Fachhochschule Potsdam Potsdam, 08. April 2016 Der Zentrale Wahlvorstand
Wahlausschreibung
Die Wahlen der Studierenden zum Senat, zu den Fachbereichsräten und zu den Gremien der Studierendenschaft (AStA und Studierendenräte) sowie die Nachwahlen gemäß Punkt II fin- den am
Mittwoch, dem 25., und Donnerstag, dem 26. Mai 2016
in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr für folgende Bereiche an folgenden Standorten statt:
1. Friedrich-Ebert-Straße 4, 1. Obergeschoss, für die Mitglieder und Angehörigen
des Fachbereichs Sozialwesen und des Fachbereichs Informationswissenschaften 2. Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude, Mensa, für die Mitglieder und Angehörigen
des Fachbereichs Architektur und Städtebau,
des Fachbereichs Bauingenieurwesen,
des Fachbereichs Design,
der zentralen Einrichtungen.
I. Rechtsgrundlage
1. Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.2013 2. Wahlordnung (WO) der Fachhochschule Potsdam vom 27.08.2014
3. Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam, verabschiedet in der Voll- versammlung der Studierenden am 28.04.2003, zuletzt geändert am 22.01.2014
Die Wahlordnung und die Grundordnung können auf den Internetseiten der Hochschule eingesehen werden (http://www.fh-potsdam.de/abk1.html).
II. Amtszeiten, Gegenstand und Art der Wahl
Amtszeit Studierende: 01.10.2016 bis 30.09.2017
Amtszeit, Nachwahlen Studierende: 26.05.2016 bis 30.09.2016
Amtszeit Nachwahlen ProfessorInnen, akademische MitarbeiterInnen:
26.05.2016 bis 30.09.2017
Wahlen und Nachwahlen zum SenatGemäß § 12 Abs. 1 der Grundordnung der Fachhochschule der Fachhochschule Potsdam sind in den Senat zu wählen:
drei Studentinnen/Studenten Nachgewählt wird in den Gruppen der
Professorinnen/Professoren und
akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Wahlen und Nachwahlen zu den Fachbereichsräten
Gemäß § 22 Abs. 2 der Grundordnung der Fachhochschule Potsdam sind in die Fachbe- reichsräte zu wählen:
zwei Studentinnen/StudentenNachgewählt wird im Fachbereich Sozialwesen in der Gruppe der
Professorinnen/ProfessorenNachgewählt wird im Fachbereich Design in den Gruppen der
akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
Studentinnen/Studenten sowie die
Stellvertreterin der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten Wahlen und Nachwahlen zum Allgemeinen StudierendenAusschuss (AStA)
Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft der FHP sind je zwei Vertreterin- nen/Vertreter aus jedem Fachbereich in dieses Gremium zu wählen.
Wahlen und Nachwahlen zu den Studierendenräten der Fachbereiche
Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der FHP wählen die einzelnen Fachbereiche ihre Vertreterinnen und Vertreter in den jeweiligen Studierendenrat. Gemäß
§ 8 Abs. 2 beträgt die Stärke der Studierendenräte mindestens drei, maximal zehn Studie- rende.
III. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 1 WO sind alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule wahlberech- tigt, die am Tag vor der Wahl ins Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind.
Wahlberechtigt für die Wahl der VertreterInnen der Studierendenschaft in ihre Gremien sind alle eingeschriebenen Studentinnen und Studenten in ihrem Fachbereich.
Nach § 60 BbgHG sind Mitglieder der FHP das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sowie die eingeschriebenen Stu- dentInnen.
Angehörige der Fachhochschule Potsdam sind nach § 2 GO:
• Professorenstellvertreterinnen/Professorenstellvertreter
• Gastprofessorinnen/Gastprofessoren
• Gastdozentinnen/Gastdozenten
• Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren
• nebenberufliche Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer
• Lehrbeauftragte
• Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsverhältnis unter sechs Mona- ten
• Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie akademische Mitarbeiterinnen/Mit- arbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der For- schung tätig sind, sowie
• Promotions- und Forschungsstudierende, die nicht an der Hochschule eingeschrieben sind.
