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Wer haftet, wenn die Kasse abends nicht stimmt? Kann ein Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln enthalten?

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Academic year: 2022

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BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | September 2020 | www.diepta.de

Wir haben Dr. Sigrid Joachimsthaler (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz.

Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Wer haftet, wenn die Kasse abends nicht stimmt?

Kann ein Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln enthalten?

Sie sind uns wichtig!

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine

berufspolitische Frage?

Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriften Verlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Tara Boehnke, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

Müssen die Angestellten die Fehl- beträge bezahlen?

Wenn ein Fehlbetrag in einer Kasse festgestellt wird, dürfen Arbeitgeber diese Beträge nicht ein­

fach vom Gehalt abziehen, selbst wenn in diesem Zeitraum nur eine Person an dieser Kasse ge­

arbeitet hat und daher vermutlich für die Diffe­

renz verantwortlich ist. Es gilt hier nämlich der Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmer­

haftung: Eine volle Haftung kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt eine anteilige Haftung und gar keine Haftung bei leichtester Fahrlässig­

keit. Grob fahrlässig wäre es, wenn eine Ange­

stellte die Kasse offenstehen ließe und den HV­

Bereich verlassen würde und dann ein Kunde un­

beobachtet in die Kasse greift. Aber auch, wenn eine Haftung in Betracht käme, müssen zusätzlich die Gesamtumstände abgewogen werden, zum Beispiel das Risiko der Tätigkeit, die Schadens­

höhe und das Einkommen. In der Regel wird die Haftung für einen Kassenfehlbetrag nicht zulässig sein, wenn man den Schaden nicht absichtlich herbeigeführt hat. Falls mehrere Kolleginnen gleichzeitig an einer Kasse arbeiten oder auch in Schichten nacheinander ohne eigenen Kassenab­

schluss, lässt sich oft gar nicht nachvollziehen, wer den Fehler verursacht hat. Auch hier ist die Forderung, dass diese Mitarbeiterinnen gemein­

schaftlich anteilig haften sollen, nicht wirksam.

Was darf im Arbeitsvertrag stehen?

Man findet sogar in sehr vielen Arbeitsverträgen unwirksame Vertragsklauseln, oft zu Themen wie Probezeit und Überstunden oder aber auch zu den Kündigungsfristen. Was auch immer wieder zu Irritationen führt, ist die Vereinbarung im Arbeitsvertrag zum Tarifgehalt. Wenn man nun schon übertariflich bezahlt wird und es gibt eine Erhöhung, steht einem diese dann ebenfalls zu?

Genau hier kommt es immer wieder zu Streitig­

keiten. Ein weiteres Beispiel sind die Arbeits­

zeiten. Hierbei sollte man sich die Frage stellen:

Sichert der Vertrag meine persön lichen Arbeits­

zeiten auch tatsächlich ab? Normalerweise wird im Arbeitsvertrag eine bestimmte Wochenstun­

denzahl festgelegt. Gibt es keine weiteren An­

gaben, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber nun einseitig die Arbeitszeiten auf Grundlage seiner Weisungsbefugnis festlegen kann. Ist man aber aus privaten Gründen auf feste, regelmäßige Ar­

beitszeiten in der Woche angewiesen, sollte man die ausgehandelten Zeiten ganz konkret im Ver­

trag aufnehmen. Denn oft werden in einem Vor­

stellungsgespräch Zusagen gemacht, die dann im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht auftauchen und später einmal zum Problem werden können. In jedem Fall sollte man sich den Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung mit nach Hause nehmen und ihn dort in Ruhe durchlesen. Noch besser ist es, diesen überprüfen zu lassen.

Bettina Schwarz BVpta, Geschäftsführerin

© Schwarz

Sigrid Joachimsthaler ADEXA, Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

© Angela Pfeiffer/ADEXA

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