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Academic year: 2022

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Fachhochschule Potsdam Potsdam, 26. September 2014 Der Zentrale Wahlvorstand

Ausschreibung der Nachwahl am Fachbereich Architektur und Städtebau

Die Nachwahl zum Fachbereichsrat und Studierendenrat des Fachbereichs Architektur und Städtebau findet am

Mittwoch, dem 22. Oktober 2014

in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Dekanat des Fachbe- reichs statt, Raum 2|2.24.

I. Rechtsgrundlage

1. Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.2013

2. Wahlordnung (WO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.20013 i .d .F. vom 27.08.2014

3. Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam, verabschiedet in der Vollversammlung der Studierenden am 28.04.2003, zuletzt geändert am 05.12.2012.

Die Wahlordnung und die Grundordnung können auf den Inter- netseiten der Hochschule eingesehen werden.

Bitte beachten:

Gemäß § 29 Abs. 1 GO – Übergangsregelung – verkürzt sich die Amtszeit der Vertretungen der Gruppen der ProfessorInnen, akademischen und nichtwissenschaft- lichen MitarbeiterInnen, die bei dieser Nachwahl ge- wählt werden, um ein Semester und endet am 30.09.2015. Die Amtszeit der studentischen Fachbe- reichsratsmitglieder verlängert sich um ein Semester und endet am 30.09.2015.

Amtszeit: 23.10.2014

*

bis 30.09.2015

II. Gegenstand und Art der Wahl

 Nachwahl zum Fachbereichsrat

Stellvertretung für die Professorinnen/Professoren ein/e Studentin/Student sowie Stellvertretung Stellvertretung für die akademischen Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter

 Nachwahl zum Studierendenrat Stellvertretung

* sofern keine Wahlanfechtung erfolgt.

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III. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 Wahlberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 1 WO ist wahlberechtigt, wer bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge und am Wahltag Mit- glied oder Angehörige/Angehöriger des Fachbereichs ist.

Nach § 60 BbgHG sind Mitglieder der FHP das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissen- schaftliche Personal sowie die eingeschriebenen StudentIn- nen.

Angehörige der Fachhochschule Potsdam sind nach § 2 GO:

Professorenstellvertreterinnen/Professorenstellvertreter Gastprofessorinnen/Gastprofessoren,

Gastdozentinnen/Gastdozenten

Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren

Nebenberufliche Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer Lehrbeauftragte

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einem Beschäftigungs- verhältnis unter sechs Monaten

Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie akademi- sche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind, sowie

Promotions- und Forschungsstudierende, die nicht an der Hochschule eingeschrieben sind.

 Wählbarkeit

Gemäß § 8 Abs. 2 WO sind nur Mitglieder der Hochschule wählbar:

das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissen- schaftliche und nichtwissenschaftliche Personal,

die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten Gemäß § 8 Abs. 3 WO sind Angehörige der Hochschule gemäß

§ 2 GO wahlberechtigt, aber nicht wählbar (s. o.)

Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergrup- pe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstliche Aufga- ben ganz oder überwiegend wahrnehmen (§ 8 Abs. 4 WO).

Studentinnen und Studenten sind im Fachbereich ihres Stu- diengangs wahlberechtigt und wählbar.

 Gruppen der Hochschule

Gemäß § 61 Abs. 1 BbgHG bilden folgende Mitglieder und An- gehörige der Hochschule jeweils eine Gruppe:

Gruppe der ProfessorInnen:

die ProfessorInnen einschließlich der HonorarprofessorIn- nen;

die in einem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule stehenden GastprofessorInnen;

GastdozentInnen sowie die StellvertreterInnen einer Pro- fessur, die bereits bei der Begründung eines Dienstver- hältnisses mit der Hochschule Professorin oder Professor sind;

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Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind.

Gruppe der Studierenden:

die eingeschriebenen StudentInnen einschließlich der Promo- tionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis.

Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen:

die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterIn- nen;

die GastdozentInnen in Vertretung einer Professur;

StellvertreterInnen einer Professur;

die Lehrkräfte für besondere Aufgaben;

die Lehrbeauftragten sdie sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie

akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der For- schung tätig sind.

Gruppe der nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen:

MitarbeiterInnen im Verwaltungsbereich, in den Laboren und Werkstätten.

IV. Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten enthält eine Aufstellung aller Wahlberechtigten des Fachbereichs Architektur und Städ- tebau, unterteilt in:

die Gruppe der ProfessorInnen,

die Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen, die Gruppe der StudentInnen,

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt ab

Freitag, dem 26. September 2014, für vier Wochen

in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Kiepenheu- erallee 5, Hauptgebäude, Raum 015, und im Dekanat des Fach- bereichs statt, Raum 2|2.24 zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird vom Wahl- vorstand

am Dienstag, dem 21. Oktober 2014 um 15:00 Uhr

abgeschlossen. Danach können jedoch Wahlberechtigte, die ihre Wahlberechtigung zweifelsfrei nachweisen, auf begründeten Antrag vom zentralen Wahlvorstand noch am Wahltag zugelas- sen werden (siehe § 11 Abs. 5 WO).

V. Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten

Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule Potsdam kann beim Wahlvorstand während der Auslegefrist schriftlich Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten ih- rer/seiner Gruppe erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen

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nicht offenkundig sind, hat die/der Einsprechende die erforderli- chen Beweismittel beizubringen (§ 11 Abs. 2 WO).

Der zentrale Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt, wenn erforderlich, die Berichtigung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten vor.

VI. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge

Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und dem Termin der Abgabe der Wahlvorschläge müssen mindestens 11 Kalendertage liegen. Der Zentrale Wahlvorstand legt den Termin der Abgabe der Wahlvorschläge auf

Freitag, den 10. Oktober 2014, 15.00 Uhr

Die Wahlvorschläge sind auf den vom zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblättern für die Wahlen in der Geschäfts- stelle des Zentralen Wahlvorstands, Kiepenheuerallee 5, Haupt- gebäude, Raum 021, zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr einzureichen.

Die dazu erforderlichen Vordrucke sind in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands und im Dekanat des Fachbereichs Ar- chitektur und Städtebau erhältlich.

Sie müssen über jede/n BewerberIn folgende Angaben enthal- ten:

Vor- und Familienname,

ggf. Amts- oder Dienstbezeichnung, Hochschulbereich,

Hochschul-E-Mailadresse sowie

bei Studierenden zusätzlich Studiengang, Fachsemester und Matrikelnummer.

Jede/r BewerberIn muss ihre/seine Zustimmung zu dem Wahl- vorschlag durch eigenhändige Unterschrift erklären (§ 12 Abs. 6 WO). Bei Studierenden, die sich im Praxissemester befinden, kann dies durch eine formlose Erklärung erfolgen.

Ein Vorschlag für die Wahlen soll mindestens drei BewerberIn- nen enthalten.

Jeder Wahlvorschlag sollte soviele BewerberInnen aufweisen, dass bei Ausfall einer/s MandatsinhaberIn genügend Nachrücke- rInnen zur Verfügung stehen, um das Amt wahrzunehmen.

Einzelbewerbungen darf der Zentrale Wahlvorstand zu einem Vorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammenfassen, so- fern die EinzelbewerberInnen diesem Verfahren zustimmen (sie- he § 12 Absatz 4 WO).

Ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Kollegialorganen bedarf der Unterstützung von mindestens fünf, in der Gruppe der Stu- dierenden von mindestens zehn Wahlberechtigten. Sind in einer Gruppe weniger als 20, in der Gruppe der Studierenden weniger als 40 Wahlberechtigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten.

Die Zustimmung der BewerberInnen gilt gleichzeitig als Unter- stützung für den Wahlvorschlag (§ 12 Abs. 3 WO). Formlose Unterstützungserklärungen von Studierenden im Praxissemester sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Jede/r BewerberIn kann

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sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahl- vorschlag bewerben (§ 12 Abs. 7 WO).

