Fachhochschule Potsdam Potsdam, 25. März 2013 Der Zentrale Wahlvorstand
Wahlausschreibung
Die Nachwahlen zum Senat der Hochschule, zu den Fachbereichsräten, den Gremien der Studierendenschaft (AStA und Studierendenräte) finden statt am
Donnerstag, dem 18. April 2013
in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr für folgende Bereiche an folgenden Standorten statt:
1. Friedrich-Ebert-Straße 4, 1. Obergeschoss, für die Mitglieder und Angehörigen
des Fachbereichs Sozialwesen und des Fachbereichs Informationswissenschaften 2. Pappelallee 8-9, Hauptgebäude, Mensa, für die Mitglieder und Angehörigen
des Fachbereichs Architektur und Städtebau,
des Fachbereichs Bauingenieurwesen,
des Fachbereichs Design
I. Rechtsgrundlage
1. Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.2013 2. Wahlordnung (WO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.2013
3. Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam vom 05.12.2012
Die Wahlordnung und die Grundordnung können auf den Internetseiten der Hochschule eingesehen werden schaft kann auf den Internetseiten des AStA nachgelesen werden
II. Gegenstand und Art der Wahl
Nachwahlen zum SenatGemäß § 12 Abs. 1 der Grundordnung der Fachhochschule Potsdam sind in den Senat nachzuwählen:
• zwei ProfessorInnen sowie StellvertreterInnen
• eine Studentin/ein Student sowie StellvertreterInnen
Nachwahlen zu den Fachbereichsräten In die Fachbereichsräte sind nachzuwählen:
• Fachbereichsrat des FB Sozialwesen
• Fachbereichsrat des FB Architektur und Städtebau
• StellvertreterInnen der ProfessorInnen
• eine Studentin/ein Student sowie StellvertreterInnen
• StellvertreterInnen der akademischen MitarbeiterInnen
• StellvertreterInnen des sonstigen Mitarbeiters
• Fachbereichsrat des FB Bauingenieurwesen
• StellvertreterInnen der Studierenden
• StellvertreterInnen des sonstigen Mitarbeiters
• Fachbereichsrat des FB Design
• StellvertreterInnen der ProfessorInnen
• StellvertreterInnen des sonstigen Mitarbeiters
• Fachbereichsrat des FB Informationswissenschaften
• StellvertreterInnen der ProfessorInnen
• StellvertreterInnen der Studierenden
• StellvertreterInnen der akademischen MitarbeiterInnen
• StellvertreterInnen des sonstigen Mitarbeiters
Nachwahlen zum Allgemeinen StudierendenAusschuss (AStA)
• FB Bauingenieurwesen: zwei Studierende sowie StellvertreterInnen
• FB Informationswissenschaften: ein/e StudentIn sowie StellvertreterInnen
• StellvertreterInnen aus den anderen Fachbereichen
Nachwahlen zu den Studierendenräten der Fachbereiche
Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der FHP wählen die einzelnen Fachbereiche ihre Vertreterinnen und Vertreter in den jeweiligen Studierendenrat. Ge- mäß § 7 Abs. 2 beträgt die Stärke der Studierendenräte mindestens drei, maximal zehn Studierende.
Nachwahlen sind möglich zu den Studierendenräten:
• FB Sozialwesen: vier Studierende sowie StellvertreterInnen
• FB Bauingenieurwesen: ein/e StudentIn sowie StellvertreterInnen
• FB Informationswissenschaften: zwei Studierende sowie StellvertreterInnen
III. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 1 WO ist wahlberechtigt, wer bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahl- vorschläge und am Wahltag Mitglied oder Angehöriger der Hochschule ist.
Wahlberechtigt für die Wahl der Studierendenschaft in ihre Gremien sind alle einge- schriebenen Studentinnen und Studenten in ihrem Fachbereich.
Nach § 58 BbgHG sind Mitglieder der FHP das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sowie die eingeschriebenen StudentInnen.
Angehörige der Fachhochschule Potsdam sind nach § 2 GO:
• Professorenstellvertreterinnen/Professorenstellvertreter
• Gastprofessorinnen/Gastprofessoren,
• Gastdozentinnen/Gastdozenten
• Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren
• Nebenberufliche Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer
• Lehrbeauftragte
• Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsverhältnis unter sechs Monaten
• Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie akademische Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind, sowie
• Promotions- und Forschungsstudierende, die nicht an der Hochschule ein- geschrieben sind.
