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IV-Rundschreiben Nr. 368

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Berufliche Integration

22. September 2017

IV-Rundschreiben Nr. 368

Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen be- ruflicher Art

Ausgangslage

Mit BSV-Infoschreiben 10/2017 vom 2. Juni 2017 wurden die IV-Stellen und die ZAS informiert, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG Coaching- und Beratungsleistungen, die von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit (z.B. IV-Stellen) erbracht werden, von der Mehrwertsteuer- pflicht ausgenommen sind, auch wenn die IV-Stelle diese nicht selbst erbringt, sondern an einen insti- tutionellen oder privaten, kommerziellen Leistungserbringer auslagert (Auslagerung einer originären Aufgabe).

Im Zuge der Abklärungen hat sich gezeigt, dass auch Bildungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind.

Definition Bildungsleistungen

Im MWST-Branchen-Info 20 (Bildung) sind u.a. folgende, von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen aufgeführt:

- Berufs- und Studienberatung (sowohl durch institutionelle als auch durch private kommerzi- elle Anbieter)

- Coaching/Training (sowohl durch institutionelle als auch durch private kommerzielle Anbie- ter)

- Aus- und Weiterbildung (Berufslehren, Mittel- und Handelsschulen, Vorkurse, Hochschulen und Fachhochschulen sowie andere Studien an öffentlichen und privaten Schulen, interaktive Fernkurse, Sprach- und EDV-Kurse, Kurse zu Arbeitstechnik oder zu Organisation etc.) - Umschulung (Bildungsmassnahmen, die Berufsleuten den Wechsel in eine andere berufliche

Tätigkeit ermöglichen [analog zu Aus- und Weiterbildung])

- Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art - Prüfungen

Da diese Bildungsleistungen in verschiedenen Eingliederungsphasen zur Anwendung kommen kön- nen, wird hier die Terminologie der Brancheninfo Nr. 20 aufgelistet.

Weitere Leistungen

Bei Materialien (Lehrmittel, Werkzeugen, Arbeitskleidung etc.) sowie Unterkunft und Verpflegung ist je nach Auftrag resp. Leistungsvereinbarung zu klären, ob diese Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterstehen. Eine pauschale Lösung ist nicht möglich.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 368 / Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art (gültig ab 22.09.2017)

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Freiwillige Unterstellung der Mehrwertsteuerpflicht

Obwohl die erwähnten Bildungs-, Beratungs- und Coachingleistungen nicht der Mehrwertsteuer unter- liegen, kann ein kommerzieller Anbieter seine Leistungen auf Antrag freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen lassen.

Das BSV stellt auf der Basis der oben ausgeführten Informationen fest, dass die durch die Invaliden- versicherung finanzierten Bildungs-, Beratungs- und Coachingleistungen grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und weist die IV-Stellen deshalb an, zukünftig alle Preise für die oben erwähnten Leistungen ohne Mehrwertsteuer zu verhandeln.

Weiteres Vorgehen

- Weiterführung der genauen Prüfung der Rechnungen durch die Rechnungskontrolle: Falls von einem Leistungserbringer auf die obenstehenden, von der Mehrwertsteuerpflicht ausge- nommenen Leistungen Mehrwertsteuer erhoben wird, muss das Gespräch gesucht werden.

- Überprüfung der bestehenden Vereinbarungen bezüglich Mehrwertsteuerunterstellung durch das Kontraktmanagement und gegebenenfalls Korrektur der Vereinbarung. Die ZAS muss laufend über diese Änderungen informiert werden.

- Die IV-Stelle resp. das Kontraktmanagement muss die Leistungserbringer informieren, dass sie für die Einleitung von Massnahmen zur Steuerbefreiung verantwortlich sind und eine allfällige freiwillige Unterstellung für Aufträge der IV-Stellen baldmöglichst beenden.

Bezahlte Rechnungen mit Mehrwertsteuer

Nach Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dürfen bereits bezahlte Rechnungen nicht nachträglich storniert oder abgeändert werden, da es sich um einen abgeschlossenen Ge- schäftsfall handelt, der für die Mehrwertsteuer verbindlich ist.

