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Archiv "Anspruch des DGB: Mitbestimmung auch im Gesundheitswesen" (09.04.1981)

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Die Information:

Bericht und Meinung DGB-Programm

worden waren und auf die sich Vetter so gern beruft, kaum noch vor. Während die katholische So- ziallehre dem Staat, öffentlichen Einrichtungen und Händen mit Mißtrauen gegenübersteht, basiert der Sozialismus ausdrücklich auf diesen Strömungen.

„Ein Hauch von

Selbstgerechtigkeit durchzieht das Grundsatzprogramm"

Der DGB hat in Heinz Oskar Vetter eine starke Persönlichkeit. Die steinern-spartanische Überlegen- heit dieses Mannes und die An- spruchslosigkeit seiner äußeren Existenz wirken auf den Beobach- ter überzeugend. Die Organisation hat in der sozialen Welt den gro- ßen historischen Bonus, daß die Gründergeneration unter dem NS- Radikalismus schwer gelitten hat

— der DGB weiß das und spielt diese Karte in der Auseinanderset- zung hart aus. Wenn Loderer an die Zeit erinnert, wie Hütten- arbeiter sich als lebende Panzer- sperren vor die Briten stellten und die Demontage abwehrten, „wäh- rend andere Herren auf der Jagd nach Persilscheinen waren, um ihre graue Weste weißzuwa- schen", bringt er den Saal zum Vi- brieren.

Der DGB hat beim Aufbau der Bundesrepublik Grundlagen der Stabilität gelegt, er hat dem Ar- beitnehmer, der anfangs finanziell nicht verwöhnt worden ist von den beiden ersten Nachkriegs- jahrzehnten, mit Erfolg beigestan- den.

Aber die schneidende Absolutheit der Formulierungen, der Hauch der Selbstgerechtigkeit, der aus dem Grundsatzprogramm weht, macht aus dem Deutschen Ge- werkschaftsbund den Schieds- richter, der sich zuständig fühlt für alles. Aus dem Anwalt der Unter- drückten und Entrechteten wird die Institution, die über Gut und Böse entscheidet.

Dr. Ekkhard Häussermann

Anspruch auf soziale Sicherheit

„Das Grundgesetz fordert einen sozialen Rechtsstaat. Daraus folgt ein Anspruch aller Arbeitnehmer auf soziale Sicherheit und auf Schutz vor den Wechselfällen des Lebens. Der soziale Rechtsstaat beinhaltet den ständigen Auftrag, nicht die Vorrechte weniger zu schützen und die bestehenden Machtverhältnisse zu bewahren, sondern durch soziale und gesell- schaftliche Reformen die Voraus- setzungen für die Entfaltung der Grundrechte aller Menschen zu schaffen."

Umgestaltung der Gesellschaft

„Die Gewerkschaften kämpfen um die Ausweitung der Mitbestim- mung der Arbeitnehmer. Damit wollen sie eine Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft einlei- ten, die die Arbeitnehmer an den wirtschaftlichen, sozialen und kul- turellen Entscheidungen gleichbe- rechtigt beteiligt."

Umfassende Mitbestimmung

„Die Mitbestimmung in den Be- trieben und Verwaltungen im Be- reich des öffentlichen Dienstes und der öffentlich-rechtlichen so- wie konfessionellen, caritativen, erzieherischen, wissenschaftli- chen und kulturellen Einrichtun- gen ist zu verwirklichen. Die Ver- treter der Beschäftigten müssen dabei gleichberechtigt und gleich- gewichtig an den Entscheidungen beteiligt werden. Die Rechte der politischen Organe bleiben davon unberührt."

Weiterer Ausbau sozialer Leistungen

„Die Gewerkschaften haben in der Vergangenheit wesentliche Erfol- ge beim Ausbau der sozialen Si- cherheit erzielt. Das gegenwärtige System bildet deshalb eine gute Grundlage für die weitere Ent- wicklung, die entsprechend den Bedürfnissen der Arbeitnehmer voranzutreiben ist. Schwerge- wichte der weiteren Entwicklun- gen müssen in der Beseitigung von Nachteilen durch eine fort- schrittliche Harmonisierung, in ei- nem zügigen Ausbau der Leistun- gen für die Familien, der Verbes- serung der sozialen Sicherheit für Problemgruppen und dem Ausbau von Sach- und Dienstleistungen liegen, die die finanziellen Ansprü- che zu ergänzen haben. Auf alle Leistungen der sozialen Siche- rung besteht ein Rechtsan- spruch."

