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Januar 2014 das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Raumplanungsge setzes (RPG

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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confdration suisse Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confederazione Svizzera

Bundesamt fur Landwirtschaft BLW

Confederaziun svizra -

Direktionsbereich Direktzahlungen und Landliche Entwicklung

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE

CH-3003 Bern, Direktionen BLW/ARE

A-Post KPK, KOK,

KOLAS, Suissemelio,

Kantonale Fachstellen im Bereich Raumplanung, Landwirtschaft und Wald

Referenz:

Ihr Zeichen:

Unser Zeichen:

Bern 1 Ittigen, 2. März 2015

Mitteilungspflicht der Kantone im Zusammenhang mit Nutzungsplänen, die Fruchtfolgeflächen betreffen

Sehr geehrte Damen und Herren

Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist gemäss Artikel 48 Absatz 4 der Raumplanungsver ordnung (RPV; SR 700.1) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege im Be reich der Raumplanung zur Beschwerde berechtigt. Nebst dem ARE ist sodann seit dem 1. Januar 2014 das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Raumplanungsge setzes (RPG; SR 700) beschwerdeberechtigt, soweit es um Entscheide über Vorhaben geht, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

Damit sowohl das ARE als auch das BLW ihre Beschwerderechte wahrnehmen können, sind sie auf entsprechende Mitteilungen der Kantone angewiesen. Die Kantone haben dem ARE daher gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b RPV seit dem 1. Mai 2014 Entscheide zu eröffnen betreffend Ge nehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG sowie Beschwerdeentscheide unterer Instanzen bei Änderungen von Nutzungsplänen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden.

Weiter haben die Kantone seit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 46 Absatz 3 RPV solche Entscheide auch dem Bundesamt für Landwirtschaft zu eröffnen.

Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeent scheide unterer Instanzen sind seit dem 1. Januar 2015 von den Kantonen demnach sowohl dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) als auch dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zu

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Bundesamt für Raum entwicklung ARE

Direktion Direktion

Mattenhofstr. 5, 3003 Bem 3003 Bern

Tel. +41 5846225 22 Tel. +41 5846240 60

info@blw.admin.ch info@are. admin ch

wwwblw adminch www.are.admin.ch

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eröffnen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, durch welche Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Kantone zudem gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a RPV dem ARE Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentsch&de unterer Instanzen zu eröffnen haben, soweit es da bei um die Ausscheidung von Bauzonen in Kantonen geht, in denen Artikel 38a Absatz 2, 3 oder 5 RPG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012) zur Anwendung gelangt.

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme dieses Schreibens und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Freundliche Grüsse

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Bundesamt für Raumentwicklung ARE

Prof. Dr. Bernard Lehmann Dr. Maria Lezzi

Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft Direktorin des Bundesamtes für Raumentwicklung

Kopie:

- Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Wald, 3003 Bern

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