• Keine Ergebnisse gefunden

IV-Rundschreiben Nr. 164 vom 24. November 2000

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "IV-Rundschreiben Nr. 164 vom 24. November 2000"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

__________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

___

Sektion Recht, Invalidität

und Verfahren Seite von 1

1

IV-Rundschreiben Nr. 164 vom 24. November 2000

Entschädigung für Hauspflege; Höchstgrenzen ab 2001 (Art. 4 IVV; Rz 14 Anhang 3 KSME)

Die Erhöhung der AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2001 bewirkt eine Erhöhung der Hauspflegebeiträge gemäss Artikel 4 IVV, da sich diese nach dem Höchstbetrag der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 AHVG richten. Ab 2001 beträgt die Höchstgrenze der monatli- chen Entschädigung somit neu:

– 2'060 Franken bei sehr hohem Betreuungsaufwand (bisher 2'010) – 1'545 Franken bei hohem Betreuungsaufwand (bisher 1'508) – 1'030 Franken bei mittlerem Betreuungsaufwand (bisher 1'005) – 515 Franken bei geringem Betreuungsaufwand (bisher 503)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Form von beruflicher Aus- und Weiterbildung 97 V. Die Berechnung des Ueberschusses 98 a) Das Familieneinkommen 98 b) Die Abzüge 99 aa) Während des Zusammenlebens 99 aaa) Allgemeines

Weisungen über die Kontrolle des Anschlus- ses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV).. Gültig

8.1 […] Das Zusammentreffen mehrerer, in stationärer Heilbehandlung erbrachter medizinischer Massnahmen, die je für sich allein in den Zuständigkeitsbereich

Fehlt es an einer ärztlichen Anordnung von medizinischen Massnahmen in Hauspflege, sind bei der heutigen Rechtslage Hauspflegebeiträge im Sinne von Art. 4 IVV von

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen, die die Petri & Eichen, Diakonische Kin- der- und Jugendhilfe Bremen gGmbH - im folgenden Einrichtungsträger genannt - in

Lediglich der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Kantone zudem gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a RPV dem ARE Entscheide betreffend Genehmigung

Die zuständige kantonale Behörde muss dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) alle Verfügungen über eine Zerstückelung von solchen Parzellen eröffnen.. Das BLW ist dann

Es handelt sich bei der Verfügung um eine solche, welche gemäss Artikel 70 Absatz 1 AHVG (in der Fassung gemäss Anhang zum ATSG) und auch nach Artikel 55 Absatz 2 ATSG