Koordination

der „Sozialleistungszweige"

„Die soziale Sicherung wird vor- wiegend durch die Träger der So- zialversicherung gewährleistet.

Die Erfüllung dieser Aufgabe wird durch die Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Sozialhilfe unterstützt. Die Organisation der Träger der ge- gliederten Sozialversicherung und anderer sozialer Einrichtungen muß so weiterentwickelt werden, daß sie ihre Aufgaben wirkungs- voll erfüllen kann. Unter Beach- tung des Grundsatzes der Selbst- verwaltung gehören dazu vor al- lem eine versichertennahe und DOKUMENTATION

Anspruch des DGB:

Mitbestimmung

auch im Gesundheitswesen

Auszüge aus dem in Düsseldorf verabschiedeten

Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 15 vom 9. April 1981 703

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Die Information:

Bericht und Meinung DGB-Programm

gleichmäßige Betreuung und Rechtsanwendung und eine wirk- same Verwaltung. Die Koordina- tion und Kooperation sowohl in- nerhalb der einzelnen Soziallei- stungszweige als auch zwischen den verschiedenen Zweigen des Systems der sozialen Sicherheit und anderen Einrichtungen ist durch Arbeitsgemeinschaften für Gemeinschaftsaufgaben der So- zialversicherung zu fördern."

Pflichtversicherung für alle

„Grundlage der Alterssicherung, die alle Erwerbstätigen ein- schließt, ist der Generationenver- trag. Um ihn zu gewährleisten, for- dern die Gewerkschaften eine um- fassende Pflichtversicherung aller Erwerbstätigen."

Erleichterter Zugang zum Versorgungssystem

„Eine bürgernahe gesundheitliche Betreuung muß den Zugang zu dem Versorgungssystem erleich- tern, eine Langzeitbetreuung ge- währleisten und die Menschen durch Information und Beratung befähigen, an der Lösung ihrer ge- sundheitlichen Probleme aktiv mitzuwirken. Die Arbeitnehmer müssen planmäßig über den Ge- sundheitsschutz am Arbeitsplatz aufgeklärt werden."

Umfassende

Gesundheitsvorsorge

„Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung kann nur erreicht werden, wenn mit der Gesund- heitspolitik verstärkte Anstrengun- gen unternommen werden, um die Entstehungsursachen von Krank- heiten zu erforschen und zu be- kämpfen. Dabei kommt auch der sozialen Krankenversicherung und ihrer Selbstverwaltung beson- dere Bedeutung zu. Vorrangig sind Maßnahmen, die der umfas- senden Vorsorge dienen und die Ursachen von Krankheiten abbau- en — vor allem in der Arbeitswelt und in der sozialen Umwelt der Menschen."

Regionale Selbstverwaltung im Gesundheitswesen

„Die Selbstverwaltung der Sozial- versicherung muß gestärkt wer- den. Darüber hinaus ist eine regio- nale Selbstverwaltung des Ge- sundheitswesens durch die Versi- cherten, die Beschäftigten im Ge- sundheitswesen und Vertreter der Gebietskörperschaften anzustre- ben. Sie muß die Bedarfsplanung steuern und die Schwerpunkte für die Gesundheitssicherung der Be- völkerung setzen."

Ablehnung einer

Selbstbeteiligung

„Die medizinischen Leistungen sind auf der Grundlage des Sach- leistungsprinzips entsprechend dem Bedarf zu erbringen. Die Her- stellung, Preisgestaltung und der Vertrieb von Arzneimitteln sind staatlich zu kontrollieren. Nur durch Mitsprache und Mitverant- wortung, nicht durch Selbstbetei- ligung kann die individuelle Be- reitschaft zum Abbau von Krank- heitsursachen geweckt werden.

Alle behinderten Menschen müs- sen die Chance erhalten, in Arbeit, Beruf und Gesellschaft eingeglie- dert zu werden."

