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Archiv "Wahl: Vorschläge" (27.09.2002)

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(1)

Gesundheitsdienst

Zu dem Beitrag „Deutliche Unter- schiede zwischen Status quo und Wunschbild“ von Prof. Dr. med. Dr.

phil. Alf Trojan und Prof. Dr. Soz.

wiss. Dieter Grunow in Heft 25/2002:

Schwer umsetzbare Zielsetzung

. . . Es bleibt abzuwarten, ob vom Forschungs- und Ent- wicklungsprogramm „Public Health“ sinnhafte Impulse für den ÖGD ausgehen (wer- den). Andererseits sollten die Vorschläge der Kommunalen Gemeinschaftsstelle Köln (KGSt) von 1998 zur Reform des ÖGD nicht unterschätzt werden. Im Klartext laufen sie auf eine radikale Infragestel- lung des bisherigen Aufga- benspektrums des ÖGD hin- aus. Betont wird insbesonde- re, dass sich der ÖGD an prio- ritären Gesundheitsproble- men der Kommune auszu- richten habe und die Fach-

und Ressourcenverantwor- tung übernehmen solle. Letz- teres bedeutet, dass die kom- munale Gesundheitsfachver- waltung vor dem Hintergrund politischer Zielsetzungen und ausgehandelter Budgets die Steuerung aller steuerfinan- zierten präventiven, kurativen und rehabilitativen Leistun- gen übernehmen soll. Das Gesundheitsamt Bremen hat bereits im Bereich der Versor- gung seelisch Kranker die ur- sprünglich beim Sozialhilfe- träger angesiedelte Verant- wortung der inhaltlichen und ökonomischen Steuerung übernommen. Des Weiteren laufen Überlegungen, Ähnli- ches für den Sektor Kranken- hilfe zu entwickeln. Die teil- weise mit diesem Prozess ver- bundene Ausgliederung von Leistungen (z. B. des Sozial- psychiatrischen Dienstes) soll- te nicht im Sinne von Verlust beklagt, sondern eher als kon- sequenter Übergang zur ope- rativen Gestaltungsverant-

wortung interpretiert werden.

Grunow und Trojan haben Recht: Der ÖGD ist alles an- dere als homogen; ein Ver- gleich von Gesundheitsäm- tern innerhalb der Bundesre- publik kommt dem von Äp- feln und Birnen gleich. Den- noch: In einer (überholten?) Zielrichtung scheinen sich die Amtsärzte einig zu sein:

Sie wollen an den personen- und gruppenbezogenen Dienstleistungen festhalten, obwohl doch gerade in die- sem Sektor Kassenärztliche Vereinigungen und andere Leistungserbringer Sicher- stellungsaufträge für sich gel- tend machen und diese durch intensive Kooperation mit dem ÖGD realisiert werden müssten. Es ist zu befürchten, dass der ÖGD, sich institutio- nell abgrenzend, bei seinem traditionellen Aufgabenspek- trum bleibt und den umfas- senden Auftrag eines Public- Health-Managements im Sin- ne des Artikels 28 Grundge- setz nicht erfüllen wird.

Die von den Autoren gegebe- ne Empfehlung, in Zukunft

„viele konkret verbleibende Aufgaben unter den Leit- ideen der Gesundheitsförde- rung und des Verbraucher- schutzes zu gruppieren“, wird auch nicht sonderlich helfen.

Sie wird abstrakt in den Raum gestellt, ähnlich wie die Forderung nach mehr Gesundheitsplanung, Ge- sundheitsverträglichkeitsprü- fung und Gesundheitsbe- richterstattung. Wie schwer derartige Zielsetzungen um- zusetzen sind, zeigt exempla- risch das Feld Gesundheits- berichterstattung (GBE). Es bleibt zu hoffen, dass es der GBE gelingt, substanziell entscheidungs- und hand- lungsrelevante Ergebnisse (Daten für Taten!) der Ver- waltungsspitze und der Poli- tik auf den Tisch zu legen.

