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Archiv "Passivrauchen: Ärztekammer ist „rauchfrei“" (20.12.2004)

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Praxis-EDV

Anleitung zum Selbsttest

Manipulationen erkennen und die Therapiefreiheit sichern

A

uch wirtschaftlich verord- nende Ärzte sind vor ei- nem Regress nicht sicher, wenn sie sich bei der Ver- ordnung von Generika aus- schließlich auf ihre Praxis- software verlassen. Denn die- se ist in der Regel von der Pharmaindustrie gesponsert und häufig so konzipiert, dass Generika bestimmter Firmen – vom Arzt unbemerkt – be- günstigt werden. Den Scha- den, der im Gesundheitswe- sen jährlich dadurch entsteht, beziffert der Arzneimittelex- perte Prof. Dr. rer. nat. Gerd Glaeske auf mehr als eine Milliarde Euro.

Nur mit guten EDV-Kennt- nissen und hohem Zeitauf- wand sind Voreinstellungen in der Arztsoftware abzu- schalten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte des- halb für eine freiwillige Selbst- beschränkung der Hersteller von Praxissoftware plädiert (siehe DÄ, Heft 49/2004). Dr.

med. Leonhard Hansen, Vor- sitzender der Kassenärztli- chen Vereinigung (KV) Nord- rhein, fordert den Gesetz- geber darüber hinaus auf, rechtliche Rahmenbedingun- gen zu schaffen, die Transpa- renz in den Verordnungsmo- dulen der Praxissoftware ga-

rantieren, zum Beispiel über eine verpflichtende Qualitäts- zertifizierung.

Auf den Internet-Seiten der KV Nordrhein (www.

kvno.de) gibt es eine kurze Anleitung, mit der Ärzte in fünf Schritten prüfen können, ob ihre Praxissoftware ma- nipuliert ist. Unter www.ein flussfrei.de informiert außer- dem der Verein für werbe- freie Praxissoftware über die- se Problematik und gibt an- hand von Beispielen Tipps, wie die Ärzte die Voreinstel- lungen der Praxis-EDV än-

dern können. KBr

Passivrauchen

Ärztekammer ist „rauchfrei“

BÄK-Geschäftsführung und Betriebsrat unter- zeichnen Vereinbarung.

D

ie Geschäftsführung und der Betriebsrat der Bun- desärztekammer (BÄK) ha- ben eine Betriebsvereinba- rung unterzeichnet, durch die das neue Gebäude der Ärz- tevertretung in Berlin zur rauchfreien Zone erklärt wird.

Hintergrund der Vereinba- rung ist die so genannte Ar- beitsstätten-Verordnung, die vom Gesetzgeber im August erneut novelliert wurde. Das passive Einatmen des Ta- bakrauchs wurde dabei der höchsten Gefahrenstufe zu-

geordnet. TB

A K T U E L L

A A3454

www.einflussfrei.de

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