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Archiv "Parole: Knöpft den Selbständigen und Freiberuflern mehr Geld ab" (08.01.1976)

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BPA-Bundestagung

funden werden, die Überbewertung technischer Maßnahmen und die Unterbewertung des ärztlichen Ge- sprächs auszugleichen.

An die Ärzteorganisationen appel- lierte der Schweizer Gastredner, gegen „Praxisfabriken", Finanz- jongleure, Spezialisten für Gefäl- ligkeitszeugnisse, ja echte „Pfu- scher" anzugehen und in den eige- nen Reihen auf Ordnung zu ach- ten. Dr. Harald Clade

ZITAT

Parole: Knöpft den Selbstän- digen und Freiberuflern mehr Geld ab

„Anläßlich einer Ehrung von Gewerkschaftsjubilaren der IG Metall in Düren nahm Gerd Muhr, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Stel- lung zu der Finanzsituation in der Sozialversicherung. Muhr erklärte, daß die derzeitige Situation keine Veranlassung gebe, erworbene soziale Rechte in Frage zu stellen.

Dies gelte für die Rentner auch schon deshalb, weil die Rentenversicherung erst kürzlich für andere Perso- nenkreise, insbesondere Selbständige und Freiberuf- ler, in großzügiger Weise ge- öffnet worden sei. Die neu in die Rentenversicherung hin- eingekommenen Gruppen könnten aus ihren Beiträgen eine mehrfach höhere Rendi- te herausholen, als Arbeitneh- mer sie für ihre Pflichtbeiträ- ge erhalten. Wenn der Ren- tenversicherung heute Mittel fehlen, so solle man insbe- sondere diese Personenkrei- se zu einem risikogerechten Beitrag heranziehen..."

Aus dem DGB-Nachrichten- dienst vom 30. November 1975.

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

AUS DER RECHTSPRAXIS

Jürgen W. Bösche

In mehreren grundsätzlichen Ent- scheidungen hatte sich der 6. (Kas- senarzt-)Senat des Bundessozial- gerichts mit Fragen zu befassen, welche die Abrechnungsfähigkeit oder Bewertung ärztlicher Leistun- gen zum Inhalt hatten. Dabei muß der nachstehend abgedruckten Entscheidung insoweit besondere Bedeutung beigemessen werden, als sie ein Problem aus dem Kas- senarztrecht abschließend klärt, welches bereits durch Streitigkeiten vor Zivilgerichten weithin öffentli- ches Aufsehen erregt hat. So hat ein in München ansässiges Gewer- beunternehmen, dessen Betriebs- gegenstand die automatische Her- stellung von blutchemischen Profi- len darstellt, gegen die ärztlichen Körperschaften in Bayern auf Un- terlassung geklagt, weil diese in Mitgliederrundschreiben den Ärz- ten die Rechtslage bei der Abrech- nung der Leistungen solcher Un- ternehmen derart verdeutlicht hat- ten, wie sie im Ergebnis jetzt durch das Bundessozialgericht als richtig erkannt worden ist. Es handelte sich darum, daß den Ärzten be- kanntgegeben worden war, daß sie jedenfalls die von ihnen selbständi- gen Analyseunternehmen in Auf- trag gegebenen Laborleistungen nicht als eigene Leistungen in der kassenärztlichen Abrechnung gel- tend machen dürfen. In diesem Zu- sammenhang mußte das Problem der vom Arzt „persönlich" erbrach- ten Leistung mit der entscheiden- den Rächtsfolge der Abrechnungs- fähigkeit aufgeworfen werden. Der als Wettbewerbsrechtsstreit zwi- schen dem Analyseunternehmen und den bayerischen Körperschaf- ten vor den Zivilgerichten anhängi- ge Rechtsstreit ist bisher noch nicht entschieden worden, weil der in der Revisionsinstanz angerufene