Wählbarkeit
Gemäß § 8 Abs. 2 WO sind nur Mitglieder der Hochschule wählbar:
• das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissen- schaftliche Personal,
• die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten.
Gemäß § 8 Abs. 3 WO sind Angehörige der Hochschule gemäß § 2 GO wahlberechtigt, aber nicht wählbar (s. o.)
Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bis zum Ab- lauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstliche Aufgaben ganz oder über- wiegend wahrnehmen (§ 8 Abs. 4 WO).
Studentinnen und Studenten sind im Fachbereich ihres Studiengangs wahlberechtigt und wählbar.
Gruppen der Hochschule
Gemäß § 59 Abs. 1 BbgHG bilden folgende Mitglieder und Angehörige der Hochschule jeweils eine Gruppe:
Gruppe der ProfessorInnen:
die ProfessorInnen einschließlich der HonorarprofessorInnen;
die in einem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule stehenden GastprofessorInnen;
GastdozentInnen sowie die StellvertreterInnen einer Professur, die bereits bei der Be- gründung eines Dienstverhältnisses mit der Hochschule Professorin oder Professor sind.
Gruppe der Studierenden:
die eingeschriebenen StudentInnen einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Be- schäftigungsverhältnis.
Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen:
die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen;
die GastdozentInnen in Vertretung einer Professur;
StellvertreterInnen einer Professur;
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben;
die Lehrbeauftragten sowie
Gruppe der sonstigen MitarbeiterInnen:
MitarbeiterInnen im Verwaltungsbereich, in den Laboren und Werkstätten.
IV. Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten
Das Wählerverzeichnis enthält eine Aufstellung aller Wahlberechtigten der Fachhochschule Potsdam, unterteilt in:
• die Gruppe der ProfessorInnen,
• die Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen,
• die Gruppe der StudentInnen,
• die Gruppe der sonstigen MitarbeiterInnen.
Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt ab
Dienstag, dem 02. April 2013, für zwei Wochen
in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Pappelallee, Hauptgebäude, Raum 021, zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus. Das Verzeichnis der Wahlberech- tigten wird vom Wahlvorstand
am Mittwoch, dem 17. April 2013, um 15:00 Uhr
abgeschlossen. Danach können jedoch Wahlberechtigte, die ihre Wahlberechtigung zwei- felsfrei nachweisen, auf begründeten Antrag vom zentralen Wahlvorstand noch am Wahl- tag zugelassen werden (siehe § 11 Abs. 5 WO).
V. Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten
Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule Potsdam kann beim Wahlvorstand wäh- rend der Auslegefrist schriftlich Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten ih- rer/seiner Gruppe erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die/der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen (§ 11 Abs. 2).
Der zentrale Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt, wenn erforderlich, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses vor.
VI. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge
Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und dem Termin der Abgabe der Wahl- vorschläge müssen mindestens 11 Kalendertage liegen. Der Zentrale Wahlvorstand legt den Termin der Abgabe der Wahlvorschläge auf
Montag, den 08. April 2013, 15.00 Uhr
Die Wahlvorschläge sind auf den vom zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblät- tern für die Wahlen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Pappelal- lee, Hauptgebäude, Raum 021, zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr einzureichen.
Die dazu erforderlichen Vordrucke sind in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, in den Dekanaten und beim AStA erhältlich.
Sie müssen über jede/n BewerberIn folgende Angaben enthalten:
• Vor- und Familienname,
• ggf. Amts- oder Dienstbezeichnung,
• Hochschulbereich,
• Geburtsjahr,
• bei Studierenden zusätzlich Studiengang, Fachsemester und Matrikel-Nummer.
Jede/r BewerberIn muss ihre/seine Zustimmung zu dem Wahlvorschlag durch eigenhändige Unterschrift erklären (§ 12 Abs. 6 WO). Bei Studierenden, die sich im Praxissemester befin- den, kann dies durch eine formlose Erklärung erfolgen.
Ein Vorschlag für die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten soll mindestens drei BewerberInnen enthalten.
