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Archiv "Gesundheits-Strukturgesetz Einschneidende Änderungen in allen Leistungsbereichen" (11.01.1993)

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Gesundheits-Strukturgesetz

Einschneidende Änderungen in allen Leistungsbereichen

Das Gesundheits-Strukturgesetz, seit .Anfang des Jahres in Kraft, bringt einschneidende Veränderungen für alle Lei- stungsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich. Hier ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen in der ambulanten und stationären Versorgung.

Mit dem Gesundheits-Struktur- gesetz verfolgt Bundesgesundheits- minister Horst Seehofer (CSU) zwei Ziele: Er will die gesetzliche Kran- kenversicherung finanziell entlasten und zugleich strukturelle Reformen einleiten, die

mittelfristig zum Umbau des Sozialsy- stems führen sollen. Beson- ders betroffen ist die ambu- lante kassen- ärztliche Ver- sorgung. Hier bringt das Ge- setz eine Viel- zahl neuer Regelungen, die das bishe- rige Kassen- arztrecht gra- vierend ver- ändern.

Für die Jahre 1993 bis 1995 wird die Gesamtvergü- tung der nie-

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dergelassenen

e;

Ärzte budge- tiert. Hono- rarzuwächse

sind in diesem Zeitraum nur noch in dem Umfang möglich, in dem die Einnahmen der Krankenkassen (Grundlohnsumme) steigen. Das Gesetz macht gewisse Ausnahmen beim ambulanten Operieren und

den Vorsorgeleistungen. Beide Be- reiche erhalten ein eigenes Budget, wobei die Ausgaben für das ambu- lante Operieren um bis zu zehn Pro- zent über der Grundlohnentwick- lung liegen dürfen, die für Vorsorge- leistungen um bis zu sechs Prozent.

Bei der Berechnung des Ausga- benbudgets legt das Ge- sundheits- Strukturge- setz für die al- ten Bundes- länder den Stand des Jahres 1991 zugrunde.

Anders bei den neuen Ländern:

Hier ist die Ausgangsba- sis das Vergü- tungsvolumen des ersten Halbjahres 1992, das zur Berechnung des Budgets für 1993 ver- doppelt und dann nochmals um vier Prozent erhöht wird.

Budgetiert werden außerdem die Ausgaben für Arznei- und Heil- mittel. Danach müssen die niederge- lassenen Ärzte im Jahr 1993 mit ei-

nem Verordnungsvolumen von rund 24 Milliarden Mark bei der Ver- schreibung von Arzneimitteln aus- kommen. Wird dieses Budget über- schritten, haften die Kassenärzte mit bis zu 280 Millionen DM aus ihrer Gesamtvergütung. Für zusätzliche Ausgleichsbeträge wird die Phar- maindustrie in die Pflicht genom- men: Auch sie muß für einen Betrag von bis zu 280 Millionen DM haften.

Die gemeinsame Selbstverwal- tung von Arzten und Krankenkassen kann bereits für 1993 eine Richtgrö- ßenvereinbarung für die Verordnung von Arzneimitteln treffen. Kommt eine wirksame Vereinbarung zustan- de, kann das Arzneimittelbudget ab 1994 ausgesetzt werden. Das Gesetz konkretisiert in diesem Zusammen- hang die Folgen einer Richtgrößen- überschreitung: bei 15 Prozent setzt eine Prüfung ein, ab 25 Prozent Überschreitung folgt der Regreß, wenn nicht Praxisbesonderheiten als Erklärung geltend gemacht werden können.

Ab 1996 soll eine Liste der ver- ordnungsfähigen Arzneimittel einge- führt werden. Mit der Erstellung die- ser (Positiv-) Liste beauftragt das Gesetz ein neu zu gründendes Arz- neimittelinstitut beim Bundesaus- schuß der Ärzte und Krankenkassen.

Alle bisherigen Listen — die Nega- tivlisten, Transparenzlisten, Preis- vergleichslisten und die Aufstellung der Festbetrags-Präparate — werden durch das neue Verzeichnis abgelöst.

Ausführlich widmet sich das neue Gesetz der Gliederung der am- bulanten Versorgung in eine haus- ärztliche und fachärztliche Versor- gung. In Paragraph 73 SBG V heißt es, daß an der hausärztlichen Ver- sorgung Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung teilnehmen. Kinderärzte und Inter- nisten ohne Zusatzbezeichnung müs- sen sich zwischen den beiden Ver- sorgungsbereichen entscheiden: Ärz- te, die ihre Zulassung nach dem 1.

