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betreffend die Genehmigung der Änderung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)

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(1)

Erziehungsdirektion

Grossratsbeschluss

betreffend die Genehmigung der Änderung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)

und der Oberaufsichtskommission

(2)

613/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zusammenfassung 3

2. Ausgangslage und Inhalt der Änderung der Vereinbarung 3

2.1 Ausgangslage 3

2.2 Inhalt der Änderung der Vereinbarung 4

2.2.1 Änderung der Ziffern 1 und 3 der Vereinbarung 4

2.2.2 Änderung in Ziffer 6 der Vereinbarung 5

2.2.3 Inkrafttreten der Vereinbarung und Übergangsbestimmungen 5 3. Erläuterungen zu den Bestimmungen des

Genehmigungsbeschlusses 5

4. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen 5

5. Finanzielle Auswirkungen 6

6. Personelle und organisatorische Auswirkungen 6

7. Auswirkungen auf die Gemeinden 6

8. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 6

9. Antrag 6

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

zum Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung

der Änderung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)

1. Zusammenfassung

Die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) führt Studiengänge und Ausbildungen (Schulische Heilpädagogik mit den Schwerpunkten Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose, Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde, Früherzie- hung; Gebärdensprachdolmetschen; Logopädie für Kindergärtnerinnen und Kinder- gärtner; Psychomotorik-Therapie), welche der Kanton Bern aufgrund des geringen Eigenbedarfs vorderhand nicht selber anbietet. Die HfH bietet für bernische Studie- rende Studienplätze in den entsprechenden Ausbildungen an. Da die HfH als Kon- kordatsschule der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV)1) nie beitrat, stimmte der Grosse Rat des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. April 2004 dem Abschluss einer eigenen Vereinbarung mit der HfH2)zu.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die HfH der Erziehungsdirektion des Kan- tons Bern mit, dass sie in mehreren von der Vereinbarung tangierten Studiengän- gen eine Reorganisation durchgeführt habe. Die Kosten pro Semester für Teilzeit- studiengänge sind durch die Reorganisation leicht zurückgegangen. Die Studien- gänge haben sich teilweise in Bezug auf Umfang und Dauer verändert und die Aus- bildung zur Gebärdensprachlehrerin bzw. zum Gebärdensprachlehrer AGSA wird vorerst nicht mehr angeboten. Die Vereinbarung zwischen der HfH und dem Kanton Bern bedarf daher einer Anpassung.

2. Ausgangslage und Inhalt der Änderung der Vereinbarung 2.1 Ausgangslage

Der Kanton Bern bietet in den folgenden Fachgebieten keine eigenen Ausbildungen an:

– Schulische Heilpädagogik:

– Schwerpunkt Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose – Schwerpunkt Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde – Schwerpunkt Früherziehung

– Gebärdensprachdolmetschen

1) BSG 439.21

2) BSG 439.34

– Logopädie für Kindergärtner/-innen – Psychomotorik-Therapie

Der Kanton Bern ist jedoch auf ausgebildete Fachkräfte in diesen Bereichen ange- wiesen. Er muss daher die Ausbildung der benötigten Fachkräfte an der HfH sicher- stellen, soweit die Studiengänge und Ausbildungen nicht an andern Hochschulen angeboten werden. Die HfH ist eine Konkordatsschule. Mitglieder des Konkordats sind die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein. Die Studiengänge der HfH wur- den bis heute nicht in der FHV aufgenommen. Grund dafür ist nicht etwa mangeln- de Qualität der Studiengänge (diese sind von der Eidgenössischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK, anerkannt), sondern der Umstand, dass die HfH eine bevorzugte Zulassung für Studierende der Konkordatskantone vorsieht, was nicht mit der von der FHV vorgeschriebenen Freizügigkeit vereinbar ist. Der Grosse Rat des Kantons Bern stimmte daher mit Beschluss vom 21. April 2004 betreffend den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) dem Abschluss einer eigenen Vereinbarung mit der HfH zu. Diese Vereinbarung wurde bisher zweimal an die aktuellen Bedürfnisse des Kantons Bern angepasst. Die Anpassungen betrafen die Anzahl der Studienplätze, deren Verteilung auf die einzelnen Studiengänge und die Kosten pro Studiengang und Jahr. Seit dem Studienjahr 2009/2010 bietet die HfH gemäss der Vereinbarung maximal 22 Studienplätze für Studierende mit sti- pendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern an. Diese setzen sich wie folgt zu- sammen:

