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Archiv "Entwurf zum Gesundheits-Strukturgesetz: Neue Bundesländer: Honorarbudget vergrößert, Fachambulanzen zugelassen" (13.11.1992)

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Entwurf zum Gesundheits-Strukturgesetz

Neue Bundesländer: Honorarbudget

vergrößert, Fachambulanzen zugelassen

11L-11■11 ___

Verletzung der Menschlichkeit, die darin geschieht, nicht einmal mehr zum Ausdruck kommt"

Die Frauenbeauftragte der Er- langer Universität, Andrea Abele- Brehm, bemängelte, daß an der Ent- scheidung keine einzige Frau betei- ligt sei. Nicht einmal die Kranken- schwestern, die den Leichnam der 18jährigen Frau betreuen müssen, seien um ihre Meinung gefragt wor- den.

Nach Ansicht des Genarchivs Essen ist der „Menschenversuch, der augenblicklich in Erlangen stattfin- det, lediglich eine Eskalation im Pro- zeß der medizinischen Durchdrin- gung und Eroberung des Todes und des Frauenkörpers". Die Frau, be- griffen als Funktionsträgerin mit bio- logischem und psychologischem Be- deutungsrahmen, werde ersetzbar.

Ihre Leibesfrucht sei umgedeutet worden in ein von ihr unabhängiges Objekt, das von Wissenschaft, Staat und Kirche mit eigenen Rechtsan- sprüchen und Interessen belegt wer- den könne.

Von Ärzten gibt es nur wenig Kritik an der Erlanger Entscheidung.

Lisa Schneiten vom Feministischen Frauengesundheitszentrum in Berlin hat die Nachricht erschüttert, „daß die Apparate abgeschaltet werden sollen, wenn beim Fötus eine Behin- derung nachweisbar ist".

Der Arzt dürfe beim Menschen nicht alles ausprobieren, was durch die Hochleistungsmedizin machbar ist. Diese Ansicht vertritt Dr. med.

Helmut Becker, Mitglied der Ethik- kommission der Ärztekammer Ber- lin. Es wäre ärztlich und ethisch ge- boten gewesen, den Embryo mit der Mutter sterben zu lassen. „Die Ret- tung eines werdenden Lebens ist dann geboten, wenn zum Zeitpunkt des Todes durch Kaiserschnittent- bindung der Fötus außerhalb der Gebärmutter im Brutkasten eine Chance zum Überleben hat. Das war hier nicht der Fall."

Die Diskussion um den Erlanger

„Fall" wird sicherlich noch lange nicht beendet sein. So bereitet die Akademie für Ethik in der Medizin (Göttingen) für Anfang Dezember eine Diskussionsveranstaltung zum Thema Hirntod und Schwanger- schaft vor. Kli

Mit dem Gesundheits-Struktur- gesetz verhält es sich so wie mit allen Gesetzeswerken: Bis zur letzten Mi- nute werden einzelne Artikel er- gänzt, verändert, verworfen. Das gilt auch für jene Regelungen, welche die niedergelassenen Ärzte in Ost- deutschland betreffen.

Was die Gestaltung der Gesamt- vergütung fiir die niedergelassenen Ärzte anbelangt, so gilt derzeit: In- nerhalb der neuen Bundesländer werden die beitragspflichtigen Ein- nahmen der Mitglieder aller dort- igen Krankenkassen zugrundegelegt.

Ausgangspunkt für die Budgetierung 1993 ist das verdoppelte Vergütungs- volumen des 1. Halbjahres 1992. Zu- sätzlich wird diese Summe um vier Prozent erhöht, gegebenenfalls noch ergänzt um die entsprechende Zu- wachsrate der beitragspflichtigen Versicherteneinkommen. In den Jahren 1993 und 1994 wird die Ho- norarsumme dann um jeweils drei Prozent und um die Zuwachsrate der beitragspflichtigen Versichertenein- kommen erhöht.

Zum Vergleich: Innerhalb der alten Bundesländer ist die Gesamt- vergütung 1991 Basis der Budgetie- rung in 1993. Die Ausweitung der Honorarsumme soll in Zukunft an den Zuwachs der beitragspflichtigen Einkommen der Kassenmitglieder gekoppelt werden.

Dr. jur Rainer Hess, Hauptge- schäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), sieht in der Neuformulierung des Gesetzent- wurfs eine Verbesserung für die ost- deutschen Kassenärzte: „Mehr ist nicht möglich gewesen", versicherte Hess. Ob die niedergelassenen Ärzte in den fünf neuen Bundesländern damit zufrieden seien, wisse er aber nicht.

Zweiter wichtiger Änderungs- punkt ist die Neufassung des § 311 SGB V. Dort heißt es derzeit, daß

„die bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freige- meinnützigen Gesundheitseinrich- tungen einschließlich der Einrich- tungen des Betriebsgesundheitswe- sens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag kraft Geset- zes zur ambulanten Versorgung zu- gelassen (werden), soweit sie am 1.

Oktober 1992 noch bestanden."

Damit wäre die bisherige Be- grenzung der Zulassungen bis maxi- mal 31. Dezember 1995 aufgehoben;

außerdem würden diese nicht, wie früher in der Diskussion, generell auf konfessionell geleitete Facham- bulanzen beschränkt. Andererseits werden im jetzigen Gesetzestext für die Krankenhausfachambulanzen in- haltliche Einschränkungen gemacht.

Dr. jur Rainer Hess wollte sich deswegen auch zu den Auswirkun- gen noch nicht genauer äußern. Man müsse erst einmal abwarten, welche Fachambulanzen unter diese Rege- lung zu fallen glauben. Insgesamt be- zeichnete Hess die jetzige Vorschrift als „unbefriedigend". So sei die Fra- ge nicht gelöst, in welcher Form Po- likliniken und Fachambulanzen zu- künftig in die Bedarfsplanung einbe- zogen werden sollen. Dies müßten sie, da sich sonst die Ärzte in solchen Einrichtungen beliebig „vermehren"

könnten. Probleme werde vermutlich auch die Vertretung der Kranken- hausfachambulanzen in den Kassen- ärztlichen Vereinigungen bereiten, da die angestellten Ärzte häufig wechselten. Hess geht davon aus, daß es auch innerhalb einer Klinik Diskussionen geben kann: Werde nämlich eine Ambulanz zur Versor- gung zugelassen, dann entfiele die persönliche Ermächtigung für die entsprechenden Ärzte. th

I KBV: Neuformulienum bedeutet Verbessenuig

Ai-3852 (20) Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992

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