seiner Bluts- und Rassengesetze seit Urzeiten stehende

Heere gekannt hat, etwas anderes als in Griechenland. Die

Trennung von Stadt und Land, die in Indien sehr deutlich

ist, wird durch die griechische Terminologie nicht so deutlich

wiedergegeben wie in der sachlichen Ausführung, aber eine

Erörterung darüber gehört nicht mehr zum Thema.

Den indischen Quellen ist die Dreiteilung des Gebiets in

Stadt, Dorfland und Jungel-Land geläufig, die auch Mega¬

sthenes vertraut war. Bei Darstellung der Behördenorgani¬

sation scheint ein Rückgreifen auf diese Dreiteilung nicht

förderlich gewesen zu sein').

Das Bild der aristokratischen Gesellschaft, ihr Adel und

ihre Bildung, ihre Verantwortung und ihr Zusammenhalt,

alles tritt lebendig aus den kargen Zeilen hervor, die Mega¬

sthenes uns auf dem Umweg über seine Ausschreiber ver¬

mittelt hat. Es befestigt unsere Kenntnis vom indischen

Altertum nicht unerheblich und stärkt unsere Achtung vor

der Haltung und der Stärke der arischen Organisation.

II. Die Stadtbehörden.

Der scharfe Schnitt zwischen Stadt und Land trennt in

Indien auch die Stadt- und Landbevölkerung, ein Wechsel

hinüber oder herüber ist nicht gestattet. Darin unterschied

sich die indische Stadt von der griechischen. Die herrschende

Gesellschaft dagegen trennt die Stadtmauer nicht. Sie ist in

Taxila so gut wie in Pätaliputra eines Blutes mit der des

umgebenden Landes. Immerhin mußte die Trennung den

Griechen an die selbständige Größe der heimatlichen Polls

erinnern, die im Innern Selbstbestimmung (avrovofiia) und

nach außen Unabhängigkeit {ikev&egia) behauptet. Die

straffe Organisation zeichnete sie so aus, daß sie dem Gau

gegenüber das politische Übergewicht erhalten hat. In Indien,

dem Kontinent der Dörfer, hat die Gauverfassung nicht nur

genügend Kraft erhalten, sich gegenüber der Polls zu be¬

haupten, sie hat infolge ihrer straffen Organisation und der

1) ZDMG. 13, 176ff.

(16)

B. Bbeloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 55

Stärkung durch das Festungssystem ihrerseits das Über¬

gewicht gegenüber der Pohs erkämpft.

Aus den Fragen des Stadtlebens heraus, aus gleichen und

abweichenden Anschauungen von Aristokratie, Mitwirkung

von Rat und Kommissionen, Behörden und Beamten, von

Fabrikations- und Handelsfragen, von Commercium und

Connubium, entwickelt sich der Boden, auf dem die Dar¬

stellung der indischen Stadtbehörde steht. Sie umfaßt 30 Mit¬

glieder und zerfällt in sechs Pentaden, die einzeln folgende

Aufgaben zu erledigen haben:

1. Gewerbeaufsicht').

2. Fremdenpohzei").

3. Personenstandsregister').

4. Aufsicht über Handelsverkauf*).

5. Durchführung des Gewerbeumsatzes*).

6. Einziehung der Umsatzsteuer").

Die Bedeutung der einzelnen Funktionen für das Stadtleben,

die Anschauungen der Griechen über die einzelnen Tätig¬

keiten und zuletzt, aber nicht zum wenigsten, der Vergleich

mit unseren Kenntnissen vom alten Indien sind Gegenstände,

die außerhalb des gestellten Themas liegen. Die pseudo¬

kritische Einstellung zu diesen Angaben hat die seltsamsten

Blüten getrieben, indem sie zwei selbstverfertigte Konstruk¬

tionen gegeneinander kämpfen ließ. Wenn aber die Mei¬

nung aufkommen sollte, der Organisation wohne keine Ord¬

nung inne, die von Praxis zeuge, so sollte schon der nüchterne

Sinn des griechischen Gesandten wie des Lesers den Ge¬

danken an allzu naive Kost ablehnen lassen. Dazu kommt,

daß sich die Aufgaben der Pentaden in zwei große Gruppen

zerlegen lassen, die wieder in zwei weitere zerfallen. Daher

ergibt sich das folgende Schema:

1) Strabo a. O. : oi fiiv ra drjiiiovgyixa axonovaiv . . . 2) oi äi ^evoäoxovaiv . . .

3) ras ysvieeig xai 9avcirovg i^srä^ovaiv . . . 4) oi TttQl rüg xanriXsiag xai jJi,i:raßoldg . . .