Kartellsenat des Bundesgerichts- hofs in Karlsruhe die Frage allein zur Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten dem Großen Zivilsenat des Bun- desgerichtshofs vorgelegt hat. Die zugrunde liegende Fachfrage ist da- durch in den Instanzenzug der So- zialgerichtsbarkeit — wo sie auch allein hingehört — gekommen, daß ein Kassenarzt entgegen der An- sicht der beklagten Kassenärztli- chen Vereinigung und im Vertrau- en auf das Zivilurteil des OLG München vom 20. Dezember 1973 die von dem Analyseunternehmen hergestellten Laborwerte als ärztli- che Laborleistungen in seiner kas- senärztlichen Abrechnung als eige- ne Leistungen geltend machte. Der hier streitige Sachverhalt war der folgende:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein an der Ersatzkas- senpraxis beteiligter praktischer Arzt, von der Firma Medical-Servi- ce München GmbH (Firma M.) durchgeführte Laboruntersuchun- gen gegenüber der beklagten Kas- senärztlichen Vereinigung (KÄV) abrechnen darf.

Die Bezirksstelle München Stadt und Land der KÄV Bayerns strich mit Bescheid vom 16. Mai 1973 die- se unter den Nummern 771 und 772 der für die Ersatzkassenpraxis ver- einbarten Gebührenordnung (E- Adgo) berechneten Laborleistun- gen ersatzlos aus der Ersatzkas- senabrechnung des Klägers für das I. Quartal 1973. Den Wider- spruch des Klägers wies der Vor- stand der Beklagten mit der Be- gründung zurück, die in Rechnung gestellten Leistungen habe er we- der persönlich erbracht noch seien sie ihm als in seiner Praxis ausge-

Zur persönlichen

Leistungserbringung des Arztes

82 Heft 2 vom 8. Januar 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Persönliche Leistungserbringung

führte Hilfeleistung zuzurechnen.

Da die Laborleistungen seitens der Firma M. durch autoanalytische Bearbeitung des vom Kläger über- sandten Blutes des Patienten in selbständiger Tätigkeit durchge- führt worden seien, handele es sich dabei um Leistungen, die der Kläger bei einem Außenstehenden

„eingekauft" habe und die er nicht berechnen könne (Widerspruchs- bescheid vom 7. Juni 1973). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Aufhebung der Bescheide, hilfsweise auf Erstattung der an die Firma M. vom Kläger gezahlten 50 DM abgewiesen; das Landessozial- gericht hat die zugelassene Beru- fung zurückgewiesen.

Der Kläger rügte mit der zugelas- senen Revision die Verletzung der

§§122, 368 f Abs. 1 RVO. Zu Un- recht habe die Beklagte die Ab- rechnungsfähigkeit der Leistungen nach den Nummern 771 und 772 E- Adgo verneint. Wenn er auch die Untersuchungen nicht selbst durchgeführt habe, so habe er die Laborergebnisse doch angeordnet und selbst ausgewertet. Auf Grund des in dem Rechtsstreit betreffend die einstweilige Anordnung zwi- schen der Firma M. und der Be- klagten ergangenen Urteils des OLG München vom 25. Januar 1973 (teilweise veröffentlicht in Münche- ner Ärztl. Mitteilungen 1973, Heft 10 S. 4, und Der Betriebsberater, 1973, 579) habe er der berechtigten An-

nahme sein können, zur Inan- spruchnahme der Leistungen der Firma M. befugt zu sein und sie auch abrechnen zu können. Die Re- vision des Arztes hatte aus den fol- genden Gründen keinen Erfolg:

„Die Vorinstanzen haben zutref- fend entschieden, daß der Kläger für die von ihm bei der Firma M. in Auftrag gegebenen Laborleistun- gen von der beklagten KÄV kein

Honorar verlangen kann, weil er diese Leistungen nicht persönlich im Sinne des für ihn verbindlichen Vertragsrechts erbracht hat, und daß auch keine Anspruchsgrundla- ge für den Ersatz der ihm entstan- denen Kosten dieser Leistungen besteht.

