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Archiv "So ist das mit den Quellensteuern" (17.03.1988)

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So ist das mit den Quellensteuern

Die Steuern auf das Einkommen werden teils nach dem Quellenprinzip, teils nach dem Veranlagungsprinzip erhoben

...werden beim Einkommensempfänger entsprechend seiner Steuererklärung erhoben z.B. Steuern auf Einkommen von Selbständigen, auf Zinseinkommen, auf Mieteinnahmen

Vorteile für den Steuerzahler:

Ausschöpfung aller steuerlichen Mög- lichkeiten und Fristen, Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse Nachteile für den Fiskus:

Kostspielige Erhebung, späterer Eingang, Hinterziehung leichter möglich,Steuerprüfungen nötig

© Globus

werden bei den Einkommensquellen kassiert z.B. Lohnsteuer beim Arbeitgeber,

Kapitalertragsteuer bei Kapitalgesellschaften, die geplante Quellensteuer auf Zinsen bei Banken und Sparkassen

Vorteile für den Fiskus:

Pünktliche Zahlung, einlache Erhebung, kaum Hinterziehungsmöglichkeiten Nachteile für den Steuerzahler:

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse erst hinterher (durch Lohnsteuerjahresausgleich

oder Steuererklärung)

Das bekannteste Beispiel für eine Quellensteuer ist die Lohnsteu- er. Der Fiskus wendet sich nicht an den Arbeitnehmer, der ja der Lohnsteuerpflichtige ist. Vielmehr kassiert er die Steuer vom Ar- beitgeber. Der Verdiener kann dann später im Lohnsteuerjahres- ausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung versuchen, zuviel gezahlte Steuern zurückzubekommen Der Gegensatz ist die Besteuerung nach Veranlagung, die eine Steuererklärung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Den schon vorhandenen „Quellen- steuern" will die Bundesregierung eine weitere hinzufügen, eine zehnprozentige Steuer auf Zinseinkünfte. Die Kreditinstitute ha- ben diese Steuer abzuführen. Auf diese Weise will der Staat eine Mindeststeuer auch von jenen erhalten, die regelmäßig „verges- sen", ihre Zinseinkünfte in der Einkommensteuererklärung anzu- geben. Ehrlichen Steuerzahlern wird die „Quellensteuer" auf die endgültig zu zahlenden Steuern angerechnet. Globus

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT WIRTSCHAFT

Börsebius: Überstürzte

Praxisverkäufe vermeiden!

Die anhaltenden Diskus- sionen um die für 1990 vorge- sehene Steuerreform führten auch in der Ärzteschaft zu ei- ner tiefgreifenden Verunsi- cherung. Dies gilt auch und besonders für Pläne, die Be- steuerung von Veräußerungs- gewinnen bei der Aufgabe oder dem Verkauf der eige- nen Praxis restriktiver zu handhaben. Erschreckendes Resultat dieser Gesetzesvor- haben ist — ausgenutzt von, cleveren Unternehmensver- mittlern — der überstürzte Praxisverkauf zu einem viel zu niedrigen Preis. Das muß keineswegs sein.

Worum geht es? Die für den Fiskus durch die Steuer- reform auftretenden Ausfälle von etwa 39,2 Milliarden Mark sollen neben einer er- höhten Staatsverschuldung durch den Abbau von Steuer- vergünstigungen mit einem Volumen von 18,1 Milliarden Mark kompensiert werden.

Die Streichliste ist mit 42 Einzelpositionen beträchtlich lang; darunter befindet sich auch die Quellensteuer auf Kapitalerträge.

Besondere Brisanz steckt in der Position 26, in der es wörtlich heißt: „Die Steuer- ermäßigungen durch Anwen- dung des halben Durch- schnittsteuersatzes für außer- ordentliche Einkünfte nach

§ 34 Abs. 1 EStG und in Form der Verteilung von.

Einkünften aus einer mehr- jährigen Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 EStG werden einge- schränkt und vereinheit- licht". Das klingt relativ harmlos, ist es aber bei nähe- rem Hinsehen nun wirklich nicht, im Gegenteil.

