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IV-Rundschreiben Nr. 160 vom 8. August 2000

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

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Sektion Eingliederung

IV-Rundschreiben Nr. 160 vom 8. August 2000

Zusätzlich zu vergütende Kosten für Verpflegung während beruf- lichen Massnahmen

(Rz 3042 und 4034 KSBE sowie Rz 49 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten)

Grundsatz

Die IV vergütet versicherten Personen (vP), die sich in Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art befinden, nach Art. 5 Abs. 6 Bst. a IVV (erstmalige berufliche Ausbildung) bzw. nach Art. 6 Abs. 4 Bst. a IVV (Umschulung) bei auswärtiger Verpflegung ausserhalb einer Ausbil- dungsstätte die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 Bst. a und b IVV. Vergütet werden diese Beträge jedoch nur, wenn die Ausbildung ausserhalb des Wohnortes der vP stattfindet und die Verpflegung daher zu Hause aus zeitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Da bei der Auslegung dieser Bestimmung immer wieder Unsicherheiten auftreten, hierzu zwei Beispiele:

Eine vP, die in Bern wohnt und ihre Ausbildung in Bern absolviert, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme, da der Aus- bildungs- und Wohnort identisch sind. Wohnt eine vP jedoch in einer Vorortsgemeinde und absolviert ihre Ausbildung in Bern – erfolgt die Ausbildung also ausserhalb des Wohnorts – hat sie Anspruch auf eine Kostenübernahme, aber nur dann, wenn ihr die Verpflegung zu Hause aus zeitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Kumulation mit IV-Taggeld (Eingliederungszuschlag)

Eine vP, die während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Un- terkunft aufkommen muss, hat nach Art. 25 IVG Anspruch auf einen Zu- schlag zum Taggeld, den so genannten Eingliederungszuschlag. Die Voraussetzung, dass eine vP während der Eingliederung selber für die Verpflegung aufkommt, ist für alle Tage als erfüllt zu betrachten, an

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

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Sektion Eingliederung

denen die IV nicht voll für die Kosten aller Mahlzeiten aufgrund einer Ta- rifvereinbarung aufkommt (Rz 1074 KSTG).

Früher wurde einer vP, die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 Bst. a und b IVV vergütet erhielt, praxisgemäss der Eingliederungszuschlag zum IV-Tag- geld (mit Ausnahme des Zuschlages für die Unterkunft) nicht gewährt.

Mit Verordnungsänderung per 1.1.94 wurde diese Praxis korrigiert. Dies mit der Begründung, dass der Eingliederungszuschlag als Bestandteil des Taggeldes "Lohnersatz" darstelle, die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 Bst. a und b IVV hingegen im Bereich "Spesenersatz" anzusiedeln seien.

Erhielten Mitarbeitende im Aussendienst von ihren Arbeitgebenden Spe- senentschädigungen, so würde ihnen dafür auch kein Lohnabzug ge- macht (vgl. AHI-Praxis 93, S. 209). Seither ist bei Gewährung der Be- träge nach Art. 90 Abs. 4 Bst. a und b IVV kein Abzug mehr beim Ein- gliederungszuschlag nach Art. 25 IVG vorzunehmen. Rz 49 des Kreis- schreibens über die Vergütung der Reisekosten (gültig ab 1.3.82) ist daher nicht mehr gültig und als aufgehoben zu betrachten.

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