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Nachtrag Nr. 3 zu den Weisungen über die Kontrolle des Anschlus- ses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)

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Nachtrag Nr. 3 zu den

Weisungen über die Kontrolle des Anschlus- ses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)

Gültig ab 1. Januar 2021 Stand: Datum

318.303.03 d KSPF 01/21

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EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlus-ses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)

Gültig ab 1. Januar 2021 | 318.303.03 d

Vorbemerkung zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2021 Im vorliegenden Nachtrag wurde eine Aktualisierung der gesetzli- chen Vorschriften und Verweise vorgenommen. Dies betrifft vor al- lem die Randziffern mit Verweis auf die Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Rz 2040 wurde insofern angepasst, da ab dem 1.1.2021 Arbeitge- berkontrollen nicht zwingend vor Ort durchgeführt werden müssen.

Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/21 gekennzeichnet.

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