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Der Kanton hat sich dafür einzusetzen, dass die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE auf Pflegeplatzplätze ausgedehnt wird

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M 118/2007 JGK 15. August 2007 JGK C Motion

1356 Lüthi, Wynigen (SP-JUSO) Jost, Thun (EVP)

Schärer, Bern (Grüne) Stucki, Bern (SP-JUSO) von Siebenthal, Gstaad (SVP)

Weitere Unterschriften: 38 Eingereicht am: 27.03.2007

Förderung der Qualität im Pflegekinderwesen

Das Pflegekinderwesen ist in folgenden Punkten anzupassen:

1. Der Kanton hat Massnahmen zu treffen zur Ausbildung, Weiterbildung und Beratung von Pflegeeltern, Erzieher/-innen sowie zur Vermittlung guter Pflegeplätzen in Familien und Heimen (gem. Art. 3 Bst. a PAVO).

2. Die Qualität der Pflegekinderaufsicht und der Begleitung von Pflegeverhältnissen ist sicherzustellen. Der Kanton hat sich diesbezüglich für eine Überarbeitung der Pflegekinderverordnung des Bundes einzusetzen und eine aktive Rolle einzunehmen.

3. Die Bewilligungspflicht und Pflegekinderaufsicht ist über das 16. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit auszudehnen.

4. Der Kanton hat sich dafür einzusetzen, dass die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE auf Pflegeplatzplätze ausgedehnt wird.

5. Private Vermittlungsstellen sollen einer Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstellt werden.

6. Das Mitspracherecht der Kinder bei Platzierungen ist in die Pflegekinderverordnung aufzunehmen.

Begründung

Der Expertenbericht von Dr. Kathrin Barbara Zatti im Auftrag des EJPD vom Juni 2005 (Das Pflegekinderwesen in der Schweiz – Analyse, Qualitätsentwicklung und Professionalisierung) und der Bericht des Bundesrates vom 23. August 2006 wurden den Kantonen zur Vernehmlassung vorgelegt. Dieser hat aufgezeigt, dass das Pflegekinderwesen, sowohl auf kantonaler wie auf eidgenössischer Ebene Lücken aufweist.

Kinder, die in Pflegefamilien platziert werden stammen oft aus schwierigen Verhältnissen.

Es ist daher wichtig, dass sie an gute Plätze vermittelt werden, diese Pflegeverhältnisse sorgfältig begleitet und Pflegeeltern aus- und weitergebildet werden. Pflegeverhältnisse in Familien stellen eine kostengünstige Alternative zu Platzierungen in Heimen oder

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pädagogischen Pflegefamilien dar. Eine Sicherstellung der Qualität bei der Vermittlung, Begleitung und Aufsicht der Pflegeverhältnisse ist aber nötig, damit es nicht zu schmerzhaften und belastenden Umplatzierungen kommt.

Gerade in der Adoleszenz können Pflegeverhältnisse einer Belastungsprobe unterstellt sein. Themen wie Berufswahl und Ablösung erfordern unter Umständen eine Unterstützung von Aussen. Die Aufsicht und Begleitung der Pflegeverhältnisse soll deshalb bis zum 18.

Altersjahr erfolgen.

Aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen kommt es immer häufiger zu Platzierungen über Kantonsgrenzen hinaus. Für stationäre Einrichtungen sieht die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE eine gegenseitige Anerkennung und gemeinsame Qualitätsstandards vor. Sie ermöglicht die Platzierung in geeigneten Einrichtungen ausserhalb des Kantons ohne finanzielle Erschwernisse. Ein solches Abkommen fehlt für Pflegeplätze. Die Platzierung richtet sich deshalb oft nicht nach der bestmöglichen Förderung und Pflege sondern nach der Finanzierbarkeit.

Viele mit Platzierungen betraute Behördenmitglieder und Sozialarbeiter/-innen können den zeitlichen und fachlichen Anforderungen, die ein Pflegeverhältnis stellt, kaum nachkommen.

