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IV-Rundschreiben Nr. 372

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente

09. Januar 2018

IV-Rundschreiben Nr. 372

Übergangsregelung infolge Änderung der IVV per 1. Januar 2018 betreffend Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte

Der Bundesrat hat als Folge des EGMR-Urteils Nr. 7186/09 (Verfahren in Sachen di Trizio gegen die Schweiz) per 1. Januar 2018 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betreffend die Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) beschlos- sen. Die Änderung der IVV sieht bei der gemischten Methode ein neues Berechnungsmodell vor (vgl.

Medienmitteilung und erläuternder Bericht unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen- und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-69037.html).

Grundsätzlich gilt das neue Berechnungsmodell bei der gemischten Methode ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungsregelung, also ab 1. Januar 2018.

Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 gilt nach wie vor die aktuelle Regelung (es gibt somit keine Vorwirkung der neuen Regelung bzw. es gilt immer dasjenige Recht, welches zum entsprechenden Zeitpunkt in Geltung stand). Verfahrensmässig bildet die Änderung der IVV einen Revisionsgrund, welcher nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 sofort per 1. Januar 2018 zu berücksichtigen ist.

Anpassung laufender Renten

Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 sind lau- fende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, welche in Anwendung der gemischten Me- thode zugesprochen wurden, einer Revision zu unterziehen. Die Revision ist bis Ende 2018 einzulei- ten.

Bei den entsprechenden Revisionen ist der massgebende Sachverhalt grundsätzlich in medizinischer und ökonomischer Hinsicht vollumfänglich neu zu beurteilen (BGE 141 V 9). Insbesondere wird es aufgrund der Änderungen betreffend den Aufgabenbereich Haushalt (vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV) in der Regel notwendig sein, eine erneute Abklärung vor Ort vorzunehmen.

Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 2018, d.h. es wird zu entsprechenden Nachzahlungen kommen.

Ändert sich der Rentenanspruch hingegen nicht, so ist die versicherte Person (mit einfacher Mittei- lung) zu informieren, dass ihr Rentenanspruch nach dem neuen Berechnungsmodell geprüft wurde und der Rentenanspruch gleich bleibt.

Sollte es hingegen aufgrund der umfassenden Abklärungen in Ausnahmefällen zu einem tieferen IV- Grad kommen, so erfolgt die allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung (oder Herabsetzung) der Rente ist mit dem neuen Berechnungsmodell zu rechnen, so dass es auch hier zu entsprechenden Nachzahlungen kommen kann.

Handhabung von erstmaligen Anmeldungen bzw. Neuanmeldungen von teilerwerbstätigen Personen

a) Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen ab dem 1. Juli 2017 wird nur das neue Berech- nungsmodell angewendet (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens ab 1. Januar 2018 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG).

b) Für alle erstmaligen Rentenanmeldungen, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt sind, wird der Rentenanspruch abgestuft bis zum 31. Dezember 2017 nach dem alten Berechnungsmodell und per 1. Januar 2018 nach dem neuen Berechnungsmodell festgelegt.

c) Bei Neuanmeldungen nach vorgängiger Rentenablehnung oder –aufhebung ist es notwendig glaubhaft zu machen, dass durch das neue Berechnungsmodell voraussichtlich neu ein Ren- tenanspruch resultieren wird. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist auf die entsprechende Neuanmeldung einzutreten und der entsprechende Anspruch abzuklären. Bei einem Nichtein- treten (weiterhin kein rentenbegründender IV-Grad trotz neuem Berechnungsmodell) ist es der

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 372 / Übergangsregelung infolge Änderung der IVV betreffend Invaliditätsbemessung für teiler- werbstätige Versicherte (gültig ab 01.01.2018)

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versicherten Person unbenommen, eine andere erhebliche Änderung im Sachverhalt glaub- haft zu machen (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Eine entsprechende Neuanmeldung aufgrund des neuen Berechnungsmodells kann grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2018 berücksichtigt werden, so dass nur das neue Berechnungsmodell in Betracht kommt. Erfolgte hingegen eine Neuanmeldung aus einem anderen Grund (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist analog der Regelung bei den erstmaligen Anmeldungen danach zu unterscheiden, ob die Anmeldung vor dem 1. Juli 2017 erfolgte oder erst danach (vgl. oben).

Für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gilt Art. 29 Abs. 1 IVG (d.h. frühestens 6 Monate nach Anmeldung, vgl. auch Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017).

Statuswechsel kann wieder einen Revisionsgrund bilden

Durch das EGMR-Urteil Nr. 7186/09 musste eine rasche Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines neuen Berechnungsmodells bei der gemischten Methode gefunden werden. Aus diesem Grund hielt das IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 fest, dass in Fällen, in welchen allein wegen eines familiär bedingten Grundes ein Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit (bzw. von einer Nichterwerbtätigkeit) auf eine Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich erfolgte, dieser Statuswechsel entgegen der gängigen Praxis nicht als Revisionsgrund herangezogen werden darf. Weil mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden, gilt zukünftig der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisionsgrund.

Das IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 wird daher per 1. Januar 2018 aufgehoben.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 372 / Übergangsregelung infolge Änderung der IVV betreffend Invaliditätsbemessung für teiler- werbstätige Versicherte (gültig ab 01.01.2018)

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