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Archiv "Steuerentlastung auch für Freiberufler" (12.08.1983)

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Hinweise •Anregungen

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 32

vom 12. August 1983

Steuerentlastung auch für Freiberufler

Die Bundesregierung hat Wort gehalten: Die aus der Erhöhung der Mehrwertsteuer fließen- den Einnahmen sollen zu einer Verbesserung der steuerlichen Rah- menbedingungen für Unternehmen, insbe- sondere für kleinere und mittlere Betriebe, ge- nutzt werden. Zunächst hatte es so ausgesehen, als wenn die Freiberufler von der Steuerentla- stung ausgenommen werden sollten; doch hat sich schließlich die Ein- sicht innerhalb der Bun- desregierung durchge- setzt, daß die Freiberuf- ler nicht schlechterge- stellt werden sollten als die selbständigen Ge- werbetreibenden.

Der Entwurf des Steuer- entlastungsgesetzes ver- mag kaum zu überzeu- gen. Die zur Verfügung stehende Finanzmasse wird auf zahlreiche Ein- zelmaßnahmen verteilt, wodurch sich der erhoffte wachstumspolitische Ef- fekt verringern dürfte. Der Entlastungseffekt wird von der Bundesregierung auf etwa 3,5 Milliarden Mark geschätzt. Im Mittel- punkt des Entwurfs eines

„Gesetzes zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steu- erlichen Vorteilen", kurz:

[Steuerentlastungsgesetz/

1984, stehen eine Verrin- gerung der betrieblichen

Vermögensteuerbela- stung sowie Abschrei- bungserleichterungen. Im einzelnen sind folgende Bestimmungen von Be- deutung:

125 000 DM Freibetrag für Betriebsvermögen 1. Die Vermögensteuer- entlastung des Betriebs- vermögens und der beruf- lich genutzten Vermö- genswerte wird durch ei- ne Änderung des Para- graphen 117 a des Be- wertungsgesetzes ange- strebt. Danach soll für das Betriebsvermögen ein Freibetrag von 125 000 Mark eingeführt werden. Das bedeutet, daß kleinere Betriebe und ein Teil der Freiberufler ganz von der betriebli- chen Vermögensteuer

freigestellt werden. Für die darüber hinausgehen- den Vermögenswerte wird ein allgemeiner Be- wertungsabschlag von 25 Prozent vorgesehen. Die- ser verfassungsrechtlich nicht unproblematische Abschlag und die Einfüh- rung des Freibetrages werden damit begründet, daß der stetigen Ver- schlechterung der Eigen- kapitalausstattung der Betriebe entgegenge- wirkt werden müsse.

Allerdings führen diese Maßnahmen kaum zu ei- nem Abbau der vermö- gensteuerlichen Doppel- belastung bei den Kapi- talgesellschaften und de- ren privaten Eigentü- mern. Eine gewisse Mil- derung dieser Doppelbe- lastung ergibt sich aus der vorgeschlagenen Senkung des Vermögen- steuersatzes für Körper- schaften von 0,7 auf 0,6 Prozent, während der Steuersatz für das Privat- vermögen unverändert 0,5 Prozent betragen soll.

Von erheblicher wirt- schaftlicher Bedeutung

ist die Absenkung der Grenze für den steuer-.

befreiten Anteilsbesitz („Schachtelprivileg") von bisher 25 Prozent auf 10 Prozent. Damit soll der Mehrfach-Belastung der Betriebsvermögen von

Kapitalgesellschaften entgegengewirkt werden.

Diese Entlastung schlägt nicht nur auf die Vermö- gensteuer, sondern auch auf die Gewerbesteuer

durch. Die neue Grenze beim „Schachtelprivileg"

gilt auch im Verhältnis zu Staaten, mit denen Dop-

pelbesteuerungs-Abkom- men bestehen. Insgesamt führen diese Regelungen bei der Vermögensteuer zu einer Entlastung von gut 1,5 Milliarden Mark.