Wählbarkeit
Gemäß § 8 Abs. 2 WO sind nur Mitglieder der Hochschule wählbar:
das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche Personal,
die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten.
Gemäß § 8 Abs. 3 WO sind Angehörige der Hochschule gemäß § 2 GO wahlberechtigt, aber nicht wählbar (s. o.)
Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bis zum Ab- lauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstliche Aufgaben ganz oder über- wiegend wahrnehmen (§ 8 Abs. 4 WO).
Studentinnen und Studenten sind im Fachbereich ihres Studiengangs wahlberechtigt und wählbar.
Gruppen der Hochschule
Folgende Mitglieder und Angehörige der Hochschule bilden jeweils eine Gruppe:
Gruppe der ProfessorInnen:
die ProfessorInnen einschließlich der HonorarprofessorInnen;
die in einem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule stehenden GastprofessorIn- nen;
GastdozentInnen sowie die StellvertreterInnen einer Professur, die bereits bei der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der Hochschule Professorin oder Profes- sor sind sowie
Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltun- gen abhalten oder in der Forschung tätig sind.
Gruppe der Studierenden:
die eingeschriebenen StudentInnen einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Be- schäftigungsverhältnis.
Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen:
die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen;
die GastdozentInnen in Vertretung einer Professur
StellvertreterInnen einer Professur
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben
die Lehrbeauftragten
die sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie
akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstal- tungen abhalten oder in der Forschung tätig sind.
IV. Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten
Das Verzeichnis der Wahlberechtigten enthält eine Aufstellung aller Wahlberechtigten der Fachhochschule Potsdam, unterteilt in:
• die Gruppe der ProfessorInnen,
• die Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen,
• die Gruppe der StudentInnen.
Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt ab
Dienstag, dem 26. April 2016, für vier Wochen
in der Info HG, Campus Kiepenheuerallee, Hauptgebäude, zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird vom Wahlvorstand
am Dienstag, dem 24. Mai 2016, um 15:00 Uhr
abgeschlossen. Danach können jedoch Wahlberechtigte, die ihre Wahlberechtigung zwei- felsfrei nachweisen, auf begründeten Antrag vom zentralen Wahlvorstand noch am Wahltag zugelassen werden (siehe § 11 Abs. 5 WO).
V. Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten
Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule Potsdam kann beim Wahlvorstand wäh- rend der Auslegefrist schriftlich Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten ih- rer/seiner Gruppe erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die/der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen (§ 11 Abs. 2). Der zent- rale Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt, wenn erforderlich, die Be- richtigung des Wählerverzeichnisses vor.
VI. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge
Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung und dem Termin der Abgabe der Wahlvor- schläge müssen mindestens 21 Kalendertage liegen. Der Zentrale Wahlvorstand legt den Termin der Abgabe der Wahlvorschläge auf
Montag, den 02. Mai 2016, 15.00 Uhr
Die Wahlvorschläge sind auf den vom zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblät- tern für die Wahlen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Kiepen- heuerallee, Hauptgebäude, Raum 107 bzw. in der Poststelle, zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr einzureichen.
Die dazu erforderlichen Vordrucke sind in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, in den Dekanaten und beim AStA erhältlich.
Sie müssen über jede/n BewerberIn folgende Angaben enthalten:
Vor- und Familienname,
ggf. Amts- oder Dienstbezeichnung,
Hochschulbereich,
Hochschul-E-Mailadresse
bei Studierenden zusätzlich Studiengang, Fachsemester und Matrikelnummer.
Jede/r BewerberIn muss ihre/seine Zustimmung zu dem Wahlvorschlag durch eigenhändige Unterschrift erklären (§ 12 Abs. 6 WO). Bei Studierenden, die sich im Praxissemester befin- den, kann dies durch eine formlose Erklärung erfolgen.
Ein Vorschlag für die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten soll mindestens drei BewerberInnen enthalten.
Jeder Wahlvorschlag sollte so viele BewerberInnen aufweisen, dass bei Ausfall einer/s Man- datsinhaberIn genügend NachrückerInnen zur Verfügung stehen, um das Amt wahrzuneh- men.
