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Archiv "Steuerentlastung durch Nießbrauch oder Schenkung" (11.03.1976)

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Nach dem Grundsatz der Individu- albesteuerung muß derjenige, der Einkünfte bezieht, diese versteu- ern. Dieser Grundsatz ermöglicht jedoch eine Einkommensteuer-Er- sparnis, wenn das Familieneinkom- men auf möglichst viele Familien- mitglieder aufgeteilt wird.

Haben die Eltern beispielsweise einschließlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen pro Jahr ein Ein- kommen von 100 000 DM zu ver- steuern, dann fallen an Einkom- mensteuer (also ohne Kirchensteu- er) insgesamt 34 440 DM an. Verla- gern die Eltern nun einen Teil die- ser Einkünfte — zum Beispiel je 3969 DM — auf zwei Kinder, so er- mäßigt sich das steuerpflichtige Einkommen der Eltern auf 92 062 DM. An Einkommensteuer sind nur noch 30 634 DM abzuführen. Das entspricht immerhin einer Steuer- entlastung von 3806 DM (jeweils nur Einkommensteuer). Solange das Einkommen der Kinder ein- schließlich eventueller Sparbuch- zinsen die Summe der dem Steuer- pflichtigen zustehenden Freibeträ- ge in Höhe von 3969 DM nicht übersteigt, bleibt es steuerfrei. Die- se Steuerentlastung ist nachhaltig, das heißt, sie ergibt sich in jedem Jahr neu.

Steuerersparnis auch beim Überschreiten des Freibetrages Es kann auch sinnvoll sein, den Kindern höhere als die genannten 3969 DM Einkommen aus Kapital- vermögen zu verschaffen. Zwar entsteht dann bei den Kindern für den überschießenden Betrag eine Steuerschuld, da der Steuersatz des wenig verdienenden Kindes

aber wesentlich niedriger liegt als der des hochverdienenden Vaters, ergibt sich dennoch eine Steuerer- sparnis.

Grundsätzlich ist diese Einkom- mensverlagerung auf zwei Wegen zu erreichen: durch Nießbrauch oder durch Schenkung. Angenom- men, es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, beispielswei- se einer Investment-Anlage oder Zinsen aus Festverzinslichem.

Die Eltern räumen den Kindern den Nießbrauch an den Anteilen für ei- nen längeren Zeitraum ein. Die El- tern bleiben dann Eigentümer der Anteile, die Erträge fließen jedoch den Kindern zu und sind auch von diesen zu versteuern, soweit sie die Freibeträge übersteigen. Ent- sprechend ermäßigen sich die Ein- künfte der Eltern. Im zweiten Fall schenken die Eltern ihren Kindern die Anteile. Diese gehören dann den Kindern, die daraus fließenden Erträge sind eigene Einkünfte der Kinder und auch von diesen zu ver- steuern. Auch hier verringen sich die elterlichen Einkünfte entspre- chend.

Die technische Durchführung des Verfahrens ist bei Investment-An- teilen besonders einfach und schon seit mehr als zehn Jahren erprobt (damals führte als erste Gesellschaft die Adig-Investment in Deutschland die „Aufbaukonten"

ein). Über den auch per Dauerauf- trag gangbaren Weg, durch Nieß- brauch oder Schenkung die Ein- kommensteuerbelastung zu verrin- gern, informiert jede Bank und Sparkasse. Zuvor jedoch empfiehlt sich auf jeden Fall eine Unterhal- tung mit dem Steuerberater. gk

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 11 vom 11. März 1976 771

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