Aut idem
Zu dem Beitrag „Therapiehoheit bleibt beim Arzt“ von Eva Susanne Dietrich und Dr. med. Leonhard Hansen in Heft 27/2002:
Missverständnisse ausräumen
Mit der Aut-idem-Rege- lung sollen die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversi- cherung für Arzneimittel ge- senkt werden. Es handelt sich demnach nicht um die Ersetzung durch „preiswer- te“ Arzneimittel auf der Grundlage einer Nutzen-Ko- sten-Abwägung, sondern durch preisgünstige Arznei- mittel unter Kostengesichts- punkten.
Die „unteren Preisdrittel- linien“ werden nicht durch den BKK Bundesverband festgelegt, sondern die obe- ren Preislinien des unteren Preisdrittels sind das rechne- rische Ergebnis der gesetzli- chen Vorgaben nach § 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V und werden von den Spit- zenverbänden der Kranken- kassen bekannt gemacht.
Dass der Inhalt der Be- kanntmachung auf der Web- site des BKK Bundesver- bandes veröffentlicht wurde, entspricht dem Votum des Bundesministeriums für Ge- sundheit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
hat weder „knapp 300 Grup- pen verabschiedet“, noch sind diese „im Internet über www.bkk.de/service/ abruf- bar“. Der Bundesausschuss hat am 13. Mai 2002 insge- samt 170 wirkstoffbezogene Gruppen austauschbarer Darreichungsformen be- schlossen und im Bundesan- zeiger Nr. 103 vom 8. Juni 2002 veröffentlicht.
Ob bei Arzneimitteln wie Zytostatika, Antiepileptika oder Emulsionen mit topi- schem Wirkort „eine ausge- prägte Differenzierung nach Darreichungsform erfolgt“
oder ob bei Phytotherapeuti- ka die „Besonderheiten der einzelnen Zubereitungen zu berücksichtigen sind“, hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bisher noch nicht entschie- den.
Reimporte fallen ebenfalls unter die Aut-idem-Regelung und werden bei der Berech- nung der Preisdrittellinien berücksichtigt, wenn zu ei- nem Originalpräparat neben importierten Arzneimitteln auch noch Generika verfüg-
bar sind. Dies hat die Bun- desregierung in der Bundes- tags-Drucksache 14/8438 klargestellt.
Die KBV kann die Be- hauptung, dass Apotheker bei Arzneistoffen, für die die Voraussetzungen nach § 129 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V noch nicht vorliegen, „die Übergangsregelung bis dato nicht umsetzen“, nicht bele- gen, weil sie nicht über die Abrechnungsunterlagen der Apotheken verfügt.
Die Apotheken stehen nicht „hinsichtlich der Erfül- lung des gesetzlichen Auftra- ges unter der Aufsicht der Krankenkassen“. Aufgabe der leistungspflichtigen
Krankenkasse ist die Prüfung der Abrechnung auf sachlich- rechnerische Richtigkeit.
Wer erst durch die Aut- idem-Regelung „möglicher- weise“ herausgefordert wird,
„sich intensiver mit der Pharmakologie eines Präpa- rats auseinander zu setzen“, sollte nicht länger den An- spruch auf Therapiehoheit erheben. Wer erst in der Aut- idem-Regelung eine Hilfe sieht, „ohne Einschränkun- gen in der medikamentösen Therapie wirtschaftlich zu verordnen“, scheint bisher weder das Wirtschaftlich- keitsgebot nach § 12 SGB V noch die Arzneimittel-Richt- linien in der geltenden Fas- sung vom 31. August 1993 gebührend beachtet zu ha- ben. Gesetzliche Maßnah- men zur Kostendämpfung sind nämlich die konsequen- te Folge einer sträflich ver- nachlässigten rationalen und preisbewussten Arzneimit- telverordnung.
Wolfgang Kaesbach,BKK Bundes- verband, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen
Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3927. September 2002 AA2543
B R I E F E
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