Dazu bedarf es allerdings der entsprechenden Qualifikati- on und der Ressourcen – Voraussetzungen, die eigent- lich nur noch große Gesund- heitsämter erfüllen . . . Dr. H.-Jochen Zenker, MPH, Gesundheitsamt Bremen, Horner Straße 60–70, 28203 Bremen

Bei der Ist-Analyse hapert es

Prägnant herausgearbeitet haben die Verfasser die vie- lerorts bestehende Verwal- tungsreformproblematik und die sich dabei auftuende „be- achtliche Lücke zwischen Reformrhetorik und fakti- schen Änderungsmaßnah- men“ sowie die „häufige Ver- schleierung von Maßnahmen zur Haushaltssanierung“

durch vorgebliche „Moderni- sierungsziele“. Ansonsten wird der Inhalt dem viel ver- sprechenden Titel nicht im- mer gerecht.

Speziell bei der Ist-Analyse (status quo) hapert es. We- sentliche gesetzliche Grund- lagen, verbunden mit erheb- lichem Aufgabenzuwachs für die Gesundheitsämter, finden keine Berücksichtigung: das neue Infektionsschutzgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2001, und die neue Trinkwasserver- ordnung, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.

Dr. F. Raithel,Waldweg 7, 21337 Lüneburg, Dr. H. Dieckmann,Im Westerfelde 19, 21391 Reppenstedt

Schadensersatz

Zu unserem Rechtsreport-Beitrag

„Fehldiagnose eines Betriebsarz- tes“ in Heft 19/2002:

Reißerische Titelzeile

. . . Es wäre wünschenswert, wenn an sich sachlich-infor- mative Beiträge nicht durch derart reißerische Titelzeilen hervorgehoben würden.

Beim flüchtigen Leser bleibt nur hängen, dass ein Be- triebsarzt offenbar unbehel- ligt Fehldiagnosen stellen kann. Wenn wirklich ein Be- triebsarzt eine Fehldiagnose stellt, ist auch er dem direk- ten Schadensersatzanspruch des Patienten ausgesetzt bis hin zu Aktivitäten der Staats- anwaltschaft, sofern es sich um einen Straftatbestand handeln sollte.

Dr. med. Mathias Dietrich,Arbeits- medizinischer Dienst Oldenburg e.V., Wilhelmshavener Heerstraße 79, 26125 Oldenburg

A

A2542 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3927. September 2002

B R I E F E

Wahl

Zu unserer Berichterstattung zur Bundestagswahl „Parteien, Pro- gramme – Perspektiven“ in Heft 36/2002:

Vorschläge

Der Vergleich der Wahlaussa- gen der Parteien zur Gesund- heitspolitik ist müßig. Keine Partei weiß eine Lösung der Finanzprobleme, denn ohne grundsätzliche Veränderun- gen gibt es keine. Man kann nicht ständig teurere Leistun- gen anbieten, das Anspruchs- denken fördern und die Selbstverantwortung unbe- achtet lassen, ohne die Bei- träge zu erhöhen. Dieser Wi- derspruch ist weder von einer Partei noch von einem Politi- ker zu lösen.Was aber wäre die Basis für einen solchen Paradigmenwandel?

Er müsste vor allem das In- teresse der Beteiligten, viele Kranke und Krankheiten zu behandeln, um den Umsatz zu steigern, sich umkehren in ein Interesse am Gesundwer-

den bzw. -bleiben. Die

„weiße Industrie“ als Teil ei- nes profitorientierten Sy- stems sollte sich vom Prinzip des quantitativen Wachstums lösen und vorbildhaft im Rahmen eines dynamischen Gleichgewichts (steady state) das Bemühen um Qualität in den Vordergrund stellen. Die Wellness-Woge zeigt ja bei- spielhaft ein – allerdings par- allel zu den Ärzten laufendes – Bemühen um Lebensqua- lität in der Bevölkerung. Dies sollte aufgefangen und ge- nutzt werden, mit der Folge von Kostenverminderungen.

Dazu müssen Anreize ge- schaffen werden, z. B. ein monatlicher Grundbetrag für den Arzt pro versorgten Patienten, mit Erhöhung, wenn er gesund bleibt und geringe Kosten verursacht.