Sonderabschreibung von 10 Prozent

2. Ein zweiter Schwer- punkt des Gesetzent- wurfs wird bei den Ab- schreibungsbegünstigun- gen gesetzt. Diese sum- mieren sich auf rund 1,4 Milliarden DM. Von finan- ziellem Gewicht ist der Vorschlag, kleinen und mittleren Betrieben eine Sonderabschreibung von 10 Prozent zu gestatten.

Damit können die so be- günstigten Betriebe und Freiberufler im Jahre der Anschaffung eines Inve- stitionsgutes bis zu 40 Prozent der Anschaf- fungs- oder Herstellungs- kosten abschreiben. Von Bedeutung ist nun, wie der Kreis der Begünstig- ten abgegrenzt wird. Ur- sprünglich war vorgese- hen, die Grenze bei einem Einheitswert von 50 000 Mark zu ziehen. Das ist im Laufe der Gesetzgebung modifiziert worden. Nun- mehr gelten zwei Abgren- zungskriterien: Die Son- derabschreibung können alle nutzen, deren Ein- heitswert 120 000 Mark nicht überschreitet und deren Gewerbekapital Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 32 vom 12. August 1983 73

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Leserdienst

Hinweise • Anregungen Steuerentlastung

nicht mehr als 500 000 Mark beträgt. Damit ist der Kreis der Begünstig- ten wesentlich ausgewei- tet worden, was natürlich zu höheren Steuerausfäl- len führt. Die Bundesre- gierung hat daher die Ab- sicht fallengelassen, auch die Abschreibungsfristen für längerlebige Wirt- schaftsgüter zu ver- kürzen.

Finanzminister Stolten- berg hatte ursprünglich im Zusammenhang mit dieser Sonderabschrei- bung einen politisch pi- kanten Akzent setzen wollen: Personenkraftwa- gen sollten von der Son- derabschreibung ausge- nommen werden. Damit knüpfte der Minister an die vom Neidkomplex ge- prägten Steuerregelun- gen der früheren Regie- rungen an. Nunmehr kann die Sonderabschrei- bung auch für die An- schaffung von Betriebs- Pkw benutzt werden, so- fern diese Kraftwagen zu nicht mehr als 10 Prozent für private Zwecke einge- setzt werden.

Möglichkeiten zur Son- derabschreibung werden auch wieder für For- schungs- und Entwick- lungsinvestitionen ge- schaffen, und zwar bis zu 40 Prozent für bewegli- che Wirtschaftsgüter und von 15 beziehungsweise 10 Prozent für Gebäude, die zu mehr als zwei Drit- teln beziehungsweise ei- nem Drittel für Forschung und Entwicklung genutzt werden. Die Maßnahme wird bis Ende 1989 befri- stet. Die Sonderabschrei- bungsmöglichkeiten bei Schiffen und Luftfahrzeu- gen werden ebenfalls bis 1989 verlängert. Mit dem Gesetz werden auch die Voraussetzungen dafür

geschaffen, daß die steu- erlichen Erleichterungen bei der Anschaffung mo- derner Heiztechnologien und für den Anschluß an Fernwärmesysteme (§

82 a Einkommensteuer- Durchführungsverord- nung) weiter genutzt wer- den können.

„Praktikable Ausnahme- regelung für selbstnut- zende Häuslebauer"

3. Die steuerlichen Mög- lichkeiten für das soge- nannte Bauherren-Modell werden weiter einge- schränkt. Künftig müssen die Geldbeschaffungsko- sten gleichmäßig auf die Laufzeit des Darlehens, längstens auf fünf Jahre, verteilt werden. Bauher- ren eines selbstgenutzten

„Borek"-Kataloge neu aufgelegt

Im Frühjahr dieses Jahres sind vier neue „Borek"-Ka- taloge erschienen, die dem Sammler Anhaltspunkte über die aktuellen Notie- rungen auf dem Briefmar- ken-Markt geben: „Borek Frankreich", „Borek Öster- reich", „Borek Schweiz/

Liechtenstein" und „Borek Vatikan".

