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Archiv "Betriebsärztliche Dienste Vehikel für das „integrierte Gesundheitswesen“" (03.01.1980)

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Der DGB macht sich für die über- betriebliche Versorgung stark Das Bundesarbeitsgericht dehnt die Mitbestimmung auch auf die Form aus, in der Betriebsärzte zu bestellen sind

Die Berufsgenossenschaften er- weitern zielstrebig ihr Netz ar- beitsmedizinischer Zentren

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DEUTSCHE S ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Betriebsärztliche Dienste Vehikel für das "integrierte Gesundheitswesen"

Im Schatten des öffentlichen Interesses sind der Deutsche Gewerk- schaftsbund und seine Gewerkschaften dabei, die betriebsärztliche Versorgung in ihrem Sinne umzufunktionieren. Und kaum einer merkt, was hier vorgeht! Denn wenn von Arbeitssicherheit die Rede ist, dann hören selbst sozialdemokratische Politiker nicht mehr hin, geschweige denn Gesundheitspolitiker anderen Bekenntnisses: das ist für sie ein Thema für Spezialisten, die sich im Dschungel der Unfallverhütungsvorschriften noch auskennen. Die meisten Ärzte dürften ähnlich denken.

Und so läßt sich für DGB-Funktionäre, die am Ausbau ihrer Machtpo- sition im Gesundheitswesen interessiert sind, ungestört arbeiten.

Das Ziel ist, die betriebsärztlichen Dienste zu einer weiteren Säule des Gesundheitswesens auszubauen — zu einem im DGB-Sinne zuverlässigen, weil von ihm mitbestimmten Halt für das dereinstige

„integrierte Gesundheitswesen".

Die Stationen der Umfunktionierung: Das Arbeitssicherheitsgesetz sichert den Betriebsräten seit 1973 eine Mitbestimmung bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten; der DGB arbeitet seitdem an einer Ausweitung der Mitbestimmung und fördert vor allem die paritätisch von Gewerkschaften und Arbeitgebern getrage- nen arbeitsmedizinischen Zentren der Berufsgenossenschaften;

unlängst hat das Bundesarbeitsgericht diesem Bestreben noch Vor- schub geleistet, indem es einem Arbeitgeber nicht mehr gestattete, selbst über die Form der betriebsärztlichen Betreuung zu entschei- den. Soweit der Ist-Zustand.

Die nächsten Schritte sind programmiert: die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften soll über den arbeitsmedizinischen Bereich hinaus ausgedehnt werden, die Arbeitsmedizin soll grund- sätzlich in Zentren („öffentlichen Rechts", wie es in einem Antrag für den SPD-Parteitag in Berlin hieß) verlagert werden.

So geht es aus Programmen des DGB hervor. So lautete auch der Tenor von Anträgen für den SPD-Parteitag Anfang Dezember in Berlin (die nur deshalb nicht mehr förmlich verabschiedet werden konnten, weil die Delegierten über ihren Debatten zu Kernenergie und NATO-Nachrüstung keine Zeit mehr hatten).

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Bericht und Meinung Betriebsärzte

Unlängst hat der DGB-Bundesvor- stand den Entwurf seines neuen Grundsatzprogrammes zur Dis- kussion freigegeben. Darin heißt es (Hervorhebungen durch den Verfasser): „Eine entscheidende Voraussetzung für den Ausbau ei- nes Sicherungssystems, das die Ursachen sozialer Gefährdungen bekämpfen soll, ist eine umfassen- de Gesundheitssicherung am Ar- beitsplatz... Deshalb müssen auf betrieblicher und überbetriebli- cher Ebene die Voraussetzungen geschaffen werden, um alle Ursa- chen von arbeitsbedingten Er- krankungen und Unfällen zu erfas- sen und wirksam zu bekämpfen.. . In allen Betrieben und Verwaltun- gen sind unabhängige Arbeitsme- diziner und Sicherheitsfachkräfte einzusetzen, die die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der gesund- heitsgerechten Gestaltung der Ar- beitsorganisation und der Arbeits- umwelt beraten. Der betriebsmedi- zinische Dienst ist der Mitbestim- mung der betroffenen Arbeitneh- mer zugänglich zu machen, damit ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Betriebsärz- ten entstehen kann. Die Aufga- benstellung der gesetzlichen Un- fallversicherung ist über die Ver- hütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hinaus auf alle Bereiche der Gesundheitssiche- rung in der Arbeitswelt auszu- dehnen."