Einzelbewerbungen darf der Zentrale Wahlvorstand zu einem Vorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammenfassen, sofern die EinzelbewerberInnen diesem Verfahren zustim- men (siehe § 12 Absatz 4 WO).
Ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Kollegialorganen bedarf der Unterstützung von min- destens fünf, in der Gruppe der Studierenden von mindestens zehn Wahlberechtigten. Sind in einer Gruppe weniger als 20, in der Gruppe der Studierenden weniger als 40 Wahlberech- tigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahl- berechtigten.
Die Zustimmung der BewerberInnen gilt gleichzeitig als Unterstützung für den Wahlvor- schlag (§ 12 Abs. 3 WO). Formlose Unterstützungserklärungen von Studierenden im Praxis- semester sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Jede/r BewerberIn kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben (§ 12 Abs. 7 WO).
VII. Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Der zentrale Wahlvorstand beschließt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt am
Donnerstag, dem 04. Mai 2016
VIII. Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge
Gemäß § 13 Abs. 7 WO kann jede/r Wahlberechtigte innerhalb von fünf Kalendertagen nach deren Bekanntmachung Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl- vorschläge einlegen. Über den Einspruch entscheidet der zentrale Wahlvorstand.
IX. Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen
Bis Mittwoch, den 04. Mai 2016, kann eine Briefwahl beim zentralen Wahlvorstand unter Angabe der Post-Zustellungsadresse beantragt werden (§ 15 Abs. 1 WO).
Die Versendung der Wahlunterlagen wie
der Wahlschein,
der oder die Stimmzettel,
der Stimmzettelumschlag und
der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefunterlagen) erfolgt spätestens am
Freitag, dem 13. Mai 2015
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimm- zettelumschlag, klebt ihn zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbrief- umschlag. Auf dem Wahlschein muss die/der Wahlberechtigte durch ihre/seine Unterschrift versichern, dass sie/er den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat (§ 15 Abs. 2 WO).
Wer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat, darf nicht mehr an der Urnenwahl teilneh- men (§ 15 Abs. 3 WO). Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem zu- ständigen Wahlvorstand zugegangen sein.
X. Ort und Zeit der Feststellung der Wahlergebnisse
Die öffentliche Auszählung der Stimmen (§ 17 Abs. 1 WO) findet statt am
Donnerstag, dem 26. Mai 2016 ab 15:00 Uhr
Die vorläufigen Wahlergebnisse werden umgehend am
Freitag, dem 27. Mai 2016
auf den Internetseiten der Fachhochschule veröffentlicht.
XI. Wahlanfechtung
Jede/jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses bis
Freitag, den 03. Juni 2016, 15:00 Uhr
anfechten. Der Einspruch ist beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und zu begründen.
gez. Prof. Dr. Tobias Schröder
Vorsitzender des Zentralen Wahlvorstandes
Zeitplan Gremienwahlen am 25./26.05.2016 an der FH Potsdam
Datum Frist Wahlvorgang Wahlordnung
Je 15 Uhr
bei Eingangsfristen § 9 Abs. 3
8. April mind. 45 KT
vor Wahltag Wahlausschreibung § 9 Abs. 2 2. Mai mind. 21 KT nach
Bekanntmachung Abgabe Wahlvorschläge § 12 Abs. 1 4. Mai 2 Kt Karenz Korrektur Wahlvorschläge § 13 Abs. 4 4. Mai 20. KT vor Wahl Beantragung Briefwahl § 15 Abs. 1 4. Mai unverzüglich Bekanntgabe Wahlvorschläge § 13 Abs. 6
12. Mai 5 KT Widerspruch Wahlvorschläge § 13 Abs. 7
13. Mai 10 KT vor Wahl Versand Briefwahlunterlagen § 15 Abs. 1
25./26. Mai Stimmabgabe § 16
26. Mai Eingang Briefwahlunterlagen § 15 Abs. 4
26. Mai Auszählung der Stimmen,
Feststellung Wahlergebnis § 17
27. Mai Bekanntgabe vorl. Wahlergebnis § 17
3. Juni 7 KT Wahlanfechtung § 18 Abs. 1
27. Mai
Bekanntgabe Wahlergebnis oder
Einberufung Wahlausschuss § 18 Abs. 1