Bei den Preisen handelt es sich um aktuelle Notierun- gen, ermittelt durch Beob- achtung der Marktlage, einschließlich bedeutender Auktionen. Eine einheitli- che Preistendenz ist zur Zeit nicht festzustellen. Die Marken-Numerierung ent- spricht dem Standard.

Die Kataloge erschienen im Verlag Richard Borek GmbH, Braunschweig, und sind über den Fachhandel zu beziehen. WZ

Eigenheims werden von dieser Vorschrift ausge- nommen. Nach dieser Sonderregelung können Eigentümer selbstgenutz- ter Wohnungen, deren Nutzungswert pauschal nach Paragraph 21 a des Einkommensteuergeset- zes ermittelt wird, die

Geldbeschaffungskosten für das Kalenderjahr in voller Höhe absetzen, in dem sie die Wohnung erstmals selbst nutzen.

Beginnt die Selbstnut- zung in dem Jahr, in dem die Geldbeschaffungsko- sten bezahlt werden, so können die Aufwendun- gen in diesem Jahr voll abgesetzt werden. Be- ginnt die Selbstnutzung erst in einem späteren Jahr, so kann der durch die Verteilung noch nicht verbrauchte Restbetrag der Geldbeschaffungsko- sten voll abgesetzt wer- den. Die Ausnahmerege- lung soll jedoch nur dann angewendet werden, wenn der Eigentümer die Wohnung ununterbro- chen länger als sechs Mo- nate selbst nutzt.

Mit einem Beispiel soll das Verfahren verdeut- licht werden. Einem Bau- herren entstehen 1984

Geldbeschaffungskosten von 10 000 Mark. Ist das Haus noch nicht bezugs- fertig, so können davon 1984 bis zu einem Fünftel

also bis zu 2000 Mark — in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Kann der Bauherr 1985 das Haus beziehen, so hat er die Möglichkeit, die restlichen 8000 Mark steuermindernd geltend zu machen. Bezieht der Bauherr aber 1984 das Haus, so wird er auch künftig, wie nach gelten- dem Recht, behandelt: Er

kann den vollen Betrag von 10 000 Mark bereits 1984 absetzen.

4. Für kleine und mittlere Unternehmen, die zeit- weise mit Verlust arbei- ten, dürfte die Verdoppe- lung des Höchstbetrages für ,den Verlustrücktrag von 5 Millionen auf 10 Millionen Mark von Be- deutung sein. Die Verlu- ste sind wie bisher mit den Gewinnen in den zwei vorangehenden Wirtschaftsjahren zu ver- rechnen, was gerade bei kleineren und mittleren Betrieben zu einer be- achtlichen Steuerentla:

stung in wirtschaftlich schweren Zeiten führen kann. Darüber hinaus wird der Freibetrag bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe wegen Alters oder wegen Berufs- unfähigkeit von 60 000 auf 120 000 Mark verdop- pelt.

5. Die steuerlichen Be- günstigungen für die Be- hinderten bei der Kraft- fahrzeugsteuer werden beschnitten. Von der Kraftfahrzeugsteuer be- freit werden künftig nur noch Schwerbehinderte sein, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind. Be- hinderte, die in ihrer Be- wegungsfähigkeit erheb- lich beeinträchtigt sind und deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 Pro- zent übersteigt, erhalten künftig anstatt der Steu- erbefreiung eine Steuer- ermäßigung von 50 Pro- zent. Diese Steuerbegün- stigung kann aber nur dann in Anspruch genom- men werden, wenn auf die unentgeltliche Beför- derung im öffentlichen Personennahverkehr (bis zu 50 Kilometern) verzich- tet wird. wst 74 Heft 32 vom 12. August 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

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