5) nQOtar&reg rmv iri(LiovQyov\iivav xai nmXovvrtg ravra Scnb ffvffffijftou.

6) Ol rag äexdtag ixXtyovreg rmv nmXovjiivmv.

(17)

56 B. Bbbloeb, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

I. Die Personalaufsicht'); diese zerfällt in

1. Gewerbeaufsicht (Betriebskontrolle),

2. Steuerstatistik; diese in

a) Fremdenkontrolle b) Personenstandsführung.

II. Die Sachkontrolle"); sie zerfällt in

1. Verkaufskontrolle, diese in

a) Händleraufsicht,

b) Handwerkeraufsicht (Produktionskontrolle), 2. Einzug der Umsatzsteuer.

Das Schema, das ursprünglich in der Abfolge der sechs

Aufgaben etwas unwirklich erscheint, wird durch die innere

Abrundung der Aufstellung belebt und diese Belebung mag

sie einstweilen von dem Verdacht entheben, eine phantasie¬

volle Konstruktion eines gelangweilten oder überspannten

Makedonen zu sein. Die Einteilungsgründe liegen auf der

Hand und die Arbeitsbelastung oder die Verschiedenheit der

Materie bedingen die vorliegenden Unterteilungen.

Damit verlassen wir die mehr allgemeinen Erörterungen,

um zu derjenigen Wendung in Strabos Darstellung zu kom¬

men, die als Anlaß zur Erörterung genommen ist.

„Für sich selbst bearbeitet jeder die genannten Aufgaben;

insgesamt aber private und städtische Angelegenheiten, die

1) Ausführungen über dieses Thema würden zu weit führen, vgl.

was über die staatliche Kontrolle des gesamten Produktionsapparates

und über die Gebiete der staatlichen Wirtschaftspolitik in Staats¬

verwaltung gesagt ist. Wie oben bereits betont wurde, ist die indische Gauverfassung straff organisiert, übertrifft vielleicht darin die indische

Stadt, immerhin entspricht den Real- und Personalregistern der Gau¬

verwaltung eine ähnlich scharfe Erfassung der Stadtbevölkerung. Zu

den Registern vgl. a. a. O. 124 — 142.

2) Aus den Erfordernissen des Klimas und des Landes geboren,

um den immer drohenden Hungerkrisen Grenzen zu setzen, hat sich

ein seltsames Wirtschaftssystem entwickelt, das vom Staat die Mög¬

lichkeit einer scharfen Inanspruchnahme des Handels und der Pro¬

duktion und eine dauernde Wirtschaftsführung verlangt. Vgl. Staats¬

verwaltung 360fL

(18)

B. Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 57

Sorge für die öffentlichen Gebäude, Mauern und Markt, die

Häfen und die Heiligtümer')."

In Aristoteles' Politie von Athen wird die Behörden¬

besetzung von Athen besprochen. Die Liste beginnt mit den

Episkeuasten der Tempel, dann folgen die Astynomen, dann

die Agoranomen, dann die Metronomen, die Getreidekom¬

mission und zum Schluß die Hafenkommission.

Die sechs Kommissionen sind der herrschenden Bürger¬

schicht entnommen, sie führen im Namen und in Vertretung

des Rates ihr Amt, der seinerseits die Aufgabe hatte, den

Souverän, in diesem Falle das Volk, zu beraten. Jede Kom¬

mission wird von 10 Mitgliedern gebildet, aber da je fünf zur

Stadt und je fünf zum Piräus gehören, stimmt auch die

Zahl 30 zur Zahl der indischen Ratsherren. Sie waren eben¬

falls eine Kommission, ebenfalls ausgewählt aus den Räten

(av/ißovXoi) des Königs. Ihre blutsmäßige Bindung an die

gleiche Schicht in der Gauverwaltung war etwas Neues, das

gebührend gewürdigt wurde; aber der Aufgabenkreis ent¬

spricht sich in beiden Fällen vollkommen:

1. Zehn Episkeuasten betreuen die Tempel.

2. Die Agoranomen überprüfen den gesamten Markt¬

verkehr auf Reinheit und Fehlen von Beimischungen.

3. Die Metronomen kontrollieren Maße und Gewichte.

4. Die Getreidekommission betreibt den Getreideverkehr.

5. Die Hafenkommission betreut den Hafen.

6. Die Kommission der Astynomen besitzt diejenigen

Befugnisse und Aufgaben, welche die anderen Kom¬

missionen nicht übernommen haben.