Enthält denn nicht das Arbeitssi- cherheitsgesetz, das die Arbeitge- ber zur Bestellung von Betriebs- ärzten verpflichtet, schon ausführ- liche Bestimmungen über die Zu- sammenarbeit des Arztes mit dem Betriebsrat? Der Betriebsrat kann danach den Betriebsarzt zur Be- richterstattung zitieren, er muß der Bestellung und Abberufung zustimmen. Da gibt es also doch schon „Mitbestimmung". Weshalb dann die neuerliche Forderung des DGB?

Die Antwort darauf findet man in anderen Gewerkschaftsprogram- men. Bei dieser Forderung geht es nämlich nicht allein um die Mitbe- stimmung der Arbeitnehmer eines

bestimmten Betriebes, sondern um überbetriebliche Mitbestim- mung durch außenstehende Funk- tionäre. In deren Interesse liegt es nämlich, den Betriebsarzt mög- lichst aus dem Betrieb herauszu- nehmen und ihn in überbetriebli- che Einrichtungen, die einer wei- tergehenden Mitbestimmung un- terliegen, einzubauen. Das steht verklausuliert im DGB-Aktionspro- gramm vom 13. Juni 1979. Dort wird gefordert, „überbetriebliche arbeitsmedizinische Zentren der Berufsgenossenschaften weiter auszubauen".

Marktführer sind die Berufsgenossenschaften Die Berufsgenossenschaften sind schon kräftig dabei, ihre Vor- machtstellung auf dieserh Markt für Arbeitsmedizin zu zementie- ren. Die Zahl an überbetrieblichen Zentren ist in den letzten Jahren gewaltig gestiegen. Ende 1979 gab es 206 solcher Zentren, davon wurden 85 von Unternehmen, die sich zu diesem Zwecke zusam- mengetan hatten, betrieben, 28 von Technischen Überwachungs- vereinen 93 Zentren aber gehör- ten Berufsgenossenschaften, acht weitere stehen kurz vor der Ar- beitsaufnahme, so daß der „Be- rufsgenossenschaftliche arbeits- medizinische Dienst e. V." mit 101 solcher Zentren bei weitem markt- führend ist. Die Grundlage für die- se Expansion bietet das Arbeitssi- cherheitsgesetz. Es gestattet den Berufsgenossenschaften nicht nur die Errichtung überbetrieblicher Dienste, sondern ermöglicht ihnen auch, die Unternehmer qua Sat- zung zur Nutzung dieser Dienste zu verpflichten (§ 719 a RVO). Un- ternehmer, die einen BG-Dienst nicht benutzen wollen, können zwar von der Gewerbeaufsicht ei- nen „Persil-Schein" bekommen, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Arbeitnehmer in vergleichbarer Weise arbeitsmedizinisch versor- gen lassen. Doch die Berufsge- nossenschaften haben hier einen weiteren Hebel in der Hand: Sie regeln alle Einzelheiten für die

Ausfüllung des Arbeitssicherheits- gesetzes, das nur ein Rahmenge- setz ist. Die Bedingungen für die betriebsärztliche Versorgung bei- spielsweise sind in einer um- fangreichen Unfallverhütungsvor- schrift „Betriebsärzte" festgehal- ten. Und ein Unternehmer darf ge- wiß annehmen, daß die berufsge- nossenschaftlichen Zentren im- mer auf jene UVV getrimmt sein werden.

Bisher ist es noch weit verbreitet, bei der Bestellung des Betriebs- arztes auch freiberufliche Ärzte zu berücksichtigen. Auch die Berufs- genossenschaften machen dabei noch mit, zumindest so lange, wie ein Mangel an Betriebsärzten be- steht. Dem DGB ist diese Tätigkeit der Freiberufler schon seit je ein Ärgernis, denn sie entziehen sich naturgemäß weitgehend seinem Zugriff. Die Unternehmer hatten allerdings bislang immer noch die Freiheit zu wählen, in welcher Form sie ihre Betriebe betriebs- ärztlich versorgen wollten. Dabei gab es drei Wahlmöglichkeiten:

I> die Bestellung des Freiberuf- lers,

D die Anstellung eines hauptbe- ruflichen Betriebsarztes und D den Anschluß an ein Zentrum.