Die Angebote von privaten Vermittlungsstellen entsprechen deshalb einem Bedürfnis. Die einzelnen Organisationen unterscheiden sich bezüglich ihrer Qualitätsstandards jedoch enorm. Sie sollten daher bewilligungspflichtig sein und kontrolliert werden. Es braucht in der Pflegekinderverordnung vorgeschriebene Richtlinien.

Wie Scheidungskinder sind auch Pflegekinder von Entscheiden über ihren Wohnort und Besuchrechtsregelungen betroffen. Es ist zentral, dass wichtige Entscheidungen nicht über ihre Interessen hinweg getroffen werden. Die Kinder müssen – wie im Scheidungsrecht bereits geregelt – in die Abklärungsprozesse explizit einbezogen werden.

Antwort des Regierungsrates

1. Die Verantwortung für das Pflegekinderwesen liegt, soweit den Bereich der Familienpflege betreffend, bei der Vormundschaftsbehörde und der Pflegekinderaufsicht der Gemeinde. Sie stehen den Pflegeeltern beratend zur Seite.

Private Organisationen, wie etwa die Pflegekinderaktion Bern (PAB), aber auch verschiedene private Vermittlungs-organisationen, bieten Aus- und Weiterbildungen an. Zurzeit bestehen keine Hinweise, dass bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Pflegeeltern im Kanton Bern Handlungsbedarf besteht. Der Kanton hat deshalb keine Veranlassung, in diesem Bereich selber aktiv zu werden.

Die Verantwortung für die Vermittlung von Pflegeplätzen liegt einerseits bei der Vormundschaftsbehörde der Standortgemeinde. Diese hat sicherzustellen, dass vor Erteilen der Pflegeplatzbewilligung eine fachgerechte Abklärung durch die zuständige Pflegekinderaufsicht vorgenommen wird. Anderseits ist es Aufgabe der platzierenden Behörde, dafür besorgt zu sein, dass das Kind den für seine Besonderheiten und Bedürfnisse richtigen Platz erhält. Nur so werden spätere Umplatzierungen vermieden. Die Platzierungen werden in der Regel im Auftrag der Versorger von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialdienste vorbereitet, welche über das nötige Fachwissen verfügen. Schliesslich ist betreffend der Vermittlung von Pflegeplätzen anzumerken, dass der Kanton im Rahmen eines Projekts Arbeiten im Sinne des Anliegens aufgenommen hat. Allerdings gehen die in der Motion genannten Forderungen über die bereits erteilten Aufträge hinaus.

2. Die Pflegekinderaufsichten werden durch das Kantonale Jugendamt (KJA) geschult, welches die Oberaufsicht über das Pflegekinderwesen ausübt. Es gibt jährlich obligatorische Kurse für neue Pflegekinderaufsichten in deutscher und französischer Sprache. Im Zweijahresturnus finden Weiterbildungskurse inkl. Erfahrungsaustausch (Erfa) zu aktuellen Themen und Fragestellungen statt. Ferner wenden sich die

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Pflegekinderaufsichten für fachliche Unterstützung regelmässig an dieses Amt. Das KJA lässt ihnen die notwendigen Unterlagen in einem Ordner „Pflegekinderaufsicht“

unaufgefordert zukommen. Es hat auch ein Musterpflichtenheft für Pflegekinderaufsichten erarbeitet und empfiehlt den Gemeinden zudem, diese Aufgabe den „Profis“ von den Sozialdiensten zu übertragen. Es gibt aus kantonaler Sicht insgesamt keinen Handlungsbedarf für weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung. Zur Überarbeitung der Pflegekinderverordnung des Bundes ist zu vermerken, dass sich der Kanton Bern im Vernehmlassungsverfahren bereits geäussert und eine Überarbeitung befürwortet hat. Der Regierungsrat sieht die Motion in diesem Punkt als erfüllt an.