Aristoteles") hat folgenden Text:

„Und zehn Astynomen. Von ihnen amtieren fünf im

Piräus, fünf in der Stadt.

1) 'läia ftii» Ixaaxoi xama, xoivj ö' inifielovvxai x&v xs liiiov *al xäv noXiriKäv, xai xijs xibv äri(ioai(ov iniaxevfjs Tsijjfiv xe »al ayofäg xai Xifiivav xai liQ&v.

2) Ath. Pol. 50.

(19)

58 B. Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

1. Sie beaufsichtigen die Flöten-, Lauten- und Zither¬

spielerinnen, damit sie um nicht mehr als zwei Drach¬

men gemietet werden, und wenn mehrere dieselbe

haben wollen, sollen sie das Los ziehen lassen und sie

dem, der das Los zieht, vermieten.

2. Sie sollen dafür sorgen, daß keiner der Düngersammler

innerhalb 10 Stadien (10 engl. Meilen) von der Stadt¬

mauer ab gerechnet, ablädt.

3. und verhindern,

a) daß Wege zugebaut werden,

b) daß man einen Erker über den Weg vorzieht,

c) daß man hohe Regenausflüsse anlegt, die den Aus¬

fluß auf den Weg haben,

d) daß die Durchlässe (Türen und Fenster) sich nach

der Straße zu öffnen,

4. Sie lesen die in den Straßen umgekommenen Personen

auf; dazu haben sie staatliches Hilfspersonal')."

Die Gegenüberstellung mit den Aufgaben der indischen

Astynomen braucht nicht einmal ins einzelne zu gehen, um

festzustellen, daß sich die beiden Aufgabenkreise decken,

soweit man die Gesamtverwaltung der Stadt ins Auge faßt.

Das kann nicht anders sein und läßt nur Abweichungen zu,

die in der Eigenart der bestimmten Städte, auch wohl hin¬

sichtlich der Aufstellung einer bestimmten Kommission"),

bestehen, aber die Tatsache der Gesamtverwaltung steht sich

in beiden Fällen absolut gleich gegenüber.

Die Frage, warum denn die Bezeichnung der Astynomen,

die in Athen nur eine, und zwar die am wenigsten wichtige,

1) Kai aarwoiiöiioi Sina' rovziav äh s' fihv ag^ovaiv iv üeigaitl, nivts ä' iv aatii, Kai tcc<; ts avXriTQiäag xai rag ipaXtgiag ovtoi exonovBLV, oirojg (if) TcXsLovos 7) ävalv (Sga^fiafv (itc^^cortat, xav nXeLovg tiiv avt!]v anov- äd^ovai Xaßstv, oSrot äiaxXriQOVBi xai Xa^övii fiia&ovBiv. xai onag tmv xoTtQoXoymv (i?](ff!g ivtbg i araöimv rov tsi^ovg xataßaXel xonQOv ini- (itioOj'Tat. xai tovg öäovg xmXvmei xarctdoimtv, xai ägvtpäxtovg vithg tmv öämv vTtsQxtivtLV, xai 6;|;£T0t's (istsmQOvg (ig ti]v öäöv exgovv i^^vrag noitlv, xai tag ^vgLäag slg tiiv odbv ävoiystv. xai tovg iv talg däolg

&itoyiyvoii,ivovg ävai-goveiv s'xovtsg drifioaiovg iinrigitag.

2) Eine Stadt ohne Hafen kann keine Hafenkommission haben.

(20)

B. Bbeloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 59

Kommission bilden, von Megasthenes als Gesamtbezeichnung

gewählt ist, erscheint schwieriger als sie ist. Zerlegt man den

Aufgabenkreis in zwei Teile, so gehören die Episkeuasten der

Tempel, die Hafenkommission und die Astynomen in den

einen, mehr baupolizeilichen Teil, die Agoranomen, die

Metronomen und die Getreidekommission in den anderen,

mehr kaufmännischen Teil'). In dem einen Teil haben sich

offenbar wegen Überlastung Getreidekommission und die

Metronomen von den Agoranomen abgesplittert und in dem

anderen Teil wird es nicht anders sein. Gewöhnlich stellt man

Agoranomen und Astynomen einander gegenüber, und zwar

so, daß die Agoranomen als die bei weitem wichtigere Kom¬

mission erscheint. Die Astynomen haben die cura urbis et

viarum, die Agoranomen die cura fori; beide sind in Athen

bereits im 5. Jahrhundert, in anderen Städten vom 4. Jahr¬

hundert ab, bezeugt.