Ein Urteil des Bundesarbeitsge- richtes vom 10. April 1979, das ebenfalls im Schatten des öffentli- chen Interesses liegt und somit öf- fentlich kaum bekannt ist, hat hier- an Entscheidendes geändert. Zur Entscheidung stand ein Fall an, bei dem der Betriebsrat für ein BG-Zentrum votiert hatte, der Ar- beitgeber aber zwei freiberufliche Ärzte eingestellt hatte.

Das Bundesarbeitsgericht erweitert die Mitbestimmung Die Kasseler Richter haben nun die Mitbestimmung über das, was im Arbeitssicherheitsgesetz ohne- hin schon steht, ausgedehnt. Sie stellen fest, daß die Mitbestim- mung des Betriebsrates sich auch auf die Form der Bestellung be-

2 Heft 1 vom 3. Januar 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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eric un

emung Betriebsärzte

zieht. Das steht so nicht im Ar- beitssicherheitsgesetz. Die Rich- ter leiten ihre Auffassung vielmehr aus den allgemeinen Bestimmun- gen über die Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz her.

Und zwar so: „Das Arbeitssicher- heitsgesetz selbst sieht eine Betei- ligung des Betriebsrates erst vor, wenn die vom Arbeitgeber für er- forderlich gehaltenen Betriebsärz- te gemäß Paragraph 9 Absatz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu bestellen oder zu verpflichten sind. Das ändert aber nichts dar- an, daß nach Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 7 des Betriebsverfas- sungsgesetzes eine andere Mit- bestimmung des Betriebsrates schon vorher eingreift. Mitbestim- mungspflichtig nach Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 7 des Betriebs- verfassungsgesetzes ist nämlich die Entscheidung, welche der drei Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu wählen ist." Und weiter heißt es in dem Urteil: „Diese Modelle sind aber auf den konkreten Betrieb bezogen nicht notwendig gleich- wertig. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, nach Möglichkeit die für seinen Betrieb effektive Gestal- tung zu wählen; besagt doch auch

Paragraph 1 Nummer 3 des Ar- beitssicherheitsgesetzes, daß es Aufgabe der Ärzte und Sicher- heitskräfte ist, den Arbeitgeber in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung bestmöglich zu unterstützen. Hier sind vom Ge- setz Aufgaben angesprochen, die in erster Linie die Arbeitnehmer berühren, ihren Schutz bezwek- ken. Deshalb ist es nach der Auf- fassung des Senats nur folgerich- tig, daß der Betriebsrat bei der Auswahl des für den (jeweiligen) Betrieb geeigneten Modells mitzu- bestimmen hat."

Nehmen wir nun zu dieser Hand- habe, die das Bundesarbeitsge- richt eröffnet, die politischen Vor- stellungen der DGB-Gewerkschaf- ten, dann ist die Marschrichtung der kommenden Jahre klar: hin zu den überbetrieblichen Zentren.

Das geht zwischen den Zeilen be-

reits aus dem Urteil des Bundesar- beitsgerichtes hervor. Dieses läßt nämlich deutlich sein Mißtrauen gegenüber dem freiberuflich be- stellten Betriebsarzt erkennen und bevorzugt neben der Bestellung eines hauptberuflichen Arztes das arbeitsmedizinische Zentrum, und zwar wegen der (angeblich) „grö- ßeren arbeitsmedizinischen Quali- fikation", wegen einer „besseren medizinisch-technischen Ausstat- tung" und wegen der „weniger starken wirtschaftlichen Abhän- gigkeit vom Arbeitgeber".

Am deutlichsten offenbart die ÖTV ihre Interessen

Solche Formulierungen erinnern an Gewerkschaftsprogramme, et- wa die „Perspektiven der Gewerk- schaft ÖTV zur Gesundheitspoli- tik" vom September 1977. Dort fin- den sich unter anderem diese drei Forderungen (wörtlich):

(I) „Der betriebsmedizinische Dienst ist aus seinen gegenwärti- gen privatwirtschaftlichen Abhän- gigkeiten zu befreien und den Be- rufsgenossenschaften zuzuord- nen. Um Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, sollte der Arbeitsmediziner Ange- stellter der Berufsgenossenschaft bzw. der vergleichbaren Einrich- tung im öffentlichen Dienst sein."

© „Die Einstellung, Bestellung und Abberufung von Betriebsärz- ten ist an die gleichberechtigte Mitbestimmung der betroffenen Arbeitnehmer zu binden, damit ein Vertrauensverhältnis zwischen Ar- beitnehmern und Betriebsärzten entstehen kann."

