Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Berufliche Integration
22. September 2017
IV-Rundschreiben Nr. 368
Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen be- ruflicher Art
Ausgangslage
Mit BSV-Infoschreiben 10/2017 vom 2. Juni 2017 wurden die IV-Stellen und die ZAS informiert, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG Coaching- und Beratungsleistungen, die von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit (z.B. IV-Stellen) erbracht werden, von der Mehrwertsteuer- pflicht ausgenommen sind, auch wenn die IV-Stelle diese nicht selbst erbringt, sondern an einen insti- tutionellen oder privaten, kommerziellen Leistungserbringer auslagert (Auslagerung einer originären Aufgabe).
Im Zuge der Abklärungen hat sich gezeigt, dass auch Bildungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind.
Definition Bildungsleistungen
Im MWST-Branchen-Info 20 (Bildung) sind u.a. folgende, von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen aufgeführt:
- Berufs- und Studienberatung (sowohl durch institutionelle als auch durch private kommerzi- elle Anbieter)
- Coaching/Training (sowohl durch institutionelle als auch durch private kommerzielle Anbie- ter)
- Aus- und Weiterbildung (Berufslehren, Mittel- und Handelsschulen, Vorkurse, Hochschulen und Fachhochschulen sowie andere Studien an öffentlichen und privaten Schulen, interaktive Fernkurse, Sprach- und EDV-Kurse, Kurse zu Arbeitstechnik oder zu Organisation etc.) - Umschulung (Bildungsmassnahmen, die Berufsleuten den Wechsel in eine andere berufliche
Tätigkeit ermöglichen [analog zu Aus- und Weiterbildung])
- Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art - Prüfungen
Da diese Bildungsleistungen in verschiedenen Eingliederungsphasen zur Anwendung kommen kön- nen, wird hier die Terminologie der Brancheninfo Nr. 20 aufgelistet.
Weitere Leistungen
Bei Materialien (Lehrmittel, Werkzeugen, Arbeitskleidung etc.) sowie Unterkunft und Verpflegung ist je nach Auftrag resp. Leistungsvereinbarung zu klären, ob diese Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterstehen. Eine pauschale Lösung ist nicht möglich.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 368 / Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art (gültig ab 22.09.2017)
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Freiwillige Unterstellung der Mehrwertsteuerpflicht
Obwohl die erwähnten Bildungs-, Beratungs- und Coachingleistungen nicht der Mehrwertsteuer unter- liegen, kann ein kommerzieller Anbieter seine Leistungen auf Antrag freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen lassen.
Das BSV stellt auf der Basis der oben ausgeführten Informationen fest, dass die durch die Invaliden- versicherung finanzierten Bildungs-, Beratungs- und Coachingleistungen grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und weist die IV-Stellen deshalb an, zukünftig alle Preise für die oben erwähnten Leistungen ohne Mehrwertsteuer zu verhandeln.
Weiteres Vorgehen
- Weiterführung der genauen Prüfung der Rechnungen durch die Rechnungskontrolle: Falls von einem Leistungserbringer auf die obenstehenden, von der Mehrwertsteuerpflicht ausge- nommenen Leistungen Mehrwertsteuer erhoben wird, muss das Gespräch gesucht werden.
- Überprüfung der bestehenden Vereinbarungen bezüglich Mehrwertsteuerunterstellung durch das Kontraktmanagement und gegebenenfalls Korrektur der Vereinbarung. Die ZAS muss laufend über diese Änderungen informiert werden.
- Die IV-Stelle resp. das Kontraktmanagement muss die Leistungserbringer informieren, dass sie für die Einleitung von Massnahmen zur Steuerbefreiung verantwortlich sind und eine allfällige freiwillige Unterstellung für Aufträge der IV-Stellen baldmöglichst beenden.
Bezahlte Rechnungen mit Mehrwertsteuer
Nach Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dürfen bereits bezahlte Rechnungen nicht nachträglich storniert oder abgeändert werden, da es sich um einen abgeschlossenen Ge- schäftsfall handelt, der für die Mehrwertsteuer verbindlich ist.
