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Academic year: 2022

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Ausschreibung der Nachwahlen

Die Nachwahlen zum Senat, Gruppe der Studierenden, zu den Fachbereichsräten und Studierendenräten der Fachbereiche Architektur und Städtebau, Bauingenieurwesen, Informationswissenschaften und Sozialwesen finden am

Dienstag, dem 10. November 2015

in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 für folgende Bereiche an folgenden Standorten statt:

1. Friedrich-Ebert-Straße 4, 1. Obergeschoss,

 Studierende des Fachbereichs Sozialwesen

 Studierende, Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Informationswis- senschaften

2. Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude, Mensa

 Studierende des Fachbereichs Architektur und Städtebau,

 Studierende des Fachbereichs Bauingenieurwesen,

 Studierende des Fachbereichs Design

I. Rechtsgrundlage

1. Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.2013

2. Wahlordnung (WO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.20013 i .d .F. vom 27.08.2014

3. Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam, verabschiedet in der Vollversammlung der Studierenden am 28.04.2003, zuletzt geändert am 05.12.2012.

Die Wahlordnung und die Grundordnung können auf den Internetseiten der Hochschu- le eingesehen werden.

II. Gegenstand und Art der Wahl

 Nachwahl zum Senat, Studierende

 Nachwahl zum Fachbereichsrat

Stellvertretung für die Professorinnen/Professoren FB 5

Studierende sowie Stellvertretung FB 1, FB 2 und FB5

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 Nachwahl zum Studierendenrat

Studierende sowie/bzw. Stellvertretung FB 1, FB 2, FB 3 und FB 5

III. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 Wahlberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 1 WO ist wahlberechtigt, wer bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge und am Wahltag Mitglied oder Angehörige/Angehöriger der Hoch- schule ist.

Nach § 60 BbgHG sind Mitglieder der FHP das hauptberuflich an der Hochschule tä- tige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sowie die eingeschrie- benen StudentInnen.

Angehörige der Fachhochschule Potsdam sind nach § 2 GO:

• Professorenstellvertreterinnen/Professorenstellvertreter

• Gastprofessorinnen/Gastprofessoren,

• Gastdozentinnen/Gastdozenten

• Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren

• Nebenberufliche Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer

• Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie akademische Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind, sowie

• Promotions- und Forschungsstudierende, die nicht an der Hochschule einge- schrieben sind.

 Wählbarkeit

Gemäß § 8 Abs. 2 WO sind nur Mitglieder der Hochschule wählbar:

• das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwis- senschaftliche Personal,

• die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten

Gemäß § 8 Abs. 3 WO sind Angehörige der Hochschule gemäß § 2 GO wahlberech- tigt, aber nicht wählbar (s. o.)

Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstliche Aufgaben ganz oder überwiegend wahrnehmen (§ 8 Abs. 4 WO).

Studentinnen und Studenten sind im Fachbereich ihres Studiengangs wahlberech- tigt und wählbar.

 Gruppen der Hochschule

Gemäß § 61 Abs. 1 BbgHG bilden folgende Mitglieder und Angehörige der Hoch- schule jeweils eine Gruppe:

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Gruppe der ProfessorInnen:

• die ProfessorInnen einschließlich der HonorarprofessorInnen;

• die in einem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule stehenden Gastprofesso- rInnen;

• GastdozentInnen sowie die StellvertreterInnen einer Professur, die bereits bei der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der Hochschule Professorin oder Professor sind;

• Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstal- tungen abhalten oder in der Forschung tätig sind.

Gruppe der Studierenden:

die eingeschriebenen StudentInnen einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis.

IV. Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten enthält eine Aufstellung aller Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden der Hochschule unterteilt nach Studiengängen sowie der Gruppe der ProfessorInnen des Fachbereichs Informationswissenschaften.

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten der Gruppe der ProfessorInnen liegt ab

Montag, dem 12. Oktober 2015, für vier Wochen

in der Information, Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude und in der Geschäftsstelle der Fachbereiche Informationswissenschaften und Sozialwesen zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus.

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden liegt ab

Montag, dem 19. Oktober 2015, für vier Wochen

in der Information, Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude und in der Geschäftsstelle der Fachbereiche Informationswissenschaften und Sozialwesen zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus.

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird vom Wahlvorstand

am Montag, dem 09. November 2015 um 15:00 Uhr

abgeschlossen. Danach können jedoch Wahlberechtigte, die ihre Wahlberechtigung zweifelsfrei nachweisen, auf begründeten Antrag vom zentralen Wahlvorstand noch am Wahltag zugelassen werden (siehe § 11 Abs. 5 WO).

(4)

V. Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten

Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule Potsdam kann beim Wahlvorstand während der Auslegefrist schriftlich Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberech- tigten ihrer/seiner Gruppe erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offen- kundig sind, hat die/der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen (§ 11 Abs. 2 WO).

Der zentrale Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt, wenn erfor- derlich, die Berichtigung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten vor.

VI. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge

Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und dem Termin der Abgabe der Wahlvorschläge müssen mindestens 11 Kalendertage liegen. Der Zentrale Wahlvor- stand legt den Termin der Abgabe der Wahlvorschläge auf

Donnerstag, den 22. Oktober 2015, 15.00 Uhr

Die Wahlvorschläge sind auf den vom zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblättern für die Wahlen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Kie- penheuerallee 5, Hauptgebäude, Raum 107, zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr einzurei- chen, Abgabe vor dem 22.10., 15 Uhr auch in der Poststelle.