© „Die vorhandenen Mitbestim- mungsrechte der Arbeitnehmer bei der menschengerechten Ge- staltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation sind durch eine wirksame Zusammen- arbeit zwischen Betriebsärzten und Betriebsräten voll auszu- schöpfen und weiter auszu- bauen."

Auch bei der ÖTV taucht die merk- würdige Formulierung auf, mittels

Mitbestimmung ein Vertrauens- verhältnis zwischen Arbeitneh- mern und Betriebsärzten entste- hen zu lassen. Wie vertrauensvoll die Gewerkschaften heute den Betriebsärzten gegenüberstehen, zeigt ein Fragebogen, mit dem die Kreisstelle Tübingen des Deut- schen Gewerkschaftsbundes ihre Betriebsräte zu Spitzeldiensten auffordert. Darin wird mit 38 aus- führlichen Fragen nach der Ver- wirklichung des Arbeitssicher- heitsgesetzes in den Betrieben ge- fragt. 19 dieser Fragen zielen auf den Betriebsarzt. Gefragt wird un- ter anderem danach, ob der Be- triebsarzt seine Beratungsaufgabe in Sachen Unfallverhütung a) voll- ständig wahrgenommen, b) teil- weise wahrgenommen oder c) gar nicht wahrgenommen hat. Zutref- fendes ist anzukreuzen. Darin wird aber auch gefragt, ob der Be- triebsarzt im vergangenen Jahr an Fortbildungsmaßnahmen für die Vertiefung seiner betriebsmedizi- nischen Kenntnisse teilgenommen hat, und schließlich folgt die Frage nach der politischen Zuverlässig- keit: Zu beantworten ist nämlich die Frage, ob der Betriebsarzt als

„Vertrauensperson der Arbeitneh- mer" oder als „Helfer des Arbeit- gebers, der die Funktion des tradi- tionellen Vertrauensarztes über- nommen hat", gilt.

Die Forderung der Ärzte:

Unabhängigkeit

Vermutlich wird nach Meinung der Urheber eines solchen inquisitori- schen Fragebogens das Vertrau- ensverhältnis erst dann hergestellt sein, wenn der Betriebsarzt voll und ganz „ihr" Mann ist, während er seit dem Arbeitssicherheitsge- setz eine unglückliche Position zwischen Arbeitgeber und Be- triebsrat einnimmt. Denn — um das klarzustellen — diese Position ist von der Ärzteschaft stets abge- lehnt worden. Nach Auffassung der Ärzte soll der Betriebsarzt selbstverständlich unabhängig sein. Sie haben daher schon bei der Abfassung des Arbeitssicher- heitsgesetzes dafür plädiert, den

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 1 vom 3. Januar 1980 3

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Betriebsärzte

Betriebsarzt im Unternehmen möglichst hoch „anzubinden", nämlich dem Vorstand zuzuord- nen, um ungute Abhängigkeiten von Personalabteilungen oder ört- lichen Betriebsleitern zu vermei- den. Diese Forderung haben sei- nerzeit Arbeitgeber wie Gewerk- schaftsvertreter vereint abgelehnt.

Auch in dieser Frage zeigt sich also jene seltsame Koalition, der die Ärzte letzten Endes ja auch das

„Kostendämpfungsgesetz" zu ver- danken haben.

Heute, vor allem nach dem Ur- teil des Bundesarbeitsgerichtes, könnte man mit einiger Schaden- freude den Arbeitgebern vorhal- ten, mit ihrer Politik in Sachen Be- triebsärzte gescheitert zu sein.

Denn Vorbedingung des Arbeitssi- cherheitsgesetzes, das in einer Vierer-Koalition aus DGB, Bundes- vereinigung Deutscher Arbeitge- berverbände, Hauptvorstand der gewerblichen Berufsgenossen-, schaften und Bundesarbeitsmini- sterium entstanden ist, während alle anderen Beteiligten, so vor al- lem die Ärzte, bei diesem abgekar- teten Spiel kaum noch etwas aus- richten konnten — eine wesentli- che Bedingung also jenes Geset- zes von 1973 war für die Arbeitge- ber nämlich, die volle Mitbestim- mung aus dem Arbeitssicherheits- gesetz herauszuhalten. Das Bun- desarbeitsgericht hat sie nun be- schert.

