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Archiv "Ärztliche Fortbildung in Grado (Italien)" (09.06.2000)

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Die nachfolgend angeführten Be- schlüsse des Gebührenordnungsaus- schusses der Bundesärztekammer ergän- zen die 1. Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 36 vom 10. September 1999. Es wird empfohlen, die zu der Ver- öffentlichung vom 10. September 1999 gegebene Einführung mit heranzuziehen.

Berechnung der Besuchsgebühr (Nr. 50 GOÄ) neben der Leichenschau (Nr. 100 GOÄ) 1. Sitzung vom 4. November 1999 Mit der Gebühr nach Nr. 100 GOÄ für die Leichenschau und dem Wegegeld

ist die ärztliche Tätigkeit nicht umfas- send beschrieben und bewertet. Das Aufsuchen des Toten ist eine Leistung, die über diese beiden Gebührentatbe- stände hinausgeht. Der Gebührenord- nungsausschuss der Bundesärztekam- mer sieht deshalb die zusätzliche Berech- nung der Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ als angemessen.

Der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer empfiehlt, die Durchführung der Leichenschau mit der Nr. 100 GOÄ, dem Wegegeld (in seltenen Einzelfällen der Reiseent- schädigung) und zusätzlich der Be- suchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ zu be- rechnen.

Anästhesiologisches Stand-by 1. Sitzung vom 4. November 1999 Das anästhesiologische Stand-by, de- finiert als „Kontinuierliche Überwa- chung der Vitalfunktionen durch den Arzt für Anästhesiologie während eines diagnostischen und/oder therapeutischen Eingriffs eines anderen Arztes, ohne Nar- kose, einschließlich Bereitstellung der Ausrüstung zur Behandlung von Zwi- schenfällen“, kann je angefangene 30 Mi- nuten analog der Nr. 62 GOÄ (150 Punk- te) berechnet werden.

Wird im Verlauf der Überwachung ei- ne Narkose/Anästhesie nach den Nrn.

450–474 oder 476–479 GOÄ erforderlich, so kann dies im Anschluss an die Über- wachung berechnet werden.

Die Notwendigkeit beider Verfahren ist zu begründen, und die jeweiligen Zeiten sind in der Rechnung anzuge- ben. Beide Verfahren sind nach anäs- thesiologischen Standards zu doku- mentieren.

Zweifachberechnung Nr. 2755 GOÄ bei Schilddrüsenoperation

2. Sitzung vom 23. März 2000

Zu dem im DÄ 96, Heft 36 vom 10.

September 1999 veröffentlichten Be- schluss aus der 16. Sitzung vom 29. Sep- tember 1998 („Bei doppelseitiger Stru- maresektion ist Nr. 2755 GOÄ zweimal berechenbar. Als Eröffnungsleistung ist Nr. 2803 GOÄ abzuziehen.“) weist der Ausschuss auf Folgendes hin:

Zu dem Beschluss werden auch an- ders lautende Auffassungen vertreten.

Danach ließe die Wortauslegung der Lei- stungsbeschreibung nach Nr. 2755 GOÄ eine Mehrfachberechnung der Struma- resektion („Entfernung der Kropfge- schwulst“) nicht zu. Eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens könne nur bei ein- zelfallbezogenen Besonderheiten im Hinblick auf die Kriterien des § 5 GOÄ infrage kommen. Eine mit dem erhöhten Zeitaufwand bei jeder an beiden Schild- drüsenlappen vorgenommenen subto- talen Resektion routinemäßig begrün- dete Anwendung des Höchstsatzes sei mit den nach § 5 GOÄ erforderlichen einzelfallbezogenen Kriterien nicht ver- einbar.

Nach Prüfung der Einwände und Berücksichtigung der zur Zweifachbe- rechenbarkeit der Nr. 2755 GOÄ bei beidseitiger Schilddrüsenoperation un- einheitlichen Rechtsprechung hält der Gebührenordnungsausschuss der Bun- desärztekammer den o. a. Beschluss aus der 16. Sitzung vom 29. 9. 1998 aufrecht.

Hinzuweisen ist darauf, dass mit der

A-1622

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 23, 9. Juni 2000 B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Beschlüsse des

Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer

Ärztliche Fortbildung in Grado (Italien)

veranstaltet vom Collegium Medicinae Italo-Germanicum

unter Mitwirkung von Bundesärztekammer und Österreichischer Ärztekammer 20. bis 25. August 2000

Die Kurse (mit praktischen Übungen) sind teilweise anrechenbar für die Weiterbil- dung. Begrenzte Teilnehmerzahl. Erforderliche Mindestteilnehmerzahl. Daher:

Die jeweils rechtzeitige vorherige Anmeldung ist unbedingt notwendig.