In die Version 2018 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) wird deshalb im Kapitel 7 eine neue Randziffer mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„Die IV-Stellen resp. die Verantwortlichen des Kontraktmanagements müssen die Leistungser- bringer darauf aufmerksam machen, dass sie für die Einhaltung der geltenden Vorschriften bezüglich Mehrwertsteuer wie auch für die Einleitung von Massnahmen zur Steuerbefreiung verantwortlich sind.“

Beilage: Schreiben der ESTV vom 31. August 2017

Link: MWST-Brancheninfo Nr. 20 (Bildung) und Nr. 22 (Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen):

https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/sectorInfos/tableOfContent.xhtml

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 368 / Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art (gültig ab 22.09.2017)

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SchweizerischeEidgenossenschaft Confédérationsuisse

ConfederazioneSvizzera Confederaziun svizra

EidgenössischesFinanzdepartementEFD EidgenössischeSteuerverwaitungESTV HauptabteilungMehrwertsteuer

P.P.^ACH-3003Bern,ESTV/MWST

BUNDESAMTFUERSOZIALVERSICHERUNG Z.H.FRAU MICHELERUDAZ

EFFINGERSTRASSE20 3003BERN

MWST-Nr.

UnserZeichen Ansprechperson Telefon Fax Adresse Internet IhrZeichen IhreNachrichtvom BriefNr.

NM

315159/SNG0351 SingerMartin 0584657712 0584657145 Schwarztorstrasse50 3003Bern

www.estv.admin.ch 11.7.2017 117419

Bern,31.August2017

Option und Rechnungskorrektur

Sehrgeehrte Frau Bircher Sehrgeehrter HerrBhend SehrgeehrteFrau Rudaz

SehrgeehrterHerrJeanbourquin

MitAuskunftvom9.5.2017 hatdieESTVbestätigt, dass Beratungen unddieBetreuungvon be­

hinderten, psychischkranken odersuchtabhängigen Personen, welche imAuftrag derkantona­

lenIV-Stellen in Bezug aufdieFrühintervention(Art. 7dAbs. 2 Bst. b-fIVG^), aufdie(Wieder-) Eingliederung (Art. 8undArt. 8a IVG,Art. 18 IVG), und dieIntegration (Art. 14 IVG) usw. durch kommerzielle, privateAnbietererbrachtwerden, nachArt. 21 Abs. 2Ziff.8 MWSTG^vonder MWSTausgenommensind. Gleichverhältessich mitvonderöffentlichen Handausgelagerten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 16und 17 IVG), welchegestütztaufArt. 21 Abs. 2Ziff. 11 MWSTG vonderMWSTausgenommenwerden.

Mit Briefvom 11.7.2017 haben SieumeinTreffen gebeten, umdie Rückforderung derIhrerAn­

sicht nachfälschlicherweise fakturierten MWSTdurch Leistungserbringerzu besprechen. Die­

sesfand am 15.8.2017statt.Vereinbarungsgemäss haltenwirunsere mündlichenAusführun­

gen nochwiefolgtfest;

Steuerbare/ausqenommene Leistungen- Option

NachArt. 18Abs. 1 MWSTG unterliegen derInlandsteuerdieim Inlanddurch steuerpflichtige Personengegen Entgelterbrachten Leistungen; siesind steuerbar, soweitdiesesGesetz keine Ausnahmevorsieht.

^ BundesgesetzüberdieInvalidenversicherung(SR831.20) 2BundesgesetzüberdieMehrwertsteuer(SR641.20)

D_MWSTNr.1523_01/04.14

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MWST-Nr.

UnserZeichen

NM

315159/SNG0351

Gemäss Art. 21 Abs. 2Ziff.8 MWSTG sindLeistungen, dievon EinrichtungenderSozialhilfe und dersozialenSicherheiterzieltwerden, vonderSteuerausgenommen. SolcheLeistungen, die gegenüberbedürftigen Personen erbrachtwerden,sindselbst dannvon derSteuerausge­

nommen,wenn diemitderAufgabebetraute Einrichtung(öffentliche Hand)diese nichtselbst erbringt, sonderndenAuftrag (ganzheitlicheAufgabe) an eineebenfalls im BereichderSozial­

hilfe unddersozialenSicherheittätigen Institution überträgtunddiesedafürentschädigt(MBI 22®, Ziff. 2.1 ). Art. 21 Abs. 2 Bst. 11 MWSTG nimmtsodannu.a. Leistungen im Bereich derEr­

ziehungvon Kindern undJugendlichen, des Unterrichts, derAusbildung, derFortbildungund derberuflichen UmschulungvonderSteueraus.