Man könnte also schadenfroh sein, wenn die gesundheitspoliti- schen Folgen nicht so weitgehend wären: Wenn nämlich die erwei- terte Mitbestimmung nicht zur ein- seitigen Begünstigung der über- betrieblichen Dienste führte, wenn nicht jene Dienste für die Umstruk- turierung des Gesundheitswesen herhalten sollen. Im ÖTV-Pro- gramm heißt es: „Das Therapie- verbot ist zu überprüfen, so- fern der Betriebsarzt sich allein betriebsmedizinischen Aufgaben widmet und an die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gebunden ist."

Damit wäre dann das Betriebs-Am- bulatorium da. NJ

NACHRICHTEN

Statistik der

Schwangerschafts- abbrüche

Das Statistische Bundesamt, Wiesbaden, veröffentlichte kürz- lich die Statistik der Schwanger- schaftsabbrüche für das erste Halbjahr 1979. Zählblätter mit ver- schiedenen Angaben zu Schwan- gerschaftsabbrüchen, die von den betreffenden Ärzten ohne Na- mensnennung ausgefüllt wurden, lieferten die Grunddaten für diese Erhebung.

Die Arbeit des Statistischen Bun- desamtes führt in jedem Fall nur dann zu verwertbaren Ergebnis- sen, wenn eine große Anzahl von Ärzten sich an den Zählaktionen für die Statistik der Schwanger- schaftsabbrüche beteiligt. Um Un- tersuchungsfehler und Mißver- ständnisse zu vermeiden, sollten — so eine Bitte des Amtes — folgende Punkte beim Ausfüllen der Zähl- blätter beachtet werden:

Nur dann, wenn ein unmittel- bar abbruchbewirkendes Medika- ment verwendet wird, gilt der Ein- griff als medikamentöser Abbruch.

Curettage oder Vakuumaspiration, sofern sie lediglich in der Nachbe- handlung eingesetzt werden, sind auf den Zählblättern nicht als Ab- bruchmethode anzugeben. Wird dagegen Prostaglandin oder ein ähnlich wirkendes Medikament in niedriger Dosierung als Vorberei- tungsmittel für eine Curettage oder Vakuumaspiration einge- setzt, sollte es in diesem Fall nicht als abbruchwirksames Medika- ment aufgeführt werden.

©

Bei der Angabe vorangegange- ner Schwangerschaften ist die Zahl der Lebendgeburten zu nennen.

® Nur die schwerstwiegende In- dikation sollte angegeben werden, sofern eine Mehrfachindikation vorliegt.

® Der fremde Staat muß als Wohnsitz nur dann eingetragen werden, wenn die Ausländerin le- diglich für den Schwangerschafts-

abbruch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Bei Gastarbeiterinnen, die zur Wohn- bevölkerung des Inlands zählen, ist eine Nationalitätsangabe nicht unbedingt nötig.

®

Die Zählblätter sollten in jedem Fall vollständig ausgefüllt werden.

Bereits seit 1977 verzichtet das Statistische Bundesamt darauf, die Angaben des Arztes auf dem Zählblatt für Schwangerschaftsab- brüche durch Unterschrift und Arztstempel bestätigen zu lassen.

Diese anonyme Form der Datener- hebung sollte alle Bedenken aus- räumen, daß mit den Informatio- nen aus den Zählblättern Karteien über abbruchwillige Ärzte geführt werden könnten. Da Namen und Adressen der meldenden Ärzte nun also nicht mehr vorliegen, kann das Statistische Bundesamt keine persönlichen Informationen verschicken. Ausführliche Ergeb- nisse werden jedoch regelmäßig in der Monatsschrift des Statisti- schen Bundesamtes „Wirtschaft und Statistik" veröffentlicht. Die vollständigen Ergebnisse sind jährlich in der Fachserie 12 „Ge- sundheitswesen", Reihe drei

„Schwangerschaftsabbrüche" er- hältlich. Diese Veröffentlichungen können vom Verlag W. Kohlham- mer, Abteilung Veröffentlichun- gen des Statistischen Bundesam- tes, Philipp-Reis-Straße 3, 6500

Mainz 42, bezogen werden. MK

Ausbildungskapazität wird überprüft

Der Verwaltungsausschuß der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), Dortmund, hat beschlossen, die für die Kapa- zitätsfestsetzung in den Fächern Zahnmedizin und Psychologie maßgebenden Kriterien aufgrund der schwierigen Studiensituation an einzelnen Hochschulen erneut zu überprüfen. Dem Beschluß wa- ren unter anderem Proteste von Zahnmedizinern an verschiedenen Hochschulen in der Bundesrepu- blik vorausgegangen. EB

4 Heft 1 vom 3. Januar 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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