Januar 1993 erhalten, sofort, bereits niedergelassene Ärzte bis zum 31.

Dezember 1995.

Für die Hausärzte wird eine Grundvergütung eingeführt. Ferner sollen Leistungen festgelegt werden, die nur von Hausärzten abgerechnet werden können. Das Gesetz beauf- A.1-14 (14) Dt. Ärztebl. 90, Heft 1/2, 11. Januar 1993

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tragt die Selbstverwaltung weiterhin, bis Ende 1993 Wirtschaftlichkeitsre- serven bei Laborleistungen zu er- schließen und die Einsparungen zur Verbesserung der Vergütung der hausärztlichen Tätigkeit einzuset- zen. Änderungen im Vergütungssy- stem sind auch bei den Fachärzten vorgesehen: Spätestens ab 1995 sol- len Einzelleistungen zu Leistungs- komplexen zusammengefaßt werden.

Besonders weitreichende Neue- rungen sieht das Gesetz für die Zu- lassung von Kassenärzten vor. Be- reits ab 1993 gelten kassenärztliche Planungsbereiche als überversorgt, wenn die Zahl der niedergelassenen Ärzte (je Fachgruppe) um zehn Pro- zent über dem sogenannten bedarfs- gerechten Versorgungsgrad liegt.

Der Versorgungsgrad muß bis Ende Januar dieses Jahres neu bestimmt sein, denn alle Ärzte, die nach dem 31. Januar 1993 eine Kassenzulas- sung beantragen, fallen bereits unter die neue Regelung.

Ab dem 1. Januar 1994 dürfen nur noch Ärzte zugelassen werden, die eine Weiterbildung abgeschlos- sen haben. Die Niederlassung als Praktischer Arzt (ohne Gebietsbe- zeichnung) wird dann nicht mehr möglich sein. Noch schärfere Be- stimmungen greifen ab 1999: Ab die- sem Zeitpunkt darf nur noch nach gesetzlich vorgegebenen Verhältnis- zahlen zugelassen werden. Zugleich wird auch die neu eingeführte Al- tersgrenze für Kassenärzte wirksam.

Wer ab dem 1. Januar 1999 das 68.

Lebensjahr vollendet, muß seine Zu- lassung zurückgeben. Eingeschränkt wird diese Bestimmung nur durch die Regelung, daß alle Arzte, die be- reits vor dem 1. Januar 1993 nieder- gelassen waren, insgesamt minde- stens 20 Jahre lang als Kassenarzt tä- tig sein dürfen.

Neu ist weiterhin, daß niederge- lassene Kassenärzte ab dem 1. Janu- ar 1993 auch angestellte Ärzte be- schäftigen dürfen. Die Regelung sieht entweder einen ganztags ange- stellten Arzt oder zwei halbtagsbe- schäftigte Ärzte vor. Einstellungen sind allerdings erst möglich, wenn die neue Bedarfsplanung flächen- deckend aufgestellt ist. Das dürfte etwa Mitte des Jahres der Fall sein.

Voraussetzung für die Beschäftigung

angestellter Ärzte ist ferner die Ein- willigung des Zulassungsausschusses.

Die bisherige weitgehende Tren- nung von ambulanter und stationä- rer Versorgung wird durch das Ge- sundheits-Strukturgesetz an ent- scheidenden Schnittstellen aufgelöst.

So gelten nunmehr alle Polikliniken in den neuen Ländern, die am 1. Ok- tober 1992 bestanden haben, künftig für die kassenärztliche Versorgung als uneingeschränkt zugelassen. Das gleiche gilt im Prinzip für Fachambu- lanzen an Krankenhäusern. Einge- schränkt wird ihre Zulassung jedoch auf die Erfüllung ihrer bisherigen

Krankenhäuser:

Selbstkosten- deckung entfällt

Zum 1. Januar 1993 wird das seit dem ersten Krankenhausfinanzie- rungsgesetz (KHG) von 1972 veran- kerte Selbstkostendeckungsprinzip gestrichen. Gleichzeitig soll der ta- gesgleiche pauschale Pflegesatz durch mehr leistungsbezogene Ver- gütungssysteme aufgelockert wer- den. Dies bedeutet eine prinzipielle Systemänderung in der herkömmli- chen Krankenhausfinanzierung.