3. Der Regierungsrat teilt die Überzeugung, dass in der Adoleszenz Pflegeverhältnisse gerade in der Familienpflege einer besonderen Belastungsprobe unterworfen sein können und erhöhte Anforderungen an die Beteiligten gestellt werden. Für die Heimpflege gilt nach der Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) ohnehin eine Altersgrenze von 18 Jahren, so dass sich eine Angleichung aufdrängt.

Zudem führt der Begriff „schulpflichtiges Alter“ in der Pflegekinderverordnung in der Praxis der Familienpflege immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Der Regierungsrat ist deshalb gewillt, Artikel 2 Absatz 1 der Pflegekinderverordnung im Sinne der Motion zu ändern.

4. Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) ist ein Regelwerk, welches die Zusammenarbeit unter den Kantonen erleichtert, wenn Kinder und Jugendliche ausserkantonal in Institutionen platziert werden. Ihrem Wesen nach ist die bestehende Vereinbarung nicht für eine Anwendung in der privaten Familienpflege geeignet. Es müsste eine neue Übereinkunft erarbeitet werden, denn die Qualitätsstandards für Heime lassen sich nicht auf Pflegefamilien übertragen.

Dies insbesondere deshalb nicht, weil bei Institutionen die strukturelle Qualität ein Hauptmassstab ist. Die Erfahrungen beim Wechsel von der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV) zur IVSE haben gezeigt, dass die Schaffung von einheitlichen Standards unter den Kantonen ausserordentlich schwierig ist. Sollte eine Mehrheit der Kantone die notwendige Bereitschaft besitzen, sich auf einen solchen Prozess einzulassen, wird der Kanton Bern sicher nicht abseits stehen, weil er grundsätzlich an gesamtschweizerischen Lösungen interessiert ist. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, Ziffer 4 der Motion als Postulat entgegenzunehmen.

5. Private Vermittlungsorganisationen haben in den letzten Jahren insbesondere deshalb einen Markt gefunden, weil die Ressourcen der Sozialen Dienste und Vormundschaftsbehörden knapp sind. Private Organisationen vermitteln Not- und Dauerplätze im In- und Ausland. In der Regel beraten und unterstützen sie selber auch ihre Pflegefamilien. Sie nehmen der platzierenden Behörde somit einen Teil ihrer Arbeit ab. Zu betonen ist, dass die Verantwortung rechtlich immer bei der platzierenden Behörde und den Pflegeeltern verbleibt. Die platzierende Behörde ist deshalb auch dafür verantwortlich, dass sie ausschliesslich mit seriösen Organisationen arbeitet. Zurzeit lässt sich nicht behaupten, dass im Kanton Bern Missstände herrschen würden, welche ein Eingreifen des Staates nötig machen. Die Frage der Bewilligungspflicht von Vermittlungsorganisationen wird aber von einer Projektorganisation unter Leitung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion näher geprüft. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, das Anliegen in Form eines Postulats anzunehmen.

6. Wenn Kinder fremdplatziert werden müssen, ist eine sorgfältige Abklärung unerlässlich. Dazu gehört auch der Einbezug der Meinung des Kindes, sofern dies von seinem Alter her möglich ist. Insbesondere in der Familienpflege ist es nötig zu prüfen, ob Kinder und Pflegeeltern zusammen passen und ob die Pflegeeltern den Ansprüchen genügen können, welche das Kindswohl an sie stellt. Formell gesehen

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handelt es sich bei der Platzierung um eine vormundschaftliche Massnahme. Artikel 314 ZGB (SR 210) schreibt explizit vor, dass vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen das Kind in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören ist, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Um sicherzustellen, dass diesem auch nach der Kinderrechtskonvention wichtigen Grundsatz insbesondere bei Umplatzierungen nachgelebt wird, ist der Regierungsrat bereit, ihn in die Pflegekinderverordnung im Sinne der Motion aufzunehmen.

Antrag

Ziffer 1: Ablehnung

Ziffer 2: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung Ziffer 3: Annahme

Ziffer 4: Annahme als Postulat Ziffer 5: Annahme als Postulat Ziffer 6: Annahme

An den Grossen Rat

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