Nach § 9 Ziff. 1 des Vertrages zwi- schen der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung einerseits und dem Verband der Angestellten-Kranken- kassen sowie dem Verband der Ar- beiter-Ersatzkassen andererseits

— Arzt/ErsKVertrag — (EKV-Ä- 1963) vom 20. Juli 1963, Stand: 10.

Oktober 1972, wird die ambulante vertragsärztliche Tätigkeit nach Einzelleistungen nach Maßgabe der für die Ersatzkassenpraxis ver- einbarten Gebührenordnung — E- Adgo — in der jeweiligen Fassung

— hier: Stand 1. Januar 1973 — ver- gütet. § 2 Abs. 1 Satz 1 der allge- meinen Bestimmungen der E-Adgo definiert die Vertragsleistungen als die in dieser Gebührenordnung verzeichneten Leistungen, die ein Vertragsarzt im Rahmen der durch die Vertragsbestimmungen gere- gelten ärztlichen Behandlung voll- bringt. Dazu gehören nach Satz 2 dieser Vorschrift in bestimmtem Umfang auch Hilfeleistungen durch ärztliches oder nichtärztliches Per- sonal. Der an der Ersatzkassenpra- xis beteiligte Vertragsarzt kann da- nach grundsätzlich lediglich solche Leistungen als ärztliche Leistungen in Rechnung stellen, die er selbst ausführt oder die ihm als Hilfelei- stung persönlich zugerechnet wer- den. Damit korrespondiert seine in

§ 5 Ziff. 7 EKV-Ä 1963 ausdrücklich normierte Pflicht zur persönlichen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie auch seine in § 12 Ziff. 2 EKV-Ä 1963 festgelegte Ver- pflichtung, im Abrechnungsverkehr zu bestätigen, daß er die abgerech- neten Leistungen persönlich er- bracht hat.

Die Tatsache, daß der Kläger die Laboruntersuchungen angeordnet und die Ergebnisse bei der Diagno- se verwertet hat, machen die La- boruntersuchungen nicht zu per- sönlichen Leistungen des Arztes.

Anordnung und Auswertung, die als solche nicht gesondert hono- riert werden, sind zwar sicher we- sentliche ärztliche Leistungen. Die- se Leistungen sind aber in den Zif- fern 771 und 772 E-Adgo gerade nicht als Vertragsleistungen be- schrieben. Hier sind vielmehr nur labortechnische Vorgänge — Ana-

lysen — als honorarfähige ärztli- che Leistungen aufgeführt. Dem Kläger können die von der Firma M. durchgeführten Untersuchun- gen auch nicht als Hilfeleistungen im Sinne des für die Ersatzkassen- praxis geltenden § 2 Abs. 1 Satz 2 E-Adgo zugerechnet werden. Hier- nach gehören zur ärztlichen Be- handlung und damit zu den hono- rarfähigen Vertragsleistungen auch Hilfeleistungen durch nichtärzt- liches Personal, wenn dessen Mitwirkung die Bedeutung der Handreichungen für den Arzt nicht überschreitet und der Arzt diese im Einzelfall anordnet und überwacht.

Diese Vorschrift legt im wesentli- chen die Anforderungen fest, die das Bundessozialgericht (BSG) auch in Anwendung des § 122 Abs. 1 Satz 2 RVO als Vorausset- zung für Honoraransprüche des Arztes bzw. Versicherungsansprü- che des Patienten formuliert hat (vgl. BSG in SozR Nr. 1 zu § 122 RVO — Heißluftbäder, Massagen