Künftig müssen die Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirt- schaftlicher Betriebsführung ermög- lichen, den Versorgungsvertrag zu erfüllen. Das Krankenhaus muß sich hinsichtlich der Höhe der Pflege- sätze auch an den Leistungen und Pflegesätzen vergleichbarer Kranken- häuser messen lassen.

Bei der Ermittlung der Pflege- sätze muß der Grundsatz der Bei- tragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 SGB V) strikt beachtet werden. Der Ver- sorgungsvertrag (§ 109 Abs. 4 SGB V) und die zu seiner Erfüllung aus- reichenden und zweckmäßigen Lei- stungen sind angemessen zu berück- sichtigen.

Mit Hilfe vermehrter Investiti- ons- und Rationalisierungsverträge (gemäß § 18 b KHG) soll mittelfristig das herkömmliche duale Finanzie- rungssystem (Finanzierung der Inve- stitionen durch die Bundesländer

Dispensairaufträge. Die konfessio- nellen Fachambulanzen sind bis zum 31. Dezember 1995 zugelassen.

Generell eröffnet das Gesund- heits-Strukturgesetz den Kranken- häusern nunmehr die Möglichkeit zu ambulanten Operationen. Dies soll auf der Grundlage eines noch zu ver- einbarenden Operations-Kataloges und einheitlichen Vergütungen für Krankenhäuser und Kassenärzte ge- schehen.

Die Zulassung zum ambulanten Operieren ist nicht die einzige struk- turelle Änderung, die das GSG für die Krankenhäuser einführt.

und der Betriebskosten durch die Krankenkassen über die Pflegesätze) schrittweise durch ein monistisches Finanzierungssystem ersetzt werden (Finanzierung insgesamt über Pfle- gesätze durch die Sozialleistungsträ- ger).

Die Budgets der Krankenhäuser werden in den Jahren 1993 bis 1995 an der Grundlohnentwicklung („bei- tragspflichtige Entgelte") angebun- den. Wie in den anderen Sektoren gilt hier ebenfalls die sektorale Bud- getierung.

Für den Fall, daß im Durch- schnitt der Jahre 1993 bis 1995 die li- neare BAT-Steigerung oberhalb der Grundlohnentwicklung liegt, wird ein Ausgleich vorgenommen. Mehr- kosten auf Grund von neuen kran- kenhausspezifischen Rechtsvor- schriften (zum Beispiel Pflegeperso- nalverordnungen, Umweltschutz u.

a.) sind pflegesatzfähig zu berück- sichtigen. Wurden für das Jahr 1992 neue Planstellen vereinbart, sind de- ren Kosten jedoch nicht für das gan- ze Jahr berücksichtigt worden, so sind diese ganzjährig anzurechnen, soweit sie sich im Jahr 1993 auswir- ken. Werden neu vereinbarte Stellen nicht besetzt, ist deren Kostenvolu- men gegenzurechnen.

Berechnungsgrundlage ist das von den Pflegesatzparteien für 1992 vereinbarte Budget. Ausdrücklich ausgenommen von der Budgetierung sind die Kosten für den Personal- mehrbedarf. Dies bedeutet: Mehrko- sten aus der Pflegepersonalregelung (die zum 1. Januar 1993 mit dem GSG in Kraft tritt), der Psychiatrie- Dt. Ärztebl. 90, Heft 1/2, 11. Januar 1993 (15) A1-15

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Personalverordnung sowie der Emp- fehlung zum Bedarf an Hebammen und Entbindungspflegern sind pfle- gesatzfähig.

Das neue (leistungsbezogene) Vergütungssystem in den Kranken- häusern sieht Fallpauschalen, Son- derentgelte, Abteilungspflegesätze und einen Basispflegesatz vor. Ab dem 1. Januar 1993 sollen Fallpau- schalen, Sonderentgelte und abtei- lungsbezogene Entgelte unter Ein- haltung der Budget-Obergrenze ver- einbart werden. Zum 1. Juni 1993 will das Bundesgesundheitsministeri- um einen Entwurf zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung mit Katalogen für insgesamt 160 Sonder- entgelte und 40 Fallpauschalen so- wie Kalkulationsvorgaben (Bewer- tungsrelationen) vorlegen.

