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über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

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(1)

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Grossratsbeschluss

betreffend die Genehmigung

der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht

über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

und der Kommission

(2)

132/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zusammenfassung 3

2. Ausgangslage 3

3. Inhalt der interkantonalen Vereinbarung 3

4. Genehmigung der Vereinbarung 4

5. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Beitrittsbeschlusses 5 6. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen 5

7. Finanzielle Auswirkungen 5

8. Personelle und organisatorische Auswirkungen 5

9. Auswirkungen auf die Gemeinden 5

10. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 5

11. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 5

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen

dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg

über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

1. Zusammenfassung

Als Folge der Strukturreform in der 2. Säule müssen die kantonalen Aufsichtsbehör- den über die Vorsorgeeinrichtungen ab dem 1. Januar 2012 als selbstständige öf- fentlich-rechtliche Anstalten organisiert sein. Im Kanton Bern übernimmt die «Berni- sche BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)» diese Aufgabe. Die Aufsicht über die Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg soll mittels inter- kantonaler Vereinbarung per 1. Januar 2012 vom Kanton Freiburg an die BBSA übertragen werden.

2. Ausgangslage

Das Bundesparlament beschloss nach vielen Jahren der Diskussionen im März 2010 eine Strukturreform in der 2. Säule. Ein zentraler Teil der Strukturreform betrifft die Stärkung der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen.

Die Direktaufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen soll nur noch von den Kantonen wahrgenommen werden (Ausnahmen: Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung und Anlagestiftungen). Deshalb werden Einrichtungen mit nationalem und internationa- lem Charakter, die heute unter der Aufsicht des Bundes sind, neu von den Kantonen beaufsichtigt. Die Zuständigkeit der Kantone richtet sich nach dem Sitzprinzip. We- gen der zunehmend anspruchsvolleren Aufsichtstätigkeit (z.B. wegen Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtungen oder den zahlreichen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen) will der Bund die Kantone mit einem kleinen Aufsichtsvolumen zudem dazu bewegen, sich nach Möglichkeit regional zusammenzuschliessen.

Zur Stärkung der Unabhängigkeit der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen ha- ben sich die Aufsichtsbehörden als öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit zu organisieren, die in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unter- liegen. Damit soll ihre rechtliche, finanzielle und administrative Unabhängigkeit gewährleistet werden.

Im Kanton Bern wird die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen heute vom «Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht» (ASVS), Abteilung «Berufliche Vor- sorge und Stiftungen», ausgeübt. Das ASVS beaufsichtigt rund 620 Vorsorgeeinrich- tungen. Ab Inkrafttreten der Strukturreform am 1. Januar 2012 wird die selbststän- dig öffentlich-rechtliche Anstalt «Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)»

diese Aufgabe übernehmen. Sie ist vom Kanton weisungsungebunden und in recht- licher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabhängig.

Im Kanton Freiburg stehen rund 60 Vorsorgeeinrichtungen unter der Aufsicht des

«Amts für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge» des Kan- tons Freiburg. Angesichts dieses relativ geringen Geschäftsvolumens gründet der Kanton Freiburg keine eigene öffentlich-rechtliche Anstalt für die Aufsicht über diese Vorsorgeeinrichtungen. Ab 1. Januar 2012 soll die BBSA diese Aufsicht gestützt auf die vorliegende Vereinbarung wahrnehmen. Weil die BBSA finanziell selbsttragend sein muss, tragen die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen alle Kosten der Auf- sicht mittels Gebühren selber.

Die Übertragung der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg an die BBSA ist auch Ausdruck der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Bern und Freiburg, wie sie vom Regierungsrat des Kantons Bern und vom Staatsrat des Kantons Freiburg im Herbst 2010 bekräftigt worden war.