—; BSG 23, 176 — Orthopädische Werkstätte —; BSG 29, 27 — Chiro- praktiker —). Hiernach kann eine die ärztliche Behandlung unterstüt- zende Hilfeleistung nur dann zur ,ärztlichen Behandlung' gerechnet werden, wenn der Arzt verantwort- lich an dieser Hilfeleistung durch eine je nach Lage des Falles mehr oder weniger intensive persönliche Anleitung oder Beaufsichtigung der Hilfsperson mitgewirkt hat. Das gilt auch für die die Diagnose als einen Kernbereich der ärztlichen Be- handlung vorbereitenden Hilfelei- stungen wie Laboruntersuchungen (BSG 38, 73, 75). Diese von der Rechtsprechung bei § 122 Abs. 1 Satz 2 RVO lediglich durch Ausle- gung gewonnene Erkenntnis über die Voraussetzungen einer der

„ärztlichen Behandlung" zurechen- baren Hilfeleistung findet in dem hier maßgeblichen § 2 E-Adgo auch im Wortlauf der Regelung eine Stütze, wenn in Abs. 1 Satz 2 vom ‚Personal' die Rede ist und in Abs. 2 die allgemeine Aufsichts- pflicht eines leitenden Arztes als nicht ausreichend zur Charakteri- sierung einer von seinem Personal ausgeführten Leistung als ‚Ver- tragsleistung' erklärt wird. Ob hier-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 2 vom 8. Januar 1976 83

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Persönliche Leistungserbringung

nach — über § 122 Abs. 1 Satz 2 RVO hinaus — im vertragsärztli- chen Bereich für die Zurechenbar- keit einer Hilfeleistung zur ärztli- chen Behandlung ein Beschäfti- gungsverhältnis der Hilfsperson zu dem behandelnden Arzt vorausge- setzt wird (so Brück-Guillemet, Kommentar zur E-Adgo, Stand 1.

Januar 1975, Band 1 A § 2 Anm. 9), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die zwischen dem Kläger und der Firma M bestehenden Ge- schäftsbeziehungen reichen jeden- falls nicht aus, um die nach §2 Abs. 1 E-Adgo erforderliche Über- wachungsmöglichkeit sicherzustel- len. Dazu gehört, wie das BSG in den oben angegebenen Entschei- dungen klargestellt hat, jedenfalls die Möglichkeit der verantwortli- chen Beaufsichtigung, Lenkung und Anleitung der Hilfskräfte auch im Einzelfall. Der Kläger konnte zwar die Laborleistungen im Ein- zelfall anordnen, die Art und Weise der Ausführung aber nicht — not- falls korrigierend — beaufsichti- gen. Der Kläger räumt in seiner Revisionsbegründung auch aus- drücklich ein, daß er keinerlei Überwachungsmöglichkeit im Sin- ne des § 2 Abs. 1 E-Adgo hatte.

Entgegen der Auffassung des Klä- gers und des Bayerischen OLG vom 20. Dezember 1973 aaO ist die Frage, ob die von der Firma M.

hergestellten Laborleistungen zur ärztlichen Behandlung des auftrag- gebenden. Arztes gehören, unab- hängig davon zu entscheiden, ob diese Firma bzw. das von ihr ver- triebene Gerät zuverlässig arbeitet oder womöglich sogar treffsichere- re Ergebnisse liefert als die unter ärztlicher Überwachung mit her- kömmlichen Methoden durchge- führten Analysen. Diese Frage — die Qualität der erbrachten Labor- leistungen — kann zwar dafür von Bedeutung sein, ob ein mit auto- analytischen Methoden arbeitendes Laborinstitut kraft Ermächtigung in die vertragsärztliche Versorgung einbezogen werden kann (vgl. für den Kassenärztlichen Bereich BSG 38, 73, 76 mit dem Hinweis darauf, daß auch Nichtärzte im Bedarfsfall kraft Ermächtigung in die kassen- ärztliche Versorgung eingegliedert

werden können unter der Voraus- setzung, daß ihnen diese Tätigkeit nach allgemeinem Berufsrecht er- laubt ist). Sie ist aber unerheblich für die Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine La- borleistung einem Vertragsarzt als dessen ,ärztliche Behandlung' i. S.

des § 2 E-Adgo zugerechnet wer- den kann. Nur solche zurechenba- ren Laborleistungen sind als Lei- stungen des behandelnden Arztes nach den hier in Rede stehenden Nrn. 771 und 772 E-Adgo abrech- nungsfähig.