Zum 1. Januar 1995 können die Krankenhäuser weitere Sonderent- gelte und Fallpauschalen freiwillig einführen. In diesem Fall entfällt die Budgetierung. Zum 1. Januar 1996 werden die neuen Entgelte für alle Krankenhäuser verbindlich einge- führt. Auch hier legt die zu ändernde Pflegesatzverordnung Details fest.

Darüber hinaus können die Ver- tragspartner weitere Sonderentgelte und Fallpauschalen vereinbaren.

Eine bundesgesetzliche Rah- menregelung zur besseren Verzahn- ung von ambulanter und stationärer Behandlung wird mit folgenden Grundsätzen geschaffen:

Die vorstationäre Behandlung erstreckt sich auf längstens drei Be- handlungstage innerhalb von fünf Tagen. Die nachstationäre Behand- lung darf sieben Behandlungstage nicht überschreiten. Die erforderli- chen Informationen müssen zwi- schen dem einweisenden Arzt und dem Krankenhaus ausgetauscht wer- den. Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt über Prä-/

Post-Behandlung. Die Vergütung der Leistungen wird auf Landesebe- ne zwischen Krankenkassen und Krankenhausgesellschaft (im Beneh- men mit der KV) vereinbart. Eine Pauschalierung ist vorgesehen.

Während des Zeitraumes von den Jahren 1993 bis 1995 wird der Erlös aus der vor- und nachstationä- ren Versorgung auf das Budget an- gerechnet. Ersparnisse verbleiben

dem Krankenhaus zur Eigendisposi- tion.

Erstmals werden die Möglich- keiten des ambulanten Operierens im Krankenhaus und in Arztpraxen ausgebaut. Die Deutsche Kranken- hausgesellschaft, die KBV und die Verbände der Krankenkassen ver- einbaren in einem dreiseitigen Ver- trag einen Katalog ambulant durch- zuführender Operationen, einheitli- che Vergütungssätze für ambulante Operationsleistungen in der Kassen- arztpraxis und im Krankenhaus so- wie Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung in diesem Bereich.

Die Krankenhäuser sind auf der Grundlage eines gemeinsamen OP- Kataloges zum ambulanten Operie- ren zugelassen. Falls Vereinbarun- gen im vorgegebenen Limit auf der Ebene der Selbstverwaltung schei- tern, erfolgt eine Regelung durch Rechtsverordnung der Bundesregie- rung.

Die finanziellen Mittel zur Durchführung ambulanter Operatio- nen durch Kassenärzte werden in ein eigenständiges kassenärztliches Bud- get eingebracht. Die Höhe der Mittel entspricht zunächst den insgesamt im Jahr 1991 hierfür angefallenen Vergütungen. Die Vergütung wird 1992 entsprechend der Grundlohn- entwicklung erhöht. Von 1993 bis 1995 wird das Budget um jährlich 10 Prozent erhöht.

Auch die Abgabenregelung (Ko- stenerstattung und Vorteilsaus- gleich) der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte an das Krankenhaus aus privatärztlicher Liquidation wird neu geregelt. Dabei kommen bei Alt- und Neuverträgen unterschiedliche Regelungen zum Zuge.

Altverträge: Die Kostenerstat- tung beträgt 85 Prozent der verein- barten Nutzungsentgelte. 15 Prozent der Entgelte verbleiben danach im Krankenhaus. Die G0Ä-Gebühren- minderung wird von bisher 15 auf 25 Prozent erhöht. Der herkömmliche Wahlarztabschlag (fünf Prozent des Pflegesatzes) entfällt. Die Über- gangsregelung für Altersverträge in der Zeit von 1993 bis 1995 sieht fol- gende Stufen vor: 1993 bis 1995 60 Prozent der Kostenerstattung; ab 1996 100 Prozent der Kostenerstat- tung. Die Erhöhung der Gebühren-

minderung um 10 Prozent wird aus- gesetzt. Statt dessen werden 10 Pro- zent der G0Ä-Gebühren zur Entla- stung des Budgets als zusätzliche Ko- stenerstattung der Chefärzte einge- bracht. Der Wahlarztabschlag wird beibehalten.