– Schulische Heilpädagogik:

– Schwerpunkt Pädagogik für

Schwerhörige und Gehörlose: 2 Plätze – Schwerpunkt Pädagogik für

Sehbehinderte und Blinde: 2 Plätze

– Früherziehung: 3 Plätze

– Ausbildung in Gebärdensprach-

dolmetschen: 3 Plätze

– Gebärdensprachlehrer/-in: 2 Plätze – Logopädie (nur für

Kindergärtner/-innen): 3 Plätze – Psychomotorik-Therapie: 7 Plätze

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die HfH der Erziehungsdirektion des Kan- tons Bern mit, dass sie in mehreren die Vereinbarung betreffenden Studiengängen eine Reorganisation durchgeführt habe. Diese wird bereits ab dem Studienjahr 2013/2014 umgesetzt und erfolgte bedauerlicherweise ohne vorherige Konsulta-

(4)

tion/Information des Kantons Bern, da dieser nicht Trägerkanton der HfH ist. Die Reorganisation betrifft die von der Vereinbarung tangierten Studiengänge wie folgt:

alt neu

Schulische Heilpädagogik Schwerpunkt Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose Schwerpunkt Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde Masterstudiengang Heilpäda- gogische Früherziehung

110 ECTS, 6 Semester à CHF 8 800.–

110 ECTS, 6 Semester à CHF 8 800.–

Ergänzungsstudium zum Studiengang Heil- pädagogik, keine ECTS, 2 Semester

à CHF 8 800.–

90 ECTS, 5 Semester à CHF 8 500.–

90 ECTS, 5 Semester à CHF 8 500.–

Eigener Masterab- schluss mit EDK- Anerkennung;

90 ECTS, 5 Semester à CHF 8 500.–

Ausbildung in Gebärden-

sprachdolmetschen 180 ECTS, Teilzeit, 8 Semester à CHF 8 800.–

180 ECTS, Vollzeit, 6 Semester à CHF 12 750.–

Ausbildung Gebärden-

sprachlehrer/-in Teilzeit, 6 Semester

à CHF 8 800.– Der Kurs wird vorerst nicht mehr angeboten Die Kosten pro Semester sind für die Teilzeitstudiengänge leicht gesunken und bei den Vollzeitstudiengängen unverändert geblieben (der Jahresbeitrag für ein Voll- zeitstudium entspricht weiterhin dem FHV-Beitragssatz in Höhe von CHF 25 500.–).

Aufgrund der Vorgaben der EDK wurde ein Masterstudiengang «Heilpädagogische Früherziehung», ins Leben gerufen, welcher 5, statt wie bisher 2, Semester dauert.

Hinzu kommt die neue Ausgestaltung der «Ausbildung in Gebärdensprachdolmet- schen» als Vollzeitstudium. Die Zukunft der Ausbildung zur Gebärdensprachlehrerin bzw. zum Gebärdensprachlehrer AGSA ist derzeit ungewiss. Gemäss Auskunft der HfH wird sie die Ausbildung zukünftig nur noch anbieten, wenn die Verantwortlich- keit und Finanzierung vom schweizerischen Gehörlosenbund übernommen würde, was dieser zurzeit nicht in Erwägung zieht. Ein Alleingang des Kantons Bern in Be- zug auf die Ausbildung zur Gebärdensprachlehrerin bzw. zum Gebärdensprachleh- rer AGSA ist nicht sinnvoll. Der Kanton Bern wird die Entwicklungen auf interkanto- naler Ebene jedoch im Auge behalten und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür einsetzen, dass die Ausbildung mittel- bis langfristig wieder angeboten wer- den kann.