Es besteht auch keine andere An- spruchsgrundlage, nach der die Beklagte verpflichtet sein könnte, für die fraglichen Laboruntersu- chungen Zahlungen zu leisten. Ins- besondere ist § 12 Buchst. b E- Adgo ausgeschlossen, wonach die Beklagte dem Arzt Unkosten be- sonderer Art zu erstatten hat. Die dem Kläger für den Erwerb der La- borergebnisse entstandenen Ko- sten — die er mit seinem Hilfsan- trag geltend macht — sind nämlich nicht solche Unkosten. Nach § 12 Buchst. b Satz 1 und 2 E-Adgo kön- nen neben den für die Einzellei- stung festgesetzten Gebühren nur die ,besonderen Unkosten' wie zum Beispiel die Kosten für Medi- kamente, Verbandsmittel, Impfstof- fe und Materialien, sofern diese nicht nach der Regelung über die Verordnung von Sprechstundenbe- darf zu Lasten der Vertragskasse bezogen werden können, ferner Kosten für Instrumente, Gegen- stände und Substanzen, die der Kranke zur weiteren Verwendung zurückbehält oder die mit ihrer ein- maligen Anwendung verbraucht sind, in Rechnung gestellt werden, sofern die Gebührenordnung keine andere Regelung vorsieht. Wie die- se beispielhafte Aufzählung zeigt, handelt es sich bei den besonders abrechnungsfähigen ,besonderen Unkosten' um Aufwendungen des behandelnden Arztes für einen technischen Bedarf, der im Rah- men eines umfassenden ärztlichen Leistungsvorganges benötigt wird.

Laboruntersuchungen gehören ih- rer Art nach nicht zu solchen Sachbeschaffungen, so daß schon

deshalb diese Regelung hier nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung scheidet für Laboruntersuchungen aber auch wegen des Vorbehaltes aus, daß die Gebührenordnung kei- ne andere Regelung vorsieht, das heißt, daß die E-Adgo diese fragli- che Leistung nicht unter einer be- sonderen Gebührenposition als ab- rechnungsfähig ausweist. Das ist aber bei Laboruntersuchungen der Fall. Sie haben den Rang einer ,ärztlichen Sachleistung' und da- mit einen eigenen gebührenrechtli- chen Stellenwert (hier: Nrn. 771, 772 E-Adgo). Nur auf dieser Grund- lage können sie vom behandelnden Arzt abgerechnet werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind."

(Bundessozialgericht — Urteil vom 6. 5. 1975 [6 RKa 22/74])

Anmerkung:

Mit der vorstehenden Entscheidung bringt das Bundessozialgericht eine weitgehende Klarstellung zum Begriff der persönlichen Leistungs- erbringung bei der ärztlichen Tä- tigkeit. Wenn auch der vorliegende Fall auf dem Gebiet der Versor- gung der in den Ersatzkassen Ver- sicherten spielt, so ist er dennoch ohne weiteres auch wegen der all- gemeinen Rechtsausführungen des Bundessozialgerichts zu § 122 RVO auf die Tätigkeit im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung über- tragbar. Bezüglich der Abrechnung von Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung ha- ben Sozialgericht München und Bayer. Landessozialgericht in der Zwischenzeit konform der vorste- henden Entscheidung des Bundes- sozialgerichts erkannt. Gegen die Entscheidung des Bayer. Landes- sozialgerichts, welche mit schrift- lichen Gründen noch nicht vorliegt, ist die Revision nicht zugelassen worden, weil das Berufungsgericht die zugrunde liegende Grundsatz- rechtsfrage als durch die Entschei- dung des Bundessozialgerichts mit den oben wiedergegebenen Grün- den für erledigt hält.

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Jürgen W. Bösche 5 Köln 41, Haedenkampstraße 3

84 Heft 2 vom 8. Januar 1976

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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