GemässArt. 22Abs. 1 MWSTG kanndiesteuerpflichtige Persondurch offenenAusweisder MWST(Gültigkeitsvoraussetzung)grundsätzlich (Abs. 2stehthiernichtzur Diskussion)jede vonderSteuerausgenommeneLeistung versteuern (Option).

Unrichtigeroder unberechtigterSteuerausweis-Korrekturmöalichkeit

Es istzwarhandelsrechtlichzulässig, FehlerinderBuchhaltungzu berichtigen und eineneue Rechnung auszustellen,wenn sichergibt, dasseineRechnungfehlerhaftist.Als Grundsatzgilt, dassdieKorrekturausderBuchhaltung ersichtlich sein muss.AuchdieESTV lässtgemässder Verwaltungspraxisdie Berichtigungvon RechnungenfürdieMehrwertsteuervor Bezahlungzu.

DerKunde hatdeshalbbei ErhaltderRechnung zukontrollieren, obdiese allefürdie Geltend­

machungdesVorsteuerabzuges notwendigenAngabenenthält. IstdieRechnung mangelhaft, mussersiezurückweisen, bevorersie bezahlt hat. Nachder Bezahlungdürfen Rechnungen nichtmehrabgeändert werden,z.B. durch Stornierung und Neuerstellung, daessich umeinen abgeschlossenen Geschäftsfall handelt, derfürdie Mehrwertsteuerverbindlichist. Eine nach­

trägliche KorrekturderRechnung mittels empfangsbedürftigen Dokument und mit Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung istnurindeninArt.27Abs. 2 aufgeführten Fällen möglich.

Art. 27Abs. 2 MWSTG bestimmt:WerineinerRechnungeine Steuerausweist, obwohlerzu derenAusweis nichtberechtigt ist, oderwerfüreineLeistung einezu hohe Steuerausweist, schuldetdieausgewiesene Steuer,aussereserfolgteine KorrekturderRechnung nachAbsatz 4odererweist nach, dassdem Bundkein Steuerausfallentstanden ist.

Vorliegend warendieRechnungsausstellerberechtigt, fürihreausgenommenen Leistungenzu optieren. Art.27Abs. 2MWSTG istdamit nichtanwendbar(s. dazu auch Urteil des Bundesge­

richtsvom 10.10.2014 [2C_215/2014] E. 3.4.2).

Ihrem Argument,die Leistungserbringerhättenin UnkenntnisderSachlage, dasssieauch ohne Mehrwertsteuerhättenfakturieren können, dieMehrwertsteuerausgewiesen, istentgegenzu­

halten, dassdieMehrwertsteuereineSelbstveranlagungssteuerist. Unkenntnis derGesetzes­

lageschütztvorderen Folgennicht. Aufjeden Fall stelltsiekeinen Berichtigungsgrunddar(s.

dazuauch Urteil desBundesgerichtsvom 31.05.2002 [2A.546/2000]E. 5ff.).

Zukünftig können die kantonalen IV-Stellen mitden Leistungserbringern ein Entgelt ohne MWST und ohne Optionvereinbaren (Art. 6MWSTG). Istdiesder Fall, müssendie Leistungs­

erbringerin ihren MWST-AbrechnungeneineVorsteuerkorrekturvornehmen.AllfälligeVerträge mit den Leistungserbringern müssenangepasstwerden. IndenVerträgen darfkeine MWST

3MWST-Branchen-lnfo21

D_MWSTNr.1523_01/04.14

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MWST-Nr.

UnserZeichen

NM

315159/SNG0351

mehrausgewiesenwerden.Allfällige Rechnungen mitMWSTmüssendie kantonalen IV-Stellen vorderBezahlungzurKorrekturanden Leistungserbringerzurücksenden.

Wirhoffen, Ihnen mitdieserAuskunftzudienen. Bei allfälligen Ergänzungsfragenstehenwir gernezurVerfügung.

Freundliche Grüsse ABTEILUNG RECHT Team II (Zone3+4)

ChristineWildi Bieri Martin^g^

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Referenzen

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