Der Markt ist der natürliche Mittelpunkt der griechischen

Polis. Hier herrschen die Agoranomen; sie erteilen Ordnungs¬

strafen, haben Gerichtsleitung innerhalb des Marktverkehrs,

prüfen Beschaffenheit der Waren, auch Gewicht und Maß

und ziehen Marktabgaben ein. Aus Paros ist eine Inschrift

aus dem 2. Jahrhundert erhalten, woraus hervorgeht, daß

auch das Verhältnis zwischen Lohnarbeiter und Arbeitgeber

ihrem Spruch unterstand. Eine Reihe von Ehrendekreten

bezeugt nicht allein ihre Aufgabe, Getreide zu beschaffen,

sondern auch die Tatsache, daß dieses Amt von wohlhabenden

Patriziern verwaltet werden mußte, die auch zu persönlichen

Opfern bereit waren"). So wird die oben angedeutete Ab¬

splitterung der beiden anderen Kommissionen verständlich.

Die Aufgaben der Astynomen erscheinen demgegenüber

etwas weniger bedeutungsvoll. Tatsächlich erstreckt sich ihre

Macht und ihre Fürsorge aber auf alles, was innerhalb der

Grenzen liegt, welche der Stadtverwaltung gegenüber den

Bürgern gesetzt sind. Sie beherrschen die Straßen, ordnen

1) Zum Ganzen vgl. Busolt, Griechische 'Staatskunde I, 510,

daselbst weitere Literatur, auf die verwiesen sei.

2) Man vergleiche dazu das .\mt der .\edilen in Rom.

(21)

60 B- Breloeb, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

die Bauvorschriften. In Tenos führen sie Register über

Grundstücksverkäufe, in lasos verkaufen sie eingezogene

Güter. Sie beschäftigen sich also mit dem Eigentum der

Bürger, soweit das Interesse der Stadt reicht, mit dem

Eigentum der Stadt, soweit ihnen nicht durch andere Kom¬

missionen Aufgaben abgenommen sind. Nach Plato und

Aristoteles'), die durch Inschriften aus Pergamon und An-

dania bestätigt werden, unterstehen ihnen Brunnen, Quellen

und Wasserleitungen, während Athen ein besonderes Wasser¬

amt eingerichtet hatte. In manchen Städten betreuen sie

auch die Stadtmauer und den Hafen, anderswo dagegen sind

dafür besondere Kommissionen eingesetzt.

Der Markt ist das Herz der griechischen Stadt, das Markt-

recht ihr zweites Selbst. Denkt man sich diese Einrichtung,

die spezifisch griechisch ist, fort, dann erkennt man die Be¬

rechtigung des Megasthenes, die große Kommission der Stadt¬

verwaltung Astynomen zu nennen. Man erkennt auch den

Grund, warum sie in Theben die ,, Väter" heißen"). Mega¬

sthenes hat den feinen Organismus der indischen Stadt ge¬

prüft, und er verleugnet nicht seine Anerkennung, die schon

in der Ausführlichkeit der Darstellung liegt; aber er sieht

auch die Verlagerung des Schwerpunktes in die Gauverwal¬

tung. Die indische Stadt hat keine Agora im griechischen

Sinne. Der Umschlagsverkehr wickelt sich in einem Rahmen

ab, der vom griechischen Markt grundverschieden ist. Hier

Planwirtschaft, dort Freihandel. Hier die fast unbeschränkten

Möglichkeiten des Seeverkehrs, dort die Schwierigkeiten des

Überlandhandels bei nie zu beseitigender Gefahr der Riesen¬

hungersnöte. Er hat die Agoranomen hinaus in die Gau¬

verwaltung gelegt, wohin sie gehören und damit einen ebenso

1) Bdsolt a. a. O. 490, 1. Dittenberger, Sylloge 2, I, 96. Michel,

Recueil Nr. 460, Collitz, Gr. Dial. 111,5515. Plato, Nom. VI, 758E,

759A, 763, 779C, IX, 881C, XI, 913D. Aristoteles, Pol. VI, 8, p. 1321b, 23, 1322 b, 33.

2) Plutarch, praec. ger. reip. 15, p. 811 B. nattgeg. In Herakleia

am Siris noliavofioi (IG XIV, 645). In Syrakus, Plato Epist. 13,

p. 363 C. teXiaexoi.

(22)

B. Bbeloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung, ßl

eindeutigen wie auch erfreuHchen Beweis seines Verständ¬

nisses für indische Verhältnisse gegeben').