Keine Therapierichtung wird bevorzugt. Eine eventuelle Barfußmedizin wird von der Marktwirtschaft beantwortet und führt zum Abwandern der Patienten . . .

Dr. med. Manfred Doepp, Buchbichl 52, 83727 Irschenberg

(2)

Aut idem

Zu dem Beitrag „Therapiehoheit bleibt beim Arzt“ von Eva Susanne Dietrich und Dr. med. Leonhard Hansen in Heft 27/2002:

Missverständnisse ausräumen

Mit der Aut-idem-Rege- lung sollen die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversi- cherung für Arzneimittel ge- senkt werden. Es handelt sich demnach nicht um die Ersetzung durch „preiswer- te“ Arzneimittel auf der Grundlage einer Nutzen-Ko- sten-Abwägung, sondern durch preisgünstige Arznei- mittel unter Kostengesichts- punkten.

Die „unteren Preisdrittel- linien“ werden nicht durch den BKK Bundesverband festgelegt, sondern die obe- ren Preislinien des unteren Preisdrittels sind das rechne- rische Ergebnis der gesetzli- chen Vorgaben nach § 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V und werden von den Spit- zenverbänden der Kranken- kassen bekannt gemacht.

Dass der Inhalt der Be- kanntmachung auf der Web- site des BKK Bundesver- bandes veröffentlicht wurde, entspricht dem Votum des Bundesministeriums für Ge- sundheit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

hat weder „knapp 300 Grup- pen verabschiedet“, noch sind diese „im Internet über www.bkk.de/service/ abruf- bar“. Der Bundesausschuss hat am 13. Mai 2002 insge- samt 170 wirkstoffbezogene Gruppen austauschbarer Darreichungsformen be- schlossen und im Bundesan- zeiger Nr. 103 vom 8. Juni 2002 veröffentlicht.

Ob bei Arzneimitteln wie Zytostatika, Antiepileptika oder Emulsionen mit topi- schem Wirkort „eine ausge- prägte Differenzierung nach Darreichungsform erfolgt“

oder ob bei Phytotherapeuti- ka die „Besonderheiten der einzelnen Zubereitungen zu berücksichtigen sind“, hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bisher noch nicht entschie- den.

Reimporte fallen ebenfalls unter die Aut-idem-Regelung und werden bei der Berech- nung der Preisdrittellinien berücksichtigt, wenn zu ei- nem Originalpräparat neben importierten Arzneimitteln auch noch Generika verfüg-

bar sind. Dies hat die Bun- desregierung in der Bundes- tags-Drucksache 14/8438 klargestellt.

Die KBV kann die Be- hauptung, dass Apotheker bei Arzneistoffen, für die die Voraussetzungen nach § 129 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V noch nicht vorliegen, „die Übergangsregelung bis dato nicht umsetzen“, nicht bele- gen, weil sie nicht über die Abrechnungsunterlagen der Apotheken verfügt.

Die Apotheken stehen nicht „hinsichtlich der Erfül- lung des gesetzlichen Auftra- ges unter der Aufsicht der Krankenkassen“. Aufgabe der leistungspflichtigen

Krankenkasse ist die Prüfung der Abrechnung auf sachlich- rechnerische Richtigkeit.

Wer erst durch die Aut- idem-Regelung „möglicher- weise“ herausgefordert wird,

„sich intensiver mit der Pharmakologie eines Präpa- rats auseinander zu setzen“, sollte nicht länger den An- spruch auf Therapiehoheit erheben. Wer erst in der Aut- idem-Regelung eine Hilfe sieht, „ohne Einschränkun- gen in der medikamentösen Therapie wirtschaftlich zu verordnen“, scheint bisher weder das Wirtschaftlich- keitsgebot nach § 12 SGB V noch die Arzneimittel-Richt- linien in der geltenden Fas- sung vom 31. August 1993 gebührend beachtet zu ha- ben. Gesetzliche Maßnah- men zur Kostendämpfung sind nämlich die konsequen- te Folge einer sträflich ver- nachlässigten rationalen und preisbewussten Arzneimit- telverordnung.

Wolfgang Kaesbach,BKK Bundes- verband, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3927. September 2002 AA2543

B R I E F E

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