Integriertes

Gesundheitswesen

„Der Ausbau des Gesundheitswe- sens zu einem integrierten System der Gesundheitssicherung setzt eine bessere Zusammenarbeit zwi- schen den niedergelassenen Kas- senärzten, den Krankenhäusern, dem öffentlichen Gesundheits- dienst, dem betriebsmedizini- schen Dienst und den sozialen Diensten voraus. Ein integriertes Gesundheitssystem muß sicher- stellen, daß jeder Patient eine an- gemessene Beratung, Behand- lung und Versorgung erhält. Die Betreuung der Menschen muß hu- maner gestaltet werden, wobei der Erfolg der psycho-sozialen Dienst- leistungen wesentlich von der Ver- besserung der Arbeitsbedingun- gen abhängt."

Ambulante Gesundheitszentren

„Eine an den Patienten orientierte allgemeinärztliche Versorgung der Bevölkerung ist auszubauen.

Die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen des Gesund- heitswesens ist zu verbessern. Um eine bessere Gesundheitsversor- gung der Bevölkerung sicherzu- stellen, fordern die Gewerkschaf- ten die Errichtung von ambulan- ten Gesundheitszentren. Die Kran- kenhausversorgung ist nach re- gionalen und fachlichen Gesichts- punkten bedarfsgerecht zu glie- dern. Die Krankenhäuser sind an der ambulanten Versorgung zu beteiligen. Im Krankenhaus hat je- der Patient Anspruch auf gleiche und bestmögliche Behandlung, Pflege und Unterbringung. Maß- stab für eine sachgerechte ärztli- che Versorgung darf nur die Art und Schwere der Krankheit, nicht aber die wirtschaftliche und sozia- le Stellung des Patienten sein. Das Liquidationsrecht im Krankenhaus muß abgeschafft werden. Der öf- fentliche Gesundheitsdienst, der die Gesundheit der Bevölkerung vor den zunehmenden Umweltge- fahren schützen soll, ist in die re- gionale Bedarfsplanung einzube- ziehen. Ein Ausbau der sozialen

Dienste ist erforderlich. Zur besse- ren sozialmedizinischen Betreu- ung ist ein gemeinsamer und un- abhängiger sozialmedizinischer Dienst der Sozialversicherungsträ- ger einzurichten. Die psychiatri- sche Versorgung muß verbessert werden und bedarfsgerecht und gemeindenah gegliedert sein."

Ausbau der Arbeitsmedizin

„Eine entscheidende Vorausset- zung für den Ausbau eines Siche- rungssystems, das die Ursachen sozialer Gefährdungen bekämp- fen soll, ist eine umfassende Ge- sundheitssicherung am Arbeits- platz. Sie ist gleichzeitig ein grundlegender Bestandteil men- schengerechter Arbeitsgestal- tung. Deshalb müssen auf betrieb- licher und überbetrieblicher Ebe- ne die Voraussetzungen geschaf- fen werden, um alle Ursachen von 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

704 Heft 15 vom 9. April

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Die Information:

Bericht und Meinung DGB-Programm

arbeitsbedingten Erkrankungen und Unfällen zu erfassen und wirk- sam zu bekämpfen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den chronischen Verschleißprozessen, dem Zusammenwirken von Bela- stungsfaktoren und langzeitigen chemischen und physikalischen Einwirkungen zu widmen. For- schung und Lehre im Bereich der Arbeitssicherheit und der Arbeits- medizin sind verstärkt zu fördern.

Die wissenschaftlichen Ergebnis- se sind der betrieblichen Praxis nutzbar zu machen und in der Ge- setzgebung zu berücksichtigen.

Die Gewerbeaufsicht ist qualitativ und quantitativ so auszubauen, daß sie in der Lage ist, die Einhal- tung des Arbeitsschutzrechts um- fassend sicherzustellen. In allen Betrieben und Verwaltungen sind unabhängige Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte einzu- setzen, die die Arbeitgeber und Ar- beitnehmer bei der gesundheits- gerechten Gestaltung der Arbeits- organisation und der Arbeitsum- welt beraten. Die Arbeitnehmer müssen in allen Fragen der ge- sundheitsgerechten Arbeitsgestal- tung ein gleichgewichtiges Mitbe- stimmungsrecht erhalten. Jugend- liche Arbeitnehmer werden durch besondere Maßnahmen vor Gefah- ren für ihre Gesundheit geschützt.

Besondere Regelungen sind für den Arbeitsschutz weiblicher Ar- beitnehmer erforderlich."

