• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Versicherungen: Broschüre für Freiberufler" (26.09.2008)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Versicherungen: Broschüre für Freiberufler" (26.09.2008)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

[106] Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3926. September 2008

B E R U F

D

ann bin ich morgen eben krank“ – diese Aussage ent- stammt einem realen Fall und be- schäftigte die Arbeitsgerichtsbarkeit durch drei Instanzen. Ein Arbeitneh- mer äußerte sich seinem Arbeitge- ber gegenüber derart, nachdem die- ser die Verlängerung eines bereits bewilligten zweiwöchigen Urlaubs um weitere zwei Wochen nicht ge- währen wollte. Die Ankündigung wurde auch tatsächlich umgesetzt, woraufhin der Arbeitgeber das Ar- beitsverhältnis fristlos kündigte.

Der Arbeitnehmer legte im darauf- folgenden Kündigungsschutzprozess eine Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung seines Arztes vor.

In der rechtlichen Beurteilung stellt die Erklärung des Arbeitneh- mers, er werde krank, obwohl er zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht krank gewesen ist und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch nicht krank fühlen konnte, an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Das Vertrauensverhältnis ist so stark beeinträchtigt, dass eine vorherige Abmahnung nicht notwendig ist (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 147/92; Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 5 Sa 196/02, Az.: 5 Sa 703/02 und Az.: 5 Sa 1055/02).

Die Ankündigung, im Fall der Urlaubsverweigerung „den gelben Schein zu nehmen“, ist eine wider- rechtliche Drohung und Nötigung.

Darüber hinaus rechtfertigt dieses Verhalten den begründeten Verdacht, der Arbeitnehmer missbrauche not- falls seine Rechte aus dem Entgelt- fortzahlungsrecht, um einen unbe- rechtigten Vorteil zu erreichen.

Ferner kann die davon zu trennen- de tatsächliche Krankschreibung er- schlichen beziehungsweise die Ar- beitsunfähigkeit nur vorgetäuscht sein. Nach allgemeiner Meinung genügt sogar schon der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbeschei-

nigung mit unlauteren Mitteln er- schlichen, womit auch der Ausspruch einer Verdachtskündigung (nach vor- heriger Anhörung) möglich ist.

Die Rechtsprechung billigt ei- ner ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung jedoch einen hohen Be- weiswert zu, sodass der Beweis der Arbeitsunfähigkeit von dem Arbeit- nehmer im Regelfall allein durch die Vorlage einer solchen Bescheinigung erbracht werden kann. Der Arbeit- geber muss dann entkräftende Um- stände anführen. Gelingt ihm dies, kommt der Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung nur ein geringer oder kein Beweiswert mehr zu. Kündigt der Arbeitnehmer sein „Blauma- chen“ im Vorfeld an, zerstört er deren Beweiswert jedoch bereits selbst. Er muss seine (behauptete) Krankheit dann konkret beschreiben und zum Nachweis den attestierenden Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

Häufiger als man denkt, entkräf- ten Arbeitnehmer den Beweiswert ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung auch dadurch, dass sie anderen Tätigkeiten nachgehen, obgleich sie krankgeschrieben sind. Paradebei-

spiele sind der Bau des Eigenheims und die Erbringung von Arbeitsleis- tungen für andere Arbeitgeber.

Auch in diesen Fällen ist die Rechtsprechung zu Recht streng. So kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1993 eine außerordentliche Kündi- gung ohne Abmahnung gerechtfer- tigt sein, wenn der Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit einer schicht- weisen Beschäftigung bei einem an- deren Arbeitgeber nachgeht.

Großzügiger sind die Gerichte al- lerdings dann, wenn der Arbeitneh- mer während der Krankheit nur spa- zieren geht oder ein Restaurant auf- sucht. Hieraus kann nämlich nicht kategorisch geschlussfolgert wer- den, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit verordneter Bettruhe gleichzusetzen. Es kommt dann im Einzelfall auf die konkrete Erkran- kung an und darauf, ob die Tätigkeit dem Heilungsprozess entgegensteht oder ihn jedenfalls verzögert. I RA Torsten Lehmkühler, Reutlingen E-Mail: lehmkuehler@slp-anwaltskanzlei.de

ARBEITSRECHT

„Dann bin ich morgen eben krank“

Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit ist ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund.

VERSICHERUNGEN

Broschüre für Freiberufler

Die neu aufgelegte Broschüre „Ver- sicherungen für Selbstständige – Mehr Sicherheit für Betriebe und Freiberufler“ bietet eine Vielzahl von Tipps und Checklisten für ange- hende Firmengründer und etablierte Selbstständige. Jeder Selbstständi- ge geht mit seiner Tätigkeit Risi- ken ein. Bei einer Betriebsunterbre- chung müssen Mieten, Zinsen und eventuell Löhne gezahlt werden.

Neben den betrieblichen Versiche- rungen sollten Selbstständige die persönliche Absicherung nicht ver- gessen. Denn eine lange Krankheit,

ein schwerer Unfall oder Berufsun- fähigkeit ist für den Selbstständigen nicht nur eine persönliche Katastro- phe, sie kann auch das Aus für das Unternehmen bedeuten. Die Alters- vorsorge muss ebenfalls in die ei- gene Hand genommen und auf ei- ne solide Basis gestellt werden. Die Broschüre kann als Einzelexemplar kostenfrei beim Informationszen- trum der deutschen Versicherer an- gefordert werden unter der Rufnum- mer: 08 00/7 42 43 75. Zudem sind die Informationen im Internet abruf- bar (www.klipp-und-klar.de). JF

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

bäude, in denen aus- schließlich Arzt- und An- waltspraxen, Apotheken und Gaststätten unterge- bracht sind, mit Bauspar- geldern finanzieren. Sol- che Kulanz wird damit be-

Darin hat der BGH „die Be- freiung des Bauträgers von der Mängelhaftung nach dem BGB durch Vereinba- rung einer Gewährleistung nach § 13 der Verdin- gungsverordnung für

Mietwagen — Wer sich nach einem unverschulde- ten Unfall einen Mietwagen nimmt, weil er ihn für eine längere Zeit und eine grö- ßere Strecke braucht, darf nicht das erstbeste

~ Da Betrüger neben der Karte auch die vierstellige Geheimzahl benötigen, um Geld von einem fremden Konto zu bekommen, sollte die persönliche Identifika-

Solange Uneinigkeit be- steht, wie viele Volksvertreter sich überhaupt in der Pauls- kirche versammelten, kann man lange über die Zahl der dort vertretenen Ärzte speku- lieren..

Eine Entscheidung sollte vor al- lem unter dem Blickwinkel der Qua- lität getroffen werden und nicht ei- nem Konkurrenzdenken zwischen praktischen und (Fach-)Ärzten für

Dem- nach sollen Medizinproduk- te, die bisher verschreibungs- pflichtige Arzneimittel waren und jetzt nach dem Medizin- produktegesetz in Verkehr gebracht werden, ebenfalls unter

Dem Umstand, daß diese Formulierung erst in einem späten Stadium des Gesetzgebungsverfah- A-2390 (26) Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 38, 19. Januar 1993 geschlossenen