Jeder Wahlvorschlag sollte soviel BewerberInnen aufweisen, dass bei Ausfall einer/s Man- datsinhaberIn genügend NachrückerInnen zur Verfügung stehen, um das Amt wahrzuneh- men.
Einzelbewerbungen darf der Zentrale Wahlvorstand zu einem Vorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammenfassen, sofern die EinzelbewerberInnen diesem Verfahren zustim- men (siehe § 12 Absatz 4 WO).
Ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Kollegialorganen bedarf der Unterstützung von min- destens fünf, in der Gruppe der Studierenden von mindestens zehn Wahlberechtigten. Sind in einer Gruppe weniger als 20, in der Gruppe der Studierenden weniger als 40 Wahlberech- tigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten.
Die Zustimmung der BewerberInnen gilt gleichzeitig als Unterstützung für den Wahlvor- schlag (§ 12 Abs. 3 WO). Formlose Unterstützungserklärungen von Studierenden im Praxis- semester sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Jede/r BewerberIn kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben (§ 12 Abs. 7 WO).
VII. Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Der zentrale Wahlvorstand beschließt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt am
Montag, dem 08. April 2013.
VIII. Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge
Gemäß § 13 Abs. 7 WO kann jede/r Wahlberechtigte innerhalb von drei Kalendertagen nach deren Bekanntmachung Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl- vorschläge einlegen. Über den Einspruch entscheidet der zentrale Wahlvorstand.
IX. Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen
Bis Montag, den 08. April 2013, kann eine Briefwahl beim zentralen Wahlvorstand unter Angabe der Zustellungsadresse beantragt werden (§ 15 Abs. 1 WO).
Die Versendung der Wahlunterlagen wie
• der Wahlschein,
• der oder die Stimmzettel,
• der Stimmzettelumschlag und
• der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefunterlagen) erfolgt spätestens am
Donnerstag, dem 11. April 2013
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimm- zettelumschlag, klebt ihn zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbrief- umschlag. Auf dem Wahlschein muss die/der Wahlberechtigte durch ihre/seine Unterschrift versichern, dass sie/er den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat (§ 15 Abs. 2 WO).
Wer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat, darf nicht mehr an der Urnenwahl teilneh- men (§ 15 Abs. 3 WO). Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem zu- ständigen Wahlvorstand zugegangen sein.
X. Ort und Zeit der Feststellung der Wahlergebnisse
Die öffentliche Auszählung der Stimmen (§ 17 Abs. 1 WO) findet am
18. April 2013 ab 15:00 Uhr
in der Fachhochschule Potsdam, Pappelallee 8-9, Hauptgebäude, Mensa, Raum 051 statt.
Die vorläufigen Wahlergebnisse werden umgehend am
19. April 2013
auf den Internetseiten der Fachhochschule sowie über Aushang in der Friedrich-Ebert- Straße 4 und der Pappelallee veröffentlicht.
gez. Prof. Dr. Helene Kleine
Vorsitzende des Zentralen Wahlvorstandes
Zeitplan Nachwahlen am 18.04.13. an der FH Potsdam
Datum Frist Wahlvorgang WO
Nachwahlen § 19
Jeweils 15 Uhr bei Eingangs- fristen
25.03. mind. 23 KT vor Wahl Bekanntmachung § 9 Abs. 2 08.04. mind. 11 KT nach Bekannt-
machung Abgabe Wahlvorschläge § 12 Abs. 1
08.04. unverzüglich Bekanntgabe Wahlvorschläge § 13 Abs. 6 11.04. spät. am 10. KT vor Wahl Beantragung Briefwahl § 15 Abs. 1
11.04. 3 KT Widerspruch § 13 Abs. 7
11.04.
ab 15 Uhr 5 KT vor Wahl Versand Briefwahlunterlagen § 15 Abs. 1
18.04. Stimmabgabe § 16
18.04.
15 Uhr
Eingang Briefwahlunterlagen
beim Wahlvorstand § 15 Abs. 4 18.04.
ab 15 Uhr Auszählung der Stimmen,
Feststellung Wahlergebnis § 17
19.04. Bekanntgabe vorl. Wahlergebnis § 17
24.04. 5 KT Wahlanfechtung § 18 Abs. 1
24.04.
15 Uhr
oder Einberufung Wahlaus-
schuss Bekanntgabe Wahlergebnis § 18 Abs. 1