Was an Einwendungen gegen die Treue des Megasthenes

vorliegt, erreicht nicht die vorgelegten Ausführungen, sondern

hält sich mehr an der Oberfläche. Immerhin könnte man,

trotz Anerkennung der Konstruktions- und Vergleichsleich¬

tigkeit, obwohl die indischen Astynomen den griechischen

voll entsprechen, doch Zweifel hegen, ob tatsächlich eine

solche Kommission von 30 Aristokraten die Stadt Pätaliputra

am Ganges zur Zeit des Candragupta in der Form verwaltet

hat wie sie Megasthenes beschreibt. Um einen Realbeweis zu

bringen, müßte man den Nachweis aus einer anderen indi¬

schen Stadt und aus einer anderen Quelle bringen, was im

folgenden versucht werden soll").

III. Die Gesandtschaft der Stadt Nysa.

Die Stadt des Dionysos hat in der griechischen Literatur

Berühmtheit erlangt. Als Alexander anrückte'), kam ihm

1) Ein Blick in die Wirtschaftsführung des altindischen Staates

offenbart dieses Übergewicht des Landes. Siehe Staatsverwaltung

XI —XX (Inhaltsverzeichnis).

2) O. Stein, a. O. 265f., hält die Angabe wegen der Einteilung

in Pentaden für anstößig, sie wirkt künstlich, schematisch und unter¬

scheidet sich angeblich völlig von der Verwaltung, auf die Kautalya sich bezieht.

Timmer schließt sich an und gelangt zu folgender Äußerung

(a.a.O. 182): Het was niet de methode van Megasthenes, zieh de

Indische toestanden systematisch te laten uiteenzetten, en het is dan

ook zeer twijfelachtig, of hij van het Indische staatsbestuur en van

de onderlinge verhouding van de verschillende Organen ervan een

eenigszins duidelijk beeld gevormd heeft.

So vernichtend das Urteil für einen Staatsbeamten in einer Arbeit

über die indische Gesellschaft auch scheint, der Fehler liegt in der

unzulänglichen Methode, mit der Realien, die bekanntlich nicht so

dicht beieinander wohnen wie die Gedanken, behandelt werden. Die

Methode, einen im großen behandelten Megasthenes gegen einen im

großen behandelten Kautalya möglichst in einem Zuge, ohne sich zu

verzetteln, aufzureiben, um dann die kläglichen Reste als Zeugen

großen Scharfsinns stehen zu lassen, dürfte einzustellen sein, um den Weg der Kleinarbeit freizugeben.

3) Die romantischen Einzelheiten interessieren hier nicht.

(23)

62 B. Bbeloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

eine Gesandtschaft entgegen, Arrian überhefert die Anrede

des Führers Akuphis, die Geschmack verrät und aus dem

Grunde verdient, wiedergegeben zu werden, weil sie den

Problemkomplex enthält, um den es sich hier handelt.

,,0 König! Die Nysäer bitten, sie frei (ehv'&eQoi) und

unabhängig {avrövo/ioi) zu lassen, aus Ehrfurcht vor Dionysos.

Dionysos habe, als er nach Bezwingung der Inder über das

Meer zurück nach Griechenland gefahren sei, aus der Zahl

der abgekämpften Krieger, die auch seine Bakchen waren,

diese Stadt gegründet, damit sie ein Denkmal seiner Wande¬

rung und seines Sieges sein sollte." (Dann folgt ein schmeichel¬

hafter Vergleich mit Alexander, die Namenserklärung und

der Hinweis auf den Berg Meru.) „Und von diesem her be¬

wohnen wir das freie (skev&eQa) Nysa und wir selbst sind

unabhängig (avrövojuoi) und halten den Staat in Ordnung

(ev xöa/iw noXirevovreg). Für die Gründung von Dionysos

her soll folgendes als Zeugnis dienen: Der Efeu, der nirgendwo

in Indien wächst, gedeiht bei uns."

An dieser Rede interessieren drei Punkte, nämlich die

Dionysoslegende einerseits, die Anwendung der griechischen

Termini Freiheit und Unabhängigkeit einer Stadtverwaltung

anderseits und drittens ihre logische Verknüpfung, die be¬

sonders wichtig ist. Von hier aus weisen Spuren zur Paral¬

lelität von Megasthenes und Onesikritos, die bereits einmal

angemerkt worden sind'). Onesikritos hat eine Darstellung

der Geschichte Indiens gegeben, die mit der Aufzählung der

Städte und Völker begann. Daran schloß sich die Angabe,

daß Indien ein Drittel der Welt sei"). Das dritte Stück war

1) ZDMG. 13, 150ff. Arrian 5, Iff.

2) Plin. Nat. hist. VI, 59:

Alexandri Magni comites in eo tractu Indiae quem is subegit,

scripserunt V oppidorum fuisse, nullum Coo minus, gentium Villi.

Indiamque tertiam partem esse terrarum omnium, multitudinem popu-

lorum innumerabilem, probabili sane ratione: Indi enim gentium prope

soli numquam migravere finibus suis, colliguntur a Libero Patre ad

Alexandrum Magnum reges eorum CLIII annis VI. CCCC LI; adiciunt

et menses III.

Die Notiz ist anonym, aber aus Strabo XV, 1,12, p. 689/90, wissen

wir, daß die Angabe betreffs der Größe von Onesikritos stammt.

(24)

B, Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 63

die Behauptung, daß die Bevölkerung so dicht sei, weil sie

nie auswanderte'), das vierte endlich die Königsliste von

Dionysos bis auf Alexander.

Megasthenes begann ebenfalls mit der Aufzählung der

Völker, um dann zur Vorgeschichte überzugehen. Daran

schloß er die Dionysoslegende an, schließlich folgte die

Königsliste von Dionysos bis auf Sandrokottos"). Die Über¬

einstimmung in der Anlage ist offensichtlich.

Nun steht aber die Dionysoslegende mit der Freiheit und

Unabhängigkeit von Nysa in logischer Verbindung. Erst

später hat man den Plan der Staatsverwaltung näher stu¬

dieren können. Was Taxila dazu getan hat, konnte auf¬

gezeigt werden. Vermutlich hat erst Megasthenes volles Licht

darüber gebracht. Nysa war die erste indische Stadtverwal¬

tung, welche die Griechen interessierte. Alexander hat sich

von der Gesandtschaft den Aufbau und die Gesetze des

Gemeinwesens erklären lassen'). Es stellte sich heraus, daß

Nysa von einer Aristokratie beherrscht wurde und mehr als

300 Berittene hatte. Die Macht lag in Händen von 300 Ad¬

ligen, die vom Historiker jiQoeaxwxei; xov nohxevjuaxog ge¬

nannt werden. Als Alexander 100 von ihnen als Geisel

mitnehmen wollte, meinte der Führer, Alexander könne wohl

200 Unedle oder auch mehr Berittene haben, aber wenn er

100 Adlige mitnehme, werde darunter die Verwaltung leiden.

Akuphis gab lieber seinen Sohn und seinen Neffen als Geiseln

mit, als daß er die erste Forderung annahm.

Die erste Stadt, die in das Blickfeld der Griechen kam,

wurde als frei und unabhängig im griechischen Sinne an-

1) Er wendet sich damit gegen die Angabe, daß Inder mit Dionysos nach Baktrien gezogen seien, wie eine Dionysoslegende erzählt, die vor Onesikritos bekannt gewesen sein muß. Vgl. Polyän, Strateg. I, 1, 1—3, auch Schol. Apoll. Rhod. II, 904.

2) Nach dieser wäre Sandrokottos 336/35 v. Chr. zur Herrschaft

gelangt.

3) Arrian V, 1, 2: ag äh »al tovg vofiovg inv^sro avtwv »al oti Tcgbg tüv igictcov tb noiiteviia ^jjttai, tavtd te inrjvtae »al rj^Lcuae täv te innfav oi ^viineiitjjai ig tgiaxoaiovg »al täv ngoearmtmv tov noXixevjiatog, fjßav ii »al avtol Tptaxöotot, k»atbv tovg Scgiatovg . . .

(25)

64 B' Brelobr, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

genommen und bestätigt. Sie wurde von einer Aristokratie

beherrscht, die in den Formen erkannt werden mußte, die

wir aus der Taxila-PoHtie her erörtert haben'). Daneben

findet sich eine gleiche Zahl von Rittern, die natürlich eben¬

falls in den Verwaltungsapparat hinein gehören. Als dritte

Schicht finden sich die Bürger, die hier wie bei Homer als

xaxoi bezeichnet werden.

Unser Interesse wendet sich der Gesandtschaft der

30 Aristokraten zu, die unter ihrem Führer Akuphis zu

Alexander gehen. Die Annahme, daß es sich um die Macht¬

haber handelt, die zur Zeit die Verwaltung der Stadt in

Händen hatten, bedarf wohl keiner weitschweifigen Unter¬

suchung, man kann ihr zustimmen oder sie ablehnen. Die

Wahl bleibt nur zwischen zwei Annahmen. Entweder ist

diese Kommission eine Behörde der Beisitzer (avvedgoi) oder

der Verwaltungsbehörden (ägxovreg). Wenn es sich um die

erste Form handeln würde, so müßte es sich um die Landes¬

verwaltung handeln. Als Stadtbehörde wird ein solches Kon¬

sistorium nicht erwähnt. Wie Arrian bemerkt, war aber

Akuphis nur der xgariarsvo)v acpüjv das Haupt der Stadt").

Alexander hat ihn dann, offenbar wegen seiner Vorzüge, zum

Satrapen oder besser zum Gaufürsten gemacht'). Deshalb

bleibt doch nur die eine Annahme übrig, daß es sich hier

um die Behörde der ägxovreg handelt, um die Stadtverwal¬

tung, die Astynomen von Nysa. Ob nun Onesikritos sich

mit der Frage der Stadtverwaltung so genau beschäftigt hat,

daß Megasthenes die Astynomen von Nysa bereits kannte,

oder ob er zum erstenmal in Pätaliputra auf diese Behörde

gestoßen ist, die Tatsache, daß wir an zwei ganz verschiedenen

Punkten die Dreißiger-Kommission der Aristokraten wirken

sehen, enthebt uns der Sorge, in der Darstellung des

Megasthenes eine müßige Kombination zu sehen; wir haben

es mit einer arischen Einrichtung zu tun, die wir in dem

1) Siehe oben S. 41 ff.

2) Seine Aufgabe scheint nicht so leicht gewesen zu sein, wie der Text vortäuscht, sonst hätte Alexander nicht solche Garantien verlangt.

3) Arrian V, 2, 2.

(26)

B. Brblobb, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 65

ganzen Indien sehen dürfen, soweit wir es durch Berichte

kennen.

In diesem Punkt hilft nämlich der Führer der Astynomen

von Nysa weiter. Er wird in der Quelle xQaxiaxexxov off&v

genannt. Gewöhnlich heißt aber der Führer einer solchen

Kommission emardrr]? , auch ngosögsvcov , oder jjye/icur'),

vielfach wird die Kommission einfach nach ihrem Führer

genannt. Daß er das Haupt der Verwaltung war, unterliegt

keinem Zweifel, als Führer der Kommission war er ihr im-

ardrrjg oder riysfid>v. Aus Arrian VI, 14, 1 kennen wir etwas

über die Organisation der Oxydraker, die vom Hyarotis bis

zum Hyphasis wohnen. Sie sind avrovofioi; ihre Verwaltung

wird ausgeführt in der Gauverfassung durch den Gaufürsten

{voiidqxoi) ) in der Stadtverfassung durch den „Führer"

{rjyefid)v). Einen solchen „Führer" haben wir in Akuphis wohl

vor uns. Alexander, dem der bereits ausgeführte Unterschied

zwischen Stadt und Land, das Überwiegen der Gauverwal¬

tung gegenüber der Stadtverwaltung noch nicht bekannt sein

mochte, oder der an griechische Methoden dachte, oder den

Akuphis besonders belohnen wollte, machte ihn zum Gau¬

fürsten

So schließt sich der Beweisring um die Kommission der

Astynomen von Nysa mit ihrem „Führer" Akuphis. Gleich¬

zeitig damit tritt ein neues Problem auf, nämlich die Frage

der Beziehung zwischen Führer und Astynomen. Diodor

ist der einzige, der rjyefiöveg und ägxovreg nebeneinander

setzt'). Megasthenes hat nichts von Führern gemeldet*).

Wenigstens ist uns seine Darstellung dieses Punktes nicht

überliefert worden. Er weist lediglich die aristokratische

Dreißiger-Kommision auf. Die Aufklärung über die Spitze

1) Vgl. BusoLT a. a. O. 478 riyi-nmv in Kalchedon, auch Collitz

III, 3052, Dittenbeegee* II, 594. Michel Nr. 732 um 300 v. Chr.

Nr. 3053, 3054.

2) Er wird dann vitag^os genannt.

3) Vgl. oben S. 48 und 51.

4) Diesen Umstand hat O. Stein aus anderen Gründen bemängelt,

um der Notiz als Ganzes den Boden zu entziehen.

Zeitschrift d. D. M. O. Neue Folge Bd. XIV (Bd. 89) 5

5 «

(27)

66 B- Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung.

einer solchen Stadtverwaltung konnte daher erst auf diesen

Umwegen erfolgen.

Das Ergebnis der Untersuchung läßt sich etwa folgender¬

maßen zusammenfassen:

1. Megasthenes baut die Angaben der Taxila-Politie,

wahrscheinlich des Onesikritos, weiter aus, indem er sie nach

oben und unten ergänzt. Nach oben hin gibt er der ganzen

Aristokratie die Stellung als Staatsrat und das Recht, in das

Konsistorium des Königs einzutreten, zu hören und gehört

zu werden. Mit dem König zusammen verleiht sie die Ämter.