Ausweitung

der Unfallversicherung

„Die Aufgabenstellung der gesetz- lichen Unfallversicherung ist über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hinaus auf alle Bereiche der Gesundheitssi- cherung in der Arbeitswelt auszu- dehnen."

Finanzausgleich innerhalb der Krankenversicherung

„Um das Solidaritätsprinzip zu verwirklichen, ist in der Kranken- versicherung, deren Beiträge durch die autonomen Selbstver- waltungskörperschaften festge- legt werden, die Versicherungs-

pflichtgrenze zu beseitigen und die Beitrags- und Leistungsbe- messungsgrenze auf das Niveau der Rentenversicherung anzuhe- ben. Zum Ausgleich der Risiken, die von den einzelnen Versicher- tengemeinschaften nicht zu ver- antworten sind, aber aus Gründen der Gerechtigkeit ausgeglichen werden sollten, ist ein Finanzaus- gleich innerhalb der Krankenversi- cherung notwendig. Die Entwick- lung der Ausgaben und damit auch der notwendigen Einnahmen wird anhand der vom Gesetzgeber festgelegten Grundsätze in der Selbstverwaltung zwischen Kran- kenkassen und Leistungsanbie- tern im Gesundheitswesen ge- meinsam bestimmt. Die Beiträge der Betriebe sind nicht nur an der Lohnsumme zu messen."

Anspruch auf Alleinvertretung

„Das Recht der Arbeitnehmer, in der gesetzlichen Kranken-, Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung ihre Angelegenheiten in alleiniger Zuständigkeit zu regeln, ist unab- dingbar. Der Grundsatz uneinge- schränkter und alleiniger Selbst- verwaltung durch die Arbeitneh- mer gilt unteilbar sowohl für die Zusammensetzung der Organe als auch für ihre Aufgaben und den Umfang ihrer Befugnisse. In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Organe der Selbstver- waltung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern paritätisch besetzt.

Für die arbeitsmarktpolitischen Aufgaben der Bundesanstalt 'für Arbeit ist eine Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und öffentlicher Hand vorzu- sehen."

„Die Gewerkschaften als die für die Vertretung von Arbeitnehmer- interessen maßgeblichen Organi- sationen sind allein berechtigt, ge- eignete Vertreter der Arbeitneh- mer für die Selbstverwaltungsor- gane zu benennen."

Sozialverpflichtete Wissenschaft

„Die Freiheit der sozialverpflichte- ten Wissenschaft ist institutionell

zu sichern. Forschungsvorhaben müssen ihrer Verantwortung für die Gesellschaft gerecht werden.

Forschung und Wissenschaft kön- nen nur dann dem Wohl der Ge- sellschaft dienen, wenn ihre Ziel- setzungen und Ergebnisse friedli- chen Zwecken verpflichtet sind.

Die Forschungsergebnisse müs- sen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ihre sozialen Auswirkungen sind zu verdeutli-

chen." ❑

ZITAT

Verführerischer Begriff

„Wie man lesen kann, hat Herr Holler in Davos ausge- führt, die Bevölkerung müs- se verstehen, daß sich sozia- le Gerechtigkeit auch durch noch so viele Sozialleistun- gen nicht ‚erschleichen' läßt.

Ich kann dem zustimmen, wenn ich auch die Erwar- tungshaltung vieler Mitglie- der der gesetzlichen Kran- kenversicherung nicht unter den Begriff ,soziale Gerech- tigkeit' stellen möchte, son- dern eher unter den verfüh- rerischen Begriff ,soziale Gleichheit', wie er seit Jah- ren von der Bundesregie- rung propagiert wird. Wir müssen deswegen den Mut haben, auf die Verkündi- gung der politisch so über- strapazierten sozialen

‚Gleichheit' zu verzichten, weil sie nur zur wachsenden Inanspruchnahme der ver- fügbaren Leistungen und auch zur Forderung neuer Leistungen führt. Wir müs- sen uns statt dessen wieder für die soziale ‚Gerechtig- keit' aussprechen, auch wenn damit die Schlußfolge- rung verbunden sein sollte, den Kreis der Bedürftigen als Mitglieder der gesetzli- chen Krankenversicherung neu definieren zu müssen."

Dr. med. Horst Bourmer vor der „Konzertierten Aktion"

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 15 vom 9. April 1981 705

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