Der § 34 c EStG regelt die Steuersätze für außerordent- liche Einkünfte, und hierun- ter fallen auch die Veräuße- rungsgewinne bei Praxisver- käufen oder -aufgaben. Bis- lang wurde der Veräuße- rungsgewinn, also der Be- trag, um den der Veräuße-

rungspreis die Anschaffungs- kosten übersteigt, mit dem halben Steuersatz besteuert, in der Regel also mit 28 Pro- zent des Netto-Verkaufserlö- ses. Die Änderung führt aber im Ergebnis nach einem komplizierten und für den Laien undurchschaubaren Rechenverfahren zu einer vollen Versteuerung des Ge- winnes. Die Behauptung, die Neuregelung berücksichtige die Belange des Mittelstan- des, ist geradezu absurd.

Auch der Steuerrechtsprofes- sor Werner Flume sieht das so und bescheinigt dem Ge- setzgeber, keine Scheu vor schmutzigen Tricks zu haben.

Richtiges Timing ist wichtig

Es steht aber zu befürch- ten, daß die Steuerreform mindestens zum Sachverhalt Veräußerungsgewinne bitte- re Realität wird. Aber — und das gilt es genau zu beachten

— mit einer rechtskräftigen Wirkung erst ab 1990 und die Zeit danach. Das heißt nun konkret, daß der veräuße- rungswillige Arzt immer noch genügend Zeit hat, einen an- gemessenen Preis für seine Praxis zu erzielen. Wer genau im Jahre 1990 das 55. Le- bensjahr vollendet, steht sich unter Umständen durch die Ausnutzung von hohen Frei- beträgen bei einem Verkauf nach 1990 besser. Dies kommt aber auf die Höhe des Verkaufserlöses an.

Börsebius

Leserservice

Haben Sie Fragen „rund ums Geld", oder unange- nehme Erfahrungen im Be- reich der Kapitalanlage ge- macht, können Sie sich ger- ne an Börsebius wenden.

Schreiben Sie bitte an Di- plom-Ökonom Reinhold Rombach, Rudolfweg 3, 5000 Köln 50

Investment Congress

Nach dem Börsencrash sind fundierte Informationen und Orientierungshilfen bei Anlegern gefragter denn je.

Beides sollen Anlage-Profis liefern, die auf dem 8. Inter- nationalen Investment Con- gress in München vom 26. bis 28. Mai 1988 zusammentref- fen werden. Die Spannung ist nach Auffassung der Veran- stalter besonders groß, weil der letzte Congress ein halbes Jahr vor dem Crash bereits klare Warnsignale gesetzt ha- be. Auch 1988 wird das Infor- mationsangebot wieder breit gestaffelt sein: Es soll sowohl private und institutionelle Anleger als auch Portfolio- manager und Finanzanaly- sten über Anlagechancen auf den internationalen Märkten informieren und einen Über-

blick über Handwerkszeug und Produkte bieten. Parallel zum Investment Congress wird die Finanz-Fachmesse

„financial-services 88" statt- finden. Nähere Informatio- nen bei: ic congresse, Heb- belstraße 1, 4000 Düsseldorf 1, Tel. 02 11/67 20 57. EB

Gartenmöbel

Weist ein Freiberufler (hier: Architekt) nach, daß er Gartenmöbel auf der Terras- se neben seinem Büro fast ausschließlich beruflich nutzt (zum Beispiel, um Fachzeit- schriften zu lesen oder mit Kunden Gespräche zu füh- ren), so kann er den Kauf- preis dafür vom steuerpflich- tigen Einkommen absetzen.

Im Freien kann „nicht weni- ger konzentriert oder effektiv gearbeitet werden als im Bü- ro" (Finanzgericht Rhein- land-Pfalz, 6 K 145/85). WB A-738 (110) Dt. Ärztebi. 85, Heft 11, 17. März 1988

Referenzen

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