In die Version 2018 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) wird deshalb im Kapitel 7 eine neue Randziffer mit folgendem Wortlaut aufgenommen:
„Die IV-Stellen resp. die Verantwortlichen des Kontraktmanagements müssen die Leistungser- bringer darauf aufmerksam machen, dass sie für die Einhaltung der geltenden Vorschriften bezüglich Mehrwertsteuer wie auch für die Einleitung von Massnahmen zur Steuerbefreiung verantwortlich sind.“
Beilage: Schreiben der ESTV vom 31. August 2017
Link: MWST-Brancheninfo Nr. 20 (Bildung) und Nr. 22 (Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen):
https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/sectorInfos/tableOfContent.xhtml
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SchweizerischeEidgenossenschaft Confédérationsuisse
ConfederazioneSvizzera Confederaziun svizra
EidgenössischesFinanzdepartementEFD EidgenössischeSteuerverwaitungESTV HauptabteilungMehrwertsteuer
P.P.^ACH-3003Bern,ESTV/MWST
BUNDESAMTFUERSOZIALVERSICHERUNG Z.H.FRAU MICHELERUDAZ
EFFINGERSTRASSE20 3003BERN
MWST-Nr.
UnserZeichen Ansprechperson Telefon Fax Adresse Internet IhrZeichen IhreNachrichtvom BriefNr.
NM
315159/SNG0351 SingerMartin 0584657712 0584657145 Schwarztorstrasse50 3003Bern
www.estv.admin.ch 11.7.2017 117419
Bern,31.August2017
Option und Rechnungskorrektur
Sehrgeehrte Frau Bircher Sehrgeehrter HerrBhend SehrgeehrteFrau Rudaz
SehrgeehrterHerrJeanbourquin
MitAuskunftvom9.5.2017 hatdieESTVbestätigt, dass Beratungen unddieBetreuungvon be
hinderten, psychischkranken odersuchtabhängigen Personen, welche imAuftrag derkantona
lenIV-Stellen in Bezug aufdieFrühintervention(Art. 7dAbs. 2 Bst. b-fIVG^), aufdie(Wieder-) Eingliederung (Art. 8undArt. 8a IVG,Art. 18 IVG), und dieIntegration (Art. 14 IVG) usw. durch kommerzielle, privateAnbietererbrachtwerden, nachArt. 21 Abs. 2Ziff.8 MWSTG^vonder MWSTausgenommensind. Gleichverhältessich mitvonderöffentlichen Handausgelagerten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 16und 17 IVG), welchegestütztaufArt. 21 Abs. 2Ziff. 11 MWSTG vonderMWSTausgenommenwerden.
Mit Briefvom 11.7.2017 haben SieumeinTreffen gebeten, umdie Rückforderung derIhrerAn
sicht nachfälschlicherweise fakturierten MWSTdurch Leistungserbringerzu besprechen. Die
sesfand am 15.8.2017statt.Vereinbarungsgemäss haltenwirunsere mündlichenAusführun
gen nochwiefolgtfest;
Steuerbare/ausqenommene Leistungen- Option
NachArt. 18Abs. 1 MWSTG unterliegen derInlandsteuerdieim Inlanddurch steuerpflichtige Personengegen Entgelterbrachten Leistungen; siesind steuerbar, soweitdiesesGesetz keine Ausnahmevorsieht.
^ BundesgesetzüberdieInvalidenversicherung(SR831.20) 2BundesgesetzüberdieMehrwertsteuer(SR641.20)
D_MWSTNr.1523_01/04.14
MWST-Nr.
UnserZeichen
NM
315159/SNG0351
Gemäss Art. 21 Abs. 2Ziff.8 MWSTG sindLeistungen, dievon EinrichtungenderSozialhilfe und dersozialenSicherheiterzieltwerden, vonderSteuerausgenommen. SolcheLeistungen, die gegenüberbedürftigen Personen erbrachtwerden,sindselbst dannvon derSteuerausge
nommen,wenn diemitderAufgabebetraute Einrichtung(öffentliche Hand)diese nichtselbst erbringt, sonderndenAuftrag (ganzheitlicheAufgabe) an eineebenfalls im BereichderSozial
hilfe unddersozialenSicherheittätigen Institution überträgtunddiesedafürentschädigt(MBI 22®, Ziff. 2.1 ). Art. 21 Abs. 2 Bst. 11 MWSTG nimmtsodannu.a. Leistungen im Bereich derEr
ziehungvon Kindern undJugendlichen, des Unterrichts, derAusbildung, derFortbildungund derberuflichen UmschulungvonderSteueraus.