VII. Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Der zentrale Wahlvorstand beschließt die Zulässigkeit der Wahl- vorschläge und macht die zugelassenen Wahlvorschläge be- kannt am

Freitag, dem 10. Oktober 2014.

VIII. Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge

Gemäß § 13 Abs. 7 WO und § 19 Abs. 5 kann jede/r Wahlberech- tigte innerhalb von drei Kalendertagen nach deren Bekanntma- chung Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge einlegen. Über den Einspruch entscheidet der zentrale Wahlvorstand.

IX. Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen

Bis Freitag, den 10. Oktober 2014, kann eine Briefwahl beim zentralen Wahlvorstand unter Angabe der Post- Zustellungsadresse beantragt werden (§ 15 Abs. 1 WO).

Die Versendung der Wahlunterlagen wie der Wahlschein,

der oder die Stimmzettel, der Stimmzettelumschlag und

der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefunterlagen)

erfolgt spätestens am

Mittwoch, dem 15. Oktober 2014

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimm- zettel, legt sie in den Stimmzettelumschlag, klebt ihn zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.

Auf dem Wahlschein muss die/der Wahlberechtigte durch ih- re/seine Unterschrift versichern, dass sie/er den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat (§ 15 Abs. 2 WO). Wer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat, darf nicht mehr an der Ur- nenwahl teilnehmen (§ 15 Abs. 3 WO). Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem zuständigen Wahlvor- stand zugegangen sein.

X. Ort und Zeit der Feststellung der Wahlergebnisse

Die öffentliche Auszählung der Stimmen (§ 17 Abs. 1 WO) findet am

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Mittwoch, dem 22. Oktober 2014 ab 15:00 Uhr

in der Fachhochschule Potsdam, Kiepenheuerallee, Haus 2, Raum 2|2.24 statt.

Die vorläufigen Wahlergebnisse werden umgehend am

Mittwoch, dem 22. Oktober 2014

auf den Internetseiten der Fachhochschule sowie über Aushang in der Kiepenheuerallee, HG, Foyer Erdgeschoss, veröffentlicht.

XI. Wahlanfechtung

Jede/jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Bekanntmachung des vorläufi- gen Wahlergebnisses bis zum

29. Oktober 2014, 15:00 Uhr

anfechten. Der Einspruch ist beim Wahlausschuss schriftlich ein- zulegen und zu begründen.

gez. Prof. Dr. Hartwig Walberg

Vorsitzender des Zentralen Wahlvorstandes

Zeitplan Nachwahlen am 22.10.14

Datum Frist Wahlvorgang Wahlordnung

Je 15 Uhr Nachwahl § 19 (Verkür-

zung der Zeiten) 10.10.

spät. am 10. KT

vor Wahl Beantragung Briefwahl § 15 Abs. 1

10.10.

mind. 11 KT nach Bekannt-

machung Abgabe Wahlvorschläge § 12 Abs. 1 10.10. unverzüglich

Bekanntgabe Wahlvor-

schläge § 13 Abs. 6

15.10. 5 KT

Widerspruch Wahlvor-

schläge § 13 Abs. 7

15.10. 6 KT vor Wahl

Versand Briefwahlunter-

lagen § 15 Abs. 1

22.10. Stimmabgabe § 16

22.10.

Eingang Briefwahlunter- lagen beim Wahlvor-

stand § 15 Abs. 4

22.10.

Auszählung der Stim- men (Feststellung Wahl- ergebnis, falls zeitlich

möglich) § 17

22.10. Feststellung Wahlergeb-

nis, Bekanntgabe vorl.

Wahlergebnis

§ 17

29.10. 7KT Wahlanfechtung § 18 Abs. 1 04.11.

Bekanntgabe Wahler- gebnis oder Einberufung Wahlausschuss

§ 18 Abs. 1

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