3. Inhalt der interkantonalen Vereinbarung Artikel 1

Die heute unter der Aufsicht des Kantons Freiburg stehenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sollen ab 1. Januar 2012 von der öffentlich-rechtlichen Anstalt

«Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)» beaufsichtigt werden (Absatz 1). Die BBSA wird damit die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 61 BVG für alle entsprechenden Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg. Ab demselben Zeit- punkt wird die BBSA auch die Aufsicht über die entsprechenden Einrichtungen mit Sitz im Kanton Bern übernehmen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung vom 30. März 2011 über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen [AVSFV]1)).

Selbstverständlich hat die BBSA ihre Leistungen in deutscher und französischer Sprache anzubieten. Dies wird in Absatz 2 verankert.

Damit Besprechungen mit Vorsorgeeinrichtungen aus dem Kanton Freiburg auch in diesem Kanton durchgeführt werden können, stellt der Kanton Freiburg der BBSA die dafür benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung (Absatz 3).

Artikel 2

Die BBSA ist vom Kanton Bern finanziell unabhängig. Sie finanziert sich über die Gebühren, die sie von den Beaufsichtigten erhebt (Artikel 12 Absatz 1 AVSFV). Das gleiche soll auch für die Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg gelten. Der Kan- ton Freiburg schuldet aus diesem Grund dem Kanton Bern und der BBSA keine Entschädigung für die Aufsichtstätigkeit der BBSA (Absatz 1).

1) BAG 11–37

(4)

Der Kanton Bern stellt der BBSA ein Dotationskapital von CHF 2 Mio. zur Verfügung.

Es ist vorgesehen, dass es der BBSA zinslos gewährt wird. Die Rückerstattung soll bis in spätestens 10 Jahren erfolgen (Artikel 17 Absatz 1 und 2 AVSFV). Unter der Annahme einer linearen Rückerstattung innerhalb von 10 Jahren und einem Zins- satz in der Höhe der 10-jährigen Bundesobligationen der Eidgenossenschaft (1,48%, Stand: 17. September 2010) belaufen sich die Kosten für die Zinslosigkeit des Dota- tionskapitals auf ungefähr CHF 160 000. Angesichts der geringen Kosten und wegen der beabsichtigten vertieften Zusammenarbeit mit dem Kanton Freiburg soll sich der Kanton Freiburg nicht daran beteiligen.

Artikel 3

Der Aufsichtsrat der BBSA besteht aus fünf Mitgliedern, die von den beaufsichtigten Institutionen unabhängig sein müssen. Sie werden vom Regierungsrat ernannt (Artikel 7 Absatz 2 AVSFV). Der Kanton Bern stellt sicher, dass im Aufsichtsrat die Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung betreffend Übertragung der Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an die BBSA abgeschlossen wurde, angemessen vertreten sind (Absatz 1). Der Kanton Freiburg ist zurzeit der einzige Kanton, der die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dem Kanton Bern überträgt. Das Geschäftsvolumen, das die BBSA in diesem Zu- sammenhang übernimmt, ist relativ gering. Unter diesen Umständen ist es ange- messen, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats der BBSA aus dem Kanton Freiburg stammt.

Artikel 4

Die BBSA soll für alle die von ihr beaufsichtigten Einrichtungen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und ergänzend jene des Kantons Bern anwenden. Das bedeutet, dass bei der Aufsicht über die Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg beispielsweise die bernische Verordnung vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV)2), das bernische Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3) und das bernische Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)4)zur Anwendung kommen.

Artikel 5

Für den Kanton Freiburg soll die gleiche Haftungsregelung gelten wie für den Kan- ton Bern: Die BBSA ist für Schäden, die von ihren Organen oder Angestellten im Rahmen der Aufsichtstätigkeit entstehen, direkt haftbar. Für den ungedeckten Scha- den bezüglich der Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg haftet der Kanton Frei- burg nur, wenn die BBSA insolvent sein sollte. Dieselbe subsidiäre Staatshaftung trifft auch den Kanton Bern im Zusammenhang mit der Aufsicht über Einrichtungen

2) BSG 212.223.1

3) BSG 155.21

4) BSG 152.04

mit Sitz im Kanton Bern (Artikel 101 Absatz 2 Personalgesetz vom 16. September 2004 [PG]5)).

