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IV-Rundschreiben Nr. 391 _____________________________________________________________________________

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EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 391 / Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo auf den 1. September 2019 (gültig ab 013.09.2019)

1/2 Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente

27. August 2019

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IV-Rundschreiben Nr. 391

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I nkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo auf den 1. September 2019

Dieses Rundschreiben ersetzt das IV-Rundschreiben Nr. 322 vom 24.09.2013.

Inkrafttreten

Die Koordinierung der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und Kosovo wird nach einem mehrjährigen Unterbruch wieder mit einem Sozialversicherungsabkommen geregelt. Dieses tritt am 1.

September 2019 in Kraft.

Geltungsbereich

Inhaltlich entspricht die Vereinbarung den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und koordiniert insbesondere die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge der Vertragsstaaten. Entsprechend gewährleistet das Abkommen eine

weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten und regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland.

Das Abkommen enthält zudem eine Grundlage für die Bekämpfung von Missbräuchen.

Totalisierung für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente

Für die für eine ordentliche IV-Rente notwendige Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren werden

kosovarische Beitragszeiten angerechnet, sofern mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz vorliegt (vgl. auch Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit, Art. 35 Übergangsbestimmungen).

Auszahlung von IV Renten ins Ausland

Das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen war im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr angewendet worden. Kosovarische Staatsangehörige erhielten daher schweizerische IV-Renten nicht ins Ausland ausbezahlt, wenn der Rentenanspruch nach dem 31. März 2010 entstanden war. Anstelle dessen konnte auf Wunsch die Rückvergütung der Beiträge verlangt werden.

Lediglich die vor dem 31. März 2010 bereits laufenden Renten genossen laut Artikel 25 des Abkommens mit der Volksrepublik Jugoslawien Besitzstand und wurden weiterhin ins Ausland ausbezahlt.

Mit Inkrafttreten des aktuellen Sozialversicherungsabkommens am 1. September 2019 zwischen der Schweiz und Kosovo können für kosovarische Staatsangehörige ordentliche IV-Renten, mit

Ausnahme von Viertelsrenten, wieder im Ausland ausbezahlt werden.

Über Ansprüche von kosovarischen Staatsangehörigen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird neu entschieden. Dazu ist eine Anmeldung/Neuanmeldung erforderlich. Es können jedoch keine

rückwirkenden Ansprüche für die Zeit vor dem Abkommen geltend gemacht werden.

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2/2 Personen, deren Ansprüche durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind, können keine weiteren Ansprüche geltend machen.

(Vgl. auch Informationsblatt BSV und AHV/EL Mitteilung Nr. 415)

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