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Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

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Grossratsbeschluss

betreffend die Genehmigung der Vereinbarung

zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung1), auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1. Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung vom 20. September 2011/19. Oktober 2011 zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg wird genehmigt.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen des Ver- fahrens oder der Organisation handelt.

3. Der Grosse Rat kann die Vereinbarung gemäss Artikel 7 Absatz 2 kündigen.

4. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.

5. Er unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Bern, 1. Dezember 2011 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Giauque

Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

1) BSG 101.1

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Fakultatives Referendum

Gegen diesen Grossratsbeschluss, welcher am 1. Dezember 2011 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53–59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 21. Dezember 2011 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 22. März 2012

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 23. April 2012

Der Grossratsbeschluss ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeinde- verwaltung bezogen werden.

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Anhang

Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

Gegenstand Art. 1 1Die öffentlich-rechtliche Anstalt «Bernische BVG- und Stif- tungsaufsicht (BBSA)» erfüllt gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsor- ge dienen, mit Sitz im Kanton Freiburg die Aufgaben der Aufsichtsbe- hörde im Sinne von Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1).

2 Die BBSA erbringt ihre Leistungen in beiden Amtssprachen der Vereinbarungskantone.

3 Der Kanton Freiburg stellt der BBSA Räumlichkeiten im Kanton Freiburg zur Verfügung, die es erlauben, Organe von Einrichtungen nach Absatz 1 zu empfangen.

Finanzierung Art. 2 1Der Kanton Freiburg schuldet dem Kanton Bern und der BBSA keine Entschädigung für die Aufsichtstätigkeit.

2 Die BBSA erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit von den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg die gleichen Gebühren wie von den Ein- richtungen mit Sitz im Kanton Bern.

Vertretung

im Aufsichtsrat Art. 3 1Der Kanton Bern stellt sicher, dass im Aufsichtsrat der BBSA die Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung betreffend Übertragung der Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtun- gen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, an die BBSA besteht, angemessen vertreten sind.

2 Der Staatsrat des Kantons Freiburg bestimmt seine Vertretung zu Handen der Ernennungsbehörde.

Anwendbares

Recht Art. 4 Die Aufsicht wird nach der Bundesgesetzgebung und ergän-

zend nach der Gesetzgebung des Kantons Bern ausgeübt.

Haftung Art. 5 Für Schäden, die die BBSA im Zusammenhang mit der Auf-

sicht über die Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg verursacht, haftet die BBSA und subsidiär der Kanton Freiburg.

1) SR 831.40

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4

Berichterstattung Art. 6 Die BBSA erstattet dem Kanton Freiburg jährlich Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

Änderung und Auflösung der Vereinbarung

Art. 7 1Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Überein- kunft geändert werden.

2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflö- sen.

Geschäfts-

übergabe Art. 8 1Alle beim «Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge» des Kantons Freiburg am 31. Dezember 2011 hängigen Verfahren betreffend die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gehen am 1. Januar 2012 an die BBSA über.

2 Die vom «Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufli- che Vorsorge» des Kantons Freiburg bis am 31. Dezember 2011 bear- beiteten Daten über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, werden ab 1. Januar 2012 von der BBSA bearbeitet. Der Kanton Freiburg übergibt diese Daten rechtzeitig der BBSA.

Inkrafttreten Art. 9 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Freiburg, 20. September 2011 Genehmigt am 17.5.2011 durch den Staatsrat des Kantons Freiburg

Erwin Jutzet,

Sicherheits- und Justizdirektor Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates

des Kantons Bern Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

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