2.2 Inhalt der Änderung der Vereinbarung

2.2.1 Änderung der Ziffern 1 und 3 der Vereinbarung

Die Periodizität der einzelnen Studiengänge wird neu nicht mehr für alle Studien- gänge explizit im Vertrag aufgeführt, sondern es wird nur noch die regelmässige Durchführung definiert. Damit sollen vertragliche Vorgaben verhindert werden, die

im Widerspruch zur Nachfrage bei den einzelnen Studiengängen stehen würden.

Der Kanton Bern geht jedoch davon aus, dass die Studiengänge grundsätzlich in der gleichen zeitlichen Abfolge starten werden wie bisher.

Eine Bedarfsabklärung der Erziehungsdirektion hat ergeben, dass im Kanton Bern nicht genügend Fachkräfte im Bereich Psychomotorik-Therapie zur Verfügung ste- hen, was sich insbesondere dadurch bemerkbar macht, dass ein Drittel der Psycho- motorik-Stellen von Fachkräften aus verwandten Fachgebieten (Ergotherapie, Phy- siotherapie, Motopädie) besetzt ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Erhöhung der für Personen aus dem Kanton Bern verfügbaren Studienplätze in Psychomotorik-Therapie auf 8 Plätze. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die HfH die einzige Anbieterin dieses Studiengangs in der deutschsprachigen Schweiz ist. Im Bereich Früherziehung besteht grundsätzlich ebenfalls ein erhöhter Bedarf an Fachkräften. Hier soll die Anzahl Studienplätze jedoch beibehalten wer- den, da auch die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) einen entsprechenden Studiengang anbietet, welcher Personen aus dem Kanton Bern offen steht. Die An- zahl Studienplätze für das Studium Logopädie soll auf zwei reduziert werden, da im Bereich Logopädie auch von der Universität Fribourg ein entsprechender Studien- gang angeboten wird, welcher für Personen aus dem Kanton Bern uneinge- schränkt – und somit auch für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner – zugänglich ist. Für andere Personen besteht zudem die Möglichkeit, den Logopädie-Studien- gang an der FHNW zu absolvieren.

Die Anzahl und Verteilung der Studienplätze in der Vereinbarung wird somit wie folgt angepasst:

– Schulische Heilpädagogik:

– Schwerpunkt Pädagogik für

Schwerhörige und Gehörlose: 2 Plätze – Schwerpunkt Pädagogik für

Sehbehinderte und Blinde: 2 Plätze

– Früherziehung: 3 Plätze

– Ausbildung in Gebärdensprach-

dolmetschen: 3 Plätze

– Gebärdensprachlehrer/-in: keine Plätze, da derzeit nicht angeboten – Logopädie (nur für

Kindergärtner/-innen): 2 Plätze – Psychomotorik-Therapie: 8 Plätze

Die vorgenommenen Anpassungen bringen eine Reduktion des vom Kanton Bern jährlich maximal an die HfH zu leistenden Beitrags um CHF 15 700.– auf insgesamt CHF 450 500.– mit sich.

(5)

2.2.2 Änderung in Ziffer 6 der Vereinbarung

Ziffer 6 der Vereinbarung enthält die angepasste Definition der Kosten für Vollzeit- und Teilzeitstudiengänge. Die Formulierung wurde präzisiert und legt nun ausdrück- lich fest, dass die aufgeführten Kosten pro Studienjahr zu verstehen sind.

2.2.3 Inkrafttreten der Vereinbarung und Übergangsbestimmungen

Da die Änderung der Vereinbarung in die Kompetenz des Grossen Rates fällt und zudem der fakultativen Volksabstimmung unterliegt (vgl. die Ausführungen nachfol- gend unter Ziff. 3), kann der vorliegende Grossratsbeschluss – und damit auch die Vereinbarung selbst – voraussichtlich erst per Januar 2015 in Kraft treten. Die Reor- ganisation der Studiengänge der HfH wird jedoch bereits ab dem Studienjahr 2013/2014, d.h. vor dem Inkrafttreten der angepassten Vereinbarung am 1. Januar 2015, umgesetzt. Im Sinne einer raschen Anpassung an die veränderten Gegeben- heiten sehen die Übergangsbestimmungen unter III. im Änderungserlass vor, dass die Abgeltung gemäss neuer Regelung bereits rückwirkend ab dem Studienjahr 2014/2015, d.h. ab dem 1. August 2014, erfolgen soll.

