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ZGB findet zwingend ein Aussöhnungsversuch statt, wenn die Parteien auf dessen Abhaltung nicht gemäss Artikel 145 Absatz 1 Bst

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M 242/2004 JGK 12. Januar 2005 45C Motion

0117 Meyer, Roggwil (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 15.09.2004

Kein Aussöhnungsversuch bei der Ehelichkeitsanfechtung

Der Regierungsrat wird beauftragt, Artikel 145 ZPO so zu ändern, dass bei der Ehelichkeitsanfechtung kein Aussöhnungsversuch stattfindet.

Begründung:

Bei einer Ehelichkeitsanfechtung gemäss Artikel 256 ff. ZGB findet zwingend ein Aussöhnungsversuch statt, wenn die Parteien auf dessen Abhaltung nicht gemäss Artikel 145 Absatz 1 Bst. c ZPO verzichten.

Dies macht jedoch keinen Sinn, da der eigentliche Zweck des Aussöhnungsversuches, nämlich die Parteien zu vergleichen, hier nicht erreicht werden kann. Selbst wenn sich die Parteien darüber einig sind, wer der Vater des Kindes ist, kann das Verfahren nicht im Aussöhnungsversuch erledigt werden, da es nicht in der Macht der Parteien liegt, sich über eine Statusfrage zu vergleichen.

Konsequenz ist, dass der Aussöhnungsversuch so oder so, ob sich die Parteien nun einig sind über die Vaterschaft oder nicht, für fruchtlos erklärt und die Klagebewilligung erteilt wird.

Somit wird in diesen Verfahren jeweils eine zusätzliche Verfahrensstufe durchlaufen, die absolut nichts bringt, jedoch die Parteien Zeit und Geld kostet.

Es wäre sinnvoll, die Pflicht zum Aussöhnungsversuch aufzuheben, so dass die ohnehin und zwingend notwendige Klage direkt angehoben werden kann.

Antwort des Regierungsrates

Das Anliegen des Motionärs ist sachlich durchaus gerechtfertigt. Allerdings sieht Artikel 145 Zivilprozessordnung bereits die Möglichkeit vor, dass die Parteien auf die Abhaltung eines Aussöhnungsversuchs verzichten können. Der Motionär weist selber auf diese Bestimmung hin. Es macht wenig Sinn, für eine einzige Kategorie von Klagen – vorliegend die Ehelichkeitsanfechtungsklagen - die ZPO bezüglich des Aussöhnungsversuches zu ändern, ohne gleichzeitig auch zu prüfen, ob allenfalls weitere Klagearten vom Erfordernis des Aussöhnungsversuchs auszunehmen wären. Das würde aber zu einer umfangreicheren Revision der ZPO führen.

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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die eidgenössische Zivilprozessordnung voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft setzen wird. Damit werden die kantonalen durch die eidgenössische Zivilprozessordnungen abgelöst. Der Vorentwurf zu Letzterer sieht bisher in Artikel 193 Absatz 1 vor, das Schlichtungsverfahren auszuschliessen :

a. bei Klagen über den Personenstand;

b. bei Klagen auf Eheungültigkeit;

c. bei Scheidung auf gemeinsames Begehren;

d. im summarischen Verfahren;

e. wenn über den gleichen Gegenstand schon ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.

Die Ehelichkeitsanfechtung fällt unter Buchstabe a. Der Aussöhnungsversuch entfällt folgedessen mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung. Es macht aus Sicht des Regierungsrates wenig Sinn, die kantonale ZPO im jetzigen Zeitpunkt ohne Not im von Motionär gewünschten Sinn abzuändern, zumal es den Parteien ja bereits freisteht, auf die Durchführung des Aussöhnungsversuchs zu verzichten.

Antrag: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat

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