Neuverträge: Kostenerstattung für technische Leistungen: 40 Pro- zent der GOÄ-Gebühren; persönli- che Leistungen: 20 Prozent der GOÄ-Gebühren. Daraus ergibt sich im Durchschnitt eine Kostenerstat- tung von 25 Prozent der Gebühren.

Die GOA-Gebührenminderung wird von 15 auf 25 Prozent erhöht; der Wahlarztabschlag entfällt.

[—

Pharmaindustrie:

Preismoratorium

Die Preise für Arzneimittel, die nicht einem Festbetrag unterworfen sind, werden um fünf Prozent ge- senkt, im Fall von nicht rezeptpflich- tigen Medikamenten aus der Apo- theke um zwei Prozent. Als Basis dienen die Preise vom 1. Mai 1992.

Diese Regelung gilt bis Ende 1994.

Für Arzneimittel, die erst 1993 zuge- lassen werden, gilt ein Preisstopp bis Ende 1994. Betroffen von diesen Vorschriften sind mehr als die Hälfte aller Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.

Die Ausgaben für Arzneimittel, die zu Lasten der GKV verordnet werden, werden auf rund 24 Milliar- den DM beschränkt. Für Über- schreitungsbeträge bis 280 Millionen DM „haftet" die Ärzteschaft, für darüber hinausgehende Summen bis 560 Millionen DM gegebenenfalls die pharmazeutische Industrie. Eine Überschreitung des Budgets über 560 Millionen DM hinaus geht zu Lasten der GKV bzw. ihrer Versi- cherten.

Die Bildung von Festbeträgen der Stufe 3 wird erleichtert, indem statt einer pharmakologischen Ver- gleichbarkeit lediglich eine thera- peutisch vergleichbare Wirkung ver- langt wird.

Die dreijährige Schutzfrist nach Patentablauf für wirkstoffgleiche A1-16 (16) Dt. Ärztebl. 90, Heft 1/2, 11. Januar 1993

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Arzneimittel (Stufe 1), für die Fest- beträge gebildet werden, wird aufge- hoben. Begründung: Ein neues EG- Patentschutzzertifikat verbessere den Patentschutz. Die entsprechen- den Bestimmungen für patentge- schützte Arzneimittel der Gruppen 2 und 3 sollen hingegen verbessert werden.

Beim Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen wird ein Arznei- mittelinstitut eingerichtet, das eine Liste der verordnungsfähigen Arz- neimittel erarbeiten soll. Sie wird bis 1996 in das Leistungsrecht der GKV eingefügt und ersetzt dann die Nega- tivliste. Den Besonderheiten der Na- turheilmittel soll Rechnung getragen werden. Bei Arzneimitteln, die erst nach der Erstellung der Liste zuge- lassen werden, muß innerhalb von drei Monaten entschieden werden, ob sie in die Verschlagsliste aufge- nommen werden oder nicht. Vorge- sehen ist, daß Kassenärzte in "be- gründeten Ausnahmefällen" auch Arzneimittel verordnen können, die eigentlich nicht in der Vorschlagsli- ste vorgesehen sind.

Apotheker müssen zukünftig die Pharmazentralnummer ohne Aus- nahme auf den Rezeptblättern notie- ren. Dadurch soll die Steuerung des Arzneimittelbudgets, der Richtgrö- ßen und der Versicherteninformatio- nen möglich werden.

Ärztinnen und Ärzte können zu- künftig durch ein Kreuz auf dem Re- zeptblatt bestimmen, daß der Apo- theker bei wirkstoffgleichen Arznei- mitteln die konkrete Auswahl treffen soll.

Das Gesetz über das Apothe- kenwesen wird geändert. Ziel ist klarzustellen, daß die Arzneimittel- versorgung im Fall der ambulanten Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenhausapotheke und da- mit zu Lasten des Krankenhausbud- gets erfolgt.

Auch für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationskuren wird ein Budget aufgestellt, dessen Umfang

sich an der Steigerung der Grund-

lohnsumme orientiert. Ebenso wer- den Heilmittelausgaben budgetiert.

Für 1993 sind getrennte Budgets für Arznei- und Verbandmittel einer- seits und Heilmittel andererseits vor- gesehen. Von 1994 an könnten dann

gemeinsame Budgets aufgestellt wer- den, sofern diese nicht aufgrund von Richtgrößenvereinbarungen ausge- setzt werden.