Artikel 6

Die BBSA muss dem Kanton Bern jährlich Bericht erstatten (Artikel 6 Absatz 2 Buch- stabe k AVSFV). Dasselbe soll auch gegenüber dem Kanton Freiburg gelten.

Artikel 8

Die im «Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge» des Kantons Freiburg hängigen Verfahren betreffend die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, sollen am 1. Januar 2012 an die BBSA übergehen. Als Folge dieses Übergangs werden bei- spielsweise die bis am 31. Dezember 2011 bei diesem Amt eingereichten Jahresbe- richte, Statuten, Reglemente von der BBSA geprüft bzw. genehmigt (Absatz 1).

Damit die BBSA ihre Aufsichtstätigkeit ausüben kann, ist es nötig, dass die vom

«Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge» des Kantons Freiburg bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Einrichtungen (z.B. Dossiers, elektronische Daten) ab 1. Januar 2012 von der BBSA bearbeitet werden (Absatz 2).

Das Bearbeiten umfasst jeden Umgang mit diesen Daten wie das Beschaffen, Auf- bewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekannt geben oder Vernichten (vgl. Artikel 2 Absatz 4 KDSG). Die Datenübergabe soll rechtzeitig erfolgen, sodass die BBSA ihre Aufgaben ab 1. Januar 2012 ordnungsgemäss wahrnehmen kann.

Artikel 9

Die interkantonale Vereinbarung soll ab Inkrafttreten der BVG-Strukturreform am 1. Januar 2012 zur Anwendung kommen.

4. Genehmigung der Vereinbarung

Interkantonale Verträge fallen in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates, wenn sie kurzfristig kündbar sind und entweder im Bereich seiner Verordnungs- kompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind (Artikel 88 Absatz 4 Kantonsverfassung [KV]6)). Der Inhalt der vorliegenden Vereinbarung liegt grössten- teils ausserhalb der Verordnungskompetenz des Regierungsrats. Die Vereinbarung ist deshalb vom Grossen Rat zu genehmigen (Artikel 74 Absatz 2 Kantonsverfassung [KV]).

5) BSG 153.01

6) BSG 101.1

(5)

5. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Beitrittsbeschlusses Ziffer 3

Da der Grosse Rat für die Genehmigung der Vereinbarung zuständig ist, soll auch eine allfällige Kündigung der Vereinbarung in seiner Kompetenz liegen.

Ziffer 4

Die Referendumsfrist zur vorliegenden Vereinbarung läuft bis Ende März 2012, so- dass der Erwahrungsbeschluss des Regierungsrats im Falle, dass das Referendum nicht ergriffen worden ist, frühestens Anfang April 2012 erfolgen kann. Der Gross- ratsbeschluss muss folglich rückwirkend in Kraft treten.

Ziffer 5

Eine interkantonale Vereinbarung unterliegt dem fakultativen Referendum, wenn sie einen Gegenstand zum Inhalt hat, der im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KV). Dem fakultativen Referendum un- terliegen u.a. Gesetze. Da die Vereinbarung Rechtssätze enthält, die innerkantonal in einem Gesetz zu regeln wären, unterliegt die Vereinbarung dem fakultativen Refe- rendum.

6. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen

Das Bundesparlament verabschiedete am 19. März 2010 die BVG-Strukturreform.

Sie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Weil nicht absehbar war, wann die Strukturre- form vom Bundesparlament verabschiedet und vom Bundesrat in Kraft gesetzt wird, und erste Gespräche mit dem Kanton Freiburg über eine mögliche Zusammenarbeit im Juni 2010 stattfanden, ist die vorliegende Vereinbarung im Rechtsetzungspro- gramm zu den Richtlinien der Regierungspolitik nicht vorgesehen.

7. Finanzielle Auswirkungen

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton.

8. Personelle und organisatorische Auswirkungen

Es ergeben sich keine personellen und organisatorischen Auswirkungen.

9. Auswirkungen auf die Gemeinden

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Gemeinden.

10. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

11. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Wenn es die Tragweite oder besondere Umstände gebieten, kann bei interkantona- len Verträgen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden (Artikel 5 Ab- satz 3 Buchstabe b Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren [VMV]7)). Der Regierungsrat beschloss am 30. März 2011, dass aufgrund der für den Kanton Bern eher geringen Tragweite der vorliegenden Ver- einbarung und mangels besonderer Umstände auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet wird.

Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

7) BSG 152.025

(6)

132/1

Grossratsbeschluss

betreffend die Genehmigung der Vereinbarung

zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

Grossratsbeschluss

betreffend die Genehmigung der Vereinbarung

zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung1), gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung1),

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung vom 20. September 2011/19. Oktober 2011 zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg wird genehmigt.

1. Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung vom 20. September 2011/19. Oktober 2011 zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg wird genehmigt.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

3. Der Grosse Rat kann die Vereinbarung gemäss Artikel 7 Absatz 2

kündigen. 3. Der Grosse Rat kann die Vereinbarung gemäss Artikel 7 Absatz 2

kündigen.

4. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft. 4. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.

5. Er unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. 5. Er unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 2. November 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger Bern, 27. Oktober 2011 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Blaser

1) BSG 101.1 1) BSG 101.1

und der Kommission

(7)

Anhang

Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

Gegenstand Art. 1 1Die öffentlich-rechtliche Anstalt «Bernische BVG- und Stif- tungsaufsicht (BBSA)» erfüllt gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsor- ge dienen, mit Sitz im Kanton Freiburg die Aufgaben der Aufsichtsbe- hörde im Sinne von Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1).

2 Die BBSA erbringt ihre Leistungen in beiden Amtssprachen der Vereinbarungskantone.

3 Der Kanton Freiburg stellt der BBSA Räumlichkeiten im Kanton Freiburg zur Verfügung, die es erlauben, Organe von Einrichtungen nach Absatz 1 zu empfangen.

Finanzierung Art. 2 1Der Kanton Freiburg schuldet dem Kanton Bern und der BBSA keine Entschädigung für die Aufsichtstätigkeit.

2 Die BBSA erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit von den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg die gleichen Gebühren wie von den Ein- richtungen mit Sitz im Kanton Bern.

Vertretung

im Aufsichtsrat Art. 3 1Der Kanton Bern stellt sicher, dass im Aufsichtsrat der BBSA die Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung betreffend Übertragung der Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtun- gen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, an die BBSA besteht, angemessen vertreten sind.

2 Der Staatsrat des Kantons Freiburg bestimmt seine Vertretung zu Handen der Ernennungsbehörde.

Anwendbares

Recht Art. 4 Die Aufsicht wird nach der Bundesgesetzgebung und ergän-

zend nach der Gesetzgebung des Kantons Bern ausgeübt.

Haftung Art. 5 Für Schäden, die die BBSA im Zusammenhang mit der Auf-

sicht über die Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg verursacht, haftet die BBSA und subsidiär der Kanton Freiburg.

1) SR 831.40

Berichterstattung Art. 6 Die BBSA erstattet dem Kanton Freiburg jährlich Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

Änderung und Auflösung der Vereinbarung

Art. 7 1Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Überein- kunft geändert werden.

2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflö- sen.

Geschäfts-

übergabe Art. 8 1Alle beim «Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge» des Kantons Freiburg am 31. Dezember 2011 hängigen Verfahren betreffend die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gehen am 1. Januar 2012 an die BBSA über.

2 Die vom «Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufli- che Vorsorge» des Kantons Freiburg bis am 31. Dezember 2011 bear- beiteten Daten über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, werden ab 1. Januar 2012 von der BBSA bearbeitet. Der Kanton Freiburg übergibt diese Daten rechtzeitig der BBSA.

Inkrafttreten Art. 9 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Freiburg, 20. September 2011 Genehmigt am 17.5.2011 durch den Staatsrat des Kantons Freiburg

Erwin Jutzet,

Sicherheits- und Justizdirektor Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates

des Kantons Bern Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

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