Die dazu erforderlichen Vordrucke sind in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvor- stands, beim AStA und in der Geschäftsstelle der Fachbereiche Informationswissen- schaften und Sozialwesen sowie im Dekanat der Fachbereiche Architektur und Städte- bau und Bauingenieurwesen erhältlich.

Sie müssen über jede/n BewerberIn folgende Angaben enthalten:

• Vor- und Familienname,

• ggf. Amts- oder Dienstbezeichnung,

• Hochschulbereich,

• Hochschul-E-Mailadresse sowie

• bei Studierenden zusätzlich Studiengang, Fachsemester und Matrikelnummer.

Jede/r BewerberIn muss ihre/seine Zustimmung zu dem Wahlvorschlag durch eigen- händige Unterschrift erklären (§ 12 Abs. 6 WO). Bei Studierenden, die sich im Praxisse- mester befinden, kann dies durch eine formlose Erklärung erfolgen.

Ein Vorschlag für die Wahlen soll mindestens drei BewerberInnen enthalten.

Jeder Wahlvorschlag sollte soviele BewerberInnen aufweisen, dass bei Ausfall einer/s MandatsinhaberIn genügend NachrückerInnen zur Verfügung stehen, um das Amt wahrzunehmen.

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Einzelbewerbungen darf der Zentrale Wahlvorstand zu einem Vorschlag in alphabeti- scher Reihenfolge zusammenfassen, sofern die EinzelbewerberInnen diesem Verfahren zustimmen (siehe § 12 Absatz 4 WO).

Ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Kollegialorganen bedarf der Unterstützung von mindestens fünf, in der Gruppe der Studierenden von mindestens zehn Wahlberechtig- ten. Sind in einer Gruppe weniger als 20, in der Gruppe der Studierenden weniger als 40 Wahlberechtigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten.

Die Zustimmung der BewerberInnen gilt gleichzeitig als Unterstützung für den Wahl- vorschlag (§ 12 Abs. 3 WO). Formlose Unterstützungserklärungen von Studierenden im Praxissemester sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Jede/r BewerberIn kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben (§ 12 Abs.

7 WO).

VII. Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Der zentrale Wahlvorstand beschließt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt am

Montag, dem 26. Oktober 2015.

VIII. Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge

Gemäß § 13 Abs. 7 WO und § 19 Abs. 5 kann jede/r Wahlberechtigte innerhalb von drei Kalendertagen nach deren Bekanntmachung Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge einlegen. Über den Einspruch entscheidet der zentrale Wahlvorstand.

IX. Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen

Bis Mittwoch, den 28. Oktober 2015, kann eine Briefwahl beim zentralen Wahlvor- stand unter Angabe der Post-Zustellungsadresse beantragt werden (§ 15 Abs. 1 WO).

Die Versendung der Wahlunterlagen wie

• der Wahlschein,

• der oder die Stimmzettel,

• der Stimmzettelumschlag und

• der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefunterlagen)

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erfolgt spätestens am

Montag, dem 02. November 2015

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimmzettelumschlag, klebt ihn zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlschein muss die/der Wahlberechtigte durch ih- re/seine Unterschrift versichern, dass sie/er den Stimmzettel eigenhändig gekenn- zeichnet hat (§ 15 Abs. 2 WO). Wer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat, darf nicht mehr an der Urnenwahl teilnehmen (§ 15 Abs. 3 WO). Der Wahlbrief muss bis zum Ab- schluss der Wahlhandlung dem zuständigen Wahlvorstand zugegangen sein.

X. Ort und Zeit der Feststellung der Wahlergebnisse

Die öffentliche Auszählung der Stimmen (§ 17 Abs. 1 WO) findet am

Dienstag, dem 10. November 2015 ab 15:00 Uhr

in der Fachhochschule Potsdam, Kiepenheuerallee 5, kleine Mensa statt.

Die vorläufigen Wahlergebnisse werden am

Mittwoch, dem 11. November 2015

auf den Internetseiten der Fachhochschule sowie über Aushang in der Kiepenheueral- lee, HG, Foyer Erdgeschoss, veröffentlicht.

XI. Wahlanfechtung

Jede/jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb einer Frist von sieben Kalender- tagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses bis zum

18. November 2015, 15:00 Uhr

anfechten. Der Einspruch ist beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und zu be- gründen.

gez. Prof. Dr. Tobias Schröder

Vorsitzender des Zentralen Wahlvorstandes

(7)

Zeitplan Nachwahlen am 10.11.15

Datum Frist Wahlvorgang Wahlordnung

Je 15 Uhr Nachwahl

§ 19

Verkürzung der Zeiten

09.10.

mind. 23 Tage

vor Wahltag Wahlbekanntmachung § 9 Abs. 2 22.10.

mind. 11 KT nach Be-

kanntmachung Abgabe Wahlvorschläge § 12 Abs. 1 26.10. 2 KT Karenz Bekanntgabe Wahlvorschläge § 13 Abs. 6 29.10. 3 KT Widerspruch Wahlvorschläge § 13 Abs. 7 28.10.

spät. am 10. KT

vor Wahl Beantragung Briefwahl § 15 Abs. 1 02.11. 7 KT vor Wahl Versand Briefwahlunterlagen § 15 Abs. 1

10.11. Stimmabgabe § 16

10.11. Eingang Briefwahlunterlagen § 15 Abs.

10.11. Auszählung der Stimmen § 17

12.11.

Feststellung Wahlergebnis, Bekanntgabe

vorl. Wahlergebnis § 17

19.11. 7KT Wahlanfechtung § 18 Abs. 1

20.11.

Bekanntgabe Wahlergebnis oder

Einberufung Wahlausschuss § 18 Abs. 1

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