Die vorgesehene Rückwirkung ist zulässig, sofern – sie im Beschluss eindeutig vorgesehen ist, – in zeitlicher Hinsicht mässig ist,

– keine stossenden Rechtsungleichheiten schafft, – in keine wohlerworbenen Rechte eingreift und – triftige Gründe die Rückwirkung verlangen.

Die Rückwirkung ist in den Übergangsbestimmungen eindeutig vorgesehen. Der Beschluss soll im März 2014 vom Grossen Rat gefasst werden und am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Damit ist auch die zeitliche Mässigkeit gegeben. Alle Studieren- den sind gleichermassen berechtigt. In wohlerworbene Rechte greift der Beschluss nicht ein. Die Rückwirkung führt zudem insbesondere in finanzieller Hinsicht nicht zu einer Benachteiligung des Kantons Bern, da die neue Regelung geringere Maximal- kosten für den Kanton Bern mit sich bringt. Die derzeitige Diskrepanz zwischen der Vereinbarung und den faktischen Verhältnissen ist zudem mittelfristig nicht haltbar und daher möglichst rasch zu beseitigen. Ein triftiger Grund für die Rückwirkung ist somit gegeben.

3. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Genehmigungsbeschlusses Ziffer 1

Der Grosse Rat genehmigt interkantonale Verträge, soweit diese nicht in die alleini- ge Zuständigkeit des Regierungsrates fallen (Art. 74 Abs. 2 Bst. b der Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern [KV]3)). Gemäss Artikel 88 Absatz 4 KV kann der

3) BSG 101.1

Regierungsrat unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates inter- kantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entwe- der im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig von der Höhe der sich aus der Vereinbarung ergebenden jährlichen Verpflichtungen des Kantons Bern (die vorliegende Änderung der Vereinbarung hat eine Reduktion der jährlich wiederkehrende Kosten um CHF 15 700.– zur Folge) ist somit der Grosse Rat für die Beschlussfassung zuständig.

Ziffer 2

Ziffer 2 des Grossratsbeschlusses vom 21. April 2004 betreffend den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik (HfH) ermächtigt den Regierungsrat bereits, Änderungen der Verein- barung zuzustimmen, soweit es sich um Anpassungen der Kosten oder des Verfah- rens handelt. Die nun erfolgte Veränderung im Angebot der HfH zeigt, dass die in Bezug auf die Kosten pro Studiengang bereits bestehende Kompetenz des Regie- rungsrates zur Änderung der Vereinbarung nicht in genügender Weise für die damit bezweckte Flexibilität sorgt. Aus diesem Grund soll der Regierungsrat neu ermäch- tigt werden, Änderungen der Vereinbarung auch im Hinblick auf die Studiendauer und die Anzahl Studienplätze pro Studiengang zuzustimmen.

Ziffer 4

Die in Ziffer 2 des Grossratsbeschlusses vorgesehene Ermächtigung des Regie- rungsrates zur eigenständigen Änderung der Vereinbarung im Hinblick auf die An- zahl und Verteilung der Studienplätze sowie die Studiendauer bezweckt primär, eine möglichst schnelle Anpassung der Vereinbarung an veränderte Verhältnisse zu ermöglichen. Entsprechende Anpassungen durch den Regierungsrat können grund- sätzlich zu einer Erhöhung des jährlich maximal vom Kanton Bern an die HfH zu entrichtenden Beitrags führen. Der Regierungsrat wird mithin ermächtigt, wieder- kehrende Ausgaben zu beschliessen, welche der Höhe nach, fielen sie in die Kompe- tenz des Grossen Rates, der fakultativen Volksabstimmung unterliegen würden (Art. 62 Abs. 1 Bst. c KV). Die Delegation dieser Befugnis an den Regierungsrat un- terliegt daher der fakultativen Volksabstimmung.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die aus der Vereinbarung fliessende maximale jährliche Verpflichtung des Kantons Bern bereits mit dem derzeitigen Inhalt der Vereinbarung eine wiederkehrende Verpflichtung des Kantons Bern darstellt, welche die Grenze von CHF 400 000.– übersteigt und damit der fakultativen Volksabstim- mung unterliegt (Art. 62 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Bst. c KV).

4. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen

Die Änderung dient dem Ziel der Stärkung von Bildung und Kultur, welches einen der Schwerpunkte der Regierungspolitik 2011 bis 2014 darstellt.

(6)

5. Finanzielle Auswirkungen

Die Änderung der Vereinbarung mit der HfH hat finanzielle Auswirkungen. Der vom Kanton Bern pro Jahr maximal an die HfH zu bezahlende Betrag reduziert sich um CHF 15 700.– auf insgesamt CHF 450 500.–. Diese vordergründige Einsparung, wel- che auf die Reduktion der Anzahl Studienplätze für den Studiengang Logopädie und den Wegfall der Ausbildung zur Gebärdensprachlehrerin bzw. zum Gebärdensprach- lehrer AGSA zurückzuführen ist, wird jedoch dadurch relativiert, dass auch die Uni- versität Fribourg einen Studiengang in Logopädie anbietet. Interessierten Personen steht es frei, das Studium an der Universität Fribourg zu absolvieren. In diesem Fall ist der Kanton Bern aufgrund der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV), welcher er mit Grossratsbeschluss vom 17. Juni 19974)beigetreten ist, verpflichtet, die Beiträge gemäss IUV an die Universität Fribourg zu leisten.

6. Personelle und organisatorische Auswirkungen

Die Änderung der Vereinbarung mit der HfH hat keine personellen oder organisato- rischen Auswirkungen.

7. Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Änderung der Vereinbarung mit der HfH hat keine Auswirkungen auf die Ge- meinden.

8. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Änderung der Vereinbarung mit der HfH hat keine Auswirkungen auf die Volks- wirtschaft.

9. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Änderungen des Grossratsbe- schlusses vom 21. April 2004 betreffend den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) sowie die Änderung vom 27. September 2013/15. Oktober 2013 der Vereinba- rung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpäda- gogik Zürich (HfH) vom 22. September 2003/3. November 2003 zu genehmigen.

Bern, 30. Oktober 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

4) BSG 439.20

(7)

613/1

Grossratsbeschluss 439.34

betreffend die Genehmigung der Änderung

der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)

Grossratsbeschluss 439.34

betreffend die Genehmigung der Änderung

der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung1), gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung1),

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Die im Anhang wiedergegebene Änderung vom 27. September 2013/15. Oktober 2013 der Vereinbarung vom 22. September 2003/

3. November 2003 zwischen dem Kanton Bern und der Interkanto- nalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) wird genehmigt.

1. Die im Anhang wiedergegebene Änderung vom 27. September 2013/15. Oktober 2013 der Vereinbarung vom 22. September 2003/

3. November 2003 zwischen dem Kanton Bern und der Interkanto- nalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) wird genehmigt.

2. Der Grossratsbeschluss vom 21. April 2004 betreffend den Ab- schluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Inter- kantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich wird wie folgt ge- ändert:

1. Unverändert.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinba- rung zuzustimmen, soweit es sich um Anpassungen der Kosten, des Verfahrens, der Anzahl Studienplätze pro Studiengang oder der Dauer der Studiengänge handelt.

2a. und 3. Unverändert.

2. Der Grossratsbeschluss vom 21. April 2004 betreffend den Ab- schluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Inter- kantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich wird wie folgt ge- ändert:

1. Unverändert.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinba- rung zuzustimmen, soweit es sich um Anpassungen der Kosten, des Verfahrens, der Anzahl und Verteilung der Studienplätze oder der Dauer der Studiengänge handelt.

2a. und 3. Unverändert.

3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

4. Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. 4. Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Bern, 30. Oktober 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

Bern, 15. Januar 2014 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

Bern, 12. Dezember 2013 Im Namen der Oberaufsichtskommission Der Präsident: Rhyn

1) BSG 101.1 1) BSG 101.1

und der Oberaufsichtskommission

(8)

Anhang Vereinbarung

zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)

(Änderung)

I.

Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 22. September 2003/

3. November 2003 wird wie folgt geändert:

1. Gegenstand

Die Hochschule für Heilpädagogik Zürich stellt dem Kanton Bern ab Studienjahr 2004/2005 jährlich maximal 20 Studienplätze, ab Studien- jahr 2007/2008 jährlich maximal 18 Studienplätze, ab Studienjahr 2009/2010 jährlich maximal 22 Studienplätze und ab dem Studienjahr 2014/2015 jährlich maximal 20 Studienplätze für Studierende mit sti- pendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern in den folgenden Stu- diengängen zur Verfügung:

– Schulische Heilpädagogik – Schwerpunkt Pädagogik für

Schwerhörige und Gehörlose (Dauer fünf Semester, berufs- begleitend, regelmässige Durch- führung)

– Schwerpunkt Pädagogik für

Sehbehinderte und Blinde (Dauer fünf Semester, berufs- begleitend, regelmässige Durch- führung)

– Schwerpunkt Früherziehung (Dauer fünf Semester, berufs- begleitend, jährliche Durchfüh- rung)

– Ausbildung in Gebärden-

sprachdolmetschen (Dauer drei Jahre, Vollzeit, regelmässige Durchführung) Lemma 3: Aufgehoben.

– Logopädie (Dauer drei Jahre, Vollzeit, re- gelmässige Durchführung) – Psychomotorik-Therapie (Dauer drei Jahre, Vollzeit, re-

gelmässige Durchführung)

3. Zuteilung zu den einzelnen Studiengängen Im Regelfall gilt die folgende jährliche Verteilung:

– Schulische Heilpädagogik:

– Schwerpunkt Pädagogik für

Schwerhörige und Gehörlose: 2 Plätze – Schwerpunkt Pädagogik für

Sehbehinderte und Blinde: 2 Plätze

– Früherziehung: 3 Plätze

– Ausbildung in Gebärden-

sprachdolmetschen: 3 Plätze – Aufgehoben.

– Logopädie (nur für Kinder-

gärtnerinnen): 2 Plätze

– Psychomotorik Therapie: 8 Plätze

Die HfH kann die in einem Studiengang infolge von fehlenden Anmel- dungen nicht benötigten Studienplätze einem anderen Studiengang zuordnen, falls es die Anmeldungen aus den Trägerkantonen der HfH zulassen. Sie teilt dies der zuständigen Stelle des Kantons Bern mit.

Andererseits kann die HfH auf die Durchführung eines Studiengangs verzichten bzw. einen Studiengang um ein Jahr verschieben, wenn die Anzahl der vom Kanton Bern und den übrigen Kantonen gemeldeten Studierenden eine wirtschaftliche Führung eines Studiengangs nicht zulässt (§ 18 Ziff. 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hoch- schule für Heilpädagogik Zürich vom 21.09.1999).

6. Ausbildungskosten Abschnitt 1: Unverändert.

Der Kanton Bern bezahlt der Hochschule für Heilpädagogik pro Stu- dienplatz und Jahr

– in Teilzeitstudiengängen CHF 11 000.– (bis 31. Dezember 2007) CHF 17 600.– (ab 1. Januar 2008) CHF 17 000.– (ab 1. August 2014) – in Vollzeitstudiengängen CHF 14 000.– (bis 31. Dezember 2007)

CHF 25 500.– (ab 1. Januar 2008) Abschnitt 3: Unverändert.

(9)

II.

Diese Änderung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern.

III.

Übergangsbestimmungen

Die Abrechnung der von der HfH erbrachten Leistungen gemäss der vorliegenden Änderung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich erfolgt rückwirkend ab 1. August 2014.

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Zürich, 27. September 2013 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Dr. S. Brändli Der Rektor der HfH: Dr. U. Strasser Bern, 15. Oktober 2013 Der Erziehungsdirektor

des Kantons Bern:

Dr. Bernhard Pulver, Regierungsrat

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