Für Massagen, Bäder und Kran- kengymnastik, die in ärztlichen Pra- xen verabreicht werden, müssen die Patienten ebenfalls eine zehnpro- zentige Zuzahlung leisten.

Patienten: Höhere Zuzahlungen

Nicht nur Ärzte, Apotheker und die Pharma-Industrie sollen zur Kas- se gebeten werden. Das Gesund- heits-Strukturgesetz sieht auch eine höhere Selbstbeteiligung der Patien- ten im Arzneimittelbereich und im Krankenhaussektor vor, die auf In- tervention der SPD allerdings im Vergleich zum ersten Entwurf See- hafers beträchtlich reduziert wurde.

1993 wird für alle Arzneimittel eine nach Preisklassen gestaffelte Zu- zahlung zwischen drei und sieben DM eingeführt. Bei einem Arznei- mittelpreis bis 30 DM gilt eine Zu- zahlung von drei DM, bei einem Preis von 30 bis 50 DM müssen fünf DM und bei mehr als 50 DM müssen sieben DM zugezahlt werden. Ab 1994 wird sich die Höhe der Zuzah- lung an der Packungsgröße orientie- ren. Für kleine Packungen muß der Patient drei DM, für mittlere fünf DM und für große sieben DM zah- len.

Ihre Krankenkasse sollen die Versicherten künftig selbst wählen können, da die "Ungleichbehand- lung der Arbeiter gegenüber den Angestellten" nicht länger akzepta- bel sei. Das Gesundheits-Strukturge- setz sieht vor:

.... einen bundesweiten kassen-

artenübergreifenden Risikostruktur- ausgleich, bei dem die Faktoren Grundlöhne, Familienangehörige, Alter und Geschlecht der Versicher- ten ausgeglichen werden;

.... die Schaffung von Wahlfrei-

heiten für die Versicherten unter den verschiedenen Kassenarten,

.... den Abbau von gesetzlich be-

dingten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen sowie

.... die Neuordnung der Selbst-

verwaltungsorgane und des Kran- kenkassenmanagemen ts.

Das alles werde zu einer stär- ker wettbewerbsorientierten gesetz- lichen Krankenversicherung führen.

Der Risikostrukturausgleich ge- währleistet jeder Krankenkasse nur die Finanzierung eines durchschnitt- lichen standardisierten Ausgabenbe- trages, differenziert nach Alter und Geschlecht der Versicherten. Mit diesem Risikostrukturausgleich wer- de dem Solidarprinzip und dem Grundsatz "gleiche Leistungen - gleicher Beitrag" stärker Rechnung getragen.

Der Risikostrukturausgleich wird vom Bundesversicherungsamt bundesweit vorgenommen. Mit Aus- nahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen werden alle Kassen- arten, auch die Seekasse und die Bundesknappschaft, einbezogen. Be- gonnen wird 1994 in der Allgemei- nen Krankenversicherung; ab 1995 wird die Krankenversicherung der Rentner einbezogen. Der bisherige Ausgaben-Ausgleich in der Kran- kenversicherung der Rentner wird dann völlig aufgelöst.

Die Wahl der Krankenkassen wird für die Versicherten jeweils zu Beginn eines Jahres - erstmals 1997 - wirksam. Die Ersatzkassen müs- sen grundsätzlich allen Versicherten offenstehen. Betriebs- und Innungs- krankenkassen können sich für Be- triebs- und Innungsfremde öffnen - müssen es aber nicht. Die Bundes- knappschaft, die landwirtschaftliche Krankenversicherung und die See- krankenkasse bleiben von den Ände- rungen bei der Wahlfreiheit ausge- nommen.

Die Ersatzkassen müssen künf- tig ihre Verträge unmittelbar mit den Kassenärztlichen Vereinigungen schließen. Es bleibt aber dabei, daß jede Kassenart allein mit der jeweili- gen Kassenärztlichen Vereinigung verhandeln und abschließen kann.

Auch Verträge mit den Heil- und Hilfsmittelerbringern müssen künf- tig von den Ersatzkassenverbänden auf Landesebene geschlossen wer- den. Damit soll regionalen Beson- derheiten besser Rechnung getragen

werden. DÄ

Dt. Ärztebl. 90, Heft 1/2, 11. Januar 1993 (17) Ac17

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