GemässArt. 22Abs. 1 MWSTG kanndiesteuerpflichtige Persondurch offenenAusweisder MWST(Gültigkeitsvoraussetzung)grundsätzlich (Abs. 2stehthiernichtzur Diskussion)jede vonderSteuerausgenommeneLeistung versteuern (Option).
Unrichtigeroder unberechtigterSteuerausweis-Korrekturmöalichkeit
Es istzwarhandelsrechtlichzulässig, FehlerinderBuchhaltungzu berichtigen und eineneue Rechnung auszustellen,wenn sichergibt, dasseineRechnungfehlerhaftist.Als Grundsatzgilt, dassdieKorrekturausderBuchhaltung ersichtlich sein muss.AuchdieESTV lässtgemässder Verwaltungspraxisdie Berichtigungvon RechnungenfürdieMehrwertsteuervor Bezahlungzu.
DerKunde hatdeshalbbei ErhaltderRechnung zukontrollieren, obdiese allefürdie Geltend
machungdesVorsteuerabzuges notwendigenAngabenenthält. IstdieRechnung mangelhaft, mussersiezurückweisen, bevorersie bezahlt hat. Nachder Bezahlungdürfen Rechnungen nichtmehrabgeändert werden,z.B. durch Stornierung und Neuerstellung, daessich umeinen abgeschlossenen Geschäftsfall handelt, derfürdie Mehrwertsteuerverbindlichist. Eine nach
trägliche KorrekturderRechnung mittels empfangsbedürftigen Dokument und mit Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung istnurindeninArt.27Abs. 2 aufgeführten Fällen möglich.
Art. 27Abs. 2 MWSTG bestimmt:WerineinerRechnungeine Steuerausweist, obwohlerzu derenAusweis nichtberechtigt ist, oderwerfüreineLeistung einezu hohe Steuerausweist, schuldetdieausgewiesene Steuer,aussereserfolgteine KorrekturderRechnung nachAbsatz 4odererweist nach, dassdem Bundkein Steuerausfallentstanden ist.
Vorliegend warendieRechnungsausstellerberechtigt, fürihreausgenommenen Leistungenzu optieren. Art.27Abs. 2MWSTG istdamit nichtanwendbar(s. dazu auch Urteil des Bundesge
richtsvom 10.10.2014 [2C_215/2014] E. 3.4.2).
Ihrem Argument,die Leistungserbringerhättenin UnkenntnisderSachlage, dasssieauch ohne Mehrwertsteuerhättenfakturieren können, dieMehrwertsteuerausgewiesen, istentgegenzu
halten, dassdieMehrwertsteuereineSelbstveranlagungssteuerist. Unkenntnis derGesetzes
lageschütztvorderen Folgennicht. Aufjeden Fall stelltsiekeinen Berichtigungsgrunddar(s.
dazuauch Urteil desBundesgerichtsvom 31.05.2002 [2A.546/2000]E. 5ff.).
Zukünftig können die kantonalen IV-Stellen mitden Leistungserbringern ein Entgelt ohne MWST und ohne Optionvereinbaren (Art. 6MWSTG). Istdiesder Fall, müssendie Leistungs
erbringerin ihren MWST-AbrechnungeneineVorsteuerkorrekturvornehmen.AllfälligeVerträge mit den Leistungserbringern müssenangepasstwerden. IndenVerträgen darfkeine MWST
3MWST-Branchen-lnfo21
D_MWSTNr.1523_01/04.14
MWST-Nr.
UnserZeichen
NM
315159/SNG0351
mehrausgewiesenwerden.Allfällige Rechnungen mitMWSTmüssendie kantonalen IV-Stellen vorderBezahlungzurKorrekturanden Leistungserbringerzurücksenden.
Wirhoffen, Ihnen mitdieserAuskunftzudienen. Bei allfälligen Ergänzungsfragenstehenwir gernezurVerfügung.
Freundliche Grüsse ABTEILUNG RECHT Team II (Zone3+4)
ChristineWildi Bieri Martin^g^
3/3 D^MWSTNr.1523_01/04.14