Unterhalb der von Onesikritos zuerst beschriebenen Ämter¬

serie für eine gewisse Einheit, die schwer zu bestimmen ist,

stehen die Behörden, die in rjyefiöveg und aq^ovreg zerfallen.

Diese bilden eine dritte Klasse, offenbar den ordnungsmäßigen Beamtenkörper.

2. Megasthenes läßt die Trennung zwischen Finanz¬

verwaltung und der reinen Landesverwaltung, zwischen strei¬

tiger Gerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit erkennen und

zeichnet den scharfen Unterschied zwischen Stadt und Land.

3. Die Anführung der aristokratischen Astynomenkom-

mission läßt den Führer vermissen, den wir nach Diodor und

einer Kombination aus Nachrichten von Nysa und aus dem

Land der Oxydraker hinzustellen können, ohne daß wir über

seine Auswahl oder seine Befugnisse im klaren wären. Die

Kommission selbst verfolgt eine annehmbare Geschäfts¬

teilung. Skepsis gegenüber Megasthenes ist damit grundlos,

weil sich an drei verschiedenen Stellen Ansatzpunkte einer

solchen Kommission vorfinden, die voneinander unabhängig

sind.

4. Zwischen der Arbeitsweise des Megasthenes und des

Onesikritos ließ sich ein engerer Zusammenhang herstellen.

Dieselbe Reihenfolge der Darstellung bedeutet mehr als die

Erkenntnis zufälliger Parallelität, sie betrifft schon das

Grundverhältnis zwischen Megasthenes und Onesikritos und

würde erklären, warum noch Seneca in seiner Commentio

(28)

B. Breloer, Megasthenes über die indische Stadtverwaltung. 67

Indiae die Angaben des Onesikritos benutzt'), wo die des

viel besseren Megasthenes vorliegen. Offenbar hat sich Mega¬

sthenes auf Kritik der vorhandenen Mitteilungen beschränkt

und ist dadurch zu kritisch geworden. Er erstickt in Material.

Onesikritos hat den großen Schwung"), der den ersten Pinsel¬

strich setzt, mag man auch nachher vieles verbessern können.

Er hat etwas, was mitreißt, und diesem Etwas wird auch

Megasthenes sich nicht haben entziehen können. Vielleicht

hat es ihn gerade zu eingehender Mitarbeit angefeuert.

1) Vorausgesetzt, daß diese Vermutung begründet ist.

2) So Schwartz, RE II, 914. Vgl. Berve II, 2891. „voll persön¬

lichen Lebens und lebendiger Anschauung", ,,echt hellenische Schärfe"

usw.

(29)

Die Neutralität im islamischen Völkerrecht.

Von Muh. Hamidullah-Hyderabad.

Einführung.

Die vorliegende Arbeit stellt sich die Aufgabe, einen kleinen

Abschnitt des islamischen Völkerrechts näher zu beleuchten.

Als ich daranging, die Frage der Neutralität in der isla¬

mischen Literatur zu untersuchen, wurde mir von mehreren

Fachgelehrten entgegengehalten, daß der Begriff der Neu¬

tralität zu modern sei, als daß man sein Vorkommen in

islamischen Quellen erwarten dürfte. Überdies besitze die

arabische Sprache gar kein Wort, um diesen Begriff auszu¬

drücken. Nichtsdestoweniger führte ich meine Untersuchung

weiter, und die bis jetzt gezeitigten Resultate besitzen Wich¬

tigkeit genug, um als selbständige Monographie veröffentlicht

zu werden. Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit Herrn

Prof. Snouck Hurgronje, Leiden, für seine wertvollen Rat¬

schläge zur philologischen Behandlung der Frage und über¬

haupt für das große Interesse, das er meiner Arbeit entgegen¬

gebracht hat, meinen herzlichen Dank auszusprechen.

I. Philologische Untersuchungen.

Der Begriff der Neutralität in einem Krieg ist wohl genau

so alt wie das Nebeneinanderbestehen von mehr als zwei

Staaten oder staatenähnlichen Gebilden. Für die sprach¬

wissenschaftliche Untersuchung können wir jedem der großen

Stämme der arabischen Halbinsel eine Art von territorialer

Selbständigkeit bzw. eine gewisse Form des Staatslebens zu¬

erkennen. Die beständigen blutigen Kämpfe zwischen den

verschiedenen Stämmen lassen uns ohne geringste Bedenken

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