Akupunktur-Kurs für Anfänger: Einführung in die Wirkweise und Indikationen Akupunktur: wirksam – unwirksam? – Grenzen und Möglichkeiten

Akupunktur-Kurs für Fortgeschrittene: Therapie der Störungen des rheumati- schen Formenkreises

Manuelle Medizin (12-stündiger Informationskurs): Von der Chiropraxis zur Chirotherapie, Vergangenes – Bewährtes – Ausblick

Sonographie-Grund(intensiv)kurs(5 Teilnehmer pro Gerät und Trainer): Zur Stär- kung der Konzentrationsfähigkeit wechseln sich Theorie und Praxis häufig ab.

Gruppentherapie mit chronischen Schmerzpatienten: Der Kurs richtet sich an nie- dergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in ihrer Praxis Schmerztherapie für chro- nisch schmerzkranke Patienten anbieten möchten.

Notfall-Refresherkurs:Der lebensbedrohliche Notfall in der ärztlichen Praxis Der Kurs ergänzt das Seminar „Notfallmedizin – Ärztliche Versorgung im Notfall“

Theorie und Praxis des Sports: „Gesundheitsorientierter Breitensport“ (auch für Begleitpersonen der Kongressteilnehmer). Anrechenbar auf die Zusatzbezeich- nung „Sportmedizin“

Langzeit-EKG- und EKG-Refresher-Kurs: nach KV-Richtlinien

Integrationsversorgung und Ärzte-Netzwerke:Dieser Kurs soll den Ärztinnen und Ärzten, die sich für die neuen Versorgungsformen interessieren, entsprechende Informationen geben.

Gesamtprogramm: Collegium Medicinae Italo-Germanicum, c/o Bundesärztekam- mer, z. Hd. Frau Schindler, Herbert-Lewin-Straße 1, D-50931 Köln, Telefon: 02 21/

40 04-4 17, Fax: -3 88, E-Mail: ingrid.schindler@baek.dgn.de oder cme@baek.dgn.de

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Zweifachberechnung der Nr. 2755 GOÄ (unter Abzug der Nr. 2803 GOÄ) die er- höhte Schwierigkeit und der erhöhte Zeitaufwand bei doppelseitiger Resekti- on kein Kriterium mehr für das Über- schreiten der Begründungsschwelle dar- stellt, sondern dies Besonderheiten des Einzelfalles vorbehalten bleibt.

Magnetresonanztherapie des Kniegelenkes

1. Sitzung vom 4. November 1999 Für die MRT-Untersuchung des Knie- gelenkes ist – unabhängig vom Gerätetyp – Nr. 5729 GOÄ, nicht Nr. 5730 GOÄ, zu-

treffend. ✮

A-1623

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 23, 9. Juni 2000 Die Richtlinie über In-vitro-Diagno-

stika wurde am 7. 12. 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf- fentlicht. Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorschrift ab dem 7. Juni 2000 zur Anwendung bringen. Ziel der Richtlinie ist vor allem die Gewährleistung der Si- cherheit von In-vitro-Diagnostika, die in den Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr ge- bracht werden. Dazu werden in der Richtlinie grundlegende Anforderungen definiert, welche von den In-vitro-Dia- gnostika erfüllt werden müssen. Darüber hinausgehende Anforderungen dürfen auf nationaler Ebene nicht getroffen wer- den, dies wäre eine Behinderung des frei- en Warenverkehrs. Damit sind die

„Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien“ bezüglich der Regelungen für Kontrollmaterial für die interne Qua- litätssicherung betroffen.

Im Vorspann zur In-vitro-Diagnosti- ka-Richtlinie werden in einer Reihe von

„Erwägungen“ Vorgaben gemacht, die bereits Auswirkungen auf die interne Qualitätskontrolle nach den Richtlinien der Bundesärztekammer haben. So ist in Erwägung 9 festgelegt, dass zertifizierte internationale Referenzmaterialien und Materialien, die für die externe Qualitäts- sicherung verwendet werden, nicht unter die In-vitro-Diagnostika-Richtlinie fal- len. Kalibriersubstanzen oder -vorrich- tungen sowie Kontrollmaterialien, die vom Anwender benötigt werden, um die Leistung von Produkten zu ermitteln bzw. zu prüfen, sind hingegen In-vitro- Diagnostika. Artikel 1 Absatz 2b der Richtlinie definiert, was unter einem In- vitro-Diagnostikum zu verstehen ist. Als Kalibrier- und Kontrollmaterial gilt im Sinne der Richtlinie (Artikel 1, Absatz 3) jede Substanz, jedes Material und jeder Gegenstand, die vom Hersteller zum Ver-

gleich von Messdaten oder zur Prüfung der Leistungsmerkmale eines Produktes vorgesehen sind.

Im Artikel 9 ist festgelegt, dass bei den meisten In-vitro-Diagnostika der Hersteller nach einer EG-Konformitäts- erklärung und dem Anbringen des CE- Kennzeichens die Produkte in Eigenver- antwortung in Verkehr bringt. Einzelhei- ten der EG-Konformitätserklärung sind im Anhang III der Richtlinien festgelegt.

Von dieser allgemeinen Regelung sind eine Reihe von Reagenzien und Rea- genzprodukten zur Bestimmung von zum Beispiel Blutgruppen, HIV, Hepati- tis und anderen Krankheiten, die im An- hang II der Richtlinie aufgelistet sind, ausgenommen. Für diese Produkte sind außer der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV (vollständiges Qua- litätssicherungssystem) weitere Verfah- ren gemäß den Anhängen V, VI und VII anzuwenden.

Für die Qualitätssicherung in medizi- nischen Laboratorien bedeutet die An- wendung der In-vitro-Diagnostika-Richt- linie, dass die Proben für die interne Richtigkeitskontrolle in Eigenverantwor- tung des Herstellers auf den Markt ge- bracht werden können. Die Zielwerte für die interne Richtigkeitskontrolle müssen natürlich die grundlegenden Anforde- rungen des Anhangs I der Richtlinie, ins- besondere Abschnitt A Nummer 3 Ab- satz 2, erfüllen, wonach auch die Rück- verfolgbarkeit der dem Kontrollmaterial zugeschriebenen Werte durch Referenz- messverfahren und/oder übergeordnete Referenzmaterialien gewährleistet sein muss. Es ist aber dem Hersteller überlas- sen, ob er diese Werte (Zielwerte) von den Referenzinstitutionen erstellen lässt oder aber nach einem eigenen, dokumen- tierten Verfahren ermittelt.

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 98/79/EG sind die Vorschriften dieser

Richtlinie ab dem 7. Juni 2000 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Fer- ner müssen die Mitgliedstaaten für ei- nen Zeitraum von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie (7. 12. 1998) das Inverkehrbringen von Produkten gestatten, die den zum Zeit- punkt des In-Kraft-Tretens dieser Richt- linie in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Weiter- hin gestatten sie für einen Zeitraum von zwei Jahren die Inbetriebnahme dieser Produkte.

Dies bedeutet, dass ab dem 7. Juni dieses Jahres auch Kontrollmaterialien für die interne Qualitätssicherung auf den Markt gebracht werden dürfen, de- ren Zielwerte (Referenzmethodenwerte oder methodenabhängige Sollwerte) nicht nach dem Verfahren der derzeit noch gültigen „Richtlinien der Bundes- ärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien“ ermittelt worden sind. Dies hat Auswirkungen auf das Konzept der Bundesärztekammer, welches stets ein enges Zusammenwir- ken von interner und externer Quali- tätssicherung vorgesehen hat. Die in- terne Qualitätssicherung wird in ihrer Bedeutung herabgestuft. Voraussicht- lich wird sich nach angelsächsischem Vorbild die Frequenz der Ringversuche im Rahmen der externen Qualitätssiche- rung erhöhen. Entsprechende Anpas- sungen der „Richtlinien der Bundesärz- tekammer zur Qualitätssicherung in me- dizinischen Laboratorien“ sind zu er- warten.

Für den Anwender bedeutet dies, dass er in den nächsten Jahren Proben für die interne Qualitätskontrolle verschiedenen Ursprungs auf dem Markt vorfinden wird. In medizinischen Laboratorien kann ab dem 7. Juni Kontrollmaterial für die interne Qualitätssicherung eingesetzt werden, das entweder mit der In-vitro- Diagnostika-Richtlinie der EG (CE- Kennzeichnung) oder mit den Richtlini- en der Bundesärztekammer konform ist.

Dagegen bleiben die Durchführung der externen Qualitätssicherung und die Zielwertermittlung für die entsprechen- den Ringversuchsproben von der In- vitro-Diagnostika-Richtlinie der EG un- berührt. Aus Gründen der Qualitätssi- cherung, aber auch aus ökonomischen Gründen, wäre es sinnvoll, wenn es gelänge, die Genauigkeit der Zielwerte bei den Proben für die interne Qualitäts- kontrolle auf dem gleichen Niveau zu hal- ten, das für Ringversuchsproben vorge- schrieben ist.

Bundesärztekammer im

Einvernehmen mit der